Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2009, Az. 1 StR 526/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 428

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 526/09 vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 24. November 2009, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] Elf, [X.] am [X.] Dr. [X.], Prof. [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2009 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer [X.] Erpressung zu der Einsatzstrafe von vier Jahren und acht Monaten so-wie wegen Betruges zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten gebildet. Die lediglich auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. Zu der im angegriffenen Urteil vorgenommenen Strafzumes-sung bemerkt der [X.] lediglich Folgendes: 1 1. Die Ausführungen, mit denen das [X.] die wegen der versuch-ten räuberischen Erpressung verhängte Strafe begründet hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat es das Vorliegen eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) nicht ausdrücklich geprüft. Der [X.] entnimmt jedoch dem die Strafzumessung einleitenden Satz, das [X.] lege insofern den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde, hinreichend deutlich, dass es 2 - 4 - zuvor die Anwendung des hier nicht nahe liegenden [X.] verneint hat. Allerdings hätte es die revisionsgerichtliche Überprüfung nicht un-erheblich erleichtert, wenn das [X.] - sei es auch nur kurz - auf den § 250 Abs. 3 StGB eingegangen wäre. 2. Das [X.] hat bei der konkreten Strafzumessung zulasten des Angeklagten gewertet, dieser sei —bereits mehrfach, auch einschlägig vorbe-straftfi. Zu dessen persönlichen Verhältnissen hat es dargelegt, dass gegen ihn bislang wegen Diebstahls sowie wegen Erschleichens von Leistungen in sechs Fällen jeweils eine richterliche Weisung ausgesprochen worden sei. Ob diese Vorbelastungen die landgerichtliche Bewertung schon für sich genommen zu tragen geeignet wären, kann der [X.] offen lassen, weil dem [X.] inso-fern ersichtlich ein Fassungsversehen unterlaufen ist. 3 Denn zu der nichtrevidierenden Mitangeklagten M. hat es aus-geführt, diese sei zuvor u.a. wegen versuchter räuberischer Erpressung in drei tateinheitlichen Fällen jugendstrafrechtlich belangt worden. Jedoch entnimmt der [X.] den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, dass diese und die übrigen Vorbelastungen sich tatsächlich nur auf den Angeklagten beziehen können. Denn die erste vom [X.] M. zugeschriebene Eintragung be-traf ein Verfahren, in dem von der weiteren Verfolgung einer am 11. Februar 2001 begangenen Beleidigung gemäß § 45 Abs. 3 [X.] abgesehen worden war. Zu diesem Zeitpunkt aber war allein der Angeklagte bereits strafmündig (§ 19 StGB), während M. 13 Jahre und die weiteren Angeklagten

[X.]und Ma.

erst zwölf bzw. sieben Jahre alt waren. War 4 - 5 - demnach der Angeklagte bereits wegen einer versuchten räuberischen Erpres-sung in drei tateinheitlichen Fällen verurteilt worden, so durfte dies vom [X.] rechtsfehlerfrei strafschärfend berücksichtigt werden. [X.] [X.] Elf [X.] Sander

Meta

1 StR 526/09

24.11.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2009, Az. 1 StR 526/09 (REWIS RS 2009, 428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 428

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