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PDF anzeigen[X.] ZR 190/00vom20. Juli 2000in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juli 2000 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], Tropf, Schneiderund Dr. Lemkebeschlossen:1. Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den [X.] wird [X.] Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 14. März 2000 wirdauf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.3. Der Streitwert beträgt 395.000 DM.Gründe:[X.] der mündlichen Verhandlung über die Berufung des [X.] vom21. Februar 2000 hatte das [X.] Termin zur Verkündung einerEntscheidung auf den 14. März 2000 angesetzt. Das an diesem Tage verkün-dete, die Berufung des [X.] zurückweisende Urteil wurde dessen Prozeß-bevollmächtigtem am 23. März 2000 zugestellt. Über den Ausgang des [X.] unterrichtete der [X.] den Kläger mit Schreiben vom30. März 2000 und wies dabei auf den Ablauf der Revisionsfrist am 25. [X.] hin. Das Schreiben blieb unbeantwortet. Wiederholte Versuche, den Klä-ger telefonisch zu erreichen, blieben ohne Erfolg.Der Kläger war am 20. März 2000 in die [X.] ein-gewiesen und dort am Herzen operiert worden. Nach der Entlassung am9. April 2000 begab er sich zu [X.] nach [X.] und wurde dort in der [X.] Klinik ambulant behandelt. Am 26. April 2000 fand er in einer Reha-KlinikAufnahme, wohin er sich unmittelbar von [X.] aus begab. Nach seiner Entlas-sung, am 13. Mai 2000, nahm er von dem Schreiben des Korrespondenzan-walts Kenntnis. Mit einem am 29. Mai 2000 beim [X.] eingegan-genen Schriftsatz hat er Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen [X.] die Versäumung der Revisionsfrist gestellt und zugleich Revision ein-gelegt.[X.] Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, denn der Kläger [X.] glaubhaft gemacht, daß er in der [X.] vom 9. April bis zum Ablauf der Re-visionsfrist, in der er sich bei [X.] zur Erholung befand, außerstande ge-wesen wäre, einer geeigneten Person den Auftrag zu erteilen, sich um [X.] zu kümmern (§§ 233, 236 ZPO). Hierzu hatte er Anlaß, denn aufgrundder mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2000, deren Niederschrift an [X.] am 23. Februar 2000 abgegangen war, war ihm bekannt, daßzum 14. März 2000 eine Entscheidung angestanden hatte. Sollten, wozu Vor-trag fehlt, die Prozeßbevollmächtigten davon abgesehen haben, den [X.] das Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu unterrichten, hätte er sich- 4 -deren Verschulden anrechnen zu lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Weiter hat [X.] nicht glaubhaft gemacht, daß er außerstande gewesen wäre, von [X.]aus telefonisch oder schriftlich Kontakt mit seinem Prozeßbevollmächtigtenoder dem [X.] aufzunehmen und sich so über den [X.] Berufungsverfahrens unterrichten. Auch hierzu wäre er in Kenntnis [X.] bei Wahrung der prozessualen Sorgfalt gehalten gewe-sen.2. Das verspätete Rechtsmittel ist durch Beschluß zu verwerfen (§§ 552,554 a ZPO).[X.] [X.] Tropf [X.]
Meta
20.07.2000
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2000, Az. V ZR 190/00 (REWIS RS 2000, 1581)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1581
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