Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.02.2010, Az. B 2 U 318/09 B

2. Senat | REWIS RS 2010, 9349

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Fristversäumnis - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - ohne Verschulden - Darlegung - plötzliche Erkrankung - Vertretungsregelung


Gründe

1

[X.] in der angefochtenen Entscheidung des [X.] ([X.]) ist als unzulässig zu verwerfen (§§ 160a Abs 4 Satz 1, 169 Sozialgerichtsgesetz ), da sie verfristet ist.

2

1. Die Klägerin hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG, nämlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des anzufechtenden Urteils, eingelegt.

3

Das Urteil des [X.] ist dem früheren Bevollmächtigten der Klägerin am 3.11.2009 zugestellt worden. Die Klägerin hat ihrer Prozessbevollmächtigten am 27.11.2009 das Mandat erteilt. Am 4.12.2009 hat die Bevollmächtigte die Beschwerde per Telefax beim [X.] ([X.]) eingelegt. Die Beschwerdefrist war mit dem 3.12.2009 (Donnerstag) aber bereits abgelaufen.

4

2. Der Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, ist abzulehnen.

5

Nach § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.

6

[X.] hat hierzu glaubhaft gemacht, sie sei in einer [X.] ohne Personal tätig und vom 1. bis 4.12.2009 unvorhersehbar und plötzlich erkrankt. Sie sei deshalb an der Einhaltung der "vermuteten gesetzlichen Beschwerdefrist" gehindert gewesen. Sie habe ihre Genesungszeit sogar abgebrochen, um die Nichtzulassungsbeschwerde am 4.12.2009 einzureichen.

7

Die am 1.12.2009 plötzlich aufgetretene Erkrankung der Bevollmächtigten der Klägerin entschuldigt die Versäumung der Beschwerdefrist nicht. Von einer Rechtsanwältin wird verlangt, dass sie für die Wahrung laufender Fristen rechtzeitig Vorsorge für den Fall einer plötzlichen Arbeitsunfähigkeit trifft ([X.] vom 12.7.1990 - 5 BJ 113/89). Eine derartige Verpflichtung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Rechtsanwältin - wie hier - ihre Kanzlei allein betreibt und nicht ständig über eingearbeitetes, zum selbstständigen Handeln befähigtes Kanzleipersonal verfügt (vgl [X.] vom 24.10.1985 - [X.] = [X.], 1189) . Die geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe lassen die Fristversäumnis nicht als unverschuldet erscheinen (vgl [X.] vom 18.9.2008 - [X.]/08 - NJW 2008, 3571 RdNr 9) . Die Rechtsanwältin hat aber nicht glaubhaft gemacht, welche Vorsorge- und [X.] sie für den Fall einer kurzfristigen schweren Erkrankung getroffen hat und wieso diese die Einhaltung der Frist vorliegend nicht sichern konnten.

8

[X.] beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 2 U 318/09 B

16.02.2010

Bundessozialgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: U

vorgehend SG Stuttgart, 9. August 2007, Az: S 1 U 6144/05

§ 160a Abs 1 S 2 SGG, § 67 Abs 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.02.2010, Az. B 2 U 318/09 B (REWIS RS 2010, 9349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9349

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