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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Keine isolierte Anfechtung eines Beschlusses des Truppendienstgerichts über ein Ablehnungsgesuch
Der Rechtsbehelf wird als unzulässig verworfen.
[X.] Süd hat mit Beschluss vom 2. Februar 2022 das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 15. September 2021 gegen den - mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in den Ruhestand getretenen - Vizepräsidenten des Truppendienstgerichts ... zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 13. Februar 2022 den "zulässigen Rechtsbehelf" eingelegt und beantragt,
den Beschluss des [X.] vom 2. Februar 2022 - [X.] [X.] - aufzuheben und [X.], Herrn Vizepräsident ..., für befangen zu erklären,
hilfsweise,
seine Befangenheit festzustellen.
Außerdem hat sie mündliche Verhandlung beantragt.
Der Rechtsbehelf ist insgesamt unzulässig.
1. Der Senat beschließt bei Entscheidungen, die - wie hier - keine abschließenden Entscheidungen in der Hauptsache darstellen, in der Besetzung ohne [X.] (vgl. zu einer auf § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 146 Abs. 1 VwGO gestützten Beschwerde [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 1 [X.] 38.16 - [X.] 450.1 § 23a [X.]O Nr. 4 Rn. 16 m.w.N.). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist, wie in der Regel bei derartigen Nebenentscheidungen, nicht erforderlich (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 3 [X.]O).
2. Der Rechtsbehelf ist im Haupt- und im Hilfsantrag bereits nicht statthaft. Die [X.] sieht insoweit kein Rechtsmittel vor.
a) Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Truppendienstgerichts sind in der [X.] abschließend aufgeführt (vgl. zum Folgenden [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 1 [X.] 38.16 - [X.] 450.1 § 23a [X.]O Nr. 4 Rn. 18). Sie können nur durch den Gesetzgeber eingeführt und erweitert werden, wie dies insbesondere durch Art. 5 Nr. 18 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008) vom 31. Juli 2008 ([X.] 1629) geschehen ist. Rechtsmittel sind danach nur in Form der Rechtsbeschwerde gegen Hauptsacheentscheidungen des Truppendienstgerichts durch Beschluss (§ 22a [X.]O) und - im Falle der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einer solchen Hauptsacheentscheidung - in Form der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 22b [X.]O) gegeben. Entscheidungen des Truppendienstgerichts, die - wie vorliegend der Beschluss des Truppendienstgerichts über ein Ablehnungsgesuch - keine Entscheidung in der Hauptsache sind, können daher nur inzident im Rahmen der Rechtsbeschwerde oder der Nichtzulassungsbeschwerde, nicht aber isoliert angefochten werden. Ein der Beschwerde des § 146 Abs. 1 VwGO entsprechender oder vergleichbarer Rechtsbehelf ist in der [X.] nicht vorgesehen.
b) Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 146 Abs. 1 VwGO wird auch nicht durch § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.]O eröffnet (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 1 [X.] 38.16 - [X.] 450.1 § 23a [X.]O Nr. 4 Rn. 19 f.).
Gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.]O sind in den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b [X.]O - ergänzend zu den Vorschriften der [X.] - (unter anderem) die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut - insbesondere der ausdrücklichen Nennung der Rechtsbeschwerde und der Nichtzulassungsbeschwerde - ergibt, kommt die entsprechende Anwendung von Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung nur ergänzend im Rahmen von Antrags- und Rechtsmittelverfahren in Betracht, die ihrer Art nach in der [X.] bereits vorgesehen sind. Aus § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.]O lassen sich jedoch keine neuen, gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsbehelfe begründen.
c) Der Rechtsbehelf der Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 146 Abs. 1 VwGO wird auch nicht durch den aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten folgenden allgemeinen Justizgewährungsanspruch (vgl. zu diesem [X.], [X.] vom 30. April 2003 - 1 [X.] 1/02 - [X.]E 107, 395 Rn. 33 ff.) eröffnet. Der Antragstellerin ist ausreichender und effektiver Rechtsschutz dadurch gewährleistet, dass sie die von ihr behaupteten Befangenheitsgründe im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung in der Hauptsache geltend machen kann. So ist im Übrigen auch im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht eine selbständige Beschwerde ausgeschlossen (§ 146 Abs. 2 VwGO) und Rechtsschutz nur über das Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung in der Sache selbst zulässig, wenn ein Ablehnungsgesuch gegen [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen wird (vgl. dazu auch [X.], Beschlüsse vom 25. September 2014 - 1 [X.] 49.13 - [X.] 450.1 § 17 [X.]O Nr. 89 Rn. 31 und vom 21. März 2019 - 1 [X.] 38.18 - [X.] 450.1 § 17 [X.]O Nr. 106 Rn. 17).
Meta
06.04.2022
Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat
Beschluss
Sachgebiet: WNB
vorgehend Truppendienstgericht Süd, 2. Februar 2022, Az: S 3 BLa 9/20, Beschluss
§ 23a Abs 2 S 1 WBO, § 146 Abs 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.04.2022, Az. 1 WNB 1/22 (REWIS RS 2022, 3927)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 3927
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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