Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2016, Az. 5 StR 313/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 7176

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[X.]:[X.]:BGH:2016:030816B5STR313.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 313/16

vom
3. August 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
[X.]

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. August 2016
beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. März 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a)
im Fall 3 der Urteilsgründe (Fall 2 der Anklage) aufgeho-ben und das Verfahren insoweit eingestellt;
b)
im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten S.

und H.

des [X.] in 82 Fällen schuldig sind;
c)
im Strafausspruch dahin geändert, dass die jeweils für Fall 3 der Urteilsgründe gegen die Angeklagten verhäng-ten Einzelstrafen entfallen; die jeweiligen Gesamtstrafen bleiben bestehen.
2.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staats-kasse zur Last. Die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel haben die Beschwerdeführer zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten des [X.] in 83 Fällen schuldig gesprochen und sie zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten (S.

) bzw. drei Jahren (H.

) verurteilt. Ihre jeweils mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Rechtsmittel haben lediglich im Um-fang der [X.] Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

.

und H.

im Fall 3 der Urteilsgründe ist aufzuheben und das Verfahren in-soweit einzustellen (§ 206a Abs. 1 StPO). Der Verurteilung steht entgegen, dass die [X.] in der Hauptverhandlung
vom 9. März 2016 (auch) diese Tat gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat (Protokoll [X.]. 26, vgl. auch [X.]). Mit dieser Einstellung entstand ein von Amts wegen zu beach-tendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmli-cher [X.] gemäß § 154 Abs. 5 StPO er-forderlich ist (vgl. [X.], 476). Einen solchen Be-schluss hat das [X.] jedoch nicht erlassen.
Die jeweilige Gesamtfreiheitsstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben; angesichts der verbleibenden 82 Einzelstrafen wird der Senat ausschließen können, dass die Gesamtstrafe bei [X.] Beurteilung der Anzahl der vorläufig eingestellten Fälle niedriger ausgefallen wäre.
Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils zum Schuld-
und Strafausspruch jeweils keinen

1
2
-
4
-
Dem tritt der Senat bei.

[X.] Bellay

Cirener Feilcke

3

Meta

5 StR 313/16

03.08.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2016, Az. 5 StR 313/16 (REWIS RS 2016, 7176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7176

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