Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. II ZR 193/17

II. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11072

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:100418BIIZR193.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
193/17

vom

10. April 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 10.
April 2018
durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Drescher sowie [X.], [X.],
Dr.
Bernau und V.
Sander
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 31. Mai 2017 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe:
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht über 20.000

Nr. 8 EGZPO). Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des [X.] für das beabsichtigte Revisionsverfahren über 18.700

1.
In die Bemessung der Beschwer ist zunächst der abgewiesene Zah-lungsantrag mit

2.
Der Feststellungsantrag ist nach dem Vorbringen der Klägerin nur mit

1
2
3
-
3
-

a)
Gegenstand des [X.] ist eine Freistellungsver-pflichtung. Mangels konkreter Bezifferung ist maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Inanspruchnahme des Freistellungsgläubigers voraussicht-lich erfolgen wird (vgl. [X.], Beschluss vom 21. September 1994

[X.], NJW-RR 1995, 197; Beschluss vom 27. Februar 2018

[X.]/17, juris Rn. 4). Sodann ist nach ständiger Rechtsprechung ein Abschlag in Höhe von 20
% vorzunehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Oktober 2016

III ZR 300/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 20. Juni 2017

[X.], juris Rn. 7).
b)
Nach dem Klägervortrag ist der verfolgte Feststellungsantrag mit 1.600

3.900

zur Darlegung lediglich pauschal §§
30, 31 GmbHG und § 172 Abs. 4 HGB. Auf der Grundlage ihres weiteren Vorbringens ist indes allein ein Rückgriffsan-spruch im Hinblick auf eine Außenhaftung der Klägerin denkbar, der angesichts der erhaltenen Ausschüttungen zwar entstanden sein könnte, der der Höhe nach aber auf die [X.] beschränkt wäre. Nach den Regelungen in §
3 Nr. 2 und Nr. 9 des Gesellschaftsvertrags ist davon auszugehen, dass die Haft-summe nur 10

e-trags der Ausschüttungen, die sich die Klägerin beim [X.] scha-densmindernd anrechnen lässt, in Betracht kommen sollte, auch auf Grund ei-ner entsprechenden Anwendung der §§
30, 31 GmbHG (vgl. [X.], Urteil vom 29. März 1973

[X.], [X.]Z 60, 324, 328 ff.), ist nicht ersichtlich.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§
543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, 4
5
6
-
4
-

nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Drescher
[X.]
[X.]

Bernau
V.
Sander

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 23.05.2016
-
334 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.05.2017 -
8 [X.] -

Meta

II ZR 193/17

10.04.2018

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. II ZR 193/17 (REWIS RS 2018, 11072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11072

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