Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.06.2017, Az. 29 W (pat) 531/17

29. Senat | REWIS RS 2017, 9633

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Smartest Climate" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 100 612.9

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] im schriftlichen Verfahren am 13. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie die Richterinnen [X.] und Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 26. Januar 2016 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 09: Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; aufgezeichnete Daten; informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; alle vorgenannten Waren insbesondere zur Steuerung von Heizungs- und Kühlanlagen;

5

Klasse 11: [X.], Boiler und Heizgeräte; Heizungs-, Ventilations-, Klima- und Luftreinigungsgeräte und -anlagen; Kühl- und Gefrierausrüstung; Beleuchtung und Lichtreflektoren; sanitäre Installationen und Einrichtungen, Wasserversorgungseinrichtungen; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;

6

Klasse 37: Installations-, [X.]igungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Bezug auf Heizungs- und Kühlanlagen; Bauberatung, insbesondere im Bereich Energieeffizienz, Beratung in Bezug die Installation, [X.]igung Reparatur und Wartung von Heizungs- und Kühlanlagen;

7

Klasse 39: Verteilung durch Leitungen und Kabel, insbesondere Verteilung von Elektrizität, Heizwärme, Gas, Wasser und Energie; Transport und Lieferung von Waren; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

8

Klasse 42: Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software und Entwicklung von Computerhardware; IT-Beratungs-, Auskunfts- und Informationsdienstleistungen; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, insbesondere Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung und in Bezug auf Energieeffizienz;

9

Klasse 45: Juristische Dienstleistungen, insbesondere die Lizenzvergabe an geistigem Eigentum, insbesondere die Einräumung von Nutzungsrechten an Software zur Energieverbrauchs-, Kosten- und Emissionsdatenerfassung.

Mit Beschluss vom 12. September 2016 hat die Markenstelle für Klasse 11 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehens eines [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das Zeichen einen beschreibenden, nicht unterscheidungskräftigen Werbeslogan darstelle, mit dem darauf hingewiesen werde, dass die angebotenen Waren und Dienstleistungen im Kontext mit Klima und Klimatisierung angeboten würden und im Vergleich zu den Wettbewerbern besonders „smart“, also mit einer gerätetechnischen Intelligenz ausgestattet seien oder unter Nutzung der fortschrittlichsten smarten Klimatechnik angeboten und beworben würden. Das Anmeldezeichen ziele darauf ab, eine positive Stimmungslage und eine entsprechende Erwartungshaltung beim Publikum hervorzurufen, um die Aufmerksamkeit auf das jeweilige Angebot zu lenken. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit, Interpretationsbedürftigkeit oder Originalität sei nicht zu erkennen. Aufgrund des rein beschreibenden [X.] sei die Bezeichnung zudem freihaltebedürftig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 vom 12. September 2016 aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der angesprochene inländische Verbraucher das Anmeldezeichen „[X.]“ zwar als „intelligentestes Klima“ verstehe, aber irritiert sei, da das Klima an sich nicht intelligent sein könne. Es bedürfe erst analysierender Schritte, um einen Zusammenhang zwischen der Bezeichnung und den angemeldeten Waren und Dienstleistungen herzustellen. [X.] beschreibend wäre die Bezeichnung nur dann, wenn der angesprochene Verkehr die Wortfolge gedanklich automatisch um ein weiteres Wort wie beispielweise „control“, „system“ oder „technology“ ergänzte; hiervon sei aber nicht auszugehen. Verwiesen werde schließlich auf die Entscheidungen des [X.] zu den Markenanmeldungen „[X.]“ und „Wonderful World“.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 6664 Abs. 6 [X.] [X.] zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 [X.] steht hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2010, 228 Rn.  33 - [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 608 Rn. 66 f. - [X.]; [X.], 934 Rn. 9 - [X.]; [X.], 173, Rn. 15 - for you; [X.], 731 Rn. 11 - [X.]; [X.], 1143 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] a. a. [X.] - [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. [X.] – [X.]; a. a. [X.] - for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] a. a. [X.] - [X.]; a. a. [X.] - for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 Rn. 53 - [X.]; [X.] a. a. [X.] Rn. 10 - [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 - for you). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.], 1143, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943 Rn. 24 - SAT 2; [X.] WRP 2014, 449 Rn. 11 - grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor; [X.] [X.], 1143 Rn. 9 - [X.]; [X.], 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] GRUR 2014, 872 Rn. 21 - [X.]; GRUR 2010, 1100 Rn. 20 - [X.]!). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 - [X.]; a. a. [X.] Rn. 23 - [X.]!).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.] GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 - Smart/[X.] [[X.] DAS [X.]]; a. a. [X.] Rn. 36 - [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 1027 Rn. 33 und 34 - [X.] [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; [X.] GRUR 2014, 872 Rn. 14 - [X.]; GRUR 2014, 565 Rn. 14 - smartbook). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen ([X.] a. a. [X.] Rn. 14 - [X.]). Der anpreisende Sinn einer angemeldeten Wortfolge schließt allerdings deren Eignung als Herkunftshinweis nur dann aus, wenn der Verkehr sie ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht ([X.] a. a. [X.] Rn. 23 – [X.]).

2. Diesen vorgenannten Anforderungen an die markenrechtliche Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Zeichen „[X.]“ nicht. Das hier relevante inländische Publikum wird das Zeichen ohne Weiteres in seiner Gesamtbedeutung im Sinne von „[X.]/intelligentestes Klima“ erfassen und wegen der darin enthaltenen werblich anpreisenden Sachaussage keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen.

a) Von den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden neben den Fachkreisen im Bereich der Hausautomation (Gebäudetechnik und -elektronik) auch die interessierten Endverbraucher angesprochen.

b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden [X.] Wörtern „[X.]“ und „Climate“ zusammen.

Das Substantiv „Climate“ ist das [X.] Wort für „Klima“ ([X.] unter www.leo.dict.org).

Das vorangestellte Wort „smartest“ ist der Superlativ des [X.] Adjektivs „smart“, das u. a. „intelligent, klug, gewitzt, clever, schlau“ bedeutet (vgl. [X.]). Das Adjektiv ist als Synonym für „clever, gewitzt“ inzwischen ebenso wie die Wortkombinationen „Smartcard, Smartphone“ und auch „[X.]“ in die [X.] eingegangen (vgl. [X.], [X.]). Im Zusammenhang mit Computertechnologie bezeichnet es gerätetechnische Intelligenz (vgl. [X.] GRUR 2006, 594 Rn. 18 - Smartkey; [X.], Beschluss vom 05.02.2013 -, 24 W (pat) 531/11 – [X.] [X.]; Beschluss vom [X.], 30 W (pat) 129/06 - [X.]; Beschluss vom 19. 10.1998, 30 W (pat) 111/98, smartATM).

Angesichts der großen sprachlichen und klanglichen Ähnlichkeit zu den [X.] Begriffen „smart(estes)“ und „Klima“ wird die Bezeichnung insgesamt ohne weiteres verstanden; das [X.] ist nicht mehr als die Summe der Bedeutung seiner Einzelbestandteile, besagt mithin nichts anderes als „smartestes/intelligentestes/cleverstes Klima“. Dass es sich zudem um eine sprachübliche Zusammensetzung handelt, zeigen die der Beschwerdeführerin vorab übersendeten Beispiele, in denen die Wortkombination „smartest climate“ Verwendung findet ([X.]. 36-40 d. A.).

c) Das Anmeldezeichen „[X.]“ und die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind ersichtlich im Kontext des sog. „[X.]“ bzw. der „Hausautomation“ und des [X.] zu sehen.

Der [X.] Begriff „[X.]“ ist nicht eindeutig definiert. Der Leitgedanke des [X.] - auch „intelligent Home“ bzw. „vernetztes, intelligentes Zuhause“ - ist die technische Vernetzung von Haustechnik, Haushaltsgeräten sowie Unterhaltungselektronik untereinander sowie mit dem [X.]. Per Smartphone, Tablet oder Laptop lassen sich die Smart-Home-Geräte dann jederzeit und von überall aus steuern. Vereinzelt wird der Begriff aber auch für Einzellösungen im Bereich der Hausautomation, wie z. B. intelligente Heizungsteuerungen verwendet. Letztlich dient „[X.]“ als Oberbegriff für technische Verfahren und Systeme in Wohnräumen und -häusern, in deren Mittelpunkt eine Erhöhung von Wohn- und Lebensqualität, Sicherheit und effizienter Energienutzung auf Basis vernetzter und fernsteuerbarer Geräte und Installationen sowie automatisierbarer Abläufe steht (vgl. hierzu [X.], Stichwort „[X.]“; [X.] Wirtschaftslexikon, Stichwort „[X.]“; Definition „[X.]“ unter www.verbraucherzentrale-mv.eu und [X.] [X.]). Anwendungsbeispiele sind automatisch gesteuerte Heizungen, Lüftungen, Türen, Fenster, Markisen, Jalousien und Lampen (Gebäude- oder Hausautomation); unter den Begriff fällt mithin die Gesamtheit von Überwachungs-, Steuer-, Regel- und Optimierungseinrichtungen. Mittels einer intelligenten Haussteuerung ist es unter anderem möglich, Licht und Heizung zeit- und bedarfsgerecht zu steuern, die Jalousien abhängig vom Lichteinfall herauf- oder herunter zu fahren und komplexe Abläufe in programmierbare Szenarien zusammenzufassen. Folglich sollen diese Haussysteme einzelne Bereiche des Lebens so synchronisieren und aufeinander abstimmen, dass diese mit einer möglichst hohen Energieeffizienz eingesetzt werden. Gemeint sind dann vor allem solche Geräte, die aktiv das Klima steuern und damit zusammenhängen - beispielsweise die Heizung, eine etwaige Klima- und/oder Lüftungsanlage, die Beleuchtung oder Rollladen und Jalousien. Eine derart intelligente, bedarfsgerechte Temperatur- und Lüftungssteuerung hat als Ziel ein optimales (Raum)Klima.

Die Grundform „Smart Climate“ der hier angemeldeten Bezeichnung „[X.]“ reiht sich ein in [X.] bzw. -Schlagworte, die auf dem dargestellten Gebiet des [X.] und der Hausautomation wie auch allgemein für den Bereich der Digitalisierung des Lebens und der Vernetzung von Lebensräumen sachbeschreibende Verwendung finden; vgl. lexikalisch erfasste (Fach)Begriffe wie smart kitchen, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]; vgl. [X.] unter www.it-zoom.de; [X.]. So wie „[X.]“ ein Sammelbegriff für intelligente Technologien aus den Bereichen Energiewandlung, Energiespeicherung, Energieübertragung und Verbrauchssteuerung und „[X.]“ ein Sammelbegriff für intelligente Technologien im Bereich der Haussteuerung ist, ist „Smart Climate“ ein Hinweis auf intelligente Technologien im Bereich der Klimasteuerung.

Die [X.]recherche des Senats, deren Ergebnisse der Beschwerdeführerin vorab übermittelt wurden, hat dem entsprechend die Verwendung folgender schlagwortartiger Aussagen ergeben ([X.]. 20-35 d. A.):

Smartes Klima – Intelligentes Steuern von effizienter Anlagentechnik“ wird ein Klimasystem in einem „Smart Building“ vorgestellt;

Smartes Klima mit vernetzten Steuerungstools“ mit einem Heimklimasystem, dort ist u. a. zu lesen: „Ob in Neubauten oder in [X.] – vernetzte Lüftungssteuerungen als Bestandteil der Gebäudeleittechnik sind aus Industrie-, Büro- und [X.]-Anwendungen nicht mehr wegzudenken…“;

Smartes Klima“ vorgestellt;

smartes Klima“ angekündigt;

Bestes Klima für die Batterie“ stellt ein Nachrichtenportal ein intelligentes Klimamanagement für Elektroautos vor;

Intelligentes Klima für höchste Ansprüche“ ein spezielles Klimasystem angepriesen;

Intelligentes Klima im Auto“ eine besondere Klimaanlage mit Heiz- und Kühlfunktion speziell für den Raum um die Autositze vorgestellt.

Die vorgenannten Rechercheergebnisse belegen damit, dass mit dem Anmeldezeichen vergleichbare Aussagen zur aktuellen Werbesprache - auch und gerade in der hier relevanten Branche - gehören; mit ihnen wird auf die besondere Eignung der Produkte bzw. des Dienstleistungsangebots in Bezug auf intelligente Klimasteuerungssysteme hingewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin meint, das Anmeldezeichen sei sprachregelwidrig gebildet, weil das Klima nicht intelligent sein könne und daher Smart(est) Climate richtigerweise ergänzt werden müsste durch erläuternde Begriffe wie „system“ oder „control“, greift dieser Einwand angesichts der Üblichkeit solcher entsprechend verkürzten Aussagen und Schlagworte nicht durch. Anders als in den von der Anmelderin in Bezug genommenen Entscheidungen zu „[X.]“ und „Wonderful World“ bedarf es im vorliegenden Fall daher weder einer gedanklichen Ergänzung noch eines analysierenden Schrittes, um einen beschreibenden Zusammenhang oder engen sachlichen Bezug zwischen der Anpreisung „intelligentestes Klima“ und den hier angemeldeten Waren und Dienstleistungen herzustellen.

d) Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme fern, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Bezeichnung einen individuellen betrieblichen Herkunftshinweis sehen. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen stellt „[X.]“ vielmehr eine sachlich-beschreibende Werbeaussage dar, in der das eigene Leistungs- und Produktangebot gegenüber denjenigen der Mitbewerber als die intelligenteste Lösung im Bereich des [X.] herausgestellt wird.

Mit den in Klasse 9 beanspruchten Waren „

Bezüglich der Waren der Klasse 11 „

In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 37 „

Das Anmeldezeichen erschöpft sich nach alledem in einem sachlich-werblichen Hinweis auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und ist somit nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.

3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.

Meta

29 W (pat) 531/17

13.06.2017

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.06.2017, Az. 29 W (pat) 531/17 (REWIS RS 2017, 9633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9633

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