Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2015, Az. II ZR 163/14

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15787

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
163/14

vom

10. Februar 2015

in dem Rechtsstreit

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Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 10.
Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bergmann
und [X.]
Dr.
Strohn, Dr.
Drescher, [X.] und Sunder
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-absichtigt, die Revision der
Beklagten gegen das Teilurteil des 11.
Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
[X.] vom 21.
März 2014 gemäß §
552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Gründe:
A.
Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung von 31. Mai 2005 als aty-pisch stiller Gesellschafter an der Beklagten mit einem Betrag in Höhe von er zunächst vollständig bezahlte, erhielt er in der Folgezeit einen Betrag in [X.] Ausschüttungen zurück. Am 5. Juli 2010 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Beteiligung.
Nach den in der Revisionsinstanz nicht mehr angegriffenen Feststellun-gen des Berufungsgerichts erfolgte die [X.]sanbahnung in einer [X.]. In dem [X.] der Beklagten ist der Kläger unter der Über-1
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r-den:

von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt [X.] mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der [X.] genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: G.

AG,

,

H.

.
Widerrufsfolgen. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder [X.] nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewäh-ren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflich-ten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müs-sen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer [X.] erfüllen.
Besondere Hinweise bei Fernabsatzverträgen über [X.]. Bei Verträgen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Brief, [X.], Telefax, Email, [X.] etc.) abgeschlossen werden, beginnt die Frist zum Widerruf nicht vor Erfüllung der [X.] bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312 c Abs. 2 BGB und dem [X.]. Ihr Wider-rufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der [X.] vollständig er-

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das Beteiligungsverhältnis durch den Widerruf des [X.] beendet worden ist (Hauptantrag zu I[X.]),
und hat weiter der hilfsweise erhobenen Stufenklage auf Errechnung und [X.]
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lung seines Auseinandersetzungsguthabens zum Stichtag des Widerrufs ([X.] zu 1) auf der ersten Stufe stattgegeben. Zur Begründung hat es ausge-führt, dass die Belehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche, weil sie den Fristbeginn nicht zutreffend wiedergebe. Auf die Schutzwirkung des § 14 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. August 2002 ([X.], 3009; im Folgenden: aF) könne sich die Beklagte nicht
berufen, da sie für die Belehrung nicht vollständig auf das Muster der Anlage 2 der [X.] in der maßgeblichen Fassung vom 2. Dezember 2004 ([X.] I 2004, 3110) [X.], sondern dieses um zusätzliche Hinweise zu einem nicht vorlie-genden Fernabsatzgeschäft ergänzt habe. Den Hauptantrag zu [X.] auf [X.] der Begründung zurückgewiesen, es handele sich um eine atypische mehr-gliedrige stille Gesellschaft und deshalb fänden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung, die einer Rückabwicklung entgegenstünden. Das Be-rufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil sich die Frage, ob die Einbe-ziehung der im konkreten Fall nicht einschlägigen Sonderregeln für einen [X.] über Finanzdienstleistungen zum Wegfall der Schutzwirkung des § 14 [X.] aF führe, in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle stelle und deshalb von grundsätzlicher Bedeutung sei bzw. zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des [X.] erfordere.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision gegen das Berufungsurteil, soweit das Berufungsgericht dem Feststellungsantrag und dem Hilfsantrag zu 1 stattgegeben hat. Die Revision des [X.] richtet sich dagegen, dass das Be-rufungsgericht seinen Hauptantrag zu [X.] abgewiesen hat. Ferner hat er An-schlussrevision und Nichtzulassungsbeschwerde für den Fall eingelegt, dass die Revision vom Berufungsgericht lediglich beschränkt zugelassen worden sei und er seinen Einwand, die Beteiligung sei in Form einer zweigliedrigen stillen 4
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Gesellschaft erfolgt und deshalb führe sein Widerruf zur Rückabwicklung der Beteiligung und damit zum Erfolg seines [X.], nicht im Rahmen der zugelassenen Revision geltend machen könne.

B.
Die Revision der Beklagten ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzun-gen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
[X.] Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
1.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie ei-ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfra-ge aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Ent-wicklung und Handhabung des Rechts berührt. [X.] ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom [X.] bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwor-tet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden ([X.], Beschluss vom 8.
Februar 2010 -
II
ZR
156/09, [X.], 1080;
Beschluss vom 3.
Juni 2014 -
II
ZR
67/13, juris Rn.
3; Beschluss vom 5
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23.
September 2014 -
II ZR 314/13, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Es ist hinlänglich geklärt, dass die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 [X.] aF nur dann greift, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung [X.] entspricht, nicht aber, wenn der Unternehmer den Text der [X.] einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des [X.] bestehen (vgl. [X.], Urteil vom 18.
März 2014 -
II ZR 109/13, [X.], 913 Rn. 15 ff. mwN).
2. Eine solche inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung hat die [X.] vorgenommen. Dabei kann dahinstehen, ob die für die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 [X.] aF schädliche Veränderung bereits darin liegt, dass die Beklagte Formulierungen aus den [X.]en 6 und 8 der Anlage 2 in ihre Widerrufsbelehrung übernommen hat, die in der vorliegen-den Konstellation mangels Finanzdienstleistung und Fernabsatzgeschäft im Sinne des §
312b BGB in der damals geltenden Fassung vom 2. Dezember 2004 ([X.] I 2004, 3102, im Folgenden: aF) nicht einschlägig sind. Die [X.] hat das Muster nämlich -
wie der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann
-
zumindest an zwei weiteren Stellen einer inhaltlichen Bearbei-tung unterzogen.
Die Beklagte definiert in Absatz 3 Satz 1 der [X.] als Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernabsatzkommunikationsmitteln (z.B. Brief, Telefon, Telefax, Email, [X.] 8
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etc.) abgeschlossen werden. Eine solche Definition war weder in der [X.] noch in dem [X.] 8 zu [X.] vorgese-hen. Zudem deckt sie sich nicht mit der vollständigen Definition in § 312b BGB aF und kann deshalb auch nicht als eine unter Umständen unschädliche bloße ergänzende Wiedergabe des Gesetzestextes angesehen werden. Vielmehr hat die Beklagte eine eigene, inhaltlich abweichende Definition aufgenommen. Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF waren Fernabsatzverträge nämlich zum einen nur Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, und zum anderen lie-gen Fernabsatzgeschäfte, selbst dann wenn sie zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommuni-kationsmitteln abgeschlossen werden, nicht vor, wenn der [X.]sschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs-
oder Dienstleis-tungssystems erfolgt.
Ferner hat die Beklagte in Absatz 3 Satz 1 der Widerrufsbelehrung auf die Regelung des § 312c Abs. 2 BGB verwiesen, die in der damals geltenden Fassung vom 2. Dezember 2004 ([X.] I 2004, 3102, im Folgenden: aF) dem Unternehmer bei [X.] weitere Informationspflichten [X.]. Einen Hinweis darauf sah die maßgebliche Musterbelehrung allerdings nicht vor, auch nicht
in dem [X.] 8 zum Fernabsatzvertrag.
I[X.]
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht zustand, das er auch rechtzeitig ausgeübt hat.

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Die Vorschrift des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB
in der damals gelten-den Fassung vom 2. Januar 2002 ([X.], 42, im Folgenden: aF) findet auf Verträge über den Beitritt zu einer Gesellschaft, die wie die Beklagte der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom [X.] bestätigten (Urteil vom 15. April 2010 -
C 215/08, [X.], 772) ständigen Rechtsprechung des Senats Anwendung (vgl. Urteil vom 18.
März 2014 -
II
ZR
109/13, [X.], 913 Rn. 10 mwN). Nach den Feststellungen des [X.] haben bei dem Beitritt des [X.] die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB
aF vorgelegen.
Da sich die Beklagte aus den genannten Gründen nicht auf die Schutz-wirkung des § 14 [X.] aF berufen kann, konnte die verwendete Wider-rufsbelehrung nur dann die Widerrufsfrist von zwei Wochen nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF in Gang setzen, wenn die Belehrung den Anforderungen des §
355 Abs. 2 [X.] genügt hätte. Dies war, wie das Berufungsgericht zutref-ü-(§
187 BGB) entspricht ([X.], Urteil vom 15. August 2012 -
V[X.] ZR 378/11, [X.]Z 194, 238 Rn. 9 mwN).
Ferner genügte die Belehrung -
wie der Senat selbst feststellen kann
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auch deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil ein wirksamer Wider-ruf nach dem Vollzug des Beitritts gemäß
der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft und damit zu einem etwaigen Abfindungsanspruch des fehlerhaft beigetretenen [X.] entsprechend dem Wert seines Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt seines Ausscheidens führt, die Widerrufsbelehrung aber keinen Hinweis auf 13
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diese rechtlichen Folgen des Widerrufs enthält (vgl. Urteil vom 18. März 2014 -
II ZR 109/13, [X.], 913 Rn. 11 mwN).

C.
Hinsichtlich der vom Kläger eingelegten Rechtsmittel weist der Senat auf folgendes hin:
[X.] Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht erstreckt sich nicht auf die Abweisung des vom Kläger verfolgten [X.] zu [X.] (Rück-abwicklungsbegehren).
Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zu-satz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Be-schränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den [X.] ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass der Tenor im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen klar ergibt.

die
von der Beklagten verwandte Belehrung wegen der Einbeziehung der [X.] für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen nicht ä-rung bedürfe. Da es nach der Entscheidung des Berufungsgerichts beim [X.] nicht auf die Widerrufsbelehrung ankam, spricht dies schon vom Wortlaut her dafür, dass das Berufungsgericht die Klageabweisung insoweit nicht zur Überprüfung stellen wollte.
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Eine solche Beschränkung ist auch zulässig. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemach-ten Anspruchs begrenzt werden -
und damit nicht auf die Frage, wie weit die Schutzwirkung des § 14 [X.]
aF reicht
-, sondern nur auf einen tatsäch-lich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des [X.], der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt ein-gelegten Rechtsmittels sein kann. Dafür reicht es indes aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtli-cher Hinsicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden und -
auch nach einer Zurückverweisung
-
kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des [X.] kann ([X.], Urteil vom 13.
November 2012 -
XI
ZR
334/11, [X.], 62 Rn. 9; Urteil vom 3. Juni 2014 -
II ZR 100/13, [X.], 1523 Rn. 10 jeweils mwN).
Die Gefahr divergierender Entscheidungen droht in dieser Konstellation nicht. Der Erfolg aller Anträge setzt zwar die Wirksamkeit des Widerrufs voraus. Scheitert der Hauptantrag auf Zahlung wie vorliegend jedoch bereits aus ande-ren Gründen, bleibt diese Begründung stehen, selbst wenn der Senat hinsicht-lich des Widerrufsrechts eine andere Ansicht vertreten und die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich des [X.] und des [X.] abändern würde (vgl. auch [X.], Urteil vom 12. Mai 1995 -
V [X.], [X.] 1996, 464 mwN zur Zulässigkeit eines Teilurteils, mit dem bei einer even-tuellen Klagehäufung der Hauptantrag abgewiesen wird).
I[X.] Auch in der Sache haben die Rechtsmittel des [X.] keine Aussicht auf Erfolg, da die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich des [X.] zu [X.] jedenfalls im Ergebnis zutreffend ist.
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Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Rückabwicklungsbegehren des Anlegers auch in dem Fall entgegenstehen, in dem ihm ein Verbraucherwiderrufsrecht zusteht, wenn die fehlerhafte Gesellschaft bereits in Vollzug gesetzt ist. Das gilt auch für zweigliedrige stille Gesellschaften ([X.], Urteil vom 29.
November 2004 -
II
ZR
6/03, [X.], 254, 255). Auf die von der Revision des [X.] zur Überprüfung gestellte Beurteilung des Berufungsgerichts, es handele sich im vorliegenden Fall um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, kommt es daher nicht an. Soweit die Revision des [X.] die Unterscheidung zwischen zwei-
und mehrgliedrigen stillen Gesellschaften im Hinblick
auf die eine mehrgliedrige stille Gesellschaft betreffende Senatsentscheidung vom 19. November 2013 (II
ZR 383/12, [X.]Z 199, 104) in Abgrenzung zu früheren zweigliedrige stille Gesellschaften betreffende Senatsentscheidungen (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Juli
2004 -
II ZR 354/02, [X.], 1706, 1707; Urteil vom 13. September 2004 -
II
ZR
276/02, [X.], 2095, 2098; Urteil vom 29. November 2004 -
II
ZR 6/03, [X.], 254, 256; Urteil vom 21. März 2005 -
II ZR 140/03, [X.], 753, 757) anspricht, geht es dort darum, ob die Grundsätze der [X.] eines auf Rückgängigmachung der [X.] gerichteten Schadensersatzanspruchs entgegenstehen. Ein solcher Schadensersatzanspruch wird vom Kläger im vorliegenden Verfahren jedoch
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nicht geltend gemacht. Auch sein mit der Revision weiterverfolgter Hauptantrag zu [X.] ist lediglich auf ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB aF gestützt.

Bergmann
Strohn
Drescher

[X.]
Sunder
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.11.2011 -
323 [X.]/11 -

O[X.], Entscheidung vom 21.03.2014 -
11 [X.] -

Meta

II ZR 163/14

10.02.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2015, Az. II ZR 163/14 (REWIS RS 2015, 15787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15787

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II ZR 109/13

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