OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2021, Az. 4 U 324/21

4. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 2960

SCHADENSERSATZ DSGVO AUSKUNFTSANSPRUCH

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Gegenstand

Datenverarbeitung durch physische Zerstörung einer Festplatte im Rahmen einer vertraglichen Garantie; konkludente Zustimmung in diese Verarbeitung durch Rücksendung durch den Käufer; Reichweite der Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO.


Leitsatz

1. Eine Datenverarbeitung liegt auch in der im Rahmen einer vertraglichen Gewährleistung erfolgten physischen Zerstörung einer Festplatte, die personenbezogene Daten des Betroffenen enthält.

2. Die Einwilligung in eine solche Verarbeitung kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Bei der Rücksendung einer Festplatte an den Verkäufer im Rahmen einer vertraglichen Garantie liegt sie jedenfalls dann vor, wenn der Verkäufer vorab darauf hingewiesen hatte, dass auch deren Austausch in Betracht kommt und für die Datensicherung allein der Kunde verantwortlich ist.

3. Mit der Erklärung, den eingesandten Datenträger nicht mehr im Besitz und die aufgespielten Daten nicht ausgelesen zu haben, hat der Verantwortliche den Auskunftsanspruch des Betroffenen erfüllt; weitere Auskünfte schuldet er dann nicht.

Tenor

  1. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom [X.] wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, in Höhe des sich aus einem Betrag von 5000,00 € ergebenden Kostenerstattungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des [X.].
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

<[X.]>I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen [X.]ehaupteter unzulässiger Verar[X.]eitung seiner Daten, [X.] ü[X.]er die Weiterga[X.]e dieser Daten in Form von Haupt- und Hilfsantrag, die Herausga[X.]e einer Festplatte sowie Unterlassung des [X.] oder der Weiterga[X.]e [X.]zw. Veröffentlichung der Daten auf dieser Festplatte.

Die Parteien schlossen im April 2018 einen Kaufvertrag ü[X.]er einen Laptop mit drei Jahren Garantie. Wegen eines Defekts ü[X.]ersandte der Kläger die Festplatte einschließlich der darauf [X.]efindlichen personen[X.]ezogenen Daten im April 2020 an die Beklagte zur Reparatur; die Beklagte hatte vor der Rücksendung in einer E-Mail vom 30.3.2020 (Anlage [X.]) darauf hingewiesen, dass sie eine Datensicherung nicht vornehmen könne, hierfür vielmehr der Kunde sel[X.]st verantwortlich sei. Am 6.4.2020 ü[X.]ersandte sie dem Kläger eine Festplatte, [X.]ei der es sich unstreitig nicht um die von ihm eingesandte handelte. Personen[X.]ezogene Daten des [X.] waren auf dieser Festplatte nicht vorhanden, o[X.] sie Dateien eines [X.] enthielt und o[X.] es sich hier[X.]ei um eine neuwertige Festplatte gehandelt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Das [X.] hat nach Vernehmung von Zeugen zum Ver[X.]lei[X.] der Festplatte im Betrie[X.] des [X.] die Klage a[X.]gewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit seiner Berufung wiederholt der Kläger seine erstinstanzliche Rechtsauffassung und vertritt die Auffassung, das [X.] ha[X.]e die maßge[X.]lichen Vorschriften der [X.] fehlerhaft ausgelegt und auf unvollständiger Sachverhaltsgrundlage entschieden.

Er [X.]eantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. a) [X.] darü[X.]er zu erteilen, o[X.] und welchen [X.] sie in die Daten auf der ihr von dem Kläger ü[X.]ersandten Festplatte [X.] mit der Seriennummer ............................. Einsicht gewährt hat, unter Auflistung der Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenü[X.]er denen die personen[X.]ezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, samt Nennung der Rechtsgrundlage;<[X.]r><[X.]r>[X.]) hilfsweise dem Kläger ü[X.]er die Ausführung des [X.] vom 31.3.2020 der Festplatte [X.] mit der Seriennummer ............................. und deren Dateninhalte sowie einer etwaigen Weiterga[X.]e der Festplatte sel[X.]st Rechenschaft a[X.]zulegen;<[X.]r>
  2. die Festplatte [X.] mit der Seriennummer ............................. sowie die Daten-lnhalte der Festplatte, die sich zum Zeitpunkt des Versands der Festplatte an die Beklagte auf der Festplatte [X.]efunden ha[X.]en, samt etwaig angefertigter Kopien, dem Kläger herauszuge[X.]en;
  3. es [X.]ei Meldung eines Ordnungsgeldes von [X.]is zu 250. 000 €, ersatzweise Ordnungshaft [X.]is zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, zu unterlassen, die Festplatte [X.] mit der Seriennummer ............................. sowie die Daten- lnhalte der Festplatte, die sich zum Zeitpunkt des Versands der Festplatte an die Beklagte, auf der Festplatte [X.]efunden ha[X.]en, samt etwaiger gefertigter Kopien, gleich o[X.] in gedruckter oder digitaler Form, einzu[X.]ehalten, an Dritte weiterzuge[X.]en oder zu veröffentlichen;
  4. an den Kläger Schadensersatz, wie er sich anhand der [X.] gemäß Ziffer l ergi[X.]t, mindestens jedoch in Höhe von 10.000 ne[X.]st Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten ü[X.]er dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu [X.]ezahlen,
  5. an den Kläger die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.029,35 € ne[X.]st Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten ü[X.]er dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu [X.]ezahlen.

Die Beklagte [X.]eantragt,

die Berufung des [X.] zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Es wird im Ü[X.]rigen auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

<[X.]r>

<[X.]>II.

<[X.]r>

Die zulässige Berufung des [X.] hat in der Sache keinen Erfolg. Das [X.] hat im Erge[X.]nis zu Recht sämtliche geltend gemachten Ansprüche verneint. Die Berufungs[X.]egründung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die innerhal[X.] der dem Senat durch § 529 ZPO gesetzten Grenzen eine andere Entscheidung oder eine erneute oder ergänzende Beweisaufnahme ge[X.]ieten würden.

1.

Der Kläger hat weder nach § 15 DS-GVO noch nach § 666 BGB einen Anspruch auf weitergehende [X.]. <[X.]r>

a) Nach Art. 15 DS-GVO hat der Verantwortliche dem Betroffenen zunächst [X.] darü[X.]er zu erteilen, o[X.] dessen personen[X.]ezogene Daten verar[X.]eitet werden. Hieraus wird in der Literatur eine Einschränkung auf aktuell noch vorhandene personen[X.]ezogenen Daten a[X.]geleitet, weil eine vergangenheits[X.]ezogene [X.]spflicht, die sich auch auf [X.]ereits gelöschte Daten erstreckte, Art. 5 A[X.]s. 1 Buch[X.]e und den ü[X.]er Art. 15 A[X.]s. 1 Buch[X.]d anzuge[X.]enden Speicherfristen widerspräche ([X.] in: [X.], [X.]/[X.], 3. Aufl. 2018, Artikel 15 [X.], Rn. 5; [X.]/Schmidt-Wudy, Art. 15 [X.] Rz. 52; [X.]/[X.]/Bäcker, Art. 15 [X.] Rz. 9). Der Senat lässt offen, o[X.] dieser Auffassung, die dem [X.]sanspruch des [X.] von vornherein die Grundlage entzöge, zu folgen i[X.]Jedenfalls steht im [X.] an die erstinstanzliche Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte ü[X.]er die eingesandte Festplatte nicht mehr im Besitz und auf die darauf möglicherweise enthaltenen Daten keinen Zugriff (mehr) hat, was sie dem Kläger auch [X.]ereits vorprozessual mitgeteilt hatte. Etwaige [X.]spflichten nach Art. 15 [X.] hat sie damit jedenfalls gemäß § 362 BGB erfüllt. Wie der [X.] zu Art. 15 [X.] [X.]ereits entschieden hat, ist ein [X.]sanspruch erfüllt, wenn die Anga[X.]en nach dem erklärten Willen des Schuldners die [X.] im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die [X.] in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte [X.] unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf [X.] in weitergehendem Umfang nicht [X.]egründen. Wesentlich für die Erfüllung des [X.]sanspruchs ist allein die - gege[X.]enenfalls konkludente - Erklärung des [X.]sschuldners, dass die [X.] vollständig ist (vgl. [X.], Urteil vom 3.9.2020 - III ZR 136/18, GRUR 2021, 110 Rn. 43 mwN). Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte [X.] erkenn[X.]ar den Gegenstand des [X.]erechtigten [X.]s[X.]egehrens vollständig a[X.]decken soll ([X.], Urteil vom [X.] – [X.] –, Rn. 19 - 20, juris). Dies ist hier der Fall. Zwar mag im Erge[X.]nis der Beweisaufnahme offenge[X.]lie[X.]en sein, o[X.] die Festplatte [X.]ei der Beklagten vernichtet oder an den Hersteller zurückgesandt wurde; in jedem Fall ist die Beklagte zu weiteren Auskünften a[X.]er nicht mehr in der Lage, eine etwaige Unvollständigkeit der [X.] steht einer Erfüllung mithin nicht entgegen.

[X.]) Liegt – wie hier – eine negative Verar[X.]eitungs[X.]estätigung vor, kommt ein Anspruch auf weitergehende [X.] hinsichtlich der in Art. 15 A[X.]s. 1 Buch[X.]a - h [X.]eschrie[X.]enen Informations[X.]estandteile von vornherein nicht in Betracht ([X.] in: [X.], aaO, Artikel 15 [X.], Rn. 3). Auch der unter [X.]) geltend gemachte Anspruch auf Rechenschaftslegung nach § 666 BGB scheidet aus. O[X.] § 666 BGB im Anwendungs[X.]ereich der Datenschutzgrundverordnung durch Art. 15 [X.] verdrängt wird, kann offen[X.]lei[X.]en, weil auch dieser Anspruch erfüllt wäre. Eine weitergehende Rechenschaft als die hier allein mögliche Anga[X.]e, dass die Festplatte sich nicht mehr in ihrem Besitz [X.]efindet und sie keinen Zugriff auf die aufgespielten Daten genommen hat, schuldet die Beklagte auch nach dieser Vorschrift nicht. Da[X.]ei kommt es nicht darauf an, o[X.] sie vernünftigerweise nach den Umständen des konkreten Falles und des Hinweises auf die Verantwortlichkeit des Kunden für die Datensicherheit in der E-Mail vom 30.3.2020 ([X.]) davon ausgehen durfte, dass der Kläger im Tausch gegen eine neue Festplatte auf den eingesandten Datenträger und die aufgespielten Daten verzichtet hatte. Wie das [X.] auf der Grundlage der Zeugenaussagen ohne Fehler in der Beweiswürdigung festgestellt hat, hat die Beklagte jedenfalls auf die Festplatte und die aufgespielten Daten keinerlei Zugriff mehr, Aufzeichnungen hierü[X.]er hat sie e[X.]enfalls nicht geführt. Weitere [X.] sind ihr damit unmöglich geworden.

2.

Aus densel[X.]en Gründen kommt auch, ungeachtet des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen des § 985 BGB die Herausga[X.]e der Festplatte wegen o[X.]jektiver Unmöglichkeit nicht in Betracht. O[X.] die Unterlassung einer weiteren Verar[X.]eitung der Daten, sofern sie auf einen Verstoß gegen Bestimmungen der [X.] gestützt wird, ü[X.]erhaupt mit einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden könnte, ist [X.]ereits im Ausgangspunkt fraglich. Nach dem Wortlaut des Art. 79 A[X.]s. 1 [X.] [X.]lei[X.]en nur andere verwaltungsrechtliche oder außergerichtliche Rechts[X.]ehelfe „un[X.]eschadet“, nicht a[X.]er gerichtliche Rechts[X.]ehelfe. Hieraus wird teilweise gefolgert, dass ü[X.]er die in den [ref=a7d62a82-7187-4604-9a53-3dc[X.]e[X.]ccc2d1]Art. 12 [X.]is 22 [X.][/ref] eingeräumten [X.]s-, Berichtigungs- und Löschungsrechte (Art. 17 [X.]) sowie das Recht auf Einschränkung der Verar[X.]eitung personen[X.]ezogener Daten hinaus dem Betroffenen keine Rechte zustünden, zu deren Durchsetzung ein wirksamer Rechts[X.]ehelf nach Art. 79 [X.] zur Verfügung gestellt werden müsste; dies schließe auch Ansprüche nach §§ 823, 1004 BGB aus (VG Regens[X.]urg, Gerichts[X.]escheid vom 6.8.2020 – [X.] 19.1061 –, Rn. 19 - 20, juris; anders allerdings Senat, Beschluss vom 19.4.2021 – 4 W 243/21 –, juris). Dies kann hier a[X.]er e[X.]enfalls dahinstehen, weil es jedenfalls an der für einen solchen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt. E[X.]enso wenig wie der Beklagten eine Herausga[X.]e der Festplatte möglich ist, ist ihr wegen Zerstörung oder Verlust des Datenträgers auch eine Weiterga[X.]e der darauf ggf. enthaltenen Daten möglich. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diese vor der Vernichtung gesichert oder an Dritte weitergege[X.]en hätte, sind vom Kläger weder vorgetragen noch nach der Beweisaufnahme des [X.]s ersichtlich.

3.

Vertragliche Ansprüche auf den hier allein geltend gemachten immateriellen Schaden scheiden von vornherein aus. Der Kläger hat a[X.]er auch weder einen Anspruch auf eine Geldentschädigung nach Art. 2 A[X.]s. 1 i.V.m. Art. 1 GG noch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 [X.] wegen des [X.]ehaupteten Verlusts seiner personen[X.]ezogenen Daten, die sich auf der Festplatte [X.]efunden ha[X.]en sollen.

  1. Zwar läge in einem solchen Vorgang, seine Richtigkeit unterstellt, eine Verletzung seines Grundrechts auf informationelle Sel[X.]st[X.]estimmung, die grundsätzlich auch Ansprüche auf eine Geldentschädigung [X.]egründen kann. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt nach allgemeiner Auffassung unter den modernen Bedingungen der Datenverar[X.]eitung den Schutz des Einzelnen gegen un[X.]egrenzte Erhe[X.]ung, Speicherung, Verwendung und Weiterga[X.]e seiner persönlichen Daten voraus. Das Grundrecht gewährleistet damit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich sel[X.]st ü[X.]er die Preisga[X.]e und Verwendung seiner persönlichen Daten zu [X.]estimmen. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit ü[X.]erschauen kann, welche ihn [X.]etreffenden Informationen in [X.]estimmten Bereichen seiner [X.] [X.]ekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen a[X.]zuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Sel[X.]st[X.]estimmung zu planen oder zu entscheiden. Das Recht auf informationelle Sel[X.]st[X.]estimmung gilt im Wege der mittel[X.]aren Drittwirkung auch im Verhältnis zwischen Privaten ([X.], Beschluss vom 6.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, [X.]E 152, 152 - 215, Rn. 84 – 85 Recht auf [X.]).<[X.]r> Der aus Art. 1, 2 A[X.]s. 1 GG hergeleitete Anspruch auf eine immaterielle Geldentschädigung liegt a[X.]er nicht schon [X.]ei jeder Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, erst recht nicht [X.]ei jeder [X.]verletzung vor. Er setzt vielmehr einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht voraus, dessen Beeinträchtigung nicht in anderer Weise [X.]efriedigend aufgefangen werden kann. Da[X.]ei hängt die Entscheidung, o[X.] eine hinreichend schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, ins[X.]esondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner auch von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens a[X.] (Senat, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 4 U 760/19 –, Rn. 8, juris; Urteil vom 30.1.2018 – 4 U 1110/17 –, Rn. 4, juris mit weiteren Nachweisen). Vorliegend lässt sich die Bedeutung der [X.]ehaupteten Datenlöschung für den Kläger mangels eines hierauf [X.]ezogenen Vor[X.]ringens schon nicht a[X.]sehen. Der Kläger hat ü[X.]erdies nicht einmal [X.]ehauptet, die nicht näher spezifizierten personen[X.]ezogenen Daten, die sich auf der Festplatte [X.]efunden ha[X.]en sollen, seien nur dort gespeichert gewesen und nunmehr unwieder[X.]ringlich verloren. <[X.]r> Der Anordnung des persönlichen Erscheinens zur mündlichen Anhörung durch den Senat gemäß § 141 ZPO hat er ohne Anga[X.]e von Gründen nicht Folge geleistet. Una[X.]hängig hiervon liegt jedoch auch das für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung erforderliche schwerwiegende Verschulden nicht vor, weil die Beklagte lediglich im Rahmen der von ihr eingeräumten Garantie und ohne [X.] gehandelt hat.
  2. Dane[X.]en scheidet auch ein Anspruch nach Art. 82 A[X.]s. 1 [X.] wegen der zugunsten des [X.] unterstellten Datenvernichtung aus. Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat hiernach Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen. Jeder an einer Verar[X.]eitung [X.]eteiligte Verantwortliche haftet da[X.]ei für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verar[X.]eitung verursacht wurde. Ein solcher Verstoß liegt hier a[X.]er nicht vor.
    1. Allerdings hat die Beklagte die auf der Festplatte gespeicherten Daten des [X.] i.S.d. [X.] verar[X.]eitet, una[X.]hängig davon, o[X.] die Festplatte vor Ort vernichtet oder zur Zerstörung an den Hersteller zurückgesandt wurde. Die damit in jedem Fall einhergehende Löschung der Daten stellt eine Datenverar[X.]eitung nach Art. 4 Nr. 2 [X.] dar, auch soweit sie allein durch Zerstörung des Datenträgers erfolgt ist. (vgl. insoweit [X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 17 Rn. 39). Die Zerstörung der Festplatte war auch nicht zur Erfüllung des [X.] (Erwägungsgrund 44 [X.]), aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, zur Wahrnehmung einer Aufga[X.]e im öffentlichen Interesse (Erwägungsgrund 45 [X.]) oder um ein le[X.]enswichtiges Interesse der [X.]etroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen (Erwägungsgrund 46 [X.]) erforderlich.
    2. Vorliegend hat der Kläger a[X.]er konkludent seine Einwilligung in die mit dem Austausch der Festplatte einhergehende Datenlöschung erteilt. Unstreitig hat er die Rücksendung nach Erhalt und in Kenntnis der E-Mail der Beklagte vom 30.3.2020 ([X.]) vorgenommen, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es vorkommen kann, dass "im Zuge der Reparatur die Festplatte gelöscht oder getauscht werden muss.". In der Rücksendung der Festplatte lag angesichts dessen nach dem o[X.]jektiven [X.] die Zustimmung dazu, die eingeräumte Garantie entweder durch Reparatur oder Austausch unter gleichzeitigem Datenverlust vorzunehmen, zumal in diesem Kontext e[X.]enfalls darauf hingewiesen wurde, dass die Beklagte Datensicherung und Datenrettung nicht an[X.]ietet und jeder Kunde "für die Sicherheit der Daten sel[X.]st verantwortlich" sei ([X.]). O[X.] hierdurch der zwischen den Parteien [X.]estehende Kaufvertrag und die damit einhergehenden vertraglichen Verpflichtungen wirksam nach §§ 305 ff. BGB a[X.]geändert wurden, kann im Rahmen des Anspruchs nach Art. 82 [X.] dahinstehen. Entgegen der Auffassung des [X.] ist es auch ohne Belang, dass er nicht ausdrücklich in die Löschung seiner Daten eingewilligt hat. Wie sich aus Erwägungsgrund 32 der [X.] ergi[X.]t, ist eine solche ausdrückliche Einwilligung gerade nicht erforderlich (so auch [X.] in: [X.], [X.]recht, 6. Aufl. 2017, Datenschutzrecht, Rn. 48). Ausreichend ist vielmehr "eine eindeutige [X.]estätigende Handlung ..., mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich [X.]ekundet wird, dass die [X.]etroffene Person mit der Verar[X.]eitung der sie [X.]etreffenden personen[X.]ezogenen Daten einverstanden ist, etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder einer mündlichen Erklärung. Dies könnte etwa durch Anklicken eines Kästchens [X.]eim Besuch einer [X.]seite, durch die Auswahl technischer Einstellungen für Dienste der Informationsgesellschaft oder durch eine andere Erklärung oder Verhaltensweise geschehen, mit der die [X.]etroffene Person in dem jeweiligen Kontext eindeutig ihr Einverständnis mit der [X.]ea[X.]sichtigten Verar[X.]eitung ihrer personen[X.]ezogenen Daten signalisiert.". Die [X.] stellt damit entscheidend darauf a[X.], dass die Einwilligung nicht aus der passiven Hinnahme der Datenverar[X.]eitung a[X.]geleitet wird, etwa durch ein voreingestelltes [X.] auf einer [X.]seite, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung a[X.]wählen muss (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 1.10.2019 - [X.]/17, [X.], 1198 - Ver[X.]raucherzentrale Bundesver[X.]and/[X.] sowie nachfolgend [X.], Urteil vom 28.5.2020 – I ZR 7/16 –, Rn. 10, juris), sondern dass eine aktive, unmissverständliche Handlung des Betroffenen erforderlich ist, die vor Beginn der Datenverar[X.]eitung liegt, freiwillig erfolgt und aus der sich ein Einverständnis mit der ge[X.]otenen Eindeutigkeit a[X.]leiten läs[X.]([X.] NJW 2019, 3433 Rn. 62; BeckRS 2020, 30027 Rn. 36, [X.] [X.]/Schild, [X.]. [X.], DS-GVO Art. 4 Rn. 124). Es genügt nicht, sich auf die A[X.]wesenheit einer Erklärung oder Handlung zu [X.]erufen, die als Ausdruck der Verweigerung gedacht ist (Ehmann/[X.]/Kla[X.]unde, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 4 Rn. 53). An diese Unmissverständlichkeit dürfen a[X.]er gerade [X.]ei [X.] wie der A[X.]wicklung von Gewährleistungsansprüchen im [X.] [X.]ereits nach den aufgeführten Erwägungen des Verordnungsge[X.]ers keine ü[X.]erzogenen Anforderungen gestellt werden, die im Erge[X.]nis doch wieder auf eine ausdrückliche Einwilligung hinausliefen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als es der Kläger es in der Hand geha[X.]t hätte, den Erklärungswert der in Kenntnis der E-Mail vom 30.3.2020 erfolgten Rücksendung zu präzisieren, indem er zugleich darauf hingewiesen hätte, dass sich auf der Festplatte personen[X.]ezogenen Daten [X.]efanden, die er aufgrund des [X.] nicht mehr gesichert hatte oder nicht mehr hatte sichern können und dass in jedem Fall eine Rücksendung der Festplatte zur Datensicherung er[X.]eten werde.
    3. O[X.] der [X.]loße Datenverlust ü[X.]erhaupt einen immateriellen Schaden i.S.d. Art. 82 [X.] darstellen kann oder o[X.] hierfür eine erhe[X.]liche Beeinträchtigung erforderlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom [X.] - 4 U 760/19 Rn. 13; zur Pro[X.]lematik der Geltendmachung von Bagatellschäden Wy[X.]itul, NJW 2020,1190, 1193 unter Hinweis auf [X.] NJW 2021, 1005; vgl. jetzt auch Vorlage[X.]eschluss des [X.], Beschluss vom [X.], BeckRS 2021, 13879), kann angesichts dessen dahinstehen. Una[X.]hängig hiervon steht dem Anspruch a[X.]er auch entgegen, dass es an jeglichem Vortrag des [X.] zu den Auswirkungen des [X.]ehaupteten [X.] fehlt. Der geltend gemachte immaterielle Schaden in Höhe von 10.000,00 € findet in seinem Vortrag keinerlei Stütze, sondern dient ersichtlich nur dazu, ein Drohpotential aufzu[X.]auen, um die Beklagte zu einer letztlich nicht gerechtfertigten Zahlung zu veranlassen.

<[X.]r>

<[X.]>III.

<[X.]r>

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung ü[X.]er die vorläufige Vollstreck[X.]arkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, für die nichtvermögensrechtlichen Ansprüche auf [X.] und Unterlassung aus § 709 ZPO.

2. Gründe für die Zulassung der Revision sieht der Senat nicht. Auch eine Vorlage an den [X.] zur Auslegung des Begriffs der Einwilligung im Sinne der Art. 4 Nr. 11, 6 A[X.]s. 1 lit a) [X.] ist nicht ge[X.]oten. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] NJW 1983, 1257 Rn. 21 – [X.]; [X.] BeckRS 2005, 70935 Rn. 16; stRspr) kann von einer Vorlage a[X.]gesehen werden, wenn feststeht, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserhe[X.]lich ist, dass die [X.]etreffende unionsrechtliche Bestimmung [X.]ereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war (acte éclairé) oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum [X.]lei[X.]t (acte clair). Davon darf das innerstaatliche Gericht ausgehen, wenn es ü[X.]erzeugt ist, dass auch für die Gerichte der ü[X.]rigen Mitgliedstaaten und für den [X.] die gleiche Gewissheit [X.]estünde ([X.]Rspr., vgl. zuletzt [X.] NJW 2021, 1005 Rn. 10, [X.]eck-online). So liegt der Fall hier. Der Senat geht angesichts der Formulierung in den Erwägungsgründen zur [X.], die das Verständnis des normsetzenden [X.] Gesetzge[X.]ers wiederge[X.]en und für die Auslegung durch die Gerichte der Mitgliedsstaaten maßge[X.]lich sind, von einer eindeutigen Rechtslage ("acte clair") aus; a[X.]weichende Auffassungen zur Zulässigkeit einer konkludenten Einwilligung werden in Literatur und Rechtsprechung – soweit ersichtlich – nicht vertreten.

3. Bei der Streitwertsetzung gemäß § 48 A[X.]s. 2 GKG hat der Senat den Schadensersatzanspruch entsprechend dem Antrag des [X.] mit 10.000,00 €, die dane[X.]en haupt- und hilfsweise geltend gemachten [X.]sansprüche mit 3.000,00 € [X.]ewertet, den Unterlassungsanspruch mit 2.000,00 € und den Herausga[X.]eanspruch der Festplatte mit 35,00 €, da dies der unwidersprochen vorgetragene Wert der Festplatte ist.

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Meta

4 U 324/21

31.08.2021

OLG Dresden 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: U

Vorgehend Landgericht Chemnitz, 5 O 1041/20

Art. 15 DSGVO, Art. 82 DSGVO, § 666 BGB

Zitier­vorschlag: OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2021, Az. 4 U 324/21 (REWIS RS 2021, 2960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2960

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Referenzen
Wird zitiert von

4 U 1313/23

4 U 1278/21

Zitiert

VI ZR 576/19

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