Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2009, Az. III ZR 181/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 750

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 181/09 Verkündet am: 5. November 2009 S t r a u s s Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 5. Dezember 2008 wird [X.]. Die Beklagte hat die Kosten des [X.] zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin hat die Beklagte, die unter Betreuung steht, auf Zahlung von 28.612,36 • in Anspruch genommen. [X.] ist nur noch die [X.]. Insoweit hat die Klägerin 6.720 • mit der [X.] gefordert, der vormalige Betreuer der Beklagten habe im [X.] 2005 den Auftrag erteilt, umfangreiche Arbeiten zur Herrichtung des [X.] zu einem Stundenlohn von 20 • durchzuführen. 1 Die Beklagte hat sich unter anderem damit verteidigt, der Vertrag habe nach § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 [X.] der Genehmigung des Vormund-schaftsgerichts bedurft. 2 - 3 - Das [X.] hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme - unter Abweisung der weitergehenden Klage - die Beklagte zur Zahlung von 5.600 • verurteilt. Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Zuerkennung einer den Betrag von 1.500 • übersteigenden Vergütung gewandt hat, ist erfolg-los geblieben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision. 3 Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist nicht begründet. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der nach den [X.] des [X.]s zustande gekommene Vertrag über die Rekultivierung des [X.] und die damit verbundene Begründung von [X.] gegen die unter Betreuung stehende Beklagte keiner Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfe. Der Abschluss des Vertrags stelle keine Ver-fügung im Sinne des § 1812 Abs. 1 Satz 1 [X.] und auch keine Verpflichtung zu einer solchen Verfügung im Sinne des § 1812 Abs. 1 Satz 2 [X.] dar. Ent-gegen der Auffassung der Berufung könne nicht jedes Rechtsgeschäft, zu des-sen Erfüllung über Vermögenswerte der zu betreuenden Person verfügt werden müsse, der Genehmigungspflicht unterstellt werden. Denn § 1812 Abs. 1 [X.] bezwecke, wie der Wortlaut und auch die Entstehungsgeschichte der Norm deutlich machten, keinen umfassenden, sondern nur einen auf bestimmte 5 - 4 - rechtsgeschäftliche Vorgänge beschränkten Vermögensschutz. Alle [X.] einer Genehmigungspflicht zu unterstellen, über-schreite die Grenzen einer zulässigen Auslegung. I[X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 6 Nach § 1902 [X.] vertritt der Betreuer in seinem Aufgabenkreis den Be-treuten gerichtlich und außergerichtlich. Diese umfassende Vertretungsmacht wird in den nachfolgenden Bestimmungen für einige Bereiche eingeschränkt und von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abhängig gemacht (§§ 1904, 1905 [X.] bei bestimmten ärztlichen Maßnahmen; § 1906 bei der Unterbringung; § 1907 [X.] für die Kündigung eines Mietverhältnisses sowie den Abschluss bestimmter mehrjähriger Vertragsverhältnisse; § 1908 [X.] bei der Ausstattung). Darüber hinaus sind nach § 1908i [X.] verschiedene Vor-schriften des [X.] auf die Betreuung sinngemäß anzuwenden und führen zu einer weiteren Einschränkung der Vertretungsmacht des [X.]. Nach dem insoweit gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 [X.] entsprechend an-wendbaren § 1812 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann der Betreuer über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Betreute eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Betreuten nur mit Genehmigung des Ge-genbetreuers verfügen, sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 [X.] die [X.] des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Ist ein Gegenbetreuer - wie hier - nicht vor-handen, so tritt an die Stelle seiner Zustimmung die des [X.] - 5 - richts, sofern nicht die Betreuung von mehreren Betreuern gemeinschaftlich geführt wird (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 3 [X.]). Einschränkend be-stimmt § 1813 [X.], dass das Zustimmungserfordernis im Falle der Annahme einer geschuldeten Leistung - Verfügung über die zugrunde liegende Forderung auf Leistung im Sinne des § 1812 Abs. 1 Satz 1 [X.] - in bestimmten Fällen entfällt, so unter anderem wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht (Abs. 1 Nr. 1) oder wenn der ([X.] nicht mehr als 3.000 • beträgt (Abs. 1 Nr. 2). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der [X.] über die Erbringung von Gartenarbeiten nicht der [X.] des Vormundschaftsgerichts bedurfte. Es geht weder um eine Ver-fügung im Sinne von § 1812 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch um eine Verpflichtung zu einer solchen Verfügung im Sinne von § 1812 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 8 1. Unter einer Verfügung versteht man ein Rechtsgeschäft, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen [X.] überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt ändert (vgl. nur [X.], 294, 304; 75, 221, 226; 101, 24, 26). Der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags, durch den für die [X.] obligatorische Rechte und Pflichten begründet werden, fällt hierunter nicht. 9 2. Der vormalige Betreuer hat die Beklagte auch nicht zu einer der Geneh-migung bedürftigen Verfügung verpflichtet. Allerdings muss der [X.] oder der Besteller eines Werkes nach § 611 Abs. 1 bzw. § 631 Abs. 1 [X.] die vereinbarte Vergütung zahlen. Zur Erfüllung des Vertrages ist deshalb die Verfügung über Vermögenswerte des Betreuten notwendig, sei es, dass das 10 - 6 - Entgelt aus dem vorhandenen Barvermögen des Betreuten bezahlt wird, sei es, dass der Betreuer den geschuldeten Betrag von einem Konto des Betreuten an den [X.] überweist oder zum Zwecke der Weiterleitung abhebt. Inwieweit im Einzelfall entsprechende Handlungen ihrerseits nach §§ 1812, 1813 [X.] genehmigungspflichtig sind, kann dahinstehen. Denn dies würde jedenfalls nicht zu einer Genehmigungsbedürftigkeit des zugrunde liegenden Dienst- oder Werkvertrags führen. a) § 1812 Abs. 1 Satz 1 [X.] betrifft nach seinem Wortlaut nicht jede, sondern nur ganz bestimmte Verfügungen über das Vermögen des [X.]. So sind z.B. Verfügungen über bewegliche Sachen wie etwa Bargeld, Schmuck oder sonstige Kostbarkeiten vom Wortlaut nicht erfasst. § 1812 Abs. 1 Satz 2 [X.] erstreckt das Genehmigungserfordernis nicht allgemein auf die [X.] von Verpflichtungen zu Lasten des [X.], sondern nur auf die zu einer Verfügung im Sinne von Satz 1. Eine unmittelbare Verpflichtung zu einer Verfü-gung "über eine Forderung oder ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des [X.]" wird durch die mit dem Abschluss eines Dienst- oder Werkvertrags verbundene Pflicht zur Vergütung (§§ 611, 631 [X.]) aber nicht begründet. Wie der [X.] oder [X.] seine Vergütungspflicht erfüllt, steht ihm frei, wird mithin nicht bereits durch den Vertragsschluss rechtlich im Sinne einer Ver-fügung über eine Rechtsposition im Sinne des § 1812 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor-gegeben. Insoweit spricht der Wortlaut der Norm eher dagegen, Verträge der streitgegenständlichen Art unter § 1812 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu subsumieren. 11 b) Diese eingeschränkte Reichweite des § 1812 Abs. 1 [X.] entspricht dem Willen des historischen Gesetzgebers. 12 - 7 - aa) Bei der Gestaltung des [X.] des Bürgerlichen Ge-setzbuchs hat die [X.] vom 5. Juli 1875 (Ge-setz-Sammlung für die [X.], 1875, [X.]) als [X.] gedient. Diese sah - ausgehend von der dem Vormund obliegenden Sorge für die Person sowie die Vermögensangelegenheiten des [X.] (§ 27) und unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass der Mündel durch in seinem Namen vom Vormund vorgenommene Rechtsgeschäfte berechtigt und ver-pflichtet wird (§ 29) - in § 41 eine Genehmigung des [X.] nur zur Veräußerung von Wertpapieren, zur Einziehung, Abtretung oder Verpfändung von Kapitalien (sofern dieselben nicht bei Sparkassen belegt waren) und zur Aufgabe oder Minderung der für eine Forderung bestellten Sicherheit vor. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat insoweit das [X.] Prinzip der Selbständigkeit des Vormunds, das lediglich in einigen konkret im Gesetz aufgeführten, nach Meinung des Gesetzgebers wichtigen Einzelfällen eingeschränkt ist, bewusst übernommen und sich nicht zuletzt aus Gründen der Praktikabilität sowie im Hinblick auf die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs gegen einen allumfassenden Schutz des [X.] vor etwaigen unzweckmäßigen oder böswilligen Handlun-gen des Vormunds durch Einführung allgemeinerer [X.] entschieden (vgl. [X.], Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Ge-setzbuch für das [X.], [X.], Motive, S. 1010; 1022 ff; 1082 ff; 1122 ff). Hierbei zielte das Genehmigungserfordernis in § 1812 Abs. 1 [X.] auf die vom Gesetzgeber als besonders schutzbedürftig angesehenen Leistungs-ansprüche des [X.] ab und sollte der Gefahr entgegenwirken, dass mit der Erfüllung der Obligation der Gegenstand der Leistung im Vermögen des [X.] an die Stelle des aufgehobenen Anspruchs tritt und dass nach der Natur dieses Gegenstands eine Schädigung des [X.] durch Verfügungen des Vormunds erleichtert wird. Das Erfordernis der Genehmigung hatte vornehmlich die praktische Bedeutung, dass dem Vormund die Umsetzung des Anspruchs in 13 - 8 - ein leichter entziehbares Objekt ohne die Kenntnisnahme des [X.] verwehrt wird, wobei eine erhebliche Gefährdung des [X.] insoweit gese-hen wurde, als Geld oder Wertpapiere Gegenstand der Leistung waren ([X.], aaO, Motive S. 1125). Die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht in § 1813 [X.] wurden vor diesem Hintergrund deshalb als notwendig empfunden, da anderenfalls die Regelung geeignet sei, dem Vormund die Vermögensver-waltung unnötig zu erschweren, und dies auch im Rechtsverkehr als lästig emp-funden werde ([X.], aaO, Motive S. 1125). Dagegen sollte die Verfügung über bewegliche Sachen des [X.] - auch Geld und Kostbarkeiten - als sol-che nicht vom Genehmigungserfordernis erfasst werden ([X.], aaO, Motive S. 1128; Protokolle [X.]), hier der Schutz des [X.] nur über die Rege-lungen zur allgemeinen zivil- und gegebenenfalls strafrechtlichen [X.] erfolgen (siehe auch [X.], aaO, Motive S. 1086). . [X.]) Der historische Gesetzgeber ist in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht von der Genehmigungsbedürftigkeit schuldrechtlicher Verträge ausgegan-gen, durch die der Mündel einen Anspruch auf eine Leistung - z.B. auf Übereig-nung eines Kaufgegenstandes, auf eine Dienst- oder Werkleistung - erwirbt, im Gegenzug notwendigerweise aber auch die Verpflichtung zu deren Bezahlung übernimmt. Es ging nicht um den Schutz vor gegebenenfalls unwirtschaftlichen Rechtsgeschäften, sondern um den Schutz vor möglichen Untreuehandlungen des Vormunds bezüglich des von ihm verwalteten [X.] (vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 1812, Rn. 1; [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl., § 1812, Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 1812, Rn. 1; [X.], [X.], 12. Aufl., § 1812, Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2004, § 1812, Rn. 2). Diese sollten dadurch erschwert werden, dass der Vormund nicht ohne Zustimmung des [X.] die in § 1812 Abs. 1 Satz 1 [X.] bezeichneten Rechte in 14 - 9 - leichter entziehbare Objekte, d.h. vor allem in Geld, umsetzen können sollte. Die Veränderung bestimmter Vermögensrechte in Geld, nicht aber die [X.] von Ansprüchen auf Leistung gegen Geld sollte erfasst werden. Hierbei spielte auch nicht so sehr die Möglichkeit der Versagung der Genehmigung ei-ne Rolle - dem Gesetzgeber war durchaus bewusst, dass z.B. in den Fällen, in denen der Mündel zur Leistung verpflichtet ist, das Erfordernis der Genehmi-gung nur die Bedeutung hat, dass der Gegenvormund prüfen kann, ob das Recht des Vertragspartners tatsächlich besteht ([X.], aaO, Motive, S. 1124) - als vielmehr die dem Gegenvormund zu ermöglichende Kontrolle des Verbleibs von eingezogenem Geld (vgl. auch Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 1812, Rn. 1, [X.]/[X.], aaO, Rn. 32). Damit dieser Zweck nicht vereitelt wird, stellt § 1812 Abs. 1 Satz 2 [X.] dem dinglichen das obligatorische Rechtsgeschäft, das eine Verpflichtung zum dinglichen Rechtsgeschäft begründet, gleich ([X.], aaO, Motive, S. 1124). Der für ganz bestimmte [X.] vorgesehene Schutz in Satz 1 soll nicht umgangen werden dadurch, dass der Vormund sich zu einer solchen Verfügung schuldrechtlich verpflichtet und über den Weg einer Zwangsvollstre-ckung des Gläubigers ein Zustand hergestellt wird, der einer genehmigungsbe-dürftigen Verfügung entspricht (vgl. [X.]/[X.], aaO, Rn. 12; [X.]/ [X.], [X.], 5. Aufl., § 1812, Rn. 37; [X.]-[X.], aaO, Rn. 9; [X.], aaO, Rn. 16; Soergel/[X.], aaO, Rn. 10; [X.]/[X.], aaO, Rn. 55). Der Regelung liegt somit eindeutig nicht der Wille des Gesetzgebers zugrunde, alle Verpflichtungen des Vormunds mit Wirkung für das Mündel einer umfassenden Genehmigungspflicht zu unterstellen oder all-gemein Zwangsvollstreckungen von Gläubigern in nach § 1812 Abs. 1 Satz 1 [X.] geschützte Rechte zu verhindern und insoweit die Wirksamkeit jeglichen 15 - 10 - [X.]s des Vormunds von der Zustimmung des [X.] abhängig zu machen. c) Dieser nur auf bestimmte rechtsgeschäftliche Vorgänge begrenzte Anwendungsbereich des § 1812 Abs. 1 [X.] wird auch verdeutlicht durch die systematische Stellung der Norm im Rahmen der Regelungen über die Vermö-gensverwaltung in §§ 1802 ff [X.]. Die Bestimmung ist inmitten der [X.] über die Anlegung von [X.] sowie die Behandlung von Inhaber- so-wie sonstigen Wertpapieren verortet. Soweit im Rahmen der Vermögensverwal-tung nach §§ 1821, 1822 [X.] die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden muss, bezieht sich diese Regelung ebenfalls nur auf nach Meinung des Gesetzgebers besonders wichtige Rechtsgeschäfte. 16 d) Auch wenn daher der Normzweck des § 1812 Abs. 1 [X.] im Schutz des [X.] besteht (vgl. nur [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 1812, Rn. 1; [X.]/[X.], aaO, Rn. 1), handelt es sich hierbei nur um einen bewusst sehr eingeschränkten Schutz. § 1812 Abs. 1 [X.] stellt insoweit eine begrenzte Ausnahmevorschrift zu der im Prinzip unbeschränkten Vertretungs-macht des Vormunds dar. Der Hinweis der Beklagten auf den vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutz ihres Vermögens kann daher nicht als Rechtfertigung dienen, um die in § 1812 [X.] angelegten Begrenzungen auf bestimmte Rechtsgeschäfte zu überspielen. Entgegen der Auffassung der Revision ent-spricht ein weiter Anwendungsbereich der Norm weder dem Wortlaut noch dem Willen des Gesetzgebers. Es ist nicht Ziel des § 1812 [X.], einen umfassenden Schutz des [X.] dergestalt zu erreichen, dass nach § 1812 Abs. 1 Satz 2 [X.] alle Verpflichtungen des [X.] einer umfassenden Genehmigungs-pflicht zu unterstellen sind. 17 - 11 - e) Die Beklagte übersieht im Übrigen bei ihrer in der mündlichen Ver-handlung vertretenen Auffassung, aus § 1813 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in Verbindung mit § 1812 Abs. 1 [X.] lasse sich ableiten, dass [X.] bis 3.000 • genehmigungsfrei, darüber hinaus aber genehmigungspflichtig seien, dass sich § 1813 Abs. 1 [X.] nur auf bestimmte Fälle der Annahme einer ge-schuldeten Leistung bezieht, die als Verfügung über den zugrunde liegenden Anspruch auf Leistung nach § 1812 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Zustimmung bedür-fen. Mit der Frage, ob der Abschluss eines Dienst- oder Werkvertrags geneh-migt werden muss, hat dies nichts zu tun. Genauso geht die Argumentation der Beklagten fehl, die in § 1908i Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmte lediglich "sinnge-mäße" Anwendung der Vorschriften über die Führung der Vormundschaft lasse Raum, sich von den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers des 19. Jahrhunderts zum [X.] zu lösen und im zeitlich später ent-standenen Betreuungsrecht dem "moderneren" Gedanken des Vermögens-schutzes des Betreuten eine größere Bedeutung beizumessen. Denn auch das Betreuungsrecht ist in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich dadurch [X.], dass dem Betreuer im Grundsatz eine umfassende Vertretungs-macht eingeräumt wird (§ 1902 [X.]), die lediglich für nach Auffassung des Gesetzgebers besonders wichtige Bereiche eingeschränkt ist. [X.] ist die Genehmigungsbedürftigkeit eines schuldrechtlichen Vertrags, wie z.B. auch § 1907 Abs. 3 [X.] zeigt, die Ausnahme. Es besteht insoweit kein Grund, §§ 1812, 1813 [X.] unterschiedlich zu interpretieren, je nachdem ob ein Vormund oder ein Betreuer betroffen ist. 18 f) Da der streitgegenständliche Vertrag nicht unter § 1812 Abs. 1 [X.] fällt, bedarf es keiner Entscheidung der im Schrifttum diskutierten Frage, ob der Wortlaut der Norm zu weit gefasst und deshalb deren Anwendungsbereich be-schränkt werden sollte (vgl. etwa [X.][X.], aaO, Rn. 13; [X.]/ 19 - 12 - [X.], aaO, Rn. 6, beide zur Begrenzung des Genehmigungserfordernisses auf Geschäfte der Vermögenssorge; [X.], [X.] um §§ 1812, 1813 [X.], FamRZ 1984, 842; [X.]/[X.], aaO, Rn. 4; [X.]/[X.], aaO, Rn. 39 ff zur Begrenzung auf Wertpapiere und Rechte, die auf eine Geld-leistung gerichtet sind; vgl. zu weiteren Eingrenzungsversuchen auch [X.], aaO, Rn. 6 ff). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.11.2007 - 4 O 119/06 - O[X.], Entscheidung vom 05.12.2008 - 3 U 1/08 -

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III ZR 181/09

05.11.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2009, Az. III ZR 181/09 (REWIS RS 2009, 750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 750

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