Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. 2 StR 154/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2253

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:161117B2STR154.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 154/17
vom
16. November
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung der
Beschwerdeführer
am 16. November
2017
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10.
November 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten M.

wegen räuberischer
Erpressung in drei Fällen, räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, Erpressung, Betruges in vier Fällen und Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn auf-grund seines Anerkenntnisses verurteilt, an den Adhäsionskläger 5.767
Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Angeklagte P.

hat das [X.] wegen
Betruges
zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je fünfzehn Euro verurteilt. Gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils richten sich die Revisionen der Angeklagten
jeweils mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
1
-
3
-

I.
Der Erörterung bedarf nur die rechtliche Würdigung im Fall II.11 der Urteilsgründe, der allein den Angeklagten M.

betrifft.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s begab sich der Angeklagte am 6.
März 2016 gegen 5.45 Uhr in die Filiale der [X.].

. Auch der
Zeuge B.

betrat diese Filiale, um am Bankautomaten Geld abzuheben. Der
Angeklagte verwickelte ihn in ein Gespräch. Nachdem der Zeuge B.

seine
Bankkarte in den Automaten eingeschoben und seine Geheimnummer einge-geben hatte, stieß ihn der Angeklagte von dem Automaten weg, wählte einen Auszahlungsbetrag von 500
Euro und entnahm das vom Geldautomaten aus-gegebene Bargeld, um sich
zu Unrecht zu bereichern.
Der Zeuge B.

forderte die Herausgabe des Geldes, worauf der Ange-
klagte ihm bedeutete, er solle sich ruhig verhalten und keinen Ärger machen. Er werde sein Geld zurückbekommen, wofür er ihm lediglich bis zum [X.] folgen müsse. Er könne ihn aber auch boxen. Dies verstand der Zeuge B.

als Androhung von Schlägen. Nachdem beide die [X.]nfiliale verlassen hatten und der Zeuge B.

ein Angebot des Angeklagten, ihm Drogen zu
verkaufen, abgelehnt hatte, entfernte sich der Angeklagte mit dem Geld.
2. Das [X.] hat ausgeführt, der Angeklagte habe sich der räuberischen
Erpressung schuldig gemacht. Raub komme nicht in Betracht. Die Geldausgabe sei aufgrund einer ordnungsgemäßen Bedienung des Automaten erfolgt, weshalb nicht der Gewahrsam der Bank an den Geldscheinen gebro-chen worden sei. Der Zeuge B.

habe zurzeit des Ergreifens der Geldscheine
durch den Angeklagten noch keinen eigenen Gewahrsam begründet gehabt.
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4
-

II.
Diese rechtliche Wertung ist nicht zu beanstanden.
1. Raub gemäß §
249 Abs.
1 StGB liegt nicht vor.
a) Die Geldscheine waren allerdings für den Angeklagten fremde beweg-liche Sachen; denn sie standen im Eigentum der [X.]. Diese hat die Geldscheine auch nicht durch Ausgabe am Automaten konkludent an den Angeklagten
übereignet.
Adressat des mit dem Ausgabevorgang verbundenen [X.] ist nach den vertraglichen Beziehungen zwischen Kontoinhaber und Geldinstitut und der Interessenlage der Kontoinhaber, nicht aber ein unberechtigter Benut-zer des Geldautomaten. Dies gilt auch dann, wenn eine technisch ordnungs-gemäße Bedienung des Automaten vorangegangen ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 15.
Aufl., §
929 Rn.
37; [X.]/[X.], 3.
Aufl., Teil E. Bankkartenverfahren, Rn.
[X.]; [X.], [X.] 1987, 537, 539 f.; BeckOK-[X.]/Kindl, 43.
Ed., §
929 Rn.
19; [X.]/[X.], [X.], 2017, §
929 Rn.
94).
Bei der Auslegung der konkludenten rechtsgeschäftlichen Erklärung der [X.] müssen die Interessen und Zwecke, die mit einer dinglichen Eini-gung verfolgt werden, berücksichtigt werden. Das Geldinstitut hat keinen
Anlass, das in seinem Automaten befindliche Geld an einen unberechtigten Benutzer
der Bankkarte und der Geheimzahl des Kontoinhabers zu übereignen (vgl. [X.] aaO, [X.]St 35,
158, 161 f.). Sein Übereignungsangebot richtet sich erkennbar nur an den Kontoinhaber, der hier das Angebot nicht angenommen hat. Das Eigentum an den Geldscheinen verblieb demnach bei der [X.].
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10
-
5
-
b) Der Angeklagte hat die fremden Geldscheine aber nicht im Sinne des [X.] weggenommen.
Wegnahme ist der r-sams (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 1987

3
StR 209/87, [X.]St 35, 152, 158). Ein Bruch des fremden Gewahrsams liegt aber nur vor, wenn der Gewahrsam gegen oder ohne den Willen des Inhabers aufgehoben wird. Dies war bei der Herausnahme der Geldscheine durch den Angeklagten aus dem [X.] des Automaten nicht der Fall. Wird der Geldautomat [X.] ordnungsgemäß bedient, erfolgt die tatsächliche Ausgabe des Geldes mit dem Willen des Geldinstituts. Dessen Gewahrsam wird nicht gebrochen (vgl. [X.] aaO, [X.]St 35, 152, 158 ff.; Senat, Urteil vom 22.
November 1991

[X.]St 38, 120, 122; [X.], StGB, 64.
Aufl., §
242 Rn.
26; NK-StGB/Kindhäuser, 5.
Aufl., § 242 Rn.
51; MünchKomm-StGB/[X.], 3.
Aufl., §
242 Rn.
104; a.A. [X.], [X.] 1987, 537, 540). Insoweit ist der tatsächli-che Vorgang der Gewahrsamspreisgabe auch von dem rechtsgeschäftlichen Angebot an den Kontoinhaber auf Übereignung zu
unterscheiden (vgl. [X.] aaO, [X.]St 35, 152, 161).
Da der Zeuge B.

keinen Gewahrsam an den Geldscheinen begründet
hatte, konnte auch dieser vom Angeklagten nicht gebrochen werden (vgl. KG, Beschluss vom 16.
Januar 2015

[4] 161 [X.]/14 [280/14]).

2. Der Angeklagte hat jedoch eine räuberische Erpressung begangen (§
253 Abs.
1 und 2, §
255 StGB).
Eine räuberische Erpressung begeht, wer rechtswidrig mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, 11
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um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Auf eine Vermögensver-fügung des Geschädigten kommt es als Nötigungserfolg nicht an (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 17.
März 1955

4 StR 8/55, [X.]St 7, 252, 255).
Der Angeklagte hat durch [X.] des Zeugen B.

vom Geldauto-
maten Gewalt gegen diesen angewendet. Dadurch hat er diesen gezwungen, die Eingabe des [X.] in den Geldautomaten und die Heraus-nahme der dem Zeugen zur Übereignung angebotenen Geldscheine zu dulden. Der Zeuge hat dabei einen Vermögensschaden erlitten; denn einerseits wurde sein Konto automatisch mit dem [X.] belastet, andererseits hat er die ihm von der [X.] zur Übereignung angebotenen Geldscheine nicht erhalten. Der Angeklagte hat mit der Absicht rechtswidriger Bereicherung, ferner
rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und nach allem eine räuberische Erpressung begangen.
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3. Der Tatbestand der Unterschlagung tritt hinter §
253 Abs.
1, §
255 StGB zurück, denn er ist gemäß §
246 Abs.
1 StGB nur anzuwenden, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Appl

Krehl

Eschelbach

Bartel

Grube

17

Meta

2 StR 154/17

16.11.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. 2 StR 154/17 (REWIS RS 2017, 2253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2253

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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