Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:030816B5STR313.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 313/16
vom
3. August 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
[X.]
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. August 2016
beschlossen:
1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. März 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a)
im Fall 3 der Urteilsgründe (Fall 2 der Anklage) aufgeho-ben und das Verfahren insoweit eingestellt;
b)
im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten S.
und H.
des [X.] in 82 Fällen schuldig sind;
c)
im Strafausspruch dahin geändert, dass die jeweils für Fall 3 der Urteilsgründe gegen die Angeklagten verhäng-ten Einzelstrafen entfallen; die jeweiligen Gesamtstrafen bleiben bestehen.
2.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staats-kasse zur Last. Die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel haben die Beschwerdeführer zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten des [X.] in 83 Fällen schuldig gesprochen und sie zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten (S.
) bzw. drei Jahren (H.
) verurteilt. Ihre jeweils mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Rechtsmittel haben lediglich im Um-fang der [X.] Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
.
und H.
im Fall 3 der Urteilsgründe ist aufzuheben und das Verfahren in-soweit einzustellen (§ 206a Abs. 1 StPO). Der Verurteilung steht entgegen, dass die [X.] in der Hauptverhandlung
vom 9. März 2016 (auch) diese Tat gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat (Protokoll [X.]. 26, vgl. auch [X.]). Mit dieser Einstellung entstand ein von Amts wegen zu beach-tendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmli-cher [X.] gemäß § 154 Abs. 5 StPO er-forderlich ist (vgl. [X.], 476). Einen solchen Be-schluss hat das [X.] jedoch nicht erlassen.
Die jeweilige Gesamtfreiheitsstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben; angesichts der verbleibenden 82 Einzelstrafen wird der Senat ausschließen können, dass die Gesamtstrafe bei [X.] Beurteilung der Anzahl der vorläufig eingestellten Fälle niedriger ausgefallen wäre.
Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils zum Schuld-
und Strafausspruch jeweils keinen
1
2
-
4
-
Dem tritt der Senat bei.
[X.] Bellay
Cirener Feilcke
3
Meta
03.08.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2016, Az. 5 StR 313/16 (REWIS RS 2016, 7176)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7176
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.