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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:280116BIIIZR76.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 76/15
vom
28. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
28. Januar 2016 durch [X.]
[X.] und [X.], Dr.
Remmert und [X.] sowie die Richterin Dr.
Liebert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des 15.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
Februar 2015 -
15 U 2179/14 -
wird zurückge-wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten zu 1 (§
97
Abs.
1. § 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie der Senat durch Zurückweisung einer Reihe von [X.] in parallel gelagerten Sachen bereits inzident zum Aus-1
2
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3
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druck gebracht hat, enthält der Anlageprospekt für den [X.] 3-Fonds keinen der gerügten Mängel. Ein Abfluss von mehr als 15 % für Provisionen aus dem von den Anlegern einzubringenden Kapital ist nicht hinreichend dargelegt worden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
Remmert
[X.]
Liebert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.04.2014 -
3 O 8334/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 12.02.2015 -
15 U 2179/14 -
3
Meta
28.01.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. III ZR 76/15 (REWIS RS 2016, 16938)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16938
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