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PDF anzeigen Nachschlagewerk: ja [X.]St : ja Veröffentlichung : ja OWiG § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Für eine verjährungsunterbrechende Anordnung der Bekanntgabe des Er-mittlungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG reicht es aus, dass der Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde die Erstellung und Versendung eines Anhörungsbogens durch individuellen elektronischen [X.] veranlasst, wenn sich Zeitpunkt und Bearbeiter dieses Vorgangs sicher feststellen lassen. [X.], [X.]uss vom 22. Mai 2006
5 StR 578/05 [X.]
5 StR 578/05 [X.] vom 22. Mai 2006 in der Bußgeldsache gegen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb ge-
[X.] Ortschaften
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Mai 2006 beschlossen: Für eine verjährungsunterbrechende Anordnung der Be-kanntgabe des Ermittlungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG reicht es aus, dass der Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde die Erstellung und Versendung ei-nes Anhörungsbogens durch individuellen elektronischen [X.] veranlasst, wenn sich Zeitpunkt und Bearbeiter dieses Vorgangs sicher feststellen lassen.
[X.]e
Die Vorlegungssache betrifft die Frage, wie eine verjährungsunter-brechende Anordnung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG akten-mäßig dokumentiert sein muss. [X.]Der wiederholt wegen Überschreitens der zulässigen Höchstge-schwindigkeit im Straßenverkehr mit Geldbußen belegte Betroffene befuhr am Abend des 14. Juni 2004 mit einem gemieteten PKW die [X.] westli-cher [X.] in Richtung [X.]. Dabei überschritt er die durch zwei Zeichen 274 gemäß § 41 [X.] auf 80 km/h begrenzte zu-lässige Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h. Die Zentrale Bußgeldstelle des [X.] erfasste am 29. Juni 2004 den Vorgang in ihrem Rech-ner und veranlasste eine Halteranfrage. Am nächsten Tag leitete sie durch Übersendung eines Schreibens an die [X.] die Ermittlung des Fahrers ein. Das Vermietungsunternehmen teilte der Behörde am 20. Juli 2004 die Daten des Betroffenen als des vertraglich vereinbarten - 3 - Fahrers mit. Am 27. Juli 2004 rief die Sachbearbeiterin [X.]um 9.11 Uhr nach Kenntnisnahme der mitgeteilten Daten des Fahrzeugführers den elek-tronisch erfassten Vorgang unter dem Menüpunkt des Arbeitsprogramms —Vorgang allgemeinfi auf. Unter dem nächsten angesteuerten Menüpunkt —[X.] gab sie die Daten des Betroffenen ein und erteilte an-schließend den elektronischen Befehl zum Druck und zur Versendung des Anhörungsbogens. Die Eingabe der Daten, die elektronischen Befehle der Sachbearbeiterin und deren Ausführung (Druck und Versendung des [X.]) sowie alle weiteren, auch die selbsttätig ausgeführten Arbeits-schritte wurden [X.] für die Sachbearbeiter der Behörde nicht änderbar [X.] ge-speichert und nach Abschluss des behördlichen Verfahrens in einer der [X.] vorgehefteten [X.] mit verkürzten, aber verständli-chen Schlagworten dokumentiert. Die Sachbearbeiterin hatte sich durch eine kennwortgeschützte Identifikation (drei Buchstaben und zwei Zahlen) vor [X.] des Vorgangs zu legitimieren. Die Zentrale Bußgeldstelle hat am 22. September 2004 gegen den Betroffenen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 65 Euro festgesetzt. Nach Einspruch des Betroffenen hat das [X.] in seinem Urteil vom 22. März 2005 die Geldbuße auf 80 Euro erhöht. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der vom Einzel-richter zugelassenen und dem Bußgeldsenat vorgelegten [X.]. Der Betroffene macht geltend, dass der Bußgeldbescheid nach Eintritt der Verfolgungsverjährung erlassen worden sei. Er vertritt die Auffassung, das zur [X.] genommene Statusblatt sei als bloßer Computeraus-druck zum Nachweis der Anordnung der Einleitung des Ermittlungsverfah-rens im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht geeignet. Der [X.] hat mit seinem [X.]uss vom 16. November 2005 ([X.], 443) die Auffassung vertreten, die von der Sachbearbeiterin bei der Zentralen Bußgeldstelle unter Verwendung des - 4 - installierten Arbeitsprogramms und ihres individuellen Kürzels —o. fi veran-lasste Versendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen habe die [X.] gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen. Für Inhalt und Zeitpunkt der [X.] müssten sich aus den [X.] lediglich konkrete Anhaltspunkte ergeben. Die [X.] lege unter dem 27. Juli 2004 von einer solchen Individualverfügung einer be-stimmten Sachbearbeiterin eindeutig Zeugnis ab. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen sei deshalb zu verwerfen. Das [X.] sieht sich an der beabsichtigten Entschei-dung aber durch die [X.]üsse des [X.] vom 27. April 2004 ([X.], 534) und vom 10. Mai 2005 ([X.], 570) gehindert. Dessen Bußgeldsenat hält für die Wirksamkeit einer Anordnung zur Dokumentation der Übernahme der Verantwortung des Sachbearbeiters und für die [X.] des Datums der Verfügung die Anbringung einer Un-terschrift oder eines Handzeichens in der Akte für geboten. Nur so könne die erforderliche, wenn auch unter Umständen nur oberflächliche Prüfung des Sachbearbeiters nachvollzogen werden, inwieweit die den [X.] bildende Tat überhaupt noch verfolgbar, insbesondere, ob die Tat nicht bereits verjährt gewesen sei. Das Brandenburgische [X.] hat deshalb die Sache dem [X.] zur Entscheidung und Beantwortung folgender Frage vorgelegt: —Bedarf die erneute Absendung eines Anhörungsbogens im [X.] Bußgeldverfahren an einen von der Person des bisher als Be-troffenen geführten [X.] abweichenden Fahrer als neuen Betroffenen (so genannter [X.]) eine schriftliche Anordnung mit hand-schriftlicher Unterschrift oder Namenskürzel durch den Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde, um die Verjährungsunterbrechung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 OWiG herbeizuführen?fi - 5 - I[X.]Die [X.] gemäß § 121 Abs. 2 [X.], § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind gegeben. Die [X.] betrifft die Auslegung des Begriffs der —Anord-nung der Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrensfi gegen den Betroffenen in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG und damit eine Rechtsfra-ge. Sie ist auch entscheidungserheblich. Ohne eine Unterbrechung der Verjährung wäre die dreimonatige Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG bei Erlass des Bußgeldbescheides am 22. September 2004 bereits abgelaufen gewesen. Das Brandenburgische [X.] kann die Rechtsbe-schwerde auch nicht verwerfen, ohne von tragenden Rechtsansichten [X.] [X.]e abzuweichen. Allerdings begründet der vom vorle-genden [X.] herangezogene [X.]uss des [X.] vom 10. Mai 2005 ([X.], 570) keine Abweichung. Die darin enthaltenen Erwägungen zu den Voraussetzungen einer Anordnung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG sind nicht tragend (vgl. König [X.], 572). Ferner liegt kein Fall eines [X.]s vor, wie ihn das [X.] in seinem [X.]uss vom 26. Mai 2004 ([X.], 534) beurteilt hat. Es stand nämlich vorliegend von vornherein fest, dass die Halterin des [X.], ein Vermietungsunternehmen, die aufzuklärende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht begangen haben konnte. Die Vertreter der Halterin wurden deshalb auch lediglich als Zeugen in Anspruch genommen. Dem [X.]uss des [X.] lässt sich aber, wie auch den [X.]üssen des [X.] vom 11. September 1996 ([X.], 507 [LS]), des [X.] vom 21. Januar 1997 ([X.], 286 und der Vorle-gung nachfolgend [X.], 223), des [X.] vom 2. November 1999 - 6 - ([X.], 131) und des [X.] vom 4. Mai 2001 ([X.], 89) die jeweils tragende Rechtsansicht entnehmen, dass in allen Fällen, in denen die Anordnung der Bekanntgabe der Einleitung des [X.] eines Sachbearbeiters der Verwal-tungsbehörde nach Kenntnisnahme der Personalien eines der Ordnungswid-rigkeit Verdächtigen beruht, die dahingehende Verfügung des [X.] handschriftlich mit Unterschrift oder Namenskürzel [X.] sein muss. Der Senat versteht die [X.] demnach in einem weiteren Sinn dahin, ob im Falle der Erstellung und Versendung eines Anhörungsbo-gens auf Grund des individuellen elektronischen Befehls eines [X.] zusätzlich dessen handschriftliche Unterschrift oder die Anbringung ei-nes Namenskürzels unter der Eingriffsverfügung in der Akte notwendig ist, um die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zu unterbrechen. II[X.]In der Sache stimmt der Senat der vom [X.] und dem vorlegenden [X.] vertretenen Rechtsansicht zu. 1. Eine Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens liegt vor, falls ein Ermittlungsorgan den Willen geäußert hat, dass dem [X.] die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt werden soll (vgl. zum insoweit wortgleichen § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB: [X.]/Kühl, StGB 25. Aufl. § 78c [X.]. 3). Solches wird angenommen, wenn der zuständige Beamte der Verwaltungsbehörde verfügt hat, dass dem Betroffenen ein Anhörungsbogen zugesandt werden soll ([X.]St 25, 6, 8). Eine derartige Verfügung liegt auch vor, wenn der Wille des Sachbearbeiters als elektronischer Befehl zur Erstel-lung und Versendung des Anhörungsbogens im Arbeitsprogramm des Rech-ners der Verwaltungsbehörde niedergelegt wird (vgl. [X.], 130). Es macht keinen sachlichen Unterschied, ob eine schriftliche Verfügung des - 7 - Sachbearbeiters, den Anhörungsbogen zu erstellen und zu versenden, an eine mit dieser Aufgabe betraute Schreibkraft gerichtet oder ob eine in der Sache identische, aber elektronisch gespeicherte Verfügung des [X.] vom Arbeitsprogramm des Rechners ausgeführt wird. In beiden [X.] wird der vom Sachbearbeiter gefasste Wille, gegen einen bestimmten Betroffenen wegen einer bestimmten mit Bußgeld bedrohten Handlung vor-zugehen, auf gleiche Weise konkretisiert. 2. Die dagegen in der Rechtsprechung der [X.]e und im Schrifttum geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. a) Der Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG verlangt keine schriftliche Dokumentation der Anordnung in der Verfahrensakte. Die Wirk-samkeit der [X.] hängt nur von der Einhaltung einer bestimmten Form ab, wenn solches ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist (Kucklick [X.], 611, 612; vgl. auch [X.] in [X.]. § 33 [X.]. 11; [X.] OWiG 14. Aufl. § 33 [X.]. 4; [X.]/[X.], OWiG 2. Aufl. § 33 [X.]. 8). b) Auch die Vorschrift des § 33 Abs. 2 OWiG begründet kein Erfor-dernis der Schriftform für Anordnungen im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG ([X.], 337, 338; [X.] 1981, 42, 43; Gübner [X.], 230, 233; König [X.], 526; [X.], 572; [X.], 130, 131). Die gegenteilige Auffassung ([X.] [X.], 534; [X.] [X.], 223, 224; Kucklick [X.], 611, 612 f.) über-sieht die systematische Stellung dieser Vorschrift im Normengefüge der [X.]. Die Vorschrift des § 33 Abs. 1 OWiG enthält einen Katalog abschließend aufgezählter [X.]en und bestimmt deren Wirksamkeitsvoraussetzungen einschließlich gegebe-nenfalls vorhandener Formerfordernisse. Dagegen regelt die Vorschrift des § 33 Abs. 2 OWiG lediglich in dem Spezialfall einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verjährungsun- - 8 - terbrechung. Ein Übergreifen des Regelungsbereichs der Vorschrift des § 33 Abs. 2 OWiG auf den des ersten Absatzes dieser Vorschrift ist demnach ausgeschlossen. Das Ergebnis der systematischen Auslegung wird durch die histori-sche Auslegung bestätigt. Der Gesetzgeber wollte keine Formerfordernisse für die Wirksamkeit der verjährungsunterbrechenden Handlungen statuieren (vgl. [X.], 337, 338; [X.] 1981, 42, 43; [X.], 130, 131). Die Vorschrift des § 33 Abs. 2 OWiG sollte lediglich die bis dahin bestehende, praktisch sehr wichtige Zweifelsfrage klären, in [X.] Zeitpunkt die Verjährung unterbrochen wird, falls die [X.] schriftlich vorgenommen worden ist (vgl. BT-Drucks. 7/550 S. 345 und 216; [X.], OWiG 5. Aufl. [1975] § 33 [X.]. 21). c) Aus der Einführung der §§ 110a ff. OWiG durch das [X.] vom 22. März 2005 ([X.] 837) ergibt sich nichts [X.]. Die neuen Vorschriften bezwecken keinesfalls eine Verringerung des bisherigen lediglich unterstützenden Einsatzes der elektronischen Datenver-arbeitung bei Führung einer Verfahrensakte auf Papier (vgl. [X.]/[X.] in [X.]. vor § 110a [X.]. 2; [X.] [X.]O § 110b [X.]. 5) und gebieten deshalb aus systematischen Erwägungen keine Einschränkung der Nutzung herkömmlicher Datenverarbeitungsprogramme. d) Auch der Zweck der Verjährungsvorschrift erfordert keine schriftli-che Dokumentation der Anordnung. [X.]) Die Rechtseinrichtung der Verjährung soll dem Rechtsfrieden und damit der Rechtssicherheit dienen und einer etwaigen Untätigkeit der Behörden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegentreten (vgl. [X.]St 11, 393, 396; 12, 335, 337). Der Rechtsfrieden tritt nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Verjährungsfrist durch Eintritt der Verfolgungsverjährung ein. Den Möglichkeiten einer Verjährungsunterbrechung kommt demnach als - 9 - Eingriff in eine vom Gesetz festgesetzte Regelfrist Ausnahmecharakter zu, der zu einer engen Auslegung der Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung nötigt (vgl. [X.]St 12, 335, 337; 26, 80, 83; 28, 381, 382). Indes liegt es in der Natur der Sache, dass in den Fällen, in denen das Gesetz zur Unterbrechung der Verjährung die Anordnung einer Maßnahme genügen lässt, die [X.] grundsätzlich auch mündlich oder durch schlüssige Handlung ergehen kann (vgl. zu § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB: [X.]St 28, 381, 382; [X.], [X.]. vom 10. September 1982 [X.] 3 StR 280/82; zu § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG: [X.], 138; [X.] NStZ 1988, 137). Deshalb ist auch die Anordnung der Anhörung des Betrof-fenen grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden (vgl. [X.], 134, 135; Gübner [X.], 230, 232; König [X.], 526; [X.], 130). [X.]) Allerdings erfordert jede Feststellung, ob die Verjährungsfrist abgelaufen ist, eine hierfür ausreichend transparente Entscheidungsgrundla-ge. Die Voraussetzungen einer verjährungsunterbrechenden Anordnung müssen deshalb nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihres [X.] er-kennbar sein und in ihrer Wirkung auf das Verfahren abgeschätzt werden können (vgl. zu § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB: [X.]St 28, 381, 382; [X.] bei [X.] 1978, 986). Für die Wirksamkeit der Anordnung, dem Betroffenen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt zu geben, ist es ausreichend, dass sich für deren Zeitpunkt und Inhalt konkrete Anhaltspunkte aus den Ak-ten ergeben (vgl. zu § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB: [X.]St 30, 215, 219 f.; [X.], [X.]. vom 10. September 1982 [X.] 3 StR 280/82; zu § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG: [X.], 134, 135) und sich so der behördliche Wille zur [X.] der [X.] mit Gewissheit feststellen lässt (vgl. BayObLG [X.], 401; 531, 532; [X.], 58, 59; [X.] in [X.]. § 33 [X.]. 11; [X.], OWiG 14. Aufl. § 33 [X.]. 45; [X.]/[X.]/[X.], OWiG 3. Aufl. § 33 [X.]. 46a; [X.]/[X.] OWiG 2. Aufl. § 33 [X.]. 10). So liegt es hier. - 10 - Der nach Speicherung der Daten des Betroffenen gegen diesen [X.] Verfolgungswille der Sachbearbeiterin der Verwaltungsbehörde hat sich in den elektronisch gespeicherten Befehlen zur Fertigung und Versen-dung des Anhörungsbogens manifestiert. Der Zeitpunkt des Eingriffs der Sachbearbeiterin wurde selbsttätig und unveränderbar nach Tag und Uhrzeit [X.] letztere mit Sekundengenauigkeit [X.] gespeichert. Die elektronische Spei-cherung bietet hier, wie das vorlegende [X.] zu Recht betont, eine ausreichende Gewähr für die Zuverlässigkeit und Richtigkeit der [X.] Daten und Befehle. Die auf Papier in der Akte zur Verfügung stehende [X.] weist in Bezug auf eine bestimmte Tat sämtliche im [X.] vorgenommenen Eingriffe und automatisch gesteuerten Vorgänge aus, anhand derer auch Art, Inhalt und Zeitpunkt der [X.] sicher nachzuvollziehen sind (vgl. [X.], 130, 131). Für die Feststellung, welcher Sachbearbeiter die Anordnung getrof-fen hat, bedarf es ebenfalls keiner Schriftform. Auf Grund der für die [X.] und die Erteilung der weiteren elektronischen Befehle notwendigen Legitimation und deren Darlegung in der [X.] kann der Sachbe-arbeiter, der die Anordnung getroffen hat, eindeutig bestimmt werden. Einer zusätzlichen handschriftlichen Autorisierung der Anordnung bedarf es nicht ([X.] [X.]O S. 131; auch mit Nachweisen zur Gegenauffassung).
e) Darüber hinausgehende Anforderungen an die Dokumentation der Anordnung bestehen nicht. Soweit mehrere [X.]e ([X.] VRS 47, 43, 45; [X.], 223, 224; [X.], 134, 135; [X.] [X.], 534, 535; 2005, 570, 571) die Auffassung vertre-ten, Unterschrift oder Namenskürzel des Sachbearbeiters würden eine gebo-tene Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen, insbesondere des [X.] dokumentieren, trifft dies nicht zu. Für eine Dokumenta-tion einer solchen Prüfung wäre eine Darlegung der Tatzeit, der [X.] und die Feststellung geboten, dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt - 11 - der Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens noch nicht abge-laufen ist. Eine derartige gesonderte Dokumentation der Prüfung der [X.] ist aber sachlich nicht veranlasst und wird auch im Strafverfahren weder von einem St[X.]tsanwalt, der Anklage erhebt, noch von den [X.], die das Hauptverfahren eröffnen, erheischt. Schon die Strafdrohung des § 344 StGB (vgl. [X.]/Kühl, StGB 25. Aufl. § 344 [X.]. 3) und das Bedürfnis nach Arbeitserleichterung bieten die hinreichende Gewähr, dass bei Anordnung der Verfahrensfortsetzung die gebotene Prüfung der [X.] jedenfalls schlüssig erfolgt ist. 3. Die hier niedergelegte Rechtsauffassung stimmt mit den vom [X.] in [X.]St 42, 380 gefundenen Anforderungen für den Nachweis des Er-lasses eines Bußgeldbescheides überein. 4. Der Senat weist darauf hin, dass nichts anderes zu gelten hätte, wenn die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens dem Betrof-fenen mittels eines (auch gespeicherten) elektronischen Briefes (vgl. [X.]
- 12 - in [X.]. § 33 [X.]. 11) erfolgt oder wenn ein [X.] fortentwickeltes [X.] Arbeitsprogramm des Rechners der Verwaltungsbehörde nach individueller Eingabe der Daten des Betroffenen die Erstellung und Versendung des [X.] selbsttätig veranlasst (vgl. [X.], 130).
Basdorf Gerhardt Raum Brause Sch[X.]l
Meta
22.05.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2006, Az. 5 StR 578/05 (REWIS RS 2006, 3414)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3414
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