Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.10.2021, Az. IX R 12/20

9. Senat | REWIS RS 2021, 1618

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Fristbeginn bei einem privaten Veräußerungsgeschäft im Fall der Selbstbenennung aufgrund eines befristeten Benennungsrechts


Leitsatz

Ist der Grundstückskaufvertrag mit einem befristeten Erwerberbenennungsrecht ausgestattet, kommt es zur Anschaffung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt der Selbstbenennung (Selbsteintritt), selbst wenn der Benennungsberechtigte das Grundstück mit dem späteren Fristablauf ohnehin "automatisch" (Annahmefiktion) erworben hätte.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 04.06.2020 - 10 K 10154/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist der Fristbeginn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des [X.]inkommensteuergesetzes ([X.]StG), wenn der Grundstückskaufvertrag mit einem befristeten Benennungsrecht ausgestattet ist und der Steuerpflichtige sich vor Ablauf der [[X.].] selbst als Käufer benennt.

2

Die Kläger und [[X.].] (Kläger) werden als [X.]heleute zusammen zur [X.]inkommensteuer veranlagt. Die Klägerin schloss am 21.09.2000 einen notariellen Grundstückskaufvertrag, an dem das Bundesland [X.] als "Veräußerer", die Klägerin als "Benenner", Herr … ([X.]) als "[X.]rwerber" und zwei "weitere Beteiligte" beteiligt waren. Danach verkauft das Bundesland [X.] Grundstücksteilflächen an sechs [X.]rwerber, und zwar an [X.] und fünf weitere noch zu benennende [X.]rwerber. Diese erwerben jeweils einen bestimmten Miteigentumsanteil am Grundstück, haben einen Teil des [X.] zu tragen und verpflichten sich zur Begründung von Wohnungseigentum sowie zur [X.]rrichtung von [X.]infamilienreihenhäusern. § 2 des [X.] enthält folgende Regelung:

"Die Benennung hat bis zum 31.06.2002 [sic!] zu erfolgen. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt der Benenner als [X.]rwerber der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benannten Miteigentumsanteile."

3

Die Klägerin benannte am 20.08.2001 sich selbst und den Kläger für das Reihenmittelhaus …. Die notarielle Urkunde weist die Klägerin als "Benenner und [X.]rwerber" und den Kläger als "[X.]rwerber" aus. Den Kaufpreis in Höhe von 63.706,24 DM entrichteten die Kläger am 26.02.2002.

4

Das von den Klägern errichtete Haus diente der [X.]rzielung von Vermietungseinkünften. Mit notariellem Vertrag vom 25.02.2011 veräußerten die Kläger das Objekt zum Kaufpreis von 190.000 €.

5

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) setzte im [X.]inkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2011 vom 16.04.2013 [X.]inkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der Kläger in Höhe von jeweils 37.975 € an. Der dagegen gerichtete [X.]inspruch blieb ohne [X.]rfolg. Das [X.] vertrat die Auffassung, dass sich die Klägerin erst mit der [X.] am 20.08.2001 verbindlich zum [X.]rwerb des Objekts verpflichtet habe, wohingegen der [X.] nur eine bedingte Verpflichtung enthalten habe.

6

Mit der anschließenden Klage wandten sich die Kläger allein gegen die Steuerbarkeit der die Klägerin betreffenden Veräußerung. Sie machten geltend, dass diese sich bereits mit [X.] --unter einer Bedingung i.S. des § 158 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) (Ablauf der [[X.].])-- zum [X.]rwerb des Objekts verpflichtet habe. Zudem begehrten sie die Herabsetzung des Veräußerungsgewinns auf jeweils 31.320 €. Daraufhin erließ das [X.] am 27.01.2020 einen geänderten [X.]inkommensteuerbescheid für das Streitjahr, in dem ein Veräußerungsgewinn in der begehrten Höhe für beide Kläger angesetzt wurde.

7

Das Finanzgericht ([X.]) gab der Klage mit dem in [X.]ntscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1511 abgedruckten Urteil statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Klägerin das Objekt am 21.09.2000 erworben habe, so dass die zehnjährige Haltefrist im Zeitpunkt der Veräußerung bereits abgelaufen gewesen sei.

8

Mit seiner Revision rügt das [X.] die Verletzung materiellen Rechts (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]StG).

9

Das [X.] beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

Zur Begründung verweisen sie im Wesentlichen auf die angefochtene [X.]ntscheidung. Zudem sei zu bedenken, dass der Verkäufer mit dem Kaufvertrag bereits das wirtschaftliche [X.]igentum i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung irreversibel aus der Hand gegeben habe. Auf die bei Grundstückskaufverträgen relevante Abgrenzung zwischen "Bedingung" und "Befristung" komme es im Streitfall nicht an. Denn das Grundstück wäre bei keiner der denkbaren Sachverhaltsalternativen an den Verkäufer zurückgefallen.

Entscheidungsgründe

[[X.].]

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage als unbegründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[[[X.].].]O--). Das [[[X.].].] ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin kein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht hat.

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 EStG) u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

a) Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sind nach ständiger Rechtsprechung des [[[X.].].] ([[[X.].].]) grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen Verträge abgeschlossen wurden (vgl. [[[X.].].]-Urteile vom 08.04.2014 - I[[X.].] R 18/13, [[[X.].].]E 245, 323, [[[X.].].], 826, Rz 29, und vom 10.02.2015 - I[[X.].] R 23/13, [[[X.].].]E 249, 149, [[[X.].].], 487, Rz 20; [[[X.].].]/[[[X.].].]/[[[X.].].], § 23 EStG Rz 162).

Entsprechend dem Normzweck, innerhalb der Veräußerungsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen, kann von einer Verwirklichung des [[[X.].].] nur gesprochen werden, wenn die [[[X.].].]erklärungen beider [[[X.].].]partner innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben worden sind. Zwar hat der [[[X.].].] auch ein rechtlich bindendes Verkaufsangebot als Veräußerung i.S. des § 23 EStG gewertet. Dies geschah indes (allein) in Fällen, in denen mit dem Angebot der Verkauf durch den Übergang von Besitz, Gefahr sowie Nutzungen und Lasten wirtschaftlich bereits vollzogen war. Ist aber bei Abgabe des [[[X.].].] die Gefahr noch nicht übergegangen und hat der Verkäufer dem Käufer noch kein wirtschaftliches Eigentum verschafft, so müssen beide [[[X.].].]erklärungen innerhalb der Frist abgegeben werden. Der [[[X.].].]abschluss muss innerhalb der Veräußerungsfrist für beide Parteien bindend sein. Dem entspricht der für das Steuerrecht im Vordergrund stehende Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit (Gesetzmäßigkeit) der Besteuerung: Nur ein verwirklichter Tatbestand darf nach bestimmten Zeitabschnitten zugrunde gelegt werden (vgl. [[[X.].].]-Urteil in [[[X.].].]E 249, 149, [[[X.].].], 487, Rz 21, m.w.N.; zuletzt [[[X.].].]-Urteil vom 25.03.2021 - I[[X.].] R 10/20, [[[X.].].]E 273, 1, [[[X.].].] 2021, 758, Rz 15).

b) Bei einem unbedingten und nicht genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäft ist eine solche Bindung regelmäßig mit dem [[[X.].].]abschluss gegeben. Diese Voraussetzungen können aber auch bei einem Rechtsgeschäft vorliegen, dessen Rechtswirkungen von dem Eintritt einer Bedingung abhängen. Aus dem Wesen der Bedingung und dem Wortlaut des § 158 Abs. 1 BGB folgt, dass das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft tatbestandlich mit seiner Vornahme vollendet und voll gültig ist --die Parteien daher fortan bindet-- und seine Wirksamkeit mit dem Bedingungsfall ipso iure eintritt, ohne dass die Willenseinigung der Parteien noch bis dahin Bestand haben müsste; nur die Rechtswirkungen des bedingten Rechtsgeschäfts befinden sich bis zum [[[X.].].] in der Schwebe. Die Parteien eines bedingten Rechtsgeschäfts können die [[[X.].].]beziehungen nicht mehr einseitig lösen, vielmehr sind sie im Hinblick auf den aufschiebend bedingten Rechtserwerb (Anwartschaftsrecht) zur gegenseitigen Treupflicht und zur Beachtung der Schutzvorschriften der §§ 160 f. BGB verpflichtet (vgl. [[[X.].].]-Urteil in [[[X.].].]E 249, 149, [[[X.].].], 487, Rz 22, m.w.N.).

c) Hingegen ist bei einem wegen Mitwirkung eines vollmachtlosen Vertreters schwebend unwirksamen --genehmigungsbedürftigen-- Rechtsgeschäft nicht auf den Zeitpunkt des [[[X.].].]abschlusses abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Genehmigung. Die Genehmigung wirkt steuerrechtlich nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück ([[[X.].].]-Urteil vom 02.10.2001 - I[[X.].] R 45/99, [[[X.].].]E 196, 567, [[[X.].].] 2002, 10).

Hängt die zivilrechtliche Wirksamkeit des [[[X.].].] ab, so hat dies auf die zivilrechtlich entstandene und von den [[[X.].].]parteien gewollte Bindungswirkung keinen Einfluss, wenn sich die Genehmigung nicht auf die inhaltliche Ausgestaltung des [[[X.].].] oder die Wirksamkeit der Willenserklärungen bezieht, sondern Zwecke verfolgt, die außerhalb des [[[X.].].] liegen, und auf die die [[[X.].].]beteiligten keinen Einfluss haben ([[[X.].].]-Urteil in [[[X.].].]E 273, 1, [[[X.].].] 2021, 758, zur Genehmigung nach § 144 des Baugesetzbuchs).

2. Nach diesen Maßstäben kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Zu Unrecht hat das [[[X.].].] hinsichtlich des Anschaffungszeitpunkts auf den notariellen Grundstückskaufvertrag vom 21.09.2000 abgestellt und dementsprechend ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft verneint.

a) Das [[[X.].].] hat im Wesentlichen angenommen, dass der [[[X.].].] eine Potestativbedingung enthalte. Zwar habe die Klägerin mit ihrem Verhalten (Benennung eines Dritten, [X.] oder Nichtausübung des [[[X.].].]) auf das Geschehen Einfluss nehmen können, die Rechtsfolgen habe sie jedoch nicht mehr ändern können. Damit habe sie sich von Anfang an gebunden.

b) Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft.

aa) Für den Erwerb des streitigen Miteigentumsanteils der Klägerin war ihre [X.] kausal und nicht der Ablauf der Benennungsfrist. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

bb) In dem Grundstückskaufvertrag vom 21.09.2000 hat das Bundesland [[X.].] ("Veräußerer") ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags abgegeben (sog. Angebot mit Benennungsrecht, vgl. [[[X.].].]/[[X.].] (2017) zu § 128 BGB Rz 37; Informationsdienst des [[X.].] --DNotI-Report-- 1997, 112, 113). Dieses Angebot war von Anfang an vollständig und damit wirksam, da aufgrund des [X.]srechts bzw. des möglichen Eigenerwerbs im Fall der Nichtausübung des [[[X.].].] mit der Klägerin jedenfalls ein möglicher Käufer --als eine der essentialia negotii des [[X.].] feststand (vgl. DNotI-Report 1997, 112, 113). Die Klägerin, die im Vertrag als "Benenner" und --im Gegensatz zum Käufer [[X.].] nicht als "Erwerber" bezeichnet worden ist, war die --hinreichend bestimmte (vgl. [[[X.].].] in: [[X.].], 9. Aufl. (2020), § 311b BGB Rz 75)-- Empfängerin des Angebots. Wenngleich sie sich an die festgelegten [[[X.].].]bedingungen (z.B. den Kaufpreis) gebunden hat, ist in dem Abschluss eines [[X.].] noch keine Annahme des Kaufangebots zu sehen. Eine Bindung bestand zunächst nur für den Verkäufer (vgl. [[[X.].].]/[[[X.].].] (2018) zu § 311b BGB Rz 44).

Mit der Benennung eines Käufers kommt es zur Abtretung der Rechte aus dem Kaufangebot (vgl. [[[X.].].]/[[X.].] (2017) zu § 128 BGB Rz 38; DNotI-Report 1997, 112, 116; [[X.].], Zeitschrift für das Notariat in [[X.].] 1996, 169, 170). Dementsprechend kommt der Kaufvertrag mit dem vom Benennungsberechtigten Benannten zustande, wenn dieser das Angebot annimmt (vgl. zur Grunderwerbsteuer [[[X.].].]-Urteil vom 15.03.2000 - II R 30/98, [[[X.].].]E 191, 419, [[[X.].].] 2000, 359, unter [[X.].]; [[X.].] in [[X.].]/[[X.].], [[X.].] [Bis 28.12.2020], § 1 [[X.].] Rz 202 - Aktualisierung v. 17.04.2019). So hat die Klägerin die Rechte aus dem Kaufangebot durch den [[X.].] durch Benennung an den Kläger abgetreten. Durch die Annahme des Kaufangebots durch den Kläger ("Erwerber") ist der Kaufvertrag zwischen dem Bundesland [[X.].] und dem Kläger wirksam zustande gekommen. Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

cc) Vor diesem Hintergrund hat aber auch die Klägerin das Kaufangebot des Bundeslandes [[X.].] erst mit ihrer Benennung in der notariellen Urkunde am 20.08.2001, die sie der Zivilrechtslage entsprechend als "Benenner und Erwerber" bezeichnet, bindend angenommen. Durch die [X.] (Selbsteintritt) ist es zwar --im Gegensatz zur Situation beim [X.] nicht zu einer Abtretung der Rechte aus dem Kaufangebot als Zwischengeschäft gekommen. Erst durch den Selbsteintritt hat sie aber die erforderliche rechtsgeschäftliche Annahmeerklärung abgegeben und damit bindend zum Ausdruck gebracht, dass sie das Angebot annehmen und das Grundstück erwerben wolle. Vorher fehlte es an der für die Fristbestimmung in § 23 EStG maßgebenden rechtlichen Bindungswirkung (vgl. [X.], juris - Die Monatszeitschrift --[X.]-- 2015, 298, 303; [[[X.].].] in [[[X.].].]/[X.]/[X.], § 23 EStG Rz 53; [X.] EStG/[X.], 7. Ed. [01.05.2020], EStG § 23 Rz 141). Bis zur [X.] hätte sie sich durch die einseitige Benennung eines Dritten als Erwerber einseitig von dem Kaufvertrag lösen können. Die Motive der Klägerin für ihre [X.] sind unerheblich.

dd) Ohne Bedeutung ist zudem, dass die Klägerin den Miteigentumsanteil auch ohne Ausübung des [[[X.].].] mit Ablauf der Benennungsfrist am "31.06.2002" --gemeint ist der "30.06.2002"-- erworben hätte. Denn bei diesem "automatischen" Erwerb durch Fristablauf (Annahmefiktion) handelt es sich um einen tatsächlich nicht verwirklichten Alternativsachverhalt, der für die Besteuerung im vorliegenden Fall irrelevant ist (s. [[[X.].].]-Urteil vom 24.01.2018 - I R 48/15, [[[X.].].]E 261, 8, [[[X.].].] 2019, 45). Soweit im notariellen Grundstückskaufvertrag vom 21.09.2000 im Hinblick auf einen möglichen "Automatikerwerb" bereits eine Bindung angelegt war, hat sich diese nicht realisiert.

ee) Dieses Ergebnis wird durch den Umstand bestätigt, dass der Kaufpreis (vertragsgemäß) erst am [X.] gezahlt worden ist. Dies verdeutlicht, dass die Beteiligten das Rechtsgeschäft erst weit nach dem Grundstückskaufvertrag vom 21.09.2000, aber in zeitlicher Nähe zum [[X.].] vollzogen haben (vgl. [[[X.].].]-Urteil in [[[X.].].]E 249, 149, [[[X.].].], 487, Rz 24; [X.], [X.] 2015, 298, 300).

3. Die Sache ist spruchreif. Der [X.] entscheidet auf der Grundlage der vom [[[X.].].] festgestellten Tatsachen in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [[[X.].].]O).

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat im Streitjahr 2011 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 31.320 € erzielt. Die Anschaffung des Objekts am 20.08.2001 und die Veräußerung am 25.02.2011 erfolgten innerhalb der zehnjährigen Haltefrist. Der Veräußerungsgewinn (§ 23 Abs. 3 Satz 1, 4 EStG) beträgt 31.320 €. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig; der [X.] verzichtet daher auf eine weitere Begründung.

4. [X.] beruht auf §§ 135 Abs. 1, 137 Satz 1 [[[X.].].]O.

Meta

IX R 12/20

26.10.2021

Bundesfinanzhof 9. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 4. Juni 2020, Az: 10 K 10154/15, Urteil

§ 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, EStG VZ 2011, § 158 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.10.2021, Az. IX R 12/20 (REWIS RS 2021, 1618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1618

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II B 79/17 (Bundesfinanzhof)

Ausnutzen oder Verwerten eines Benennungsrechts


10 K 2075/18 (FG München)

Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften


IX R 10/20 (Bundesfinanzhof)

Privates Veräußerungsgeschäft - Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung


II R 19/15 (Bundesfinanzhof)

Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht


IX R 25/15 (Bundesfinanzhof)

Veräußerung eines unentgeltlich bestellten Erbbaurechts kein privates Veräußerungsgeschäft


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.