Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2018, Az. 4 StR 99/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 2774

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Gegenstand

Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung während der Zeugenvernehmung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]vom 19. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.]bemerkt der Senat:

1. [X.]eines Verstoßes gegen § 247 Satz 1 und Satz 2 StPO ist unbegründet. Die in Anwendung dieser Vorschriften erfolgte Entfernung des Angeklagten für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin umfasste auch die der Vernehmung vorangegangene Belehrung der Nebenklägerin gemäß § 57 StPO über ihre Wahrheitspflicht und die Möglichkeit ihrer Vereidigung. Denn die Belehrung nach § 57 StPO steht - sofern sie nicht sogar als dem Vernehmungsbegriff im Sinne des § 247 StPO zugehörig anzusehen ist - jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Vernehmung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1971 - 5 StR 492/71, bei Dallinger, MDR 1972, 199; Beschluss vom 18. Mai 1995 - 1 StR 247/95, Rn. 2 [jeweils für Belehrungen nach § 52 StPO]; [X.]in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 247 Rn. 34; [X.]in SK-StPO, 5. Aufl., § 247 Rn. 28; [X.]in Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 247 Rn. 6).

2. Die weitere Verfahrensrüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 d) [X.]in Verbindung mit § 247a StPO geltend macht, ist zwar nicht schon in unzulässiger Weise erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet, da der Beschluss des Landgerichts, mit dem es - unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters und der Persönlichkeit der Nebenklägerin - eine audiovisuelle Vernehmung der Nebenklägerin nach § 247a StPO abgelehnt hat, nicht zu beanstanden ist.

3. Auch die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO ist nicht bereits unzulässig. Sie ist indes aus den Gründen der Antragsschrift des [X.]in der Sache unbegründet.

Sost-Scheible     

        

Roggenbuck     

        

Cierniak

        

Bender     

        

Feilcke     

        

Meta

4 StR 99/18

17.10.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

§ 57 StPO, § 247 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2018, Az. 4 StR 99/18 (REWIS RS 2018, 2774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2774

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