Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2013, Az. 2 StR 387/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 533

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 387/13
vom
5. Dezember 2013

in der Strafsache
gegen

wegen
Geiselnahme u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2013 gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 5. April 2013 mit den Feststellungen auf-gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf eine Verfahrensrüge und die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Die Revision macht zu Recht geltend, dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr.
5 StPO gegeben ist.
1. Das [X.] hat für die Dauer der Vernehmung des Zeugen

I.

die Entfernung des Angeklagten gemäß §
247 StPO angeordnet. Nachdem dieser den Sitzungssaal verlassen hatte, sagte der Zeuge zur Sache aus. Dessen Vernehmung konnte der Angeklagte im Wege der Videoübertra-1
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gung in einem anderen Gerichtssaal verfolgen, ohne aktiv in das Geschehen eingreifen zu können.
Nach Absehen von der Vereidigung gemäß §
60 StPO wurde der Zeuge entlassen. Erst danach wurde der Angeklagte wieder in den Sitzungssaal ge-führt und von dem Vorsitzenden über den Inhalt der Vernehmung informiert.
2. Die [X.] ist, wie vom [X.] ausgeführt, zulässig er-hoben. Insbesondere ist es nicht [X.]voraussetzung, dass die Verteidigung die Entlassungsanordnung des Vorsitzenden gemäß §
238 Abs.
2 StPO bean-standet.
Die [X.] ist auch begründet.
Die Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Ange-klagten vernommenen Zeugen gehört nicht mehr zu seiner Vernehmung im Sinne des §
247 StPO, sondern bildet einen selbständigen Verfahrensabschnitt und regelmäßig einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, weil der von ihr ausgeschlossene Angeklagte die Möglichkeit verliert, Fragen an den Zeugen zu stellen und das Gericht einem Antrag auf erneute Vernehmung nur nach [X.] der Aufklärungspflicht nachkommen müsste ([X.], Beschluss vom 21.
April 2010 -
GSSt 1/09, [X.]St 55, 87). Der Angeklagte hätte daher zur Verhandlung über die Entlassung des Zeugen

I.

wieder zugelas-sen werden müssen, was ausweislich des Protokolls nicht geschehen ist. Da 4
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4
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der darin liegende Verfahrensfehler, wie vom [X.] zutreffend
dargelegt, nicht geheilt worden ist, muss dies zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils führen.
[X.] Eschelbach

Ott Zeng

Meta

2 StR 387/13

05.12.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2013, Az. 2 StR 387/13 (REWIS RS 2013, 533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 533

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2 StR 387/13

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