3. Kammer | REWIS RS 2012, 9495
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 30.11.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
I.
Der anwaltlich vertretenen Klägerin ist durch Ausgangsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 13.07.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens bewilligt worden.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 30.11.2011 hat das Arbeitsgericht wegen wesentlicher Verbesserung der maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin monatliche Raten von 155,-- € gem. § 120 Abs. 4 ZPO festgesetzt. Gegen den ihr am 13.12.2011 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit einem am 09.01.2012 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und ist der Annahme einer wesentlichen Verbesserung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entgegengetreten. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 17.01.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Ausgangsentscheidung über die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe vom 13.07.2010 dahingehend abgeändert, dass gem. § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO aufgrund wesentlicher Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine monatliche Rate von 155,-- € seitens der Klägerin zu zahlen ist, Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO. Mit der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde vermochte die Klägerin nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu gelangen.
1.Nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich geändert haben. Hierbei muss es sich um nachträgliche Veränderungen handeln, d.h. Veränderungen, die im zeitlichen Anschluss an die vorangegangene Prozesskostenhilfeentscheidung eingetreten sind (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., Rz. 382; OLG Bamberg, Beschluss v. 19.11.2002 - 2 WF 207/02, FamRZ 2003, 1199; MünchKom/Motzer, ZPO, 3. Aufl., § 120 Rz. 12, 14; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 120 Rz. 32; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 12.02.2008 - 3 Ta 13/08). Eine wesentliche Veränderung ist u.a. dann anzunehmen, wenn eine Partei, der bisher ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, durch Einkommensverbesserung zur Zahlung von Monatsraten imstande ist (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Rz. 390; Schoreit/Dehn, BerH u. PKH, 9. Aufl.,
§ 120, Rz. 17; Zimmermann, PKH, 3. Aufl., Rz. 407, 413).
Wesentlich ist nur eine Verbesserung, die den wirtschaftlichen und sozialen Lebensstandard nachhaltig trägt und verändert, insbesondere wenn sich hierdurch die monatliche Rate um mindestens eine Ratenstufe dauerhaft verändert (vgl. Zöller/Geimer, § 120 ZPO Rz. 21; LAG Bremen, Beschluss v. 26.05.1993 - 4 Ta 18/93, Rpfleger 93, 453; OLG Hamm, Beschluss v. 28.08.1990 - 26 W 2/90, MDR 1991, 62; Zimmermann, PKH, 3. Aufl., Rz. 410, 513, Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Rz. 391).
2.Zu Recht hat das Arbeitsgericht seiner angefochtenen Entscheidung monatliche Nettoeinkünfte der Klägerin in Höhe von 2.159,06 € zugrunde gelegt. Hierbei ist es von der Lohnabrechnung des derzeitigen Arbeitgebers ausgegangen, welche mit einem Nettolohn von 2.159,06 € schließt. Hiervon hat es zutreffend den allgemeinen Freibetrag von 400,-- €, den Freibetrag für ein Kind mit 276,-- € sowie den Erwerbstätigenfreibetrag mit 182,-- € gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 2 a und b sowie 1 b ZPO abgehalten. Von der sich hiernach ergebenden Zwischensumme hat es sodann die dargelegten Absetzbeträge mit insgesamt 1.038,09 € in Abzug gebracht und ist zu einem einzusetzenden Einkommen der Klägerin von 446,97 € und damit zu einer monatlichen Rate von 155,-- € gem. Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO gelangt.
Gegen die Berechnung des einzusetzenden Einkommens wendet sich die Klägerin allein insoweit, als sie einen Spesenbetrag von 630,-- € für nicht berücksichtigungsfähig hält. Soweit die Klägerin insoweit auf die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Spesenzahlungen hingewiesen hat, führt dies bezüglich der Frage der Ermittlung und Berechnung des einzusetzenden Einkommens i.S. von § 115 Abs. 1 ZPO nicht weiter. Zu Recht weist das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung darauf hin, dass auch Spesen sich zunächst als berücksichtigungsfähiges Einkommen i.S. von § 115 Abs. 1 ZPO darstellen. Es bedarf sodann der Prüfung, inwieweit der tatsächliche Aufwand im Rahmen des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII - vermindert um häusliche Ersparnisse - als Abzugsposten zu berücksichtigen ist, sodass sich gegebenenfalls nur ein verbleibender Überschuss einkommenserhöhend auswirkt (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss v. 27.10.2008 - 3 Ta 579/08; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 645; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 115 Rz. 12; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., Rz. 219; Zimmermann, PKH, 2. Aufl., Rz. 51). Die entsprechende Überprüfung ist dem Gericht übertragen und erfolgt nicht durch den Antragsteller selbst.
Konkrete Anhaltspunkte in dieser Richtung und überprüfbare Unterlagen waren dem weiteren Vorbringen der Klägerin auch in Anbetracht der entsprechenden ausdrücklichen Hinweise in der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht von daher der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, nachdem auch eine Notwendigkeit der Kreditaufnahme seitens der Klägerin nicht nachgewiesen worden ist.
III.
Steht nach alledem fest, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin gegenüber dem Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung vom 13.07.2010 i.S. des § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO wesentlich verbessert haben und nunmehr in Ermangelung entgegenstehender und glaubhaft gemachter Anhaltspunkte von einem einzusetzenden Einkommen der Klägerin in Höhe von 446,97 € auszugehen ist, so war die sofortige Beschwerde nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Westhoff
Meta
06.02.2012
Landesarbeitsgericht Düsseldorf 3. Kammer
Beschluss
Sachgebiet: Ta
Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2012, Az. 3 Ta 52/12 (REWIS RS 2012, 9495)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9495
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.