Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2018, Az. 2 StR 121/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8770

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:230518B2STR121.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 121/18
vom
23.
Mai
2018
in der Strafsache
gegen

wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. Mai
2018
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
November 2017 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen
Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs in 65
Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Bedrohung, in sieben Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in zehn Fällen in Tateinheit mit Beleidigung, sowie vom Vorwurf der Beleidigung in dreizehn Fällen und
der Sachbeschädigung in zwei Fällen wegen Schuld-
unfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf
die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das [X.] bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 [X.]).

1
-
3
-
I.
Nach den Feststellungen des [X.]s wurde der Angeklagte in der [X.] von November 2013 bis August 2015 in der Praxis der

A.

und G.

zahnärztlich behandelt. Ab Ende August 2015
entwickelte er die
wahnhafte Vorstellung, er sei bei der Behandlung erniedrigt, gequält
und mittels einer Spritze vergiftet worden. Gleichzeitig unterlag er der Vorstellung, alles werde
sich auflösen und erklären, wenn er
die behandelnde Zahnärztin
sprechen könne. Ende August 2015 forderte der Angeklagte mehrfach nachhal-tig die Herausgabe der Kontaktdaten der Assistenzärztin, was ihm durch das Praxispersonal verweigert wurde. Ende September kündigte er telefonisch sei-nen Selbstmord an, falls ihm die Kontaktdaten nicht überlassen würden. Der Zeuge

A.

schaltete daraufhin den Sozialpsychiatrischen Dienst der
Stadt L.

ein.
In der [X.] vom 1.
Oktober 2015 bis zu seiner einstweiligen Unterbrin-gung am 21.
März 2017 suchte der Angeklagte nunmehr fast jeden Werktag die Zahnarztpraxis bzw. die nähere Umgebung des Mehrfamilien-
und Geschäfts-hauses, in dem diese
lag, auf.
Ihm war bereits in der ersten Oktoberhälfte 2015 durch den Zeugen

A.

, der auch Miteigentümer der Immobilie ist,
mündlich und schriftlich ein Hausverbot für das gesamte Grundstück,
einschließlich
Gebäude, [X.] und Tiefgarage erteilt worden.
Der Angeklagte [X.] immer wieder die Türklingel oder stellte mindestens telefonischen [X.] her, wobei er regelmäßig
die Praxisinhaber bzw. das Praxispersonal als Verbrecher und Mörder, Psychopathen, Lügner und Hexen beschimpfte. Sofern er niemanden erreichte, hinterließ er entsprechende Nachrichten auf dem [X.]. [X.] und Rufnummernsperren umging er, indem er andere Telefonnummern nutzte.
Auch an den Wochenenden und außerhalb der Arbeitszeiten kam er teilweise zu den Praxisräumen, warf an ihn selbst gerich-2
3
-
4
-
tete Postsendungen
oder beschriebene Zettel
in den Briefkasten ein oder nahm Manipulationen an
Praxis-
und
Notdienstschildern, der im Hausflur befindlichen Briefkastenanlage sowie den Außenanlagen der Praxis vor, wobei er diese zahlreiche Male beschädigte. Vor dem Schichtwechsel wartete er nahezu [X.] darauf, dass bestimmte Mitarbeiterinnen die Praxis verließen, lauerte [X.] auf der Straße auf, um sie anzusprechen, anzuschreien oder zu [X.].
Die [X.] hat über
den [X.]raum
von 18 Monaten
insgesamt 80
rechtswidrige Straftaten
des Angeklagten festgestellt. Neben den bereits dargestellten Verstößen gegen das Hausverbot, vielschichtigen Beleidigungen und Sachbeschädigungen warf der Angeklagte unter anderem Chinaböller

in den Praxisvorraum, in den Hausflur sowie auf den Balkon der Praxis (Fälle [X.], [X.], [X.] und [X.]), wobei er in einem Fall ([X.]) eine Mitarbeitern fahrlässig verletzte. Er drohte,
das Haus in die Luft zu sprengen (Fall II.4.4). Gegenüber
einer Mitarbeiterin vollführte er
die Geste des Halsdurchschneidens (Fall [X.]). Er erschien in der [X.], brüllte im Empfangsbereich die
Worte,

einem wuchtigen Tritt die Eingangstür (Fall II.4.5). Er holte Müllsäcke aus dem Treppenhaus und verteilte den Inhalt auf dem Innenhof, in
dem er sodann
hoch aggressiv eine Stunde umherlief (Fall [X.]1). Er passte zwei Mitarbeiterinnen ab, brüllte sie als Hexe, Mörder, Verbrecher an, hinderte eine
Praxismitarbeite-rin am Weitergehen und
spuckte ihr ins Gesicht, wobei er ihr
Auge traf

([X.]). Er lauerte der
Praxismitarbeiterin
S.

auf, als diese
mit ihrem
Pkw die
Tiefgarage der Praxis verließ, und [X.] den Hinterreifen ihres Fahrzeugs
(Fall II.4.57). Der Zeugin Ki.

rief er bei anderer Gelegenheit
zu:

4
-
5
-
Eine
seitens der Polizei im Januar 2016 durchgeführte [X.] bewirkte ebenso wenig eine Verhaltensänderung bei
dem Angeklagten
wie eine ihm
mehrfach angedrohte und am 23.
März 2016 durchgeführte Ingewahr-samnahme. Ein in der zweiten Jahreshälfte 2016 eingeleitetes Betreuungsver-fahren verlief fruchtlos, da der Angeklagte, der über keinerlei Krankheitseinsicht verfügt, jede Zusammenarbeit mit seiner Betreuerin verweigerte.
Nachdem der Angeklagte sich in der [X.] vom 5.
Januar 2017 bis 16.
Januar 2017 in Ordnungshaft in der Justizvollzugsanstalt K.

wegen
einer
Zuwiderhandlung gegen eine
einstweilige Verfügung

das Amtsgericht L.

hatte dem Angeklagten auf Betreiben der Praxisinhaber bereits im
Dezember 2015 jede Annäherung bis auf fünf Meter an das Mehrfamilien-
und Geschäftshaus untersagt

befand, setzte er sein Verhalten unverändert fort, wobei sich dieses nunmehr auch gegen Rechtsanwalt W.

richtete, der für die
Praxisinhaber das einstweilige Verfügungsverfahren betrieben hatte. In der
ersten Märzhälfte 2017 wandte sich der Angeklagte zusätzlich mit zwei Mails an die Polizei, in denen
er die Zahnärzte als Lügner, Kriminelle und Mörder
darstellte.
Der Praxisbetrieb war durch das Verhalten über den gesamten Tatzeit-raum erheblich gestört. Bereits ab Oktober 2015 achteten die Mitarbeiterinnen darauf,
das Gebäude in der Mittagspause oder für Besorgungen möglichst nicht alleine zu verlassen. Sie betraten nicht mehr
alleine den Keller
des Mehrfami-lien-
und Geschäftshauses. Aus Angst vor dem Angeklagten ließen sich [X.] Mitarbeiterinnen nach der Arbeit von Familienangehörigen
abholen. Zudem brachten die Praxisinhaber ihre Mitarbeiterinnen so oft wie möglich mit dem
Auto nach [X.] oder zum Bahnhof. Alle Mitarbeiterinnen statteten sich in
Absprache mit den Zahnärzten mit Pfefferspray aus. Gegen Ende des [X.] traute sich keine der Mitarbeiterinnen mehr alleine in die Tiefgarage. 5
6
7
-
6
-
Alle Betroffenen empfanden die Situation als sehr belastend, einige fühlten sich persönlich bedroht. Teilweise litten die Betroffenen an Schlafstörungen.
Alle lebten unterschwellig mit der Sorge, dass der Angeklagte eines Tages im Be-reich der Praxis eine schwere Gewalttat begehen werde.

II.
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben. Der [X.] hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §
63
Satz 1
StGB setzt die Feststellung voraus, dass der Unterzubringende bei Be-gehung der [X.] aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder
vermindert schuldfähig war und die Begehung auf diesem Zustand beruht. Der [X.] muss, um die notwendige Gefährlichkeitsprognose zu tragen, von längerer Dauer sein. [X.] muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde
in Folge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer
seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§
63 Satz
1 StGB). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Um-stände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisions-gericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st.
Rspr.; vgl. etwa Senat,
Beschluss
vom 23.
August 2017

2
StR 278/17, juris Rn.
12; [X.], Beschlüsse vom 21.
Dezember 2016

1
[X.], [X.], 76; vom 12.
Oktober 2016

4
StR 78/16, juris Rn.
9;
vom 10.
November 2015
8
9
-
7
-

1
StR 265/15, [X.], 76
f.; vom 15.
Januar
2015

4
StR 419/14, [X.], 394, 395 jeweils mwN).

2. Diesen Anforderungen wird das
angegriffene Urteil
gerecht.
a) Die [X.] Feststellungen der sachverständig beratenen [X.] tragen den Schluss, dass der Angeklagte an einer krankhaften seelischen Störung (§ 20 StGB) in Form einer
überdauernden wahnhaften
Störung (ICD-10:
F22.0) leidet, und seine
Steuerungsfähigkeit, bei erhaltener Einsichtsfähigkeit,
bei allen [X.]
aufgehoben
war. Die Taten resultierten aus seiner
wahnhaften Gewissheit,
falsch behandelt oder gar vergiftet worden zu sein

klären zu müssen. Die
Aufhebung
der Steuerungsfähigkeit sowie den sympto-matischen Zusammenhang zwischen dem Zustand des
Angeklagten und den [X.] hat das [X.] mit dem inneren Drang des Angeklagten, der ihn zur Tatausführung zwinge, nachvollziehbar
begründet.
b) Die vom [X.] angestellte Gefährlichkeitsprognose hält [X.] rechtlicher Prüfung stand.
Die Annahme, der Angeklagte werde
infolge
seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten
begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich gefährdet werden,
ist nicht zu beanstanden.
aa) Eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des §
63 Satz
1 StGB liegt vor, wenn diese
mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind daher nicht ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung
zuzurechnen.
Hierzu gehören beispielsweise die Beleidigung, die üble Nach-
10
11
12
13
-
8
-
rede und die
nichtöffentliche Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB), die Nötigung (§
240 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB), Sachbeschädigungen (§
303 StGB), der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und auch Nachstellungen (§
238 StGB), soweit sie nicht mit aggressiven Übergriffen einhergehen. Zu erwartende Gewalt-
und Aggressionsdelikte sind, soweit es sich nicht um bloße Bagatellen handelt, regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen ([X.], Beschluss vom 22. August 2017

2 BvR 2039/16, juris Rn. 44 mwN; [X.], Beschluss vom 22. Februar 2011

4 [X.], NStZ-RR 2011, 202).
Generell ist auf die konkreten Umstände und Besonderheiten des Einzel-falls
abzustellen, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der jeweils
bedrohten Rechtsgüter auch die zu
erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein
können
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. August 2017

2 BvR 2039/16, aaO; [X.], vom 24. Juli 2013

2 BvR 298/12, juris
Rn.
22, BT-Drucks.
18/7244 S.
18
f.). Das heißt, dass
neben einer rein qualitativen Bewertung
ergänzend auch eine quantitative
Betrachtung anzustellen ist. Je höher die zu erwartende Rückfallfrequenz ist, desto eher kommen, in Grenzen, auch Abstriche bei der auf die einzelne Tat bezogenen schweren Verletzungsfolgen in Betracht, wobei maßgeblich ist,
inwieweit sich aus der Art der konkret drohenden Taten und der zu erwartenden Rückfallfrequenz insgesamt eine schwere Störung des Rechtsfriedens ergibt ([X.], Urteil vom 15.
November 2017

5
StR 439/17, juris Rn.
27;
BT-Drucks.
18/7244 S.
18
f.).
Die erforderliche Prognose ist dabei auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des [X.], seines [X.] und der von ihm begangenen [X.](en) zu entwickeln ([X.],
Beschluss vom 23. Mai 2017

1 [X.]/17,
juris Rn. 6 mwN).
bb) Die von der [X.]
unter sorgfältiger Darlegung der maßgebli-chen
Umstände vorgenommene
Abwägung wird diesen Maßstäben gerecht.
14
15
-
9
-
(1) Die
[X.] hat gesehen, dass die
[X.] für sich genom-menen
lediglich mit einer Höchststrafe von unter fünf Jahren geahndet werden können. Sie
hat die einzelnen Taten qualitativ bewertet und belegt, dass das Aggressionspotential des Angeklagten während
der
einzelnen Taten
bei erhal-tener Impulskontrolle
Schwankungen unterlag
und teilweise erheblich war. Sie hat
rechtsfehlerfrei neben dieser qualitativen Betrachtung ergänzend die
Häufigkeit, die hohe Rückfallgeschwindigkeit zwischen den einzelnen Taten und den langen Tatzeitraum von 18 Monaten in den Blick genommen. Die Urteils-gründe belegen die durch die Quantität sowie den langen Tatzeitraum der

[X.] bewirkten
intensiven
Belastungen
der Geschädigten
sowie deren individuelle Betroffenheit (Schlafstörungen) und Ängste vor einer schweren Gewalttat durch den Angeklagten. Vor diesem
Hintergrund ist die Annahme der [X.], es handele sich in diesem Einzelfall bei den [X.] in einer Gesamtschau um erhebliche Straftaten (§ 63 Satz 1 StGB), rechtlich nicht zu beanstanden.
(2) Die [X.] hat die Persönlichkeit des Angeklagten umfassend gewürdigt und angesichts der äußerst ungünstigen
Krankheitsprognose
und der fehlenden Krankheitseinsicht
den Schluss gezogen, dass der Angeklagte sein Verhalten unverändert fortsetzen werde und von ihm
auch zukünftig mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten bei [X.] gleicher Tatintensität und [X.] drohen. Sie hat dabei seine
konkre-te Krankheits-
und Kriminalitätsentwicklung sowie die auf die Person des Ange-klagten und seine Lebenssituation bezogenen
Risikofaktoren in die Gesamtbe-trachtung eingestellt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juni 2017

2 [X.], juris Rn. 11; [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2016

1 [X.];
[X.], 76, 77).

16
17
-
10
-
(3) Die [X.] hat auch dargestellt, dass durch die prognostizierten Taten des Angeklagten die potentiellen Opfer erheblich geschädigt und gefähr-det werden. Sie hat dabei gesehen, dass sich die Taten bisher gegen einen kleinen Kreis von Geschädigten richteten. Sie hat insoweit bei ihrer Prognose
tragfähig begründet, dass zu erwarten stehe, dass sich der Wahn auf weitere Personen ausweiten werde und zulässig den Schluss gezogen, dass eine Fort-setzung der [X.] angesichts des Gefühls der Macht-
und Ausweglosigkeit erhebliche seelische Schäden der Tatopfer erwarten lässt und damit das
Sicherheitsgefühl der Opfer nachhaltig und massiv beeinträchtigt und somit der Rechtsfrieden schwer gestört ist.
c) Die [X.] hat die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ausreichend begründet, da
mildere Maßnahmen, die die aus der Wahnerkrankung des Angeklagten resul-tierende
Gefahr bannen könnten, in der Vergangenheit ohne Erfolg blieben. Vor diesem Hintergrund
ist ihre
Wertung,
das
Selbstbestimmungsrecht des Ange-klagten müsse
ausnahmsweise vor der Sicherheit der Allgemeinheit zurücktre-ten, nicht zu beanstanden, zumal der Angeklagte schuldunfähig ist, so dass 18
19
-
11
-
gegen ihn andere Einwirkungsmöglichkeiten, wie die Verhängung einer Strafe, nicht zur Verfügung stehen (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
März 1989

1
StR 120/89, juris Rn.
4, NJW 1989,
2959; BT-Drucks.
18/7244 S.
19).
Schäfer Krehl Eschelbach

Bartel [X.]

Meta

2 StR 121/18

23.05.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2018, Az. 2 StR 121/18 (REWIS RS 2018, 8770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8770

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 121/18 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung


5 StR 439/17 (Bundesgerichtshof)


2 StR 24/17 (Bundesgerichtshof)


1 StR 523/17 (Bundesgerichtshof)


2 StR 24/17 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Körperverletzung: Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen der Gefahr …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 121/18

2 BvR 2039/16

4 StR 635/10

2 BvR 298/12

1 StR 164/17

2 StR 174/17

1 StR 594/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.