Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2007, Az. IV ZR 180/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5217

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 180/04 vom 14. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 14. Februar 2007 durch [X.] und [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin [X.]. Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil die Kläge-rin auch ohne den von ihr vermissten Hinweis des Senats bereits in der Beschwerdebegründung die - innerhalb der Begründungsfrist vorzutragende - Verfahrensrüge erhoben hatte, das Berufungsgericht habe die Klägerin nicht auf die Verspätung des Beweisantritts mit dem Zeugen P. hingewiesen und ihr dadurch keine Gelegenheit zur Ent-schuldigung gegeben. Deshalb hätte die Klägerin den erstmals mit der Anhörungsrüge geltend gemachten [X.] - Ortsabwesenheit des Zeugen wegen einer Weltreise bis kurz vor dem Termin beim Oberlan-desgericht - bereits in der Beschwerdebegründung vortra-gen können und müssen. Die Beschwerdebegründung gibt aber nur das wieder, was schon in der Anhörungsrüge im Berufungsverfahren enthalten ist.
- 3 - Abgesehen davon hätte der Zeuge unter Hinweis auf die Ortsabwesenheit schon in den Vorinstanzen benannt wer-den können, so dass nach § 356 ZPO hätte verfahren werden können (vgl. [X.] NJW 2000, 945, 946; Musielak/[X.], ZPO 5. Aufl. § 356 Rdn. 2 und 3). [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.02.2004 - 9 O 7000/03 - [X.], Entscheidung vom 24.06.2004 - 4 U 316/04 -

Meta

IV ZR 180/04

14.02.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2007, Az. IV ZR 180/04 (REWIS RS 2007, 5217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5217

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