Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2014, Az. VII ZB 23/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4622

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BU[X.]DESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 23/13

vom

25. Juni 2014

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

[X.]achschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GG
Art. 25; [X.] § 20 Abs. 2
Die der Republik Griechenland zustehenden Forderungen auf Auszahlung von Zuschüssen für den Personal-
und Schulaufwand nach dem [X.] dienen

hoheitlichen Zwecken und unterliegen daher der [X.].
[X.], Beschluss vom 25. Juni 2014 -
VII ZB 23/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der
VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
Juni
2014
durch den Richter
Dr. [X.],
die Richterin [X.] und die Richter
Halfmeier, Dr.
Kartzke
und Prof. Dr. Jurgeleit
beschlossen:
Auf die Rechtsbehelfe
der Schuldnerin
werden der
Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts [X.]
vom 16. April 2013, der Beschluss des Amtsgerichts

Vollstreckungsgericht

[X.] vom 10.
Dezember
2012
sowie der Pfändungs-
und Überwei-sungsbeschluss des Amtsgerichts

Vollstreckungsgericht

Ans-bach vom 20.
August 2012 aufgehoben
und
der Antrag der Gläu-bigerin vom 5.
Juli 2012 auf Erlass eines Pfändungs-
und Über-weisungsbeschlusses abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Gläubigerin
hat
die außergerichtlichen Kosten des
Verfahrens
zu tragen.

Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Arbeitsgerichts [X.].
in einen Anspruch auf Zahlung von [X.]n
nach dem [X.].

1
-
3
-
Die Schuldnerin betreibt eine "Private Volksschule der [X.]"
in [X.].
Hierfür erhält sie von Seiten des
Drittschuldners
Zuschüsse für den Personal-
und Schulaufwand nach dem [X.].
Die
Gläubigerin ist Inhaberin einer titulierten Forderung gegen die Schuldnerin in Höhe von . Wegen dieser Forderung
hat das Amtsge-richt

Vollstreckungsgericht

auf Antrag der Gläubigerin
einen
Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss betreffend die Ansprüche auf Auszahlung der [X.] erlassen.
Die hiergegen eingelegte Vollstreckungserinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss
hat die Schuldnerin
sofortige Beschwerde ein-gelegt, welche das
Beschwerdegericht
mit dem angefochtenen Beschluss zu-rückgewiesen
hat.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin
ihr Be-gehren weiter.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Ablehnung des Antrags auf Erlass ei-nes
Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses.
1.
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Pfändung
sei zulässig. Die Schuldnerin sei nicht von der [X.] Gerichtsbarkeit befreit, da sie bei dem Betrieb der Schule nicht hoheitlich handele.

2
3
4
5
6
7
-
4
-
Schwerpunktmäßige Aufgabe bei dem Betrieb einer Schule sei die [X.] von Wissen, somit die Unterrichtstätigkeit. [X.]ach [X.] [X.] nähmen Lehrer jedoch nicht hauptsächlich hoheitlich geprägte Aufgaben wahr, weshalb sie auch nicht der besonderen Absicherung durch den [X.] bedürften.
Zudem unterliege die von der Schuldnerin betriebene Schule einer [X.] ausgestalteten Aufsicht durch den [X.] Staat. Aufgrund dessen könne die Schuldnerin ihren Bildungsauftrag nicht autonom, sondern nur im Rahmen der Beschränkungen des Art. 7 Abs. 4 GG wahrnehmen. Bei dem [X.] habe sich die Schuldnerin daher der staatlichen Hoheit [X.] unterworfen.
Schließlich unterfielen die gepfändeten Forderungen auch nicht der [X.]. Da schon der Betrieb der
Schule nicht hoheitlich sei, dienten auch die Fördergelder keinen hoheitlichen Zwecken.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Zwangsvollstreckung in die Ansprüche der Schuldnerin gegen den
Drittschuldner auf Auszahlung der Zuschüsse
für den Personal-
und Schulauf-wand nach dem [X.]
ist unzulässig. Dabei kann es dahinstehen, ob das Amtsgericht
für den Erlass des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses gemäß § 828 Abs. 2, 2. Alt., §
23 Satz 2 ZPO inter-national zuständig war.
Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde jedenfalls, dass
bezüglich der gepfändeten
Zahlungsansprüche
[X.]
be-steht.
a) Die [X.] ist eine Ausprägung des Grundsatzes der [X.]immunität, der aus dem
Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staa-8
9
10
11
12
13
-
5
-
ten folgt. Es besteht eine allgemeine Regel des
Völkerrechts im Sinne des Art.
25 GG, wonach die Zwangsvollstreckung durch den [X.] aus ei-nem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht hoheitli-ches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in dessen Vermögensgegenstände
ohne seine Zustimmung unzulässig ist, soweit diese im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen. Ob ein Vermögensgegenstand hoheitlichen Zwe-cken dient, richtet sich danach, ob er für eine hoheitliche Tätigkeit verwendet werden soll. Die Abgrenzung zwischen hoheitlichen oder nicht hoheitlichen Zwecken ist mangels entsprechender Kriterien im allgemeinen Völkerrecht grundsätzlich nach der Rechtsordnung des [X.]s vorzunehmen ([X.], [X.]JW 2012, 293, 295; [X.], Beschluss vom 4.
Juli 2013

[X.]/12, [X.]JW-RR 2013, 1532 Rn. 10 ff.;
jeweils m.w.[X.].).
[X.]ach [X.]
Verständnis unterfallen unter
anderem kulturelle [X.] ausländischer [X.] der [X.].
Zur Wahrnehmung ausländischer Gewalt gehört auch die vom Staat abhängige Repräsentation von Kultur und Wissenschaft im Ausland ([X.], Beschluss vom 1.
Oktober
2009

VII ZB
37/08, [X.], 769
Rn. 26
m.w.[X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 3. Feb-ruar 2012,
Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. [X.], [X.]), I.C.J. Reports
2012, 99
Rn.
119, abrufbar unter http://www.icj-cij.org/docket/files/143/16883.pdf).
b) Bei dem
Betrieb der Privaten Volksschule der Republik Griechenland
in [X.].
handelt es sich um eine kulturelle Einrichtung der
Beklagten.
Entgegen der Auffassung des [X.] erfüllen Auslands-schulen nicht nur Gemeinwohlinteressen des Staates, in dem die Schule betrie-ben wird, indem sie
als Ersatz für eine grundsätzlich vorgesehene öffentliche 14
15
-
6
-
Schule eine verfassungsrechtlich anerkannte öffentliche Aufgabe des [X.], Bildungs-
und Ausbildungswesen verwirklichen
(vgl. [X.], Urteil vom 7.
Juli 1988

III ZR 134/87, [X.]JW 1989, 216, 218; [X.] in Maunz/[X.], GG (2013), Art.
7 Rn.
111, 112).
Auslandsschulen
dienen
darüber hinaus
dem Zweck, einen Beitrag zur Förderung von Sprache und Kultur des ausländischen Staates im jeweiligen [X.] zu erbringen.
Demgemäß
haben sich die
Bun-desrepublik [X.] und die Schuldnerin mit ihrem
Kulturabkommen vom
17. Mai 1956 ([X.] 1957
II S. 501)
verpflichtet, die Gründung von kulturellen Instituten des anderen [X.] zur Erlernung der jeweiligen Sprache zuzulassen und zu fördern, Art. 5 des Kulturabkommens, und
sich wechselseitig im Falle von Einschränkungen der Tätigkeiten von Auslandsschulen bei der [X.] zu unterstützen, Art. 12 des Kulturabkommens.
Die Ansprüche auf Auszahlung von
Zuschüssen für den Personal-
und Schulaufwand nach dem [X.] dienen der Aufrechterhaltung des Betriebs einer Auslandsschule und mithin einem hoheitli-chen Zweck.
3. Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.] nach § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Recht-sprechung der obersten Gerichtshöfe des [X.] ([X.]) war nicht veran-lasst. Eine Abweichung von den Entscheidungen des [X.]arbeitsgerichts vom 10. April 2013 -
5 [X.], -
5 [X.] und -
5 [X.] ([X.]JW 2013, 2461) sowie vom 25. April 2013

2 [X.] ([X.]JOZ 2013, 1835) ist

entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdegegnerin

nicht gegeben. [X.]ach den Entscheidungen des [X.]arbeitsgerichts soll
weder das Vertrags-verhältnis zwischen der Auslandsschule und ihren Lehren noch die Tätigkeit der Lehrer an Auslandsschulen als hoheitlich zu bewerten
sein. Das
Dienstverhält-nis
der Lehrer an einer Auslandsschule sei nicht Ausdruck der Souveränität des 16
17
-
7
-
Staates nach innen oder außen in einem für diese Bestimmung maßgebenden Sinne. Diese
Einordnung besagt jedoch nichts über die Qualifikation der von der Schuldnerin in [X.] betriebenen Schule als
kulturelle Einrichtung, deren Betrieb durch den gepfändeten Anspruch auf Zahlung eines staatlichen Zuschusses
gewährleistet wird.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91
Abs. 1 ZPO.

[X.]
[X.]
Halfmeier

Kartzke

Jurgeleit
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2012 -
M 3036/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 16.04.2013 -
1 [X.] -

18

Meta

VII ZB 23/13

25.06.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2014, Az. VII ZB 23/13 (REWIS RS 2014, 4622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4622

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 23/13 (Bundesgerichtshof)

Vollstreckungsimmunität: Forderungen der Republik Griechenland auf Auszahlung von Zuschüssen für den Personal- Schulaufwand nach dem …


VII ZB 24/13 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 37/08 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 63/12 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 63/12 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckungsimmunität für auf Konten bei der Deutschen Bundesbank verwaltete Währungsreserven eines ausländischen Staates; Verwaltung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZB 23/13

VII ZB 63/12

5 AZR 81/12

5 AZR 79/12

5 AZR 78/12

2 AZR 960/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.