Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. 2 StR 380/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 633

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:151216B2STR380.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 380/16

vom
15. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 15.
Dezember
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 28.
April 2016 im Adhäsionsausspruch dahingehend abgeändert, dass festgestellt ist, dass der [X.] verpflichtet ist, dem [X.] sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Tat vom 27.
September 2015
gegen 7.00
Uhr morgens vor dem
R.

in E.

zu ersetzen, soweit diese Ansprü-
che nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergehen.

Von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren gestellten
Feststellungsantrag im Übrigen wird abgesehen.
2.
Die weiter
gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben-
und [X.] hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen.
1.
Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Rüge materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Rechtsfolgenausspruch richtet.
2.
Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand, soweit das [X.] festgestellt hat, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem [X.] sämtliche aufgrund der Tat vom 27.
September 2015 gegen 7.00
Uhr morgens vor dem R.

in E.

entstandenen gegenwärtigen materiellen und
immateriellen Schäden zu ersetzen. Bereits entstandene materielle und imma-terielle
Schäden hat der [X.] nicht
geltend gemacht,
es ist aus sei-nem Vortrag auch nicht ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum er nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu [X.]. Für die Feststellungsklage fehlt es daher insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (Senat, Beschlüsse
vom 19.
Januar 2016

2
StR 332/15; vom 22.
September 2015

2
StR
257/15; [X.], Beschluss vom 16.
Juli 2015

4
StR
169/15 mwN).
1
2
3
-
4
-
Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den [X.] teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4, 472a Abs.
2 StPO).
Fischer Eschelbach Bartel

Wimmer Grube

4

Meta

2 StR 380/16

15.12.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. 2 StR 380/16 (REWIS RS 2016, 633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 633

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 585/15 (Bundesgerichtshof)

Adhäsionsverfahren: Feststellungsklage hinsichtlich bereits entstandener und zukünftiger Schäden; Bestimmtheit des unbezifferten Klageantrags


3 StR 496/16 (Bundesgerichtshof)


3 StR 496/16 (Bundesgerichtshof)

Entschädigung des Straftatverletzten: Tatrichterliche Entscheidung bei teilweiser Ablehnung eines Adhäsionsanspruchs; Zurückverweisung der Sache durch das …


2 StR 585/15 (Bundesgerichtshof)


6 StR 389/21 (Bundesgerichtshof)

Adhäsionsverfahren: Schmerzensgeld für künftige Schäden


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.