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Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 BVerfGG
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) nach Zugang der angegriffenen Entscheidung des [X.] vom 26. Juni 2014 eingelegt worden ist.
Das angegriffene Urteil des [X.] ist dem Rechtsanwalt beim [X.], den der Beschwerdeführer beauftragt hatte, ausweislich des Eingangsstempels auf der ursprünglich vorgelegten Urteilskopie am Dienstag, dem 8. Juli 2014, zugegangen. Auch das Empfangsbekenntnis in der beigezogenen Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers auf den 8. Juli 2014 datiert ([X.] 54, [X.]
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
23.07.2015
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BGH, 26. Juni 2014, Az: VII ZR 247/13, Urteil
§ 93 Abs 1 S 2 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.07.2015, Az. 1 BvR 2518/14 (REWIS RS 2015, 7644)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7644
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2518/14, 23.07.2015.
Bundesgerichtshof, VII ZR 247/13, 26.06.2014.
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