Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.09.2015, Az. IV R 39/12

4. Senat | REWIS RS 2015, 4884

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Gegenstand

(Entscheidung über den Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 EStG nicht im Gewinnfeststellungsverfahren)


Leitsatz

1. NV: Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte einer Mitunternehmerschaft ist nicht über die Höhe und die Gewährung des Freibetrags gemäß § 14a Abs. 4 EStG zu entscheiden; diese Entscheidung ist erst in der Einkommensteuerveranlagung der Mitunternehmer zu treffen .

2. NV: Sonderbetriebsgewinne sind als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage in der gesonderten und einheitlichen Feststellung getrennt festzustellen .

3. NV: Die selbständige Feststellung der laufenden Einkünfte der Gesamthand ist rechtswidrig, wenn darin Sonderbetriebsgewinne berücksichtigt worden sind .

4. NV: Ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der nämliche Sachverhalt als Entnahme oder als Betriebsaufgabe zu würdigen ist, ist auf Grund der Gewinnzuordnungsregelung in § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG das Klagebegehren unter kumulativer Berücksichtigung aller angefochtenen und von der unterschiedlichen Gewinnzuordnung betroffenen Gewinnfeststellungsbescheide zu bestimmen .

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2011  5 [X.] und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 1. September 2009 aufgehoben.

Die Bescheide für 2001 und 2002 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 2. Januar 2007 werden dahin geändert, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 2001 in Höhe von 104.057,89 € und für 2002 in Höhe von 44.492,34 € festgestellt werden.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu 30 % und der Beklagte zu 70 % zu tragen.

Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

A. Die Kläger und [X.] (Kläger) waren zu jeweils 50 % an einer GbR beteiligt, die in den [X.]treitjahren (2001 und 2002) einen landwirtschaftlichen ([X.] unterhielt. Die verpachteten [X.] standen im jeweiligen Alleineigentum der Kläger. Den Gewinn ermittelte die GbR gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der in den [X.]treitjahren geltenden Fassung (E[X.]tG) für das Normalwirtschaftsjahr für Landwirte vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres (§ 4a Abs. 1 [X.]atz 2 Nr. 1 E[X.]tG).

2

Mit notariellem [X.] übertrugen die Kläger sämtliche [X.] einschließlich der Hofreite (Hofstelle) unentgeltlich an die beiden Kinder [X.] und [X.] teilweise zu Alleineigentum und teilweise zu Miteigentum zu je 1/2 Anteil.

3

Die Kläger werteten die Übertragung der [X.] an [X.] und [X.] als Betriebsaufgabe der GbR und ermittelten einen Aufgabegewinn in Höhe von 100.021 €, den sie im Rahmen der Feststellungserklärung im Veranlagungszeitraum 2002 erfassten.

4

Demgegenüber wertete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) die Grundstücksübertragung an [X.] als unentgeltliche Betriebsübertragung gemäß § 6 Abs. 3 E[X.]tG und an [X.] als Entnahme von Betriebsvermögen zur Abfindung eines weichenden Erben. Die Entnahme bewertete das [X.] gemäß § 4 Abs. 1 [X.]atz 2 E[X.]tG und ermittelte nur für die an [X.] übertragenen Grundstücke, auf denen sich die ehemalige Hofreite befand, einen [X.] in Höhe von insgesamt 223.618 DM (= 114.334 €), der in Höhe von 120.520 DM auf den Grund und Boden und in Höhe von 103.098 DM auf die aufstehenden Gebäude entfiel. Diese Grundstücke standen im Alleineigentum des [X.]. Das [X.] war zudem der Auffassung, dass der [X.] nicht um einen Freibetrag nach § 14a Abs. 4 E[X.]tG zu kürzen sei, da das Einkommen der Kläger im maßgeblichen Veranlagungszeitraum 2001  70.000 DM überstiegen habe. Den [X.] und den laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahres 2001/2002 ordnete es --ausgehend von einer Betriebsübertragung an [X.] im März 2002-- zu 6/9 dem Veranlagungszeitraum 2001 und zu 3/9 dem Veranlagungszeitraum 2002 zu.

5

Entsprechend dieser Rechtsauffassung erließ das [X.] geänderte Bescheide für 2001 und 2002 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (im Weiteren [X.]) und stellte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als Betriebseinnahmen/Gewinn aus Gesamthandsbilanz (= laufende Einkünfte mit Verteilung nach Quote) für 2001 in Höhe von 222.182 DM und für 2002 in Höhe von 49.263 € fest. Die laufenden Einkünfte wurden in beiden Jahren jeweils zur Hälfte den Klägern zugerechnet.

6

Mit Einspruchsentscheidung vom 1. [X.]eptember 2009 änderte das [X.] die [X.] dahin, dass es die in unveränderter Höhe festgestellten laufenden Einkünfte in vollem Umfang dem Kläger, soweit sie auf den [X.] entfielen, und im Übrigen den Klägern jeweils zur Hälfte zurechnete. Die veränderte Zurechnung der laufenden Einkünfte erfolgte vor dem Hintergrund, dass die entnommenen Grundstücke im Alleineigentum des [X.] standen.

7

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hielten die Kläger an ihrer Auffassung fest, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb der GbR in Folge der Übertragung sämtlicher betrieblicher Grundstücke an [X.] und [X.] aufgegeben worden sei. Der daraus resultierende tarifbegünstigte Aufgabegewinn sei in der von ihnen ermittelten Höhe im Veranlagungszeitraum 2002 zu erfassen. Dementsprechend haben die Kläger (sinngemäß) beantragt, die [X.] vom 2. Januar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. [X.]eptember 2009 dahin zu ändern, dass für 2001 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von [X.] € und für 2002 in Höhe von 116.749,19 € festgestellt werden.

8

Das Finanzgericht ([X.]) ist dem [X.] in der rechtlichen Beurteilung gefolgt, dass die Übertragung der Grundstücke als unentgeltliche Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs an [X.] gemäß § 6 Abs. 3 E[X.]tG verbunden mit einer Grundstücksentnahme zugunsten der [X.] als weichender Erbin zu werten sei. Ebenfalls dem [X.] folgend hat es die im Wirtschaftsjahr 2001/2002 erzielten laufenden landwirtschaftlichen Einkünfte einschließlich des [X.]s zeitanteilig zu 6/9 dem Veranlagungszeitraum 2001 und zu 3/9 dem Veranlagungszeitraum 2002 zugeordnet. Es hat jedoch den [X.] um einen Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 E[X.]tG in Höhe von 40.000 DM gekürzt und die angefochtenen Feststellungsbescheide dahin abgeändert, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2001 in Höhe von 99.965,23 € und im Jahr 2002 in Höhe von 42.446 € festgestellt werden.

9

Mit der Revision rügt das [X.] die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das [X.] habe gegen § 96 Abs. 1 [X.]atz 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) verstoßen, da es über das Klagebegehren der Kläger hinausgegangen sei. Es habe zu Unrecht über die Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 4 E[X.]tG entschieden. Die Kläger hätten mit der Klage nur beantragt, einen bestimmten [X.]eil des laufenden Gewinns als Aufgabegewinn i.[X.]. der §§ 14, 16 E[X.]tG festzustellen. Der Klageantrag sei daher nicht auf die Feststellung eines Freibetrags gemäß § 14a Abs. 4 E[X.]tG oder eines danach begünstigten Gewinns gerichtet gewesen.

Über die Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 4 E[X.]tG sei auch nicht im [X.], sondern im Einkommensteuerverfahren der Kläger zu entscheiden. Dies folge bereits aus dem Urteil des [X.] ([X.]) vom 10. Juli 1986 IV R 12/81 ([X.]E 147, 63, B[X.]tBl II 1986, 811). Dort habe der [X.] entschieden, dass über die Höhe des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 E[X.]tG bei der Einkommensteuerveranlagung entschieden werde. Die Regelung des § 14a Abs. 4 E[X.]tG sei mit der des § 16 Abs. 4 E[X.]tG vergleichbar. Der [X.] sei damit ausdrücklich von seiner früheren, anderslautenden Rechtsauffassung im Urteil vom 17. April 1980 IV R 58/78 ([X.]E 131, 34, B[X.]tBl II 1980, 721) abgerückt. Der Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 E[X.]tG sei von der Erfüllung persönlicher Voraussetzungen der Mitunternehmer abhängig, die nicht zu den gemeinschaftlich verwirklichten [X.]atbestandsmerkmalen der Mitunternehmerschaft gehörten.

Des Weiteren habe das [X.] § 14a Abs. 4 E[X.]tG fehlerhaft ausgelegt. Es habe den Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 E[X.]tG zu Unrecht auch auf den [X.] erstreckt, der auf die entnommenen Gebäude entfallen sei. Nach dem Gesetzeswortlaut unterliege nur der Gewinn aus der Entnahme des Grund und Bodens der [X.]teuervergünstigung. Auch habe das [X.] für die Berechnung der "schädlichen" Einkommensgrenze gemäß § 14a Abs. 4 [X.]atz 2 Nr. 2 E[X.]tG zu Unrecht nur die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte und nicht das gesamte Einkommen der Kläger zu Grunde gelegt. Zudem sei im [X.]treitfall § 14a E[X.]tG i.d.F. des [X.]teuer-Euroglättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 ([X.], 1790) anzuwenden. Die bisherigen [X.] seien im Zuge der Anpassung an [X.] geringfügig verändert worden.

Das [X.] beantragt (sinngemäß),
die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen (sinngemäß),
die Revision zurückzuweisen.

Die Frage der Inanspruchnahme des Freibetrags gemäß § 14a Abs. 4 E[X.]tG sei in der mündlichen Verhandlung, wenn auch nur am Rande, [X.]hema gewesen. Das [X.] habe daher auch ohne ausdrückliche Protokollierung eines entsprechenden Antrags darüber entscheiden dürfen. Im Übrigen nehmen die Kläger auf die Ausführungen in der Vorentscheidung Bezug.

Entscheidungsgründe

B. I. Der [X.]enat legt die Klage dahin aus, dass sie im Namen der Kläger, der [X.]heleute [X.] und [X.], als ehemalige [X.]esellschafter der (vollbeendeten) [X.] und [X.] [X.]bR erhoben worden ist. Das Rubrum und der [X.]enor des vorinstanzlichen Urteils sind gemäß § 107 F[X.]O entsprechend zu berichtigen. [X.]benso sind die Kläger im vorliegenden Revisionsverfahren als Revisionsbeklagte anzusehen.

1. Die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre [X.]esellschafter Rechtsbehelfe gegen die [X.]ewinnfeststellungsbescheide einzulegen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 F[X.]O), ist mit deren Vollbeendigung erloschen ([X.]-Urteil vom 22. Januar 2015 IV R 62/11, [X.], 995). Insoweit lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen [X.]esellschafter wieder auf ([X.] vom 17. Oktober 2013 IV R 25/10, [X.], 170, m.w.N. zur Rechtsprechung).

2. Die [X.]bR war im Zeitpunkt der Klageerhebung (2. Oktober 2009) bereits vollbeendet. [X.]ie hatte ihren land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb im Zusammenhang mit der Übertragung sämtlicher verpachteter land- und forstwirtschaftlicher [X.]rundstücke einschließlich der Hofreite an [X.] und [X.] im März 2002 endgültig eingestellt und war damit jedenfalls gemäß § 726 des Bürgerlichen [X.]esetzbuchs aufgelöst (vgl. [X.] vom 24. November 1988 VIII B 90/87, [X.][X.] 155, 32, B[X.]tBl II 1989, 145). Die [X.]bR war mit der Betriebseinstellung auch ohne weitere Liquidation vollbeendet. Denn nach den Feststellungen des F[X.] verfügte die [X.]bR ersichtlich über kein weiteres nennenswertes [X.]esamthandsvermögen mehr, nachdem die verpachteten land- und forstwirtschaftlichen [X.]rundstücke auf [X.] und [X.] übertragen worden waren.

3. [X.]ntgegen der ausdrücklichen Bezeichnung ist die namens der [X.]bR erhobene Klage als solche der Kläger auszulegen. Ist wie vorliegend bereits die [X.]inspruchsentscheidung zu Unrecht nicht an die ehemaligen [X.]esellschafter einer bereits vollbeendeten [X.]bR, hier die Kläger, adressiert worden, obwohl die [X.]bR schon zum Zeitpunkt des [X.]rlasses der [X.]inspruchsentscheidung --hier 1. [X.]eptember 2009-- vollbeendet war, und war dies dem [X.] auch schon vor [X.]rlass der [X.]inspruchsentscheidung --hier schon aufgrund der [X.]childerung der [X.]rundstücksübertragung und [X.]rklärung der Betriebsaufgabe im Rahmen der Veranlagung-- bekannt, so kann die Klage rechtsschutzgewährend auch gegen den Wortlaut nur dahin ausgelegt werden, dass sie von einem oder allen ehemaligen [X.]esellschaftern eingelegt worden ist ([X.]-Urteil vom 23. April 2009 IV R 87/05, [X.], 1650). Vorliegend ist die im Klageverfahren eingereichte Prozessvollmacht von beiden Klägern unterschrieben worden, weshalb die Klage als solche beider Kläger auszulegen und das Rubrum sowie der [X.]enor des angefochtenen Urteils gemäß § 107 F[X.]O zu berichtigen ist.

4. Diese Rechtsprechung gilt gleichermaßen für das Revisionsverfahren, wenn die Vorentscheidung, wie vorliegend, in dem Rubrum zu Unrecht die vollbeendete [X.]bR aufführt. Auch insoweit sind als Revisionsbeklagte die ehemaligen [X.]esellschafter anzusehen.

II.

[X.]egenstand des von dem [X.] angestrengten Revisionsverfahrens sind die angefochtenen [X.]ewinnfeststellungsbescheide vom 2. Januar 2007 in [X.]estalt der [X.]inspruchsentscheidung vom 1. [X.]eptember 2009 nur hinsichtlich der Höhe der festgestellten laufenden [X.]inkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, und zwar nur insoweit, als sie vom F[X.] zugunsten der Kläger abgeändert worden sind. Da die Kläger die Vorentscheidung nicht mit der Revision angegriffen haben, ist damit rechtskräftig darüber entschieden, dass die Übertragung der betrieblichen [X.]rundstücke auf [X.] und [X.] nicht als Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 [X.][X.]t[X.] zu beurteilen ist.

III.

Ausgehend von diesem Revisionsgegenstand ist die Revision des [X.] teilweise begründet.

Das F[X.] hat zwar zu Unrecht den [X.]ntnahmegewinn im hier vorliegenden [X.]ewinnfeststellungsverfahren der [X.]bR um einen anteiligen Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 [X.][X.]t[X.] gekürzt (dazu unter 1.). Die [X.]ntscheidung des F[X.] stellt sich aber aus anderen [X.]ründen teilweise als richtig dar, weil ein [X.]ntnahmegewinn bei der Feststellung der laufenden [X.]inkünfte der [X.]bR nicht zu berücksichtigen war (dazu unter 2.). Die Revision des [X.] ist aber gemäß § 126 Abs. 2 und Abs. 4 F[X.]O nicht in vollem Umfang zurückzuweisen. [X.]ie ist vielmehr deshalb teilweise begründet und führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, weil das F[X.] über das Klagebegehren der Kläger hinausgegangen ist (dazu unter 3.).

1. Das F[X.] hat die laufenden [X.]inkünfte der [X.]bR zu Unrecht um einen Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 [X.][X.]t[X.] in Höhe von 40.000 DM gekürzt. Denn über den Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 [X.][X.]t[X.] ist nicht im Rahmen der [X.]ewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft, sondern im Rahmen der [X.]inkommensteuerveranlagung der Kläger zu entscheiden.

a) Veräußert oder entnimmt ein [X.]teuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar 2006 [X.]eile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden [X.]rund und Bodens, so wird der bei der Veräußerung oder der [X.]ntnahme entstehende [X.]ewinn auf Antrag nur insoweit zur [X.]inkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 61.800 € übersteigt (§ 14a Abs. 4 [X.]atz 1 [X.][X.]t[X.]). [X.]atz 1 ist nur anzuwenden, wenn
(1) der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten oder der [X.]rund und Boden innerhalb von zwölf Monaten nach der Veräußerung oder [X.]ntnahme in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme zur Abfindung weichender [X.]rben verwendet wird und
(2) das [X.]inkommen des [X.]teuerpflichtigen ohne Berücksichtigung des [X.]ewinns aus der Veräußerung oder [X.]ntnahme und des Freibetrags in dem dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung oder [X.]ntnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag von 18.000 € nicht überstiegen hat; bei [X.]hegatten, die nach den §§ 26, 26b [X.][X.]t[X.] zusammen veranlagt werden, erhöht sich der Betrag von 18.000 € auf 36.000 € (§ 14a Abs. 4 [X.]atz 2 [X.][X.]t[X.]).

Übersteigt das [X.]inkommen den Betrag von 18.000 €, so vermindert sich der Betrag von 61.800 € nach [X.]atz 1 je angefangene 250 € des übersteigenden [X.]inkommens um 10.300 €; bei [X.]hegatten, die nach den §§ 26, 26b [X.][X.]t[X.] zusammen veranlagt werden und deren [X.]inkommen den Betrag von 36.000 € übersteigt, vermindert sich der Betrag von 61.800 € nach [X.]atz 1 je angefangene 500 € des übersteigenden [X.]inkommens um 10.300 € (§ 14a Abs. 4 [X.]atz 3 [X.][X.]t[X.]).

b) Die [X.]ewährung des Freibetrags knüpft danach tatbestandlich nicht nur an das Vorliegen eines Veräußerungs- oder [X.]ntnahmegewinns an, sondern neben dem Antrag auch an persönliche Merkmale des [X.]teuerpflichtigen, hier die bestimmungsgemäße Verwendung des Veräußerungs- und/oder [X.]ntnahmegewinns für die in § 14a Abs. 4 [X.]atz 2 Nr. 1 [X.][X.]t[X.] genannten Zwecke sowie die Höhe des [X.]inkommens gemäß § 2 Abs. 4 [X.][X.]t[X.], welches der [X.]teuerpflichtige, dem der Veräußerungsgewinn bzw. der [X.]ntnahmegewinn zuzurechnen ist, in dem der Veräußerung oder [X.]ntnahme vorangegangen Veranlagungszeitraum bezogen hat. Ob diese persönlichen Merkmale, insbesondere die Höhe des [X.]inkommens, vorliegen und deshalb der Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 [X.][X.]t[X.] zu gewähren ist, beruht damit auf [X.]atsachen, über deren Kenntnis regelmäßig nur das Wohnsitzfinanzamt desjenigen Feststellungsbeteiligten verfügt, dem der Veräußerungs- bzw. [X.]ntnahmegewinn zuzurechnen ist. Über die Freibetragsgewährung ist daher bindend erst bei dessen Veranlagung zur [X.]inkommensteuer, hier also bei der [X.]inkommensteuerveranlagung des [X.], zu entscheiden (ebenso Urteil des Niedersächsischen F[X.] vom 13. Oktober 1997 IX 316/96, [X.]ntscheidungen der Finanzgerichte 1998, 258; vgl. auch [X.]-Urteile in [X.][X.] 147, 63, B[X.]tBl II 1986, 811, und vom 21. [X.]eptember 1995 IV R 1/95, [X.][X.] 178, 444, B[X.]tBl II 1995, 893, jeweils zu § 16 Abs. 4 [X.][X.]t[X.], sowie [X.]-Urteil vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, [X.][X.] 248, 75, B[X.]tBl II 2015, 529, zu § 34 Abs. 3 [X.][X.]t[X.]).

Lediglich die Höhe des [X.]ewinns, der durch die Veräußerung oder [X.]ntnahme des land- und forstwirtschaftlichen [X.]rund und Bodens entstanden ist, und die Verteilung dieses [X.]ewinns auf die einzelnen [X.]esellschafter sind im [X.]ewinnfeststellungsverfahren mit Bindungswirkung für die [X.]inkommensteuerfestsetzung festzustellen (vgl. [X.]-Urteil in [X.][X.] 178, 444, B[X.]tBl II 1995, 893, zu § 16 Abs. 4 [X.][X.]t[X.]).

c) Ist danach im Rahmen der hier streitigen gesonderten und einheitlichen Feststellungen nicht über die Höhe und die [X.]ewährung des Freibetrags gemäß § 14a Abs. 4 [X.][X.]t[X.] zu entscheiden, hat der [X.]enat auch nicht darüber zu entscheiden, ob die streitgegenständlichen [X.]ewinnfeststellungsbescheide überhaupt eine --jedenfalls konkludente-- Feststellung zu der Höhe des [X.]ntnahmegewinns i.[X.]. des § 14a Abs. 4 [X.][X.]t[X.] enthalten und ob bei dieser Feststellung, wie das F[X.] meint, entgegen des eindeutigen Wortlauts des § 14a Abs. 4 [X.]atz 1 [X.][X.]t[X.] nicht nur der auf den entnommenen [X.]rund und Boden, sondern auch der auf die entnommenen [X.]ebäude entfallende [X.]ewinn zu berücksichtigen ist. [X.]benso wenig hat der [X.]enat darüber zu entscheiden, ob die Höhe des [X.]ntnahmegewinns bereits deshalb nicht festzustellen war, weil ein entsprechender Antrag des [X.] nicht vorlag.

2. Die Revision ist gleichwohl im [X.]rgebnis teilweise unbegründet und gemäß § 126 Abs. 2 und Abs. 4 F[X.]O teilweise zurückzuweisen, weil sich die [X.]ntscheidung des F[X.] teilweise aus anderen [X.]ründen als richtig darstellt. Der [X.]ntnahmegewinn war bei der Feststellung der laufenden [X.]inkünfte der [X.]bR im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellungen für die [X.]treitjahre überhaupt nicht zu berücksichtigen.

a) [X.]in Feststellungsbescheid fasst einzelne Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen zusammen, die, soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung enthalten und eines rechtlich selbständigen [X.]chicksals fähig sind, selbständiger [X.]egenstand des Klagebegehrens sein können. [X.]olche selbständige Feststellungen sind insbesondere die Qualifikation der [X.]inkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des [X.]esamtgewinns, des laufenden [X.]ewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines [X.]ondergewinns bzw. einer [X.]ondervergütung, sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 6. Februar 2014 IV R 19/10, [X.][X.] 244, 379, B[X.]tBl II 2014, 522, und vom 16. April 2015 IV R 44/12, [X.], 1085).

b) Die von den Klägern angefochtenen [X.]ewinnfeststellungsbescheide der [X.]treitjahre enthalten hinsichtlich der im [X.]treitfall allein streitigen [X.]inkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nur die rechtlich selbständige Feststellung laufender [X.]inkünfte und damit ausschließlich die [X.]inkünfte, die von den Klägern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit erzielt worden sind. Im Rahmen dieser Feststellung ist der [X.]ntnahmegewinn, der durch die Übertragung der [X.]rundstücke an die [X.] (Hofreite) entstanden ist, berücksichtigt worden.

aa) Die Feststellung der laufenden [X.]inkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist insoweit fehlerhaft, als dort der auf den Kläger entfallende [X.]ntnahmegewinn in die Berechnung mit eingeflossen ist. Die an [X.] übertragenen [X.]rundstücke (Hofreite) standen im Alleineigentum des [X.], was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die [X.]rundstücke gehörten damit zum [X.]onderbetriebsvermögen des [X.] bei der [X.]bR. [X.]in [X.]ntnahmegewinn hätte daher nur als dessen [X.]onderbetriebsgewinn, eine selbständig anfechtbare Feststellung (vgl. u.a. [X.]-Urteil in [X.], 1085), im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung festgestellt werden können. [X.]ine solche Feststellung enthalten die angefochtenen [X.]ewinnfeststellungsbescheide aber nicht. Zwar wurde der [X.]ntnahmegewinn dem Kläger in vollem Umfang als laufende [X.]inkünfte zugerechnet. Die [X.]ewinnverteilung, die ihrerseits eine selbständige Besteuerungsgrundlage darstellt (vgl. u.a. [X.]-Urteil in [X.][X.] 244, 379, B[X.]tBl II 2014, 522), kann jedoch nicht im Wege der Auslegung als Feststellung eines [X.]onderbetriebsgewinns umgedeutet werden.

bb) Die hier allein streitgegenständliche Feststellung der laufenden [X.]inkünfte wäre daher grundsätzlich um den darin enthaltenen [X.]ntnahmegewinn zu kürzen. Die von dem [X.] eingelegte Revision kann insoweit daher keinen [X.]rfolg haben.

3. Die Revision des [X.] ist aber aus anderen [X.]ründen teilweise begründet. Denn das F[X.] ist mit seiner [X.]ntscheidung über das Klagebegehren der Kläger hinausgegangen (§ 96 Abs. 1 [X.]atz 2 F[X.]O). Das F[X.]-Urteil ist deshalb aufzuheben und die angefochtenen [X.]ewinnfeststellungsbescheide sind insoweit zu ändern (§ 126 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 1 F[X.]O).

a) Das [X.] hat seine Revision auch auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt. In einem solchen Fall muss der [X.] das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts prüfen, ohne dabei an die vorgebrachten Revisionsgründe gebunden zu sein ([X.]-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 42/97, [X.][X.] 184, 444, B[X.]tBl II 1999, 316).

b) Die Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren (sinngemäß) beantragt, die [X.]ewinnfeststellungsbescheide vom 2. Januar 2007 in [X.]estalt der [X.]inspruchsentscheidung vom 1. [X.]eptember 2009 dahin zu ändern, dass für 2001 [X.]inkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von [X.] € und für 2002 in Höhe von 116.749,19 € festgestellt werden. Der Antrag basiert auf der Annahme der Kläger, dass die [X.]bR ihren Betrieb im Jahr 2002 im Zusammenhang mit den [X.]rundstücksübertragungen aufgegeben habe und dadurch ein Aufgabegewinn in Höhe von 100.021 € erzielt worden sei. Der Aufgabegewinn war neben den in beiden [X.]treitjahren der Höhe nach zwischen den Beteiligten nicht streitigen laufenden [X.]inkünften aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 [X.]atz 2 [X.][X.]t[X.] im [X.]ewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 2002 festzustellen.

c) Das F[X.] hat die angefochtenen [X.]ewinnfeststellungsbescheide dahin abgeändert, dass die [X.]inkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2001 in Höhe von 99.965,23 € und im Jahr 2002 in Höhe von 42.446 € festgestellt werden. [X.]s hat seiner [X.]ntscheidung zunächst laufende [X.]inkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in derselben Höhe wie die Kläger zugrunde gelegt. [X.]s ist jedoch von einer [X.]ntnahme eines [X.]eils der [X.]rundstücke und im Übrigen von einer unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 [X.][X.]t[X.] ausgegangen. Den [X.]ntnahmegewinn ermittelte es in Höhe von 223.618 DM und kürzte diesen um den Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 [X.][X.]t[X.] in Höhe von 40.000 DM. [X.]emäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 [X.]atz 1 [X.][X.]t[X.] berücksichtigte es den [X.]ntnahmegewinn in Höhe von 183.618 DM (= 93.882 €) zu 6/9 im Jahr 2001 und zu 3/9 im Jahr 2002.

d) Das Klagebegehren ist im [X.]treitfall unter kumulativer Berücksichtigung des beide [X.]ewinnfeststellungsbescheide betreffenden Klageantrags zu bestimmen. Denn die Berücksichtigung des [X.]ewinns in dem einen oder anderen [X.]ewinnfeststellungsbescheid hängt aufgrund der [X.]ewinnzuordnungsregelung in § 4a Abs. 2 Nr. 1 [X.]ätze 1 und 2 [X.][X.]t[X.] allein von der rechtlichen Beurteilung des nämlichen [X.]achverhalts entweder als [X.]ntnahme oder als Betriebsaufgabe ab.

e) Davon ausgehend ist das F[X.] in Höhe der Differenz von 100.021 € (erklärter Aufgabegewinn) zu 93.882 € (berücksichtigter [X.]ntnahmegewinn) = 6.139 € über das Klagebegehren der Kläger hinausgegangen. Die Vorentscheidung war deshalb aufzuheben.

f) Die [X.]ache ist spruchreif. Zutreffend hat das F[X.] den laufenden [X.]ewinn des [X.] 1. Juli 2001 bis 31. März 2002 und damit auch den in diesem Wirtschaftsjahr (nach Ansicht des F[X.]) angefallenen [X.]ntnahmegewinn gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 [X.][X.]t[X.] zu 6/9 im [X.]ewinnfeststellungsbescheid 2001 und zu 3/9 im [X.]ewinnfeststellungsbescheid 2002 berücksichtigt. Die [X.]inkünfte aus Land- und Forstwirtschaft waren daher in folgender Höhe festzustellen:

[X.]ewinnfeststellungsbescheid 2001:

[X.]inkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

        

lt. F[X.] bisher:

 99.965,23 €

zuzüglich 6/9 von 6.139 € =

  4.092,66 €

[X.]inkünfte aus Land- und Forstwirtschaft neu:

104.057,89 €

[X.]ewinnfeststellungsbescheid 2002

[X.]inkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

        

lt. F[X.] bisher:

 42.446,00 €

zuzüglich 3/9 von 6.139 € =

  2.046,34 €

[X.]inkünfte aus Land- und Forstwirtschaft neu:

 44.492,34 €

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 2 F[X.]O. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu 30 % und das [X.] zu 70 %. Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens hat das [X.] zu tragen.

5. Der [X.]enat entscheidet durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 121 [X.]atz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 F[X.]O).

Meta

IV R 39/12

24.09.2015

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 12. Dezember 2011, Az: 5 K 2300/09, Urteil

§ 14a Abs 4 EStG 2002, § 4a Abs 2 Nr 1 EStG 2002, § 96 Abs 1 S 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.09.2015, Az. IV R 39/12 (REWIS RS 2015, 4884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4884

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