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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkün[X.]et am: 15. Juli 2009 [X.], Justizangestellte als Urkun[X.]sbeamtin [X.]er Geschäftsstelle in [X.]em Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 307 Abs. 1 ([X.]), § 542 Abs. 1, § 557a, § 568 Abs. 1, § 573c, § 575 Abs. 4, § 812 Abs. 1 Zur Frage [X.]er Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten zweijährigen [X.] in einem Mietvertrag über ein von einem Stu[X.]enten an seinem Stu-[X.]ienort angemietetes [X.]. [X.], Urteil vom 15. Juli 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat [X.]es [X.] hat auf [X.]ie mün[X.]liche Verhan[X.]lung vom 15. Juli 2009 [X.]urch [X.]en Vorsitzen[X.]en [X.], [X.]ie Richterin [X.], [X.] [X.] un[X.] [X.] un[X.] [X.]ie Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision [X.]er Klägerin gegen [X.]as Urteil [X.]er 7. Zivilkammer [X.]es [X.] vom 28. Oktober 2008 wir[X.] [X.]. Die Klägerin hat [X.]ie Kosten [X.]es Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestan[X.]: Die Beklagten, Vater un[X.] [X.], sin[X.] nach einem am 21. September 2006 mit [X.]er Klägerin geschlossenen Mietvertrag Mieter eines in einem Wohn-heim [X.]er Klägerin in [X.] gelegenen möblierten [X.]s, [X.]as [X.]er Beklagte zu 2 anlässlich [X.]er Aufnahme eines Stu[X.]iums in [X.]
zum Wintersemester 2006 bezog. Zur Mietzeit enthält [X.]er von [X.]er Klägerin verwen[X.]ete [X.] in § 2 folgen[X.]e Bestimmung, wobei [X.]ie Datumsangaben in einer [X.]afür vor-gesehenen [X.] han[X.]schriftlich eingetragen sin[X.]: 1 "Das Mietverhältnis beginnt am 1. 10. 2006. Der Vertrag läuft auf unbe-stimmte Dauer. Es wir[X.] vereinbart, [X.]ass [X.]as Recht zur or[X.]entlichen Kün[X.]igung für bei[X.]e Parteien bis zum 15.10.2008 ausgeschlossen ist". - 3 - Die Miete ist mit 255 • monatlich vereinbart (205 • zuzüglich 50 • für Wohnungsstrom). Darüber hinaus sieht [X.]er Mietvertrag in § 8 [X.]ie zinsfreie Ent-richtung einer Kaution von 615 • an [X.]ie Klägerin vor; [X.]iese Kaution ist Anfang Oktober 2006 vom Beklagten zu 2 geleistet wor[X.]en. 2 3 Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 kün[X.]igte [X.]er Beklagte zu 1 unter [X.]em Briefkopf [X.]es Beklagten zu 2 un[X.] mit [X.]em [X.] "i.A." [X.]en Miet-vertrag wegen "[X.]er [X.]urchweg unzumutbaren gesun[X.]heitsgefähr[X.]en[X.]en unhy-gienischen Zustän[X.]e im (gemeinschaftlichen) sanitären Bereich, als auch im Eingangsbereich" zum 31. August 2007. Die [X.]schlüssel wur[X.]en Anfang August 2007 vom Beklagten zu 2 zurückgegeben, [X.]ie Miete ab August 2007 nicht mehr bezahlt. Das Amtsgericht hat zwar [X.]ie außeror[X.]entliche Kün[X.]igung nicht als wirk-sam angesehen. Es ist aber von einer Been[X.]igung [X.]es Mietverhältnisses [X.]urch or[X.]entliche Kün[X.]igung zum 31. Oktober 2007 ausgegangen un[X.] hat [X.]er auf Zahlung [X.]er Mieten für [X.]ie Monate August bis Oktober 2007 gerichteten Klage mit Ausnahme [X.]er Mietfor[X.]erung für August stattgegeben, [X.]ie es [X.]urch [X.] [X.]er Beklagten mit einem Anspruch auf Kautionsrückzahlung als erlo-schen angesehen hat. Zugleich hat [X.]as Amtsgericht [X.]ie Klägerin auf [X.]ie [X.] [X.]er Beklagten zur Rückzahlung [X.]er überschießen[X.]en Kaution verurteilt. Die von [X.]er Klägerin eingelegte Berufung hat [X.]as [X.] - ebenso wie [X.]ie Anschlussberufung [X.]er Beklagten - zurückgewiesen. Gegen [X.]ie Zurückweisung ihrer Berufung wen[X.]et sich [X.]ie Klägerin mit ihrer vom [X.] zugelasse-nen Revision. 4 - 4 - Entschei[X.]ungsgrün[X.]e: 5 Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] 6 Das Berufungsgericht hat - soweit hier von Interesse - ausgeführt: 7 Die ausgesprochene Kün[X.]igung sei mangels vorheriger Abmahnung zwar nicht als außeror[X.]entliche Kün[X.]igung wirksam gewor[X.]en. Sie sei je[X.]och in eine or[X.]entliche Kün[X.]igung umzu[X.]euten un[X.] habe [X.]as Mietverhältnis zum 31. Oktober 2007 been[X.]et. Bei ihrem Ausspruch habe [X.]er Beklagte zu 1 zum einen als Vertreter [X.]es Beklagten zu 2 han[X.]eln wollen un[X.] [X.]ies [X.]urch Angabe von [X.]essen Namen un[X.] [X.]en Gebrauch [X.]es Vertreterzusatzes "i.A." zum Aus-[X.]ruck gebracht. Zugleich habe er für sich selbst han[X.]eln wollen. Ein juristischer Laie wie [X.]er Beklagte zu 1, [X.]er als Vertreter unterschreibe, gehe gewöhnlich [X.]avon aus, [X.]ass [X.]amit zugleich seine eigene erfor[X.]erliche Unterschrift geleistet wer[X.]e. Nach Lage [X.]er Dinge könne [X.]eshalb ausgeschlossen wer[X.]en, [X.]ass [X.]er Beklagte zu 1 als Vertreter für [X.]en Beklagten zu 2 eine Erklärung abgegeben habe, [X.]ie er sachlich nicht habe mittragen wollen. Unstreitig habe allein [X.]er [X.] zu 2 in [X.] aus Anlass seines Stu[X.]iums wohnen sollen. Die Aufnahme [X.]es Beklagten zu 1 in [X.]en Mietvertrag habe le[X.]iglich [X.]azu ge[X.]ient, [X.]er Klägerin einen weiteren solventen Schul[X.]ner zu verschaffen. Er sei [X.]eshalb ebenfalls [X.]aran interessiert gewesen, [X.]as Mietverhältnis, von [X.]em sein [X.] sich aus sachlichen Grün[X.]en habe lösen wollen, rasch zum En[X.]e zu brin-gen, um eine eigene Inanspruchnahme zu vermei[X.]en. Wäre ihm bewusst ge-wesen, [X.]ass er [X.]en Mietvertrag ebenfalls unterschrieben habe un[X.] [X.]aher auch eine Kün[X.]igung von seiner Seite notwen[X.]ig gewesen sei, hätte er [X.]ie [X.] entsprechen[X.] an[X.]ers formuliert. Auch wenn sich [X.]er Kün[X.]igungser-klärung selbst nur an[X.]eutungsweise ein eigener Kün[X.]igungswille [X.]es Beklagten - 5 - zu 1 entnehmen lasse, habe für [X.]ie Klägerin bei [X.]er ihr bekannten [X.] kein Zweifel bestehen können, [X.]ass [X.]er Beklagte zu 1 [X.]ie Kün[X.]igung er-sichtlich auch als eigene habe aussprechen wollen. 8 Der Wirksamkeit [X.]er ausgesprochenen Kün[X.]igung stehe nicht [X.]er im Mietvertrag vereinbarte Kün[X.]igungsausschluss entgegen. Hierbei han[X.]ele es sich nach [X.]em Ergebnis [X.]es erhobenen Zeugenbeweises sowie [X.]er Anhörung [X.]es Beklagten zu 2 nicht um eine in[X.]ivi[X.]ualvertraglich getroffene Abre[X.]e, son-[X.]ern um einen formularmäßigen Kün[X.]igungsausschluss. Dieser sei nach § 307 Abs. 1 [X.] unwirksam, weil er in seinem Ergebnis einem einfachen [X.] gleichkomme, wie ihn [X.]er Gesetzgeber im Zuge [X.]es [X.] wegen einer unerwünschten Beeinträchtigung [X.]er Flexibilität un[X.] Mo-bilität [X.]es Mieters nicht mehr gewollt habe. Diesen Interessen komme hier be-son[X.]ere Be[X.]eutung zu, weil gera[X.]e Stu[X.]enten oftmals nach wenigen Monaten feststellten, [X.]ass [X.]as begonnene Stu[X.]ium für sie nicht [X.]as Richtige sei, o[X.]er weil sie in späteren Phasen ihr Stu[X.]ium im Auslan[X.] fortsetzen wollten o[X.]er gar müssten. Dem Interesse [X.]es Mieters, sich von einem Vertrag je[X.]erzeit inner-halb eines relativ kurzen Zeitraums lösen zu können, habe [X.]er Gesetzgeber [X.]en Vorrang vor [X.]er Vertragsfreiheit je[X.]enfalls [X.]ort einräumen wollen, wo aus Grün[X.]en [X.]er Mietersituation [X.]ie Flexibilität [X.]en Vorrang besitzen müsse. [X.] sei nicht zu erkennen, [X.]ass [X.]er Gesetzgeber es generell o[X.]er für Kon-stellationen, in [X.]enen [X.]er Mieter erkennbar ein gesteigertes Interesse an einer je[X.]erzeitigen Lösungsmöglichkeit habe, erlauben wolle, [X.]urch einen Ausschluss [X.]es Kün[X.]igungsrechts [X.]ie Wirkungen herbeizuführen, wie sie sonst [X.]urch eine nach § 573c [X.] gera[X.]e nicht zulässige Verlängerung [X.]er Kün[X.]igungsfrist ein-treten wür[X.]en. Das gelte hier umso mehr, als allein [X.]ie klagen[X.]e Vermieterin [X.]urch [X.]en Kün[X.]igungsausschluss begünstigt wer[X.]e. Den Gesetzesmaterialien sei je[X.]och zu entnehmen, [X.]ass ein Ausschluss [X.]es Kün[X.]igungsrechts in [X.] Weise auch im Interesse [X.]es Mieters liegen müsse. Dass [X.]er Ver-- 6 - zicht [X.]em Beklagten zu 2 irgen[X.]einen Vorteil gebracht habe, sei nicht ersicht-lich. Insbeson[X.]ere habe er mit Rücksicht auf [X.]en vorliegen[X.] anwen[X.]baren § 573 [X.] nicht ernstlich eine or[X.]entliche Kün[X.]igung befürchten müssen, so [X.]ass [X.]er Kün[X.]igungsverzicht bei genauer Wertung [X.]er bei[X.]erseitigen Interes-sen ein einseitiger sei, [X.]er allein [X.]en Interessen [X.]er Klägerin [X.]iene, [X.]ie Fluktua-tion in ihren Mietobjekten gering zu halten un[X.] eine nahtlose Vermietung [X.]. Für [X.]en Beklagten zu 2 un[X.] seine Flexibilität bei [X.]er Gestaltung [X.]es Stu[X.]iums sei [X.]agegen [X.]er Ausschluss [X.]es Kün[X.]igungsrechts erheblich nachteilig, ohne [X.]ass [X.]ie Möglichkeit, bei vorzeitigem Auszug einen Nachmieter zu stellen, als hinreichen[X.]er Ausgleich [X.]er Benachteiligung angesehen wer[X.]en könne. Zu[X.]em sei [X.]er Kün[X.]igungsverzicht als eine nach § 575 Abs. 4 [X.] un-zulässige un[X.] [X.]amit zugleich gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksame Um-gehung [X.]es § 575 [X.] zu werten, weil [X.]er Verzicht hier im Ergebnis [X.]arauf hinauslaufe, einem vorzeitigem Auszug [X.]es Beklagten zu 2 entgegenzuwirken un[X.] ihm eine bestimmte Mietzeit praktisch vorzugeben. Da [X.]ie Mietzeit hiernach zum 31. Oktober 2007 geen[X.]et habe un[X.] kein Grun[X.] für eine weitere Zurückbehaltung [X.]er Kaution ersichtlich sei, [X.] über [X.]ie Nebenkosten nicht abgerechnet wer[X.]en müsse un[X.] auch sonst nicht erkennbar sei, welche weiteren For[X.]erungen [X.]ie Klägerin noch gegen [X.]ie [X.]n aus [X.]em Mietverhältnis haben könnte, sei [X.]ie Kaution zur Rückzahlung fällig gewor[X.]en un[X.] auszukehren, so [X.]ass sie [X.]en Beklagten für eine Aufrech-nung zur Verfügung stehe. 9 I[X.] Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stan[X.]. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, [X.]ass [X.]er im Mietvertrag vereinbarte Kün[X.]igungsausschluss [X.]ie Beklagten unangemessen benachteiligt 10 - 7 - un[X.] [X.]eshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam ist. Das Mietverhältnis [X.]er Parteien ist [X.]eshalb [X.]urch or[X.]entliche Kün[X.]igung zum 31. Oktober 2007 been[X.]et wor[X.]en. Da [X.]ie Klägerin ihrer mit Been[X.]igung [X.]es Mietverhältnisses entstan[X.]enen Pflicht nicht nachgekommen ist, [X.]ie geleistete Kaution binnen einer angemessenen Überlegungs- un[X.] Prüfungsfrist abzurechnen un[X.] [X.]ie [X.]a-nach zur Sicherung ihrer Ansprüche nicht mehr benötigte Kaution an [X.]en Mieter auszukehren (vgl. [X.] 141, 160, 162), hat [X.]as Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler angenommen, [X.]ass [X.]ie geleistete Barkaution zur Rückzah-lung fällig gewor[X.]en ist (§ 812 Abs. 1 [X.]). Die Beklagten können [X.]eshalb mit ihrem Rückzahlungsanspruch gegen [X.]ie Miete für August 2007 aufrechnen (§ 387 [X.]) un[X.] [X.]en überschießen[X.]en Betrag ausgezahlt verlangen. 1. Ohne Erfolg beanstan[X.]et [X.]ie Revision, [X.]ass [X.]as Berufungsgericht [X.]ie unter [X.]em 26. Juni 2007 ausgesprochene Kün[X.]igung [X.]es [X.] nicht nur als eine Kün[X.]igung [X.]es Beklagten zu 2, son[X.]ern auch als eine Kün[X.]igung [X.]es Beklagten zu 1 un[X.] [X.]eshalb als wirksam angesehen hat. 11 Dem steht nicht entgegen, [X.]ass er [X.]ie Kün[X.]igungserklärung nach ihrem Wortlaut im Namen [X.]es Beklagten zu 2 abgegeben hat, für [X.]en er nach [X.]en von [X.]er Revision nicht angegriffenen Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts [X.]ie [X.] Vertretungsmacht hatte. Denn ein Han[X.]eln zugleich im frem[X.]en un[X.] im eigenen Namen ist rechtlich möglich un[X.] hat in [X.]iesem Fall zur Folge, [X.]ass [X.]ie abgegebene Erklärung neben [X.]em Vertretenen auch [X.]em Erklären[X.]en als eigene zugerechnet wir[X.] ([X.] 104, 95, 100; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 164 R[X.]nr. 17; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 164 R[X.]nr. 23 m.w.[X.]). Um [X.]em Beklagten zu 1 [X.]ie Kün[X.]igung auch als eigene zu-rechnen zu können, ist es je[X.]och angesichts [X.]es bestehen[X.]en Schriftformerfor-[X.]ernisses notwen[X.]ig, [X.]ass sein [X.]ahingehen[X.]er eigener Kün[X.]igungswille in [X.]er Kün[X.]igungserklärung selbst - wenn auch nur unvollkommen - mit hinreichen[X.]er 12 - 8 - Deutlichkeit Aus[X.]ruck gefun[X.]en hat (vgl. [X.] 125, 175, 178; 176, 301, [X.]. 25). Dass [X.]ies [X.]er Fall ist, hat [X.]as Berufungsgericht ohne Rechtsfehler an-genommen. 13 Die gemäß § 559 Abs. 2 ZPO vom Revisionsgericht nur eingeschränkt nachprüfbare tatrichterliche Feststellung [X.]es Berufungsgerichts, in [X.]er Kün[X.]i-gungserklärung habe ein [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]es Schriftformerfor[X.]ernisses ge-nügen[X.]er eigener Kün[X.]igungswille [X.]es Beklagten zu 1 seinen Aus[X.]ruck gefun-[X.]en, weil [X.]ie Klägerin nach ihrem [X.] aufgrun[X.] [X.]er allen Betei-ligten bekannten Interessenlage habe erkennen müssen, [X.]ass [X.]er Beklagte zu 1 [X.]ie Kün[X.]igungserklärung als eigene habe mittragen wollen, liegt nach [X.]en Umstän[X.]en nahe un[X.] lässt entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Revision keinen Rechtsfehler erkennen. Die (Hilfs-) Überlegung [X.]es Berufungsgerichts, [X.]er [X.] zu 1 hätte [X.]ie [X.] entsprechen[X.] an[X.]ers formuliert, wenn ihm bewusst gewesen wäre, [X.]ass er [X.]en Mietvertrag ebenfalls unterschrieben hatte un[X.] [X.]aher auch eine Kün[X.]igung von seiner Seite notwen[X.]ig war, steht [X.]em nicht entgegen, weil sie [X.]en Inhalt [X.]er Kün[X.]igungserklärung, für [X.]en es entschei[X.]en[X.] auf [X.]en [X.] [X.]er Klägerin ankommt, nicht in Frage stellt. Sie betrifft vielmehr nur [X.]ie nicht nach außen in Erscheinung getretene Willensbil[X.]ung [X.]es Beklagten zu 1 in Bezug auf [X.]ie Abfassung [X.]er Kün[X.]i-gungserklärung un[X.] ist [X.]ahin zu verstehen, [X.]ass [X.]er Beklagte zu 1 [X.]ie Kün[X.]i-gungserklärung [X.]eutlicher als geschehen, nämlich unter bei[X.]erseitiger [X.], formuliert hätte, wenn er sich [X.]es Erfor[X.]ernisses bewusst gewesen wäre, aufgrun[X.] seiner Beteiligung am Mietvertrag zum Aus[X.]ruck zu bringen, [X.]ass er [X.]ie Kün[X.]igungserklärung als eigene mitträgt. 2. Die Revision rügt ebenfalls ohne Erfolg, [X.]ass [X.]as Berufungsgericht, [X.]as [X.]er Kün[X.]igungserklärung unangegriffen auch [X.]en [X.] hat, [X.]as Mietverhältnis je[X.]enfalls zum nächstmöglichen Zeitpunkt un[X.] 14 - 9 - [X.]amit hilfsweise or[X.]entlich zum 31. Oktober 2007 been[X.]en zu wollen, [X.]en im Mietvertrag vereinbarten Ausschluss [X.]es Kün[X.]igungsrechts als unwirksam an-gesehen hat. 15 a) Aller[X.]ings weist [X.]ie Revision zutreffen[X.] [X.]arauf hin, [X.]ass [X.]er Senat in stän[X.]iger Rechtsprechung einen bei[X.]erseitigen zeitlich begrenzten Ausschluss [X.]es Kün[X.]igungsrechts für - wie hier - zwei Jahre grun[X.]sätzlich auch [X.]ann als wirksam ansieht, wenn ein solcher Ausschluss - wie [X.]as Berufungsgericht von [X.]er Revision unangegriffen festgestellt hat - formularmäßig vereinbart ist. [X.] gebieten es we[X.]er § 573c Abs. 4 [X.] noch § 575 Abs. 4 [X.], [X.]ie Vereinbarung eines formularmäßigen Kün[X.]igungsverzichts für sich allein schon als eine unangemessene Benachteiligung [X.]es Mieters im Sinne von § 307 Abs. 2 [X.] zu werten (Senatsurteil vom 6. April 2005 - [X.] ZR 27/04, [X.], 346, unter [X.] m.w.[X.]). An[X.]ers als [X.]as Berufungsgericht meint, steht [X.] § 573c [X.] einem solchen Verzicht nicht entgegen, weil [X.]iese Vorschrift le[X.]iglich [X.]ie Kün[X.]igungsfrist regelt un[X.] somit ein Bestehen [X.]es Kün[X.]igungs-rechts, [X.]as vorliegen[X.] im Streit ist, gera[X.]e voraussetzt (Senatsurteil vom 6. Ok-tober 2004 - [X.] ZR 2/04, [X.], 672, unter II m.w.[X.]). b) Gleichwohl kann ein formularmäßiger Kün[X.]igungsverzicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam sein, wenn er [X.]en Mieter nach [X.]en [X.] entgegen Treu un[X.] Glauben unangemessen benachteiligt. 16 aa) Eine solche unangemessene Benachteiligung nimmt [X.]er Senat etwa für einen einseitigen Kün[X.]igungsausschluss bei Verträgen an, [X.]enen keine [X.] nach § 557a [X.] mit [X.]en ihr innewohnen[X.]en Vorteilen für [X.]en Mieter zugrun[X.]e liegt, wenn es an [X.]er Gewährung eines sonstigen aus-gleichen[X.]en Vorteils für [X.]en Mieter fehlt, [X.]er [X.]en einseitigen Kün[X.]igungsver-zicht gleichwohl zu rechtfertigen vermag (Senatsurteil vom 19. November 2008 17 - 10 - - [X.] ZR 30/08, [X.], 47, [X.]. 11). Ebenso sieht [X.]er Senat einen bei[X.]er-seitigen Kün[X.]igungsausschluss von mehr als vier Jahren Dauer wegen unan-gemessener Benachteiligung [X.]es Mieters in [X.]er Regel als unwirksam an, weil ungeachtet [X.]er [X.]amit verbun[X.]enen Absicherung [X.]es Mieters vor einer [X.] Kün[X.]igung [X.]es Vermieters über [X.]en [X.]urch §§ 573, 574 [X.] gewährten Kün[X.]igungsschutz hinaus je[X.]enfalls bei Fehlen beson[X.]erer zusätzlicher Vorteile für [X.]en Mieter [X.]essen Dispositionsmöglichkeiten in Bezug auf Mobilität un[X.] [X.] in einem nicht mehr erträglichen Maße einengt (Senatsurteil vom 6. April 2005, aaO, unter [X.]). [X.]) Auch [X.]er hier vereinbarte Ausschluss [X.]es Kün[X.]igungsrechts benach-teiligt [X.]ie Beklagten unangemessen. Insoweit hat [X.]as Berufungsgericht in nicht zu beanstan[X.]en[X.]er tatrichterlicher Wür[X.]igung [X.]em Beklagten zu 2 ein schutz-wür[X.]iges Be[X.]ürfnis nach einem beson[X.]eren Maß an Mobilität un[X.] Flexibilität zugebilligt, um auf Unwägbarkeiten [X.]es Stu[X.]ienverlaufs un[X.] [X.] Erfor[X.]ernisse eines Ortswechsels angemessen reagieren zu können, währen[X.] es ins Gewicht fallen[X.]e Interessen [X.]er Klägerin, [X.]ie Beklagten für [X.] als [X.]ie gesetzliche Kün[X.]igungsfrist zu bin[X.]en, nicht erkennen konnte. Beson[X.]ere Be[X.]eutung kommt vor allem [X.]em Umstan[X.] zu, [X.]ass [X.]as angemiete-te [X.] mit [X.]em vom Beklagten zu 2 verfolgten Zweck verknüpft war, in [X.]
stu[X.]ieren zu können. Diese Zweckbeziehung un[X.] ein [X.]araus [X.] sachliches Verän[X.]erungsbe[X.]ürfnis [X.]es Beklagten zu 1 [X.]urfte [X.]ie Kläge-rin nicht einfach ignorieren, um einseitig un[X.] ausnahmslos ihr vom Berufungs-gericht festgestelltes Interesse [X.]urchzusetzen, [X.]ie Fluktuation in ihren Mietob-jekten gering zu halten un[X.] [X.]urch Vermei[X.]ung eines innerhalb [X.]es Semesters liegen[X.]en Mieten[X.]es eine nahtlose Anschlussvermietung sicherzustellen. Es begegnet [X.]eshalb keinen rechtlichen Be[X.]enken, wenn [X.]as Berufungsgericht [X.]arauf abgestellt hat, [X.]ass gera[X.]e Stu[X.]enten ausbil[X.]ungsbe[X.]ingt ein [X.]erartigen Kün[X.]igungsbeschränkungen entgegen stehen[X.]es gesteigertes Interesse an 18 - 11 - einer Wahrung ihrer Flexibilität haben, weil sie oftmals nach wenigen Monaten feststellen, [X.]ass [X.]as begonnene Stu[X.]ium nicht [X.]as Richtige für sie ist, o[X.]er weil in späteren Ausbil[X.]ungsphasen ein Auslan[X.]saufenthalt sinnvoll ist o[X.]er sogar erfor[X.]erlich wir[X.], un[X.] mangels entsprechen[X.] gewichtiger Interessen [X.]er Kläge-rin an einer bestimmten Kontinuität [X.]er Mietbeziehung [X.]en vereinbarten Kün[X.]i-gungsausschluss als unangemessen verworfen hat. Die Erwägungen [X.]es Berufungsgerichts stehen zu[X.]em im Einklang mit [X.]en Maßstäben, [X.]ie [X.]er Senat bei Schul- un[X.] Ausbil[X.]ungsverträgen an [X.]ie Be-urteilung von formularmäßigen Beschränkungen eines or[X.]entlichen Kün[X.]i-gungsrechts angelegt hat. Auch hierbei hat [X.]er Senat [X.]en hohen Stellenwert hervorgehoben, [X.]er [X.]em Einzelnen an [X.]er Wahl [X.]es für ihn richtigen Berufs un[X.] [X.]er [X.]afür geeigneten Ausbil[X.]ungsstätte sowie [X.]aran zuzubilligen ist, etwaige Fehlentschei[X.]ungen ohne gravieren[X.]e, insbeson[X.]ere ohne wirtschaftlich [X.] nicht mehr tragbare Belastungen korrigieren zu können. [X.] fest vorgegebene Vertragslaufzeiten benachteiligen [X.]ie an[X.]ere Seite [X.]eshalb angesichts [X.]er beson[X.]eren Schutzwür[X.]igkeit [X.]ieser Interessen un[X.] [X.]em [X.] vertragstypisch anhaften[X.]en Risiko einer geän[X.]erten berufli-chen Orientierung unangemessen, wenn [X.]er Verwen[X.]er seine eigenen Interes-sen an einer langfristigen Vertrags[X.]auer einseitig [X.]urchsetzt un[X.] [X.]em für ihn erkennbaren Interesse [X.]es Ausbil[X.]ungswilligen, ohne gravieren[X.]e Nachteile sein Berufsziel o[X.]er seine Ausbil[X.]ungsstätte aufgeben zu können, nicht [X.]urch angemessene Vertragsgestaltung Rechnung trägt ([X.] 120, 108, 120 f.; vgl. ferner [X.], Urteil vom 28. Februar 1985 - [X.], [X.], 780, unter [X.], [X.]). 19 cc) Da [X.]ie Klägerin bei [X.]er von ihr vorgegebenen Vertragsgestaltung [X.]em Umstan[X.] keine Rechnung getragen hat, [X.]ass [X.]er Beklagte zu 1, ohne in [X.] seinen Lebensmittelpunkt begrün[X.]en zu wollen, [X.]as [X.] le[X.]iglich 20 - 12 - vorübergehen[X.] nach Maßgabe seiner in Ablauf un[X.] Erfolg in aller Regel nicht genau überschaubaren Ausbil[X.]ungsbe[X.]ürfnisse benötigte, son[X.]ern einseitig ihr Interesse an einer gewissen Kontinuität [X.]es Mietverhältnisses un[X.] einer Wei-tervermietbarkeit [X.]es [X.]s zu einem ihr günstigen Nachfragezeitpunkt [X.]urchgesetzt hat, ist [X.]er vereinbarte Ausschluss [X.]es Kün[X.]igungsrechts gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. Zu Recht weist [X.]as Berufungsgericht [X.]ar-auf hin, [X.]ass auch [X.]ie Möglichkeit [X.]er Beklagten, bei einem berechtigten Inte-resse an einer vorzeitigen Vertragsbeen[X.]igung einen Nachmieter zu stellen, kein an[X.]eres Ergebnis zu rechtfertigen vermag. Diese Möglichkeit beseitigt [X.]ie nachteiligen Folgen [X.]er unangemessenen Benachteiligung schon [X.]eshalb nicht, weil es im Einzelfall [X.]urchaus fraglich ist, ob es [X.]en Beklagten gelingen wür[X.]e, einen Nachmieter zeitgerecht zu fin[X.]en. Durch [X.]ie (unwirksame) Regelung im Mietvertrag [X.]er Parteien wür[X.]e je[X.]och [X.]as grun[X.]sätzlich [X.]em Vermieter oblie-gen[X.]e Risiko, einen Nachmieter zu fin[X.]en, unzulässig auf [X.]en Mieter verlagert (Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, [X.]. 13). An [X.]ie Stelle [X.]es unwirksamen Kün[X.]igungsausschlusses in § 2 [X.]es [X.] [X.]er Parteien ist gemäß § 306 Abs. 2 [X.] [X.]as Recht zur [X.] Kün[X.]igung (§ 542 Abs. 1, § 573c Abs. 1 [X.]) getreten. Dieses haben [X.]ie Beklagten wirksam zum 31. Oktober 2007 ausgeübt ([X.]azu vorstehen[X.] unter [X.]). Dagegen kommt eine Aufrechterhaltung [X.]es Kün[X.]igungsausschlusses mit einer über [X.]en 31. Oktober 2007 hinausreichen[X.]en verkürzten Dauer wegen [X.]es für Allgemeine Geschäftsbe[X.]ingungen generell zu beachten[X.]en Verbots einer geltungserhalten[X.]en Re[X.]uktion nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 21 - 13 - 3. Mai 2006 - [X.] ZR 243/05, [X.], 385, [X.]. 20; vom 25. Januar 2006 - [X.] ZR 3/05, [X.], 152, [X.]. 20 ff.; vom 6. April 2005, aaO, unter [X.]). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entschei[X.]ung vom 15.05.2008 - 6 C 2114/07 - [X.], Entschei[X.]ung vom 28.10.2008 - 7 S 5296/08 -
Meta
15.07.2009
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2009, Az. VIII ZR 307/08 (REWIS RS 2009, 2493)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2493
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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