Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.07.2015, Az. 1 BvR 2518/14

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2015, 7644

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 BVerfGG


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) nach Zugang der angegriffenen Entscheidung des [X.] vom 26. Juni 2014 eingelegt worden ist.

2

Das angegriffene Urteil des [X.] ist dem Rechtsanwalt beim [X.], den der Beschwerdeführer beauftragt hatte, ausweislich des Eingangsstempels auf der ursprünglich vorgelegten Urteilskopie am Dienstag, dem 8. Juli 2014, zugegangen. Auch das Empfangsbekenntnis in der beigezogenen Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers auf den 8. Juli 2014 datiert ([X.] 54, [X.] der Gerichtsakte). Mithin endete die Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde vorliegend am Freitag, dem 8. August 2014, so dass die erstmals am Samstag, dem 9. August 2014, per Fax eingegangene Verfassungsbeschwerde nicht mehr fristgerecht erfolgte.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2518/14

23.07.2015

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 26. Juni 2014, Az: VII ZR 247/13, Urteil

§ 93 Abs 1 S 2 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.07.2015, Az. 1 BvR 2518/14 (REWIS RS 2015, 7644)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7644


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 2518/14

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2518/14, 23.07.2015.


Az. VII ZR 247/13

Bundesgerichtshof, VII ZR 247/13, 26.06.2014.


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