Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2005, Az. 1 StR 198/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3253

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[X.]/05
vom 7. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. Juni 2005 gemäß §§ 346 Abs. 2, 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
Es bleibt bei dem Beschluß des [X.] vom 14. Februar 2005.
Gründe:

1. Die Angeklagte wurde am 21. Dezember 2004 wegen eines [X.] Überfalls, den sie gemeinsam mit ihrem Ehemann begangen hatte, unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe wegen Verstoßes gegen das [X.] zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach der Urteilsverkündung wurde Rechtsmittelbelehrung erteilt und ein Merkblatt ([X.]) ausgehändigt. 2. Mit Schreiben vom 19. Januar 2005, beim [X.] eingegangen am 21. Januar 2005, legte die Angeklagte "Berufung" ein, die das [X.] durch Beschluß vom 14. Februar 2005, zugestellt am 22. Februar 2005, zutref-fend als Revision ausgelegt (§ 300 StPO) und gemäß § 346 Abs. 1 StPO als verspätet verworfen hat. 3. Mit Schreiben vom 22. Februar 2005, eingegangen am 25. Februar 2005, teilte die Angeklagte mit, sie "wolle in Revision gehen" und jetzt die Wahrheit sagen. Darüber hinaus führte sie in diesem und einem späteren Schreiben im wesentlichen aus, sie sei nach dem Urteil "am Boden zerstört" - 3 - gewesen, weshalb es "sein kann", daß sie die Rechtsmittelbelehrung "nicht mitkriegte". Jedoch habe ihr ihre Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin [X.], gesagt, sie habe "vier Wochen Zeit, um in Berufung zu gehen". Das Merkblatt sei nicht ihr, sondern der Verteidigerin ausgehändigt worden. Im weiteren [X.] habe sie der Sozius (und Ehemann) der Verteidigerin, der sie ursprünglich verteidigt hatte, aufgesucht und ihr ein Rechtsmittel "ausgeredet", da es "nichts bringe" und sie "froh sein solle, einen Weihnachtsbonus bekommen zu haben". 4. Rechtsanwältin [X.] hat zur Sache nichts erklärt. Zwischenzeit-lich hat die Angeklagte noch Rechtsanwalt [X.]mit ihrer Verteidigung [X.], der auch Einsicht in die Verfahrensakten genommen hat. Er hat dem [X.] mitgeteilt, er sei damit einverstanden, daß eine Entscheidung ge-mäß § 346 Abs. 2 StPO herbeigeführt werde und sich im übrigen nicht geäu-ßert. 5. Das Vorbringen der Angeklagten kann unter keinem rechtlichen Ge-sichtspunkt Erfolg haben. a) Der auf § 346 Abs. 1 StPO gestützte Beschluß des [X.]s ist offensichtlich richtig, da die Angeklagte die Frist von einer Woche zur [X.] der Revision nicht eingehalten hat. Anderes behauptet sie auch selbst nicht. b) Vielmehr trägt sie im [X.] vor, ihr sei die verspätete Einlegung ihres Rechtsmittels nicht anzulasten. Der Sache nach liegt also ein Antrag auf [X.] in den vorigen Stand vor, auch wenn dieser Begriff nicht aus-drücklich verwendet worden ist (vgl. [X.], Beschluß vom 5. Dezember 2001 - 2 StR 491/01; [X.] in [X.]. § 346 Rdn. 29 m. w. N.). - 4 - (1) Ein erfolgreicher Wiedereinsetzungsantrag setzt jedoch zunächst voraus, daß der Antragsteller eine Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat (§ 44 Abs. 1 StPO). Wer eine ihm vom Gericht erteilte Rechtsmittelbeleh-rung nicht "mitkriegt", handelt regelmäßig nicht ohne eigenes Verschulden, wenn er die Frist, über die er belehrt wurde, nicht einhält (vgl. [X.] 48. Aufl. § 44 Rdn. 13 m. w. N.). Das Vorbringen der Angeklagten, sie sei wegen des Urteils "am Boden zerstört" gewesen, ändert daran nichts. [X.] wird regelmäßig unmittelbar im Anschluß an eine Urteilsver-kündung erteilt. Ob ungewöhnliche Ausnahmefälle vorstellbar sind, in denen sich allein aus dem Verfahrensablauf in Verbindung mit dem konkreten Inhalt des Urteils etwas anderes ergeben kann, kann offen bleiben, weil hier ein sol-cher Fall jedenfalls nicht vorliegt. Die Angeklagte war geständig, die Verteidi-gerin hatte auf die Annahme eines minder schweren Falls plädiert - dem ist die [X.] gefolgt - und die konkrete Strafhöhe ins Ermessen des Gerichts gestellt, nachdem die Staatsanwaltschaft eine Strafe von fünf Jahren und zehn Monaten beantragt hatte. (2) Dem übrigen Vorbringen der Angeklagten, das zumindest teilweise nicht sehr naheliegend erscheint (z. B. das Gericht habe nicht ihr, sondern der Verteidigerin das Merkblatt ausgehändigt, die sie gleichwohl in mehrfacher Hinsicht (Berufung, vier Wochen) falsch unterrichtet habe), braucht der Senat jedoch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht näher nachzugehen. Die Angeklagte hat nämlich selbst auf der Grundlage des von ihr geltend ge-machten Irrtums ihr Rechtsmittel zu spät angebracht. Hätte sie vier Wochen Zeit gehabt, gegen das Urteil vom 21. Dezember 2004 Rechtsmittel einzule-gen, hätte es spätestens am 18. Januar 2005 bei Gericht sein müssen. [X.] - 5 - stammt ihr Schreiben aber erst vom 19. Januar 2005 und es ist erst am 21. Januar 2005 eingegangen. Warum (auch) diese Verspätung unverschuldet sein soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. [X.]

Wahl

Kolz

Elf

Graf

Meta

1 StR 198/05

07.06.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2005, Az. 1 StR 198/05 (REWIS RS 2005, 3253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3253

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