Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2014, Az. XII ZB 235/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7505

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.]/12
Verkündet am:

26. Februar 2014

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578 b Abs. 1, 2
Ein [X.] Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte [X.] geringere Versorgungsanrechte erwirbt als er bei hin-weggedachter Ehe erwürbe, wird ausgeglichen, wenn er Altersvorsorgeunter-halt erlangen kann (im [X.] an Senatsbeschluss vom 7.
November 2012
-
XII
[X.] 229/11
-
FamRZ 2013, 109).
BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 -
XII [X.]/12 -
OLG Saarbrücken

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
26. Februar 2014
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose, die Richterin We-ber-Monecke
und [X.], [X.] und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des
9. Zivilsenats -
Senat für [X.] -
des Saarländi-schen Oberlandgerichts vom 28. März 2012
im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als
der Antragsteller unter Ziffer 1 der Be-schlussformel
verpflichtet worden ist, an die Antragsgegnerin
ei-nen [X.]en Unterhalt in Höhe von mehr als 311,34

mo-natlich zu zahlen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbe-schwerde, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbund noch über [X.]en Unterhalt. Ihre im Juli 2001 geschlossene
Ehe
ist auf den am 5. Juni 2007 zu-gestellten Scheidungsantrag seit November 2011 rechtskräftig geschieden.
Aus der Ehe ist ein im Juli 2003 geborener [X.] hervorgegangen, der seit
der (end-1
-
3
-
gültigen) Trennung der Ehegatten im Frühjahr 2006 bei der Antragsgegnerin
(Ehefrau)
lebt und von dieser betreut
wird.
Der Antragsteller (Ehemann)
erzielt bereinigte Einkünfte, die sich nach Abzug des
Kindesunterhalts auf 3.679

r-landesgericht auf der Grundlage einer zumutbaren Erwerbstätigkeit im Umfang einer dreiviertel Stelle bereinigte [X.] in Höhe von rund 1.116

zugerechnet.
Das Familiengericht hat den Ehemann verpflichtet, an die Ehefrau einen monatlichen [X.]en Unterhalt von 1.183

r-de des Ehemanns hat das [X.] den [X.] auf 965

ermäßigt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.]s, mit der er eine Beschränkung des [X.]en Unterhalts auf 311,34

begehrt.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der Ent-scheidung im angefochtenen Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1. Das [X.] hat seine Entscheidung -
soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Belang
-
im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Betreuung des gemeinsamen Kindes erlaube der Ehefrau auch nach Voll-endung seines
dritten Lebensjahres keine Erwerbstätigkeit, die über eine drei-viertel Stelle in ihrem erlernten Beruf als pharmazeutisch-technische Assistentin hinausgehe. Hierdurch erleide sie gegenüber einer fiktiven vollen Erwerbstätig-keit einen Einkommensausfall von monatlich netto 311,34

,
welcher
im Wege 2
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-
4
-
des [X.] auszugleichen sei.
Weitere 653,69

monatlich schulde der Ehemann als Aufstockungsunterhalt
gemäß §
1573 Abs.
2 BGB. Insgesamt betrage der Unterhalt damit gerundet 965

Eine Befristung des [X.] scheitere am Vorrang der Re-gelungen des §
1570 BGB gegenüber der Befristungsmöglichkeit nach §
1578
b BGB; eine Befristung des Aufstockungsunterhalts scheide mangels hinreichend klarer Prognose über den Umfang einer künftigen Erwerbsobliegenheit aus.
Auch eine Herabsetzung des [X.]en Unterhalts auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf sei nicht angezeigt. Eine Kürzung des [X.] komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil durch diesen Teil des geschuldeten Unterhalts nur der relativ geringe Differenzbetrag zwischen dreiviertel-
und vollschichtiger Tätigkeit ausgeglichen werde. Eine Begrenzung des Aufstockungsunterhalts
sei derzeit ebenfalls nicht vorzunehmen.
Ehebe-dingte Nachteile der Ehefrau ergäben sich daraus, dass sie bei einer dreiviertel Stelle nur geringere Versorgungsanwartschaften erwerben könne als bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit.
Eine
weitere Teilhabe der Ehefrau an den vom Ein-kommen des Ehemanns abgeleiteten Lebensverhältnissen erscheine daher nicht unbillig.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Im Ausgangspunkt
zutreffend hat das [X.] allerdings er-kannt, dass der Unterhaltsberechtigte neben dem Anspruch auf [X.] grundsätzlich auch einen solchen auf
Aufstockungsunterhalt haben
kann.
Der Senat unterscheidet in ständiger Rechtsprechung für die Abgren-zung der Anspruchsgrundlagen wegen eines Erwerbshindernisses aus §§
1570 6
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8
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-
5
-
bis 1572 BGB und aus §
1573 Abs.
2 BGB (Aufstockungsunterhalt) danach, ob wegen des vorliegenden Hindernisses eine Erwerbstätigkeit vollständig oder nur zum Teil ausgeschlossen ist. Wenn der Unterhaltsberechtigte an einer [X.] vollständig gehindert ist, ergibt sich der Unterhaltsanspruch allein aus §§
1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des [X.], der nicht durch das Erwerbshindernis verursacht worden ist, sondern auf dem
den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß §
1578 Abs.
1 Satz
1 BGB beruht. Bei einer -
wie hier -
lediglich teilweisen Erwerbshinderung ist der Unterhalt allein wegen des durch die Erwerbshinderung verursachten [X.] auf
§§
1570 bis 1572 BGB zu stützen und im Übrigen auf §
1573 Abs.
2 BGB (Senatsurteile [X.], 43 = [X.], 406 Rn.
20 und vom 21.
April 2010 -
XII ZR 134/08 -
FamRZ 2010, 1050 Rn.
41).
b)
Die Höhe des nach §
1578 Abs.
1 Satz
1 BGB einheitlich zu bemes-senden Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnis-sen (vgl. insoweit Senatsurteil [X.], 45 = [X.], 281 Rn.
16 ff. [X.]). Ausgehend von dem bereinigten Einkommen des Ehemanns nach [X.] des Kindesunterhalts in Höhe von 3.679

der Ehefrau aus einer ihr nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s zumutbaren dreiviertel Stelle in Höhe von 1.116

ergibt sich im Wege der [X.] ein Unterhaltsanspruch in Höhe von -

rund 1.098

. Soweit dies den vom Ober-landesgericht
zugesprochenen [X.] übersteigt, ist der Senat an einer Aufhebung
der Beschwerdeentscheidung
zugunsten
der unterhaltsbe-rechtigten Ehefrau allerdings gehindert, da nur der unterhaltspflichtige [X.] Rechtsbeschwerde eingelegt hat.

11
-
6
-
c) Ein Anspruch auf [X.]en Unterhalt ist allerdings nach §
1578
b Abs.
1 Satz
1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des [X.] auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Gemäß §
1578
b Abs.
2 Satz
1 BGB ist ein Anspruch auf [X.]en Unter-halt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind aus §
1578
b Abs.
1 Satz
2 und 3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe [X.] zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein [X.] Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte [X.] nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (Senatsbeschluss vom 19.
Juni 2013 -
XII [X.] 309/11
-
FamRZ 2013, 1291 Rn.
18).
aa) Zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings eine Befristung des Unterhalts nach §
1578 b BGB abgelehnt. Diese
scheidet schon deswegen aus, weil §
1570 BGB in seiner seit dem 1.
Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes steht dem betreuenden Elternteil nur noch Be-treuungsunterhalt nach Billigkeit zu. Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind bereits alle kind-
und elternbezogenen Umstände des Einzelfalls zu berücksich-tigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahrs hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit 12
13
-
7
-
nach §
1578
b BGB führen (Senatsurteile vom 15.
September 2010 -
XII ZR 20/09
-
FamRZ 2010, 1880 Rn.
33 [X.] und vom 1. Juni 2011 -
XII ZR 45/09
-
FamRZ 2011, 1209 Rn.
37).
Hinzu kommt,
dass keine hinreichend klare Prog-nose über den Umfang einer künftigen Erwerbsobliegenheit getroffen werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 170 = [X.], 770 Rn.
43).
bb)
Unzutreffend
sind allerdings die Erwägungen, mit denen
das Ober-landesgericht eine Herabsetzung des [X.]en Unterhalts abgelehnt
hat.
Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach §
1578
b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist zwar Aufgabe des Tatrichters. Sie ist vom Rechtsbeschwerdegericht aber daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberück-sichtigt gelassen hat. Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den [X.] umfas-send und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also voll-ständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfah-rungssätze verstößt (Senatsbeschluss vom 19.
Juni 2013 -
XII [X.] 309/11
-
FamRZ
2013, 1291 Rn.
25 [X.]). Die Entscheidung des [X.] ist
auch nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab rechtlich nicht beden-kenfrei.
(1) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet
allerdings
die Beurteilung des [X.]s, dass der Ehefrau
keine ehebedingten Nachteile in ihrer beruflichen Entwicklung entstanden seien, da sie nicht hinreichend substanziiert
aufgezeigt
habe, dass sie ohne Ehe und Kinderbetreuung nach
einer von ihr angestrebten Weiterentwicklung zur Pharmareferentin heute über 3.000

r-dienen könnte
oder
beabsichtigt habe, in der Industrie zu arbeiten.
14
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16
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8
-
(2) Ein fortwirkender [X.] Nachteil kann zwar
auch darin liegen, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe keine ausreichende Altersvorsorge treffen konnte und seine Rentenanwartschaften infolgedessen geringer
sind, als sie es gewesen wären, wenn er seine frühere Erwerbstätigkeit bis zum Eintritt des [X.] fortgesetzt hätte. Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge ist allerdings vornehmlich Aufga-be des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des [X.] -
von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen -
ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne von §
1578 b Abs.
1 Satz
2 BGB können daher regelmäßig nicht mit den durch die Unterbrechung der [X.] während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von bei-den Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (grundlegend [X.] vom 16. April 2008 -
XII [X.]/06 -
FamRZ 2008, 1325 Rn.
43; vgl. auch
Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 -
XII [X.] 309/11 -
FamRZ 2013,
1291 Rn.
22).
Der ehebedingte Nachteil geringerer Versorgungsanwartschaften setzt sich zwar fort, wenn ein Ehegatte auch nach der Ehezeit noch aufgrund der gewählten
Rollenverteilung, insbesondere wegen der Betreuung
gemeinsamer Kinder, gehindert ist, ausreichende Rentenanwartschaften durch eigene [X.] aufzubauen. Dieser Nachteil wird jedoch
ausgeglichen, wenn
der
betreuende Ehegatte -
wie hier -
zum Zwecke der freiwilligen Erhöhung seiner Altersrente
und Invaliditätsabsicherung einen
über den Elementarunterhalt hin-ausgehenden
Vorsorgeunterhalt
gemäß §
1578 Abs.
3 BGB
erlangen kann
(vgl. Senatsbeschluss vom 7.
November 2012 -
XII [X.] 229/11 -
FamRZ 2013, 109 Rn.
51).
Dadurch wird der Unterhaltsberechtigte hinsichtlich der Altersvorsorge so behandelt, als ob er aus
einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu-17
18
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9
-
sätzliche [X.] in Höhe des ihm zustehenden [X.]. Die Bemessung erfolgt durch Anknüpfung an den laufenden Unterhalt, und zwar sowohl bei voller Unterhaltsbedürftigkeit als auch dann, wenn dem [X.]n wie hier lediglich ein ergänzender Unterhalt zusteht, weil da-von ausgegangen
werden kann, dass in Höhe des zugerechneten eigenen Ein-kommens des Unterhaltsberechtigten eine der Höhe dieses Einkommens ent-sprechende Altersversorgung begründet wird, so dass auch der [X.] grundsätzlich nur der Vervollständigung einer durch die
[X.] bereits erzielten Altersvorsorge dient (Senatsurteil vom 25.
November 1998 -
XII ZR 33/97
-
FamRZ 1999, 372, 373; für fiktive Ein-kommen vgl. [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Pra-xis 8.
Aufl. §
1 Rn.
797).
Da somit bereits der Vorsorgeunterhalt darauf
zielt, die
sich
rollenbedingt nach der Ehezeit fortsetzenden
Versorgungsnachteile
auszu-gleichen, kann
dieser Umstand
entgegen der Auffassung des [X.] nicht zusätzlich
als [X.] Nachteil im Sinne des §
1578 b Abs.
1 Satz 2 BGB herangezogen werden.
(3) Soweit danach
keine ehebedingten
Nachteile
vorliegen, die bei der nach §
1578
b Abs.
1 Satz
1 BGB anzustellenden Billigkeitsabwägung zu be-rücksichtigen sind,
kann die angefochtene Entscheidung mit der vom Oberlan-desgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben.
3. Der Senat kann allerdings nicht abschließend entscheiden, da noch nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen sind.

§
1578 b BGB beschränkt sich nicht auf die Kompensation [X.] Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheli-che Solidarität
(vgl. Dose FamRZ 2011, 1341, 1347 [X.]). Der Senat hat be-reits mehrfach ausgesprochen, dass auch dann, wenn keine ehebedingten 19
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10
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Nachteile feststellbar sind, eine Herabsetzung oder Befristung des nacheheli-chen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet ist. Bei der insoweit gebo-tenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der [X.]en Solidarität festzulegen
(Senatsbeschluss vom 19.
Juni 2013 -
XII [X.] 309/11
-
FamRZ 2013, 1291 Rn. 23).
Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte
Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind [X.] die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung, so dass der Tatrichter in seine Abwägung auch einzubeziehen hat, wie dringend der [X.] neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewie-sen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige -
unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten
-
durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird.
In diesem Zusammenhang kann auch eine
lange Dauer von Trennungsunterhalts-zahlungen bedeutsam sein (Senatsbeschluss vom 19.
Juni 2013 -
XII
[X.] 309/11
-
FamRZ 2013, 1291 Rn.
24
[X.]).
22
-
11
-
Um eine tatrichterliche Würdigung der für eine Herabsetzung
bedeutsa-men Umstände zu ermöglichen
-
hier insbesondere der
kurzen
Ehedauer und des
bereits längere Zeit gezahlten Unterhalts
nach den ehelichen Lebensver-hältnissen
-, ist der
angefochtene Beschluss
aufzuheben und die Sache
an das [X.] zurückzuverweisen.
Dose

Weber-Monecke Schilling

Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.03.2011 -
8 F 241/07 S -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.03.2012 -
9 UF 45/11 -

23

Meta

XII ZB 235/12

26.02.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2014, Az. XII ZB 235/12 (REWIS RS 2014, 7505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7505

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 235/12

XII ZR 134/08

XII ZB 309/11

XII ZR 20/09

XII ZR 45/09

XII ZB 229/11

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