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PDF anzeigen [X.]/04
vom 15. Juni 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. Juni 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. August 2003 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer stellte bei der Überprüfung, ob die Zeugin mit der auf dem Observationsfoto abgebildeten Person identisch ist, auch auf das Erscheinungsbild der [X.] nicht aussagebereiten [X.] Ehefrau des - 3 -
Angeklagten in der Hauptverhandlung ab (Vergleich mit dem [X.]). Dies ist rechtsfehlerfrei. Das [X.] nach § 52 StPO schließt nicht aus, das äußere Erscheinungs-bild eines Zeugen für die Urteilsfindung zu verwerten; die [X.] (§ 244 Abs. 2 StPO) kann dies sogar gebieten (vgl. [X.] 1965, 108; [X.] in [X.][X.] StPO 25. Aufl. § 52 Rdn. 39; [X.] in [X.] Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 52 Rdn. 44; [X.] 47. Aufl. § 52 Rdn. 23).
[X.]Wahl Boetticher
Hebenstreit
[X.]
Meta
15.06.2004
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2004, Az. 1 StR 80/04 (REWIS RS 2004, 2805)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2805
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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