Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2015, Az. XI ZR 166/14

11. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3702

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) VERBRAUCHERSCHUTZ ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) BANKEN

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Gegenstand

Allgemeine Bankbedingungen: Inhaltskontrolle bei einer Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzbankkarte


Leitsatz

Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts für Zahlungsverkehrskarten enthaltene Bestimmung

"Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden

(Entgelt für Ausstellung der Karte)                 15,00 EUR

Das Entgelt ist nur zu entrichten, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat."

ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 19. März 2014 aufgehoben und das Urteil der 26. Zivilkammer des [X.] vom 23. Januar 2013 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, die nachfolgende oder eine mit dieser inhaltsgleiche Klausel in [X.] mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich hierauf bei der Durchführung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

"Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden

(Entgelt für Ausstellung der Karte)            15,00 EUR

Das Entgelt ist nur zu entrichten, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat."

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 [X.] eingetragen. Die beklagte Bank verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis folgende Klausel:

2

"2    

Zahlungsverkehrsleistungen

        
        

Zahlungsverkehrskarten

        

2.1        

…        Card

        

2.1.1 

…        Card für Kontoinhaber

pro Jahr 0,00 [X.]

2.1.2 

Zusatzkarte

pro Jahr 6,00 [X.]

2.1.3 

Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden

        
        

(Entgelt für Ausstellung der Karte)

15,00 [X.]

        

Das Entgelt ist nur zu entrichten,
wenn die Notwendigkeit der Ausstellung   
der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im
Verantwortungsbereich der Bank hat.

        
                          

[…]"   

                 

3

Die von der Beklagten darüber hinaus verwendeten "Besonderen Bedingungen" für …      Cards enthalten unter anderem folgende Bestimmung:

"5 Sperre und Einziehung der Karte

(1) [X.] darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (z.B. an Geldautomaten) veranlassen,

- wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen

- wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder

- wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht.

[X.] wird den Kontoinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre über die Sperre unterrichten. [X.] wird die Karte entsperren oder durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich.

[…]"

4

Der Kläger wendet sich mit seiner der Beklagten am 10. September 2012 zugestellten Klage gegen das im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten unter Ziffer 2.1.3 ausgewiesene Entgelt für die Ausstellung einer Ersatzkarte. Er ist der Ansicht, die Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 [X.] nimmt er die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel in [X.] mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich bei der Abwicklung derartiger Verträge hierauf zu berufen. Außerdem verlangt er von der Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen.

5

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungs- und Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 1338 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Die beanstandete [X.] unterliege bereits nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 [X.]. Es handele sich nicht um eine kontrollfähige [X.], sondern um die Bestimmung eines Entgelts für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Die Beklagte sei weder gesetzlich noch vertraglich zur Aushändigung einer kostenlosen Ersatzbankkarte verpflichtet. Ihre aus dem [X.] als einem eigenständigen Vertrag folgende zentrale Pflicht, dem Kunden die Möglichkeit zur bargeldlosen Zahlung an automatisierten Kassen sowie die Nutzung von Geldautomaten zu eröffnen, habe sie mit der Aushändigung der [X.] erfüllt. Die Ausgabe einer weiteren Karte stelle eine Sonderleistung dar, die sich die Beklagte grundsätzlich gesondert vergüten lassen dürfe. Zwar komme eine eigene Pflicht der Bank zur kostenlosen Überlassung einer Ersatzkarte unter Schadensersatzgesichtspunkten in Betracht, wenn der Verlust, die Beschädigung oder generell der Wegfall der Nutzungsmöglichkeit der [X.] von ihr zu vertreten sei. Für derartige Fälle sehe die streitige [X.] aber ausdrücklich keine [X.] des Kunden vor, da die Erhebung des Entgelts daran geknüpft werde, dass die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der [X.] habe. Bei einer solchen Regelung könne von einer Abwälzung von Aufwendungen zur Erfüllung eigener Pflichten der Bank keine Rede sein. Der Sachverhalt sei insoweit vergleichbar mit der Erhebung eines Entgelts für die Aushändigung einer Ersatzkreditkarte. Bei dieser bestehe zwar dann, wenn eine Beschädigung oder der Verlust der Karte auf ein Verschulden der Bank zurückzuführen sei, die Pflicht zur kostenlosen Überlassung der Ersatzkarte. In allen anderen Fällen werde aber mangels eines gesetzlichen Leitbilds, das die Aushändigung der Ersatzkreditkarte zur Pflicht der Bank mache, sowie aufgrund des Umstands, dass der [X.] dem Kunden aus dem [X.] nur eine funktionsfähige [X.] schulde, eine Entgeltregelung für wirksam erachtet. So verhalte es sich auch hier.

9

Dem könne nicht - mit der Folge der [X.]keit der [X.] - entgegen gehalten werden, der Begriff des "Verantwortungsbereichs" umschreibe den Umfang bzw. die Voraussetzungen der eigenen Verpflichtung der [X.] nicht eindeutig. Der Begriff des Verantwortungsbereichs sei seiner Reichweite nach - auch nach dem Verständnis eines [X.] - insoweit klar begrenzt, als jedenfalls in den Fällen, in denen die Bank den Verlust oder die Beschädigung der Karte zu vertreten habe, keine [X.] des Kunden bestehen solle. Vertragliche Sekundäransprüche des Kunden würden nicht abgeschnitten. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei davon auszugehen, dass der - im Übrigen auch vom Gesetzgeber in § 309 Nr. 12 a) [X.] verwendete - Begriff des "Verantwortungsbereichs" über die Fälle des nachweisbaren Verschuldens hinausgehe. Woraus aber in Fällen, in denen die Notwendigkeit der Ersatzausstellung nicht aus dem Verantwortungsbereich der [X.] herrühre, deren vertragliche Pflicht zur Erstellung einer kostenlosen Ersatzkarte folgen solle, sei nicht ersichtlich. Eine solche Pflicht ergebe sich insbesondere nicht aus dem [X.].

Dieser rechtlichen Beurteilung stünden die vom Kläger angeführten Beispiele einer Namensänderung des Kunden oder des Kartendiebstahls nicht entgegen. Bei einer Namensänderung auf Seiten des Kunden liege der Grund für die notwendige Erstellung einer neuen Karte klar in dessen Sphäre. Auch wenn der [X.] daran gelegen sein müsse, dass der Name auf der genutzten Karte den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, sei nicht ersichtlich, weshalb sie verpflichtet sein solle, den Zusatzaufwand für Erstellung und Übersendung der Ersatzkarte zu tragen. Vielmehr sei ebenso wie im Falle der Ausstellung eines neuen Sparbuchs davon auszugehen, dass die Neuausstellung eine Sonderleistung darstelle. Eine andere rechtliche Beurteilung sei gleichfalls nicht gerechtfertigt, wenn dem Kunden trotz Einhaltung aller notwendigen Sicherheitsvorkehrungen die Bankkarte entwendet werde, da auch dann die Notwendigkeit der Ersatzausstellung nicht in den Verantwortungsbereich der Bank falle, so dass der Kunde das gemäß § 675f Abs. 4 Satz 1 [X.] vereinbarte Entgelt entrichten müsse.

In den Fällen, in denen der Verlust oder die Beschädigung der Karte nicht aus dem Verantwortungsbereich der [X.], liege eine Ersatzausstellung auch nicht im eigenen Interesse der [X.]. Dies gelte zunächst dann, wenn Verlust oder Beschädigung auf ein eigenes Verschulden des Kunden zurückzuführen seien. Aber auch in den Fällen, in denen keiner Seite ein Verschulden vorzuwerfen sei, lasse sich kein die Inhaltskontrolle rechtfertigendes Eigeninteresse der [X.] an der Ausstellung der Ersatzkarte bejahen. Die Ausstellung einer neuen Karte diene - anders als die Sperrung einer entwendeten Karte - nicht überwiegend dem Interesse der Bank an der Vermeidung einer missbräuchlichen Nutzung, sondern dem Interesse des Kunden, die mit der Karte einhergehenden Zahlungsmöglichkeiten auch zukünftig nutzen zu können. Auch bei einer Namensänderung habe der Kunde ein primäres Interesse daran, die Nutzung der Bankkarte nicht wegen des falschen Namenszuges einschränken zu müssen.

Selbst wenn man aber von der [X.]keit der streitgegenständlichen [X.] ausgehe, lasse sich weder eine unangemessene Benachteiligung der Kunden im Sinne von § 307 [X.] noch ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 [X.] feststellen. Die streitige [X.] sei in diesem Falle nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. Ihre Pflicht aus dem [X.] habe die Beklagte mit der Aushändigung der [X.] erfüllt. Die Beklagte habe auch kein relevantes Interesse daran, dass der Kunde die Kartenfunktionen dauerhaft vollständig nutzen könne. Die Höhe des streitigen Entgelts benachteilige die Kunden der [X.] ebenfalls nicht unangemessen. Der Kläger habe schon nicht konkret dargelegt, dass die der [X.] tatsächlich entstehenden Kosten im Regelfall unterhalb des geltend gemachten Entgelts lägen. Der vom Kläger geforderten Umlegung der Kosten der Ausstellung einer Ersatzkarte auf die allgemeine Kontoführungsgebühr stehe der aus dem Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 ([X.], [X.], 281) zu entnehmende Gedanke entgegen, die Kunden nur mit den regelmäßig anfallenden Kosten zu belasten. Das Entgelt in Höhe von 15 € für die Ausstellung der Ersatzkarte sei auch kein Schadensersatz, den der Kunde infolge schuldhafter Pflichtverletzung an die Bank zu leisten habe; die Frage, ob eine zulässige Schadenspauschalierung vorliege, stelle sich daher nicht.

Die streitige [X.] verstoße, soweit darin der Begriff des "Verantwortungsbereichs" verwendet werde, ferner nicht gegen das Transparenzgebot. Das folge schon daraus, dass diese Formulierung in § 309 Nr. 12 a) [X.] vom Gesetzgeber selbst verwendet werde. Im Übrigen sei der betreffende Begriff für den [X.] hinreichend konkret. Eine Benennung aller Einzelfälle, in denen die Beklagte zur Tragung der Kosten der Ersatzkarte verpflichtet sei, erscheine aufgrund der Vielzahl denkbarer Konstellationen nicht geboten. Hinsichtlich der personellen Reichweite des Begriffs sei das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass der Verantwortungsbereich der Bank bei normalem Sprachgebrauch auch das Verhalten von Erfüllungsgehilfen einschließe.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 [X.] auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen [X.].

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die beanstandete [X.] nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 [X.].

a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische [X.]n noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. [X.] sind aber [X.]n, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 281 Rn. 12 und vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.], 519 Rn. 9), sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (Senatsurteile vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.], 66 Rn. 19, vom 22. Mai 2012 - [X.], [X.], 238 Rn. 10, vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 298 Rn. 13 und vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.], 519 Rn. 9). Dies gilt auch dann, wenn die [X.] in einem Regelwerk enthalten ist, das - wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der [X.] - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.], 380, 383, vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 298 Rn. 13 und vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.], 519 Rn. 9).

b) Die vom Kläger beanstandete [X.] enthält von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen in diesem Sinne.

aa) Die [X.] ist so auszulegen, dass die Beklagte hiernach auch dann die Zahlung des Entgelts in Höhe von 15 € verlangen kann, wenn die Ausgabe der Ersatzkarte wegen einer vereinbarungsgemäß erfolgten Sperrung der Erst- bzw. Originalkarte nach § 675k Abs. 2 [X.] notwendig geworden ist, deren Verlust oder Diebstahl der Kunde gemäß § 675l Satz 2 [X.] angezeigt hat.

(1) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 298 Rn. 15, vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 26 und vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.], 519 Rn. 12). Dabei ist, ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.], nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden [X.] zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.], 66 Rn. 21, vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 298 Rn. 16 und vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.], 519 Rn. 12). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 [X.] zur Anwendung (Senatsurteile vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 257 Rn. 11, vom 29. Juni 2010 - [X.], [X.], 96 Rn. 31 und vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.], 1344 Rn. 34). Danach ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit zur Unwirksamkeit der beanstandeten [X.] führt (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - [X.], [X.], 149, 155, vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 360 Rn. 35 und vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.], 1344 Rn. 34). Außer Betracht zu bleiben haben [X.], die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 257 Rn. 11, vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 298 Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - [X.], [X.], 250 Rn. 22, vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 25 und vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.], 519 Rn. 12).

(2) Die vom Kläger beanstandete [X.] ist nach Maßgabe dieser Grundsätze so zu verstehen, dass die Beklagte insbesondere auch dann ein Entgelt für die Ausstellung einer Ersatzkarte beanspruchen kann, wenn die Neuausstellung infolge einer von der Bank vereinbarungsgemäß vorgenommenen Sperrung der Erst- oder Originalkarte notwendig wird, deren Verlust oder Diebstahl der Bankkunde angezeigt hat.

(a) Die umfassend formulierte [X.] bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut im Ausgangspunkt auf sämtliche Fälle, in denen der Kunde bei der [X.] wegen der Ausstellung einer Ersatzkarte vorstellig wird. Das Preis- und Leistungsverzeichnis der [X.] unterscheidet hinsichtlich der …      Card, von der hier nicht streitbefangenen Ausstellung einer Zusatzkarte (Ziffer 2.1.2) abgesehen, ausschließlich zwischen der in Ziffer 2.1.1 geregelten - kostenfreien - Ausgabe der …      Card für Kontoinhaber ([X.]) einerseits sowie der - mit 15 € bepreisten - Ausgabe einer "Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden" (Ziffer 2.1.3) andererseits. Bei dieser Vertragsgestaltung fällt das in Rede stehende Entgelt aus der maßgeblichen Sicht eines [X.] daher grundsätzlich immer dann an, wenn er - im Ausgangspunkt unabhängig davon, weshalb - eine Ersatzkarte begehrt. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist allein der Formulierung "auf Wunsch des Kunden" aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.] nicht zu entnehmen, dass Fallgestaltungen, in denen die Bank auf Grund gesetzlicher Verpflichtung zur (unentgeltlichen) Überlassung einer Ersatzkarte verpflichtet ist, von vorneherein vom Geltungsbereich der [X.] ausgenommen sein sollen. Mit dem "Kundenwunsch" wird letztlich nur umschrieben, von wem die zur Ausstellung einer Ersatzkarte führende Initiative ausgeht. Der Kunde kann aber auch in Fällen initiativ werden (müssen), in denen sein Vertragspartner bereits aufgrund einer eigenen Verpflichtung tätig werden müsste. Eingeschränkt wird die Zahlungspflicht des Kunden in der fraglichen [X.] vielmehr lediglich insoweit, als das Entgelt "nur zu entrichten [ist], wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat".

(b) Erfolgt die Ausstellung der Ersatzkarte aufgrund einer Sperrung der Erst- bzw. Originalkarte durch die Beklagte, so ist der Begriff der "Ursache" als solcher objektiv mehrdeutig. Er kann sich zum einen auf den unmittelbaren Anlass der Neuausstellung beziehen, also die Sperrung der [X.], die von der [X.] bewirkt wird und daher als solche stets in deren Verantwortungsbereich liegt. Zum anderen kann mit "Ursache" der Umstand gemeint sein, der zur Sperrung der Karte geführt hat, wie insbesondere der Verlust oder Diebstahl der [X.] sowie der Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung oder sonstigen nicht autorisierten Nutzung. Da jedenfalls der [X.] oder -diebstahl als im Ergebnis zur Sperrung führende Vorgänge regelmäßig nicht in den Verantwortungsbereich der Bank fallen, begründet die [X.] in diesen Fällen für die Ausstellung der Ersatzkarte eine Entgeltzahlungspflicht des Kunden.

(c) Aus der maßgeblichen Kundensicht ist der Begriff der "Ursache" allein im letztgenannten Sinne zu verstehen. Die Beklagte will, wie sich aus dem [X.] der [X.] ergibt, nur solche Ursachen von der [X.] des Kunden ausnehmen, die in ihrem "Verantwortungsbereich" liegen. Da eine von der Bank bewirkte Sperrung als solche stets in ihren Verantwortungsbereich fällt, liefe die [X.] in allen Fällen der Kartensperrung als Entgelttatbestand praktisch leer. Die Beklagte will aber ersichtlich - wie sie in der Klageerwiderung ausdrücklich vorgetragen hat - insbesondere in den Fällen ein Entgelt erheben, in denen die Sperrung notwendig wird, nachdem der Kunde die [X.] verloren hat oder sie ihm gestohlen wurde. Daher liegt es für den [X.] auf der Hand, dass für seine [X.] nicht der Zwischenschritt der Sperrung, sondern die den gesamten Vorgang auslösende "Ursache" ausschlaggebend ist. [X.] und Kartendiebstahl sind auch keine Ausnahmefälle, auf die die [X.] nicht zugeschnitten wäre oder in denen die Berufung auf die [X.] schlechthin treuwidrig wäre (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.], 519 Rn. 13). Es handelt sich vielmehr um - wie dargestellt - von der [X.] ausdrücklich in den Blick genommene wesentliche Anwendungsfälle der entgeltlichen Ersatzausstellung einer …      Card.

bb) Mit der Bepreisung der Ausstellung einer Ersatzkarte in diesen Fällen weicht die Beklagte zum Nachteil der Kunden von § 675k Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 675f Abs. 4 Satz 2 [X.] ab.

(1) Gemäß § 675k Abs. 2 Satz 1 [X.] können Zahler (Kunde) und Zahlungsdienstleister (Bank) unter den dort näher geregelten Voraussetzungen vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu sperren. Die streitgegenständliche …      Card als Zahlungsverkehrskarte (Debitkarte) ist jedenfalls bei verkehrsüblicher Nutzung mit einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument im Sinne dieser Vorschrift (zur Eigenschaft von Zahlungs- oder Debitkarten als Zahlungsauthentifizierungsinstrument vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 675j Rn. 27; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 675j Rn. 6 f., § 675k Rn. 1). Die nach § 675k Abs. 2 Satz 1 [X.] erforderliche Vereinbarung hinsichtlich der Berechtigung der [X.] zur einseitigen Sperrung ist vorliegend in Ziffer 5 der "Besonderen Bedingungen" für [X.] geregelt. Danach darf die Bank unter anderem dann die Karte sperren und deren Einzug veranlassen, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht.

Hat der Zahlungsdienstleister die [X.] nach § 675k Abs. 2 Satz 1 [X.] gesperrt und sind die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben, trifft den Zahlungsdienstleister nach § 675k Abs. 2 Satz 5 [X.] die gesetzliche Nebenpflicht, dem Kunden ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument auszustellen, wenn - wie im Falle des Abhandenkommens oder des Diebstahls der [X.] - die bloße Entsperrung nicht in Betracht kommt. Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Nebenpflicht kann der Zahlungsdienstleister, wie schon die Gesetzesbegründung ausdrücklich feststellt (BT-Drucks. 16/11643, [X.]), mangels gesetzlicher Anordnung im Sinne von § 675f Abs. 4 Satz 2 [X.] kein Entgelt verlangen ([X.]/[X.] von Westphalen, [X.], 14. Aufl., § 675k Rn. 14; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 675k Rn. 6; [X.], [X.], [X.] und Sonderbedingungen, 4. Aufl., [X.] girocard Rn. 62; [X.], Bankrecht, 4. Aufl., § 8 Rn. 145; [X.], [X.], 205, 210; wohl auch [X.] in Ellenberger/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675k [X.] Rn. 19; aA ohne Begründung: [X.], [X.] 3/2015 [X.]. 3; [X.], [X.] 2015, 201, 214). Für eine Differenzierung nach "Verantwortungsbereichen", wie die Beklagte sie mit der streitigen [X.] vornimmt, bietet § 675k Abs. 2 Satz 5 [X.] keine Grundlage. Ob die Sperrung selbst auf Betreiben des Kunden oder der [X.] erfolgt, ist im Streitfall unerheblich (vgl. zu dieser wenig überzeugenden Differenzierung MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 675k Rn. 9), da die angegriffene [X.] jedenfalls auch den Fall erfasst, dass die Beklagte die Karte von sich aus sperrt und der Kunde nach Wegfall der Sperrgründe die Ausgabe einer Ersatzkarte wünscht.

Außerdem wälzt die Beklagte mittels der vom Kläger beanstandeten [X.] Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden ab. Gemäß § 675l Satz 2 [X.] hat der Zahler dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines [X.] unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Der Zahlungsdienstleister ist gemäß § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] verpflichtet, jede Nutzung des [X.] zu verhindern, sobald eine Anzeige nach § 675l Satz 2 [X.] erfolgt ist. Das kann im Falle einer Zahlungs(verkehrs)karte nur durch deren Sperrung erreicht werden. Die danach erforderliche Ausgabe einer Ersatzkarte ist zumindest in den Fällen des Verlusts oder Diebstahls der [X.] zwangsläufige Folge der Erfüllung dieser Pflicht.

Indem die Beklagte in diesen Fällen für die Ausgabe einer Ersatzkarte ein Entgelt in Höhe von 15 € verlangt, obwohl die Zurverfügungstellung von Gesetzes wegen unentgeltlich zu erfolgen hat, setzt sie die von ihr formulierte [X.] der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] aus (i.E. ebenso in Bezug auf die von einer Bank erhobene Gebühr für die reine Entsperrung einer Debitkarte: [X.], [X.], 1748 f.; zustimmend: [X.], [X.], 103, 105; [X.], EWiR 2012, 555, 556).

(2) Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Beklagte unmittelbar aus dem neben dem [X.] abgeschlossenen Kartenvertrag (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. November 2005 - [X.], [X.], 179, 181) zur unentgeltlichen Ausgabe einer Ersatzkarte verpflichtet ist, kommt es danach nicht entscheidend an. Aufgrund der gesetzlichen Sonderreglungen in § 675f und § 675k [X.] können für die Beurteilung der hier durch den Kläger beanstandeten [X.] die vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen zu [X.]n für die Ausgabe einer Ersatzkreditkarte ([X.], [X.], 2237 ff.; [X.], [X.], 860 ff.; [X.], Urteil vom 18. Mai 2006 - 7 O 825/06, juris; [X.], Urteil vom 11. Februar 2014 - 312 [X.], juris) oder eines Ersatzsparbuchs (Senatsurteil vom 7. Juli 1998 - [X.], [X.], 1623 f.) nicht fruchtbar gemacht werden. Sie sind zum überwiegenden Teil noch vor der gesetzgeberischen Neugestaltung des [X.] durch Einführung der §§ 675c bis 676c [X.] ergangen. Die Entscheidung des [X.] (aaO) betraf eine - im Übrigen vom Gericht für unwirksam erachtete - von der hier streitbefangenen Regelung inhaltlich abweichende Ersatzkartenklausel. Das Sparbuch schließlich kann nicht mit einer Zahlungskarte gleichgesetzt werden, da es anders als diese kein Zahlungsauthentifizierungsinstrument i.S.v. § 1 Abs. 5 ZAG ist.

2. Dem Berufungsgericht kann ferner nicht in der Annahme gefolgt werden, die angegriffene [X.] halte, sofern sie der Inhaltskontrolle unterliege, dieser stand. Die streitbefangene Entgeltregelung ist vielmehr mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) und benachteiligt die Kunden der [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

a) Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 281 Rn. 10 und vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.], 519 Rn. 17; [X.], Urteile vom 6. Mai 1992 - [X.], [X.]Z 118, 194, 198, vom 25. September 2002 - [X.], [X.]Z 152, 121, 133 und vom 9. April 2014 - [X.], [X.]Z 200, 362 Rn. 20, 42). Von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 2 [X.] darf nach § 675e Abs. 1 [X.] nicht zum Nachteil eines Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. Solche für Verbraucher nachteilige Abweichungen enthält die vom Kläger beanstandete [X.], woraus die unangemessene Benachteiligung der Kunden und damit die Unwirksamkeit der [X.] folgen. Ob es Fallgestaltungen gibt, in denen die Beklagte bei entsprechender Abfassung ihrer [X.]n für die Ersatzausstellung einer Debitkarte ein Entgelt verlangen kann oder ob die beanstandete [X.] gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] verstößt, weil der Begriff "Verantwortungsbereich" nicht hinreichend klar ist, muss der Senat nicht entscheiden.

b) Die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare [X.] kann mit der Folge, dass das Ergebnis des Berufungsgerichts wenigstens teilweise Bestand hätte, auch nicht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 315 Abs. 3 Satz 2 [X.] teilweise aufrechterhalten werden. Dem widerstritte das in ständiger Rechtsprechung des [X.] anerkannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2001 - [X.], [X.]Z 146, 377, 385 und vom 13. November 2012 - [X.], juris Rn. 63 mwN), das auch im Falle der Unvereinbarkeit einer [X.] mit gesetzlichen Vorgaben gilt (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 281 Rn. 27 und vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.], 519 Rn. 18).

III.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs.1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage in vollem Umfang stattgeben.

Der Unterlassungsanspruch aus § 1 [X.] umfasst dabei neben der Pflicht, die Verwendung einer [X.] in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandete [X.] nicht anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.], 519 Rn. 20; [X.], Urteile vom 13. Juli 1994 - [X.], [X.]Z 127, 35, 37 ff. und vom 6. Dezember 2012 - [X.], [X.]Z 196, 11 Rn. 11). Erfolg hat das Klagebegehren auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten, der seine Rechtsgrundlage in § 5 [X.] i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG findet (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.], 66 Rn. 41) und der Höhe nach zwischen den Parteien außer Streit steht. Der Ausspruch zu den Zinsen folgt aus § 291 [X.].

Ellenberger                   Grüneberg                      Maihold

                     Pamp                        [X.]

Meta

XI ZR 166/14

20.10.2015

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 19. März 2014, Az: I-13 U 46/13, Urteil

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 1 UKlaG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG, § 675f Abs 4 S 2 BGB, § 675k Abs 2 S 5 BGB, § 675l BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2015, Az. XI ZR 166/14 (REWIS RS 2015, 3702)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 560 WM 2016, 35 REWIS RS 2015, 3702


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 166/14

Bundesgerichtshof, XI ZR 166/14, 20.10.2015.


Az. 13 U 46/13

Oberlandesgericht Köln, 13 U 46/13, 19.03.2014.


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