Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.02.2018, Az. 25 W (pat) 531/16

25. Senat | REWIS RS 2018, 14096

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "xBlue Capital AG/BLUE CAPITAL (Unionsmarke)" - Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr – keine Kostenauferlegung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2015 207 939

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 12. Februar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des [X.] vom 28. September 2016 aufgehoben, soweit der beschränkt erhobene Widerspruch aus der Unionsmarke 011 455 474 zurückgewiesen worden ist. Aufgrund dieses Widerspruchs wird die Löschung der Marke 30 2015 207 939 im Umfang des erhobenen Widerspruchs angeordnet, nämlich in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren der Klasse 36.

2. Der Antrag der Widersprechenden, der Markeninhaberin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 16. Mai 2015 angemeldete Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 14. Juli 2015 unter der Nummer 30 2015 207 939 für die Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38 und 41, unter anderem für die Dienstleistungen der

4

Klasse 36:

5

Abwicklung darlehensbezogener Geschäfte [Finanzdienstleistungen]; Bank- und Finanzdienstleistungen; Beratung betreffend Schulden, deren Wert unter ihrem Nominalwert liegt [Finanzdienstleistungen]; Beratung in Bezug auf Immobilienbesitz; Bewertung und Verwaltung von Immobilien; Bewertungen in Immobilienangelegenheiten [finanziell]; Computergestützte Erteilung von Auskünften über Immobilien; Computergestützte Finanzdienstleistungen; Computergestützte Finanzdienstleistungen für den Einzelhandel; Computergestützte Finanzdienstleistungen in Bezug auf Devisengeschäfte; Dienstleistungen auf dem Gebiet des [[[X.].].] [Finanzdienstleistungen]; Dienstleistungen des Investmentportfolio-Managements; Dienstleistungen einer Clearingstelle [Finanzdienstleistungen]; Dienstleistungen eines Maklers für Beteiligungen oder Fonds und andere Wertpapiere; Dienstleistungen in Bezug auf die Übernahme von finanziellen Beteiligungen von Immobilien; Entwicklung von [[[X.].].] als Finanzdienstleistungen; Erteilen von Auskünften über Finanzdienstleistungen; Erteilen von Auskünften über Versicherungs- und Finanzdienstleistungen; Erteilen von Auskünften über öffentlich gehandelten Beteiligungen; Erteilen von Preisauskünften in Bezug auf Rohstoffe [Finanzdienstleistungen]; Erteilen von Preisauskünften in Bezug auf Termingeschäfte [Finanzdienstleistungen]; Finanz-Portfolio-Management; Finanzdienstleistungen; Finanzdienstleistungen auf dem Gebiet des elektronischen Zahlungsverkehrs; Finanzdienstleistungen auf dem Gebiet des [[[X.].].]; Finanzdienstleistungen auf dem Gebiet des [[[X.].].]; Finanzdienstleistungen betreffend Aktientauschprogramme; Finanzdienstleistungen betreffend den Aufbau von Treuhandvermögen; Finanzdienstleistungen betreffend den Aufbau von Wertpapierbeständen; Finanzdienstleistungen betreffend den Handel mit Aktienkontrakten; Finanzdienstleistungen betreffend die Initiierung eines elektronischen Aktientransfers; Finanzdienstleistungen betreffend die Sicherung von Geldanlagen; Finanzdienstleistungen betreffend die Sicherung von Geldanlagen für den Erwerb von Immobilien; Finanzdienstleistungen betreffend [[[X.].].]; Finanzdienstleistungen betreffend Kapitalanlagen; Finanzdienstleistungen betreffend Zinstermingeschäfte; Finanzdienstleistungen einer Nomineegesellschaft in Bezug auf Finanzanlagen; Finanzdienstleistungen eines [[[X.].].] in Bezug auf den Besitz von Liegenschaften für Dritte; Finanzdienstleistungen eines [[[X.].].] in Bezug auf den Besitz von [[[X.].].]; Finanzdienstleistungen für Bargeldauszahlungen; Finanzdienstleistungen für den Aktienhandel; Finanzdienstleistungen für den Handel; Finanzdienstleistungen für den Kauf und Handel mit Verbrauchsgütern; Finanzdienstleistungen für den Kauf von Fahrzeugen; Finanzdienstleistungen für den Verkauf von Grundbesitz; Finanzdienstleistungen für die Ausgabe von Bankkarten und Debitkarten; Finanzdienstleistungen für die Vergabe von Darlehen; Finanzdienstleistungen für Hauskäufe; Finanzdienstleistungen für Personengesellschaften; Finanzdienstleistungen für Privatpersonen; Finanzdienstleistungen für Unternehmen; Finanzdienstleistungen für Unternehmen zur Sicherung von Finanzen; Finanzdienstleistungen für Versicherungen; Finanzdienstleistungen in Bezug auf Aktien; Finanzdienstleistungen in Bezug auf Aktiensparpläne; Finanzdienstleistungen in Bezug auf den Motorhandel; Finanzdienstleistungen in Bezug auf den Verkauf und Kauf von Wertpapieren; Finanzdienstleistungen in Bezug auf Eigentum; Finanzdienstleistungen in Bezug auf Einlagen von Sparern; Finanzdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Finanzdienstleistungen in Bezug auf internationale Wertpapiere; Finanzdienstleistungen in Bezug auf Kapitalanlagen; Finanzdienstleistungen in Bezug auf Kraftfahrzeuge; Finanzdienstleistungen in Bezug auf Spareinlagen; Finanzdienstleistungen in Bezug auf Wertpapiere; Finanzdienstleistungen in Form von Wertpapiergeschäften; Finanzdienstleistungen mittels Kreditkarten; Finanzdienstleistungen per Telefon und über ein weltweites Computernetz oder das [[[X.].].]; Finanzdienstleistungen von Banken für Privatpersonen; Finanzdienstleistungen von Versicherungsgesellschaften; Finanzdienstleistungen zur Absicherung gegen Risiken; Finanzdienstleistungen zur Sicherung von Fonds; Finanzdienstleistungen zur Sicherung von Geldanlagen Dritter; Finanzdienstleistungen zur Sicherung von Geldmitteln; Finanzdienstleistungen zur Zahlungsabwicklung; Finanzdienstleistungen über ein weltweites Computernetz oder das [[[X.].].]; Finanzdienstleistungen, nämlich Schuldenregulierung; Finanzielles Risikomanagement [Finanzdienstleistungen]; Finanzierung in Bezug auf Unternehmenskäufe und -verkäufe; Geschäftsliquidationen [Finanzdienstleistungen]; Immobiliengeschäfte [Finanzdienstleistungen]; Insolvenzverwaltung [Finanzdienstleistungen]; Management und Analyse von Finanzinformationen; Management von Finanzrisiken [Finanzdienstleistungen]; Managementdienstleistungen in Bezug auf Anlagen in Immobilien; Organisation von Handelsplätzen für derivative Instrumente [Finanzdienstleistungen]; Organisation von Handelsplätzen für Finanzdienstleistungen [Finanzdienstleistungen]; Vermitteln von Finanzdienstleistungen; Vermittlung von Finanzdienstleistungen; Verwaltung von Exportkrediten [Finanzdienstleistungen]; Verwaltung von [[[X.].].] [Finanzdienstleistungen]; Zahlung und Entgegennahme von [[[X.].].] in der Funktion eines Vermittlers [Finanzdienstleistungen]

6

als Marke in das beim [[[X.].].] geführte Markenregister eingetragen worden.

7

Gegen die Eintragung der am 14. August 2015 veröffentlichten Marke hat die (zum Widerspruchszeitpunkt eingetragene) Inhaberin der seit dem 24. Oktober 2014 unter der [[[X.].].] 011 455 474 für die Dienstleistungen der

8

Klasse 36:

9

Finanzdienstleistungen, nämlich Vermögens- und Anlageverwaltung; Finanzdienstleistungen, nämlich Verwaltung von [[[X.].].]; Finanzielle Beratung; Versicherungsmanagement- und Versicherungsagentendienstleistungen, nämlich Versicherungsdienstleistungen im Bereich der standardisierten und nicht standardisierten Katastrophenversicherungen und -rückversicherungen einschließlich Forderungsmanagement und Verwaltungsdienstleistungen; Alle vorstehend genannten Dienstleistungen erbracht im Zusammenhang mit der Versicherungs- und der Rückversicherungsbranche

eingetragenen Unionsmarke

[X.] CAPITAL

Widerspruch gezielt gegen die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 der angegriffenen Marke erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 36 des [[[X.].].]s hat mit dem Beschluss vom 28. September 2016 eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [[[X.].].] zwischen den sich gegenüberstehenden Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen, ohne einer Seite die Kosten aufzuerlegen. Zwar bestehe zwischen den sich gegenüberstehenden Dienstleistungen der Klasse 36 zum Teil Identität oder eine hochgradige Ähnlichkeit, da die gezielt angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 36 der jüngeren Marke in ihren Oberbegriffen die spezielleren Dienstleistungen der älteren Widerspruchsmarke umfassten. Insoweit sei zwischen den sich gegenüberstehenden Marken ein größerer Abstand einzuhalten. Dieser werde aber insgesamt (gerade noch) eingehalten. Denn es stünden sich bei dem klanglichen [[[X.].].] die siebensilbige jüngere Marke [[[[X.].].]] und die viersilbige als [blu-kä-pi-täl] wiedergegebene Widerspruchsmarke gegenüber. Anders als etwa im Bereich der Bekleidungsbranche, sei der Buchstabe [[X.].] im vorliegend einschlägigen Bereich der Finanzdienste weder als Größenangabe, noch darüber hinaus als Angabe etwa der Menge, der Ertragskraft des Kapitals oder der Qualität einer Kapitalanlage bekannt und belegt, noch dem Wort „extra“ gleichzusetzen. Insoweit hätten die angesprochenen Verkehrskreise auch keine Veranlassung, den Buchstaben „x“ in der konkreten Kombination mit den weiteren Bestandteilen „blue capital“ abzuspalten oder aus anderen Gründen zu vernachlässigen. Gerade der Wortanfang eines Zeichens werde in der Regel stärker beachtet, wobei vorliegend der zudem klangstarke Konsonant „[[X.].]“, der als eigene Wortsilbe „iks“ wiedergegeben werde, das [X.] der angegriffenen Marke entscheidend präge. Insoweit sei durch den zusätzlich vorhandenen Anfangsbuchstaben „x“ am Zeichenanfang der jüngeren Marke und durch die sich daraus ergebende unterschiedliche Silbenzahl ein anderes [X.] mit einem anderen Sprechrhythmus als bei der Widerspruchsmarke, der dieser Anfang fehle, gegeben. Aufgrund der konkreten Wiedergabeform der jüngeren Marke, dem vorhandenen Wechsel zwischen Klein-, Groß- und Zusammenschreibung, scheide auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr aus. Anhaltspunkte für weitere Arten der Verwechslungsgefahr der Zeichen, seien nicht gegeben, insbesondere verfüge die Widersprechende nicht über eine Markenfamilie „blue capital“. Dem [X.] der Widersprechenden hat die Markenstelle nicht entsprochen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie macht geltend, dass die jüngere Marke angesichts der von Seiten der Markenstelle richtigerweise festgestellten beiderseits identischen bzw. hochgradig ähnlichen Finanzdienstleistungen einen wesentlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke einzuhalten habe, der vorliegend aber gerade deshalb nicht gewahrt sei, weil sich die Wortmarken lediglich in dem der jüngeren Marke vorangestellten Buchstaben „x“ unterscheiden würden, die Widerspruchsmarke aber ansonsten identisch übernommen worden sei. Damit sei der von Seiten der Markenstelle zwar richtigerweise zu fordernde [X.] aber nicht eingehalten. Die Widerspruchsmarke werde unverändert in die jüngere Marke übernommen, wobei ihr lediglich ein einzelner Buchstabe in Kleinbuchstaben vorangestellt werde. Die angesprochenen Verkehrskreise würden das in die jüngere Marke übernommene ältere Zeichen unschwer erkennen können. Der Schutzbereich des älteren Zeichens werde zu Unrecht und zu weit herabgesetzt, wenn im vorliegenden Kollisionsfall die Gefahr der Verwechslung der Zeichen verneint würde. Zudem sei der Buchstabe „x“ im Bereich der Finanzdienstleistungen ein häufig verwendeter Buchstabe, der zum einen für das [X.] Wort „Exchange“ mit der Bedeutung von „Börse“ und damit für den Ort, an dem mit Wertpapieren und Anleihen gehandelt werde und zum anderen als Werbekürzel für den Begriff der „Maximierung“ bzw. „maximal“ verwendet werde. Daher sei der Buchstabe „x“ in der jüngeren Marke ein sachbeschreibender und naheliegender Hinweis darauf, dass es sich um Finanzdienstleistungen handele, die an der Börse getätigt würden oder bei denen man hohe (maximale) Gewinne erzielen könne. Auch deshalb sei der zusätzlich in der jüngeren Marke vorhandene Buchstabe „x“ nicht geeignet, den notwendigen ausreichenden Abstand zu der Widerspruchsmarke herzustellen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

auf die Beschwerde der Widersprechenden den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des [X.] vom 28. September 2016 aufzuheben und auf den Widerspruch aus der Unionsmarke 011 455 474 die Löschung der Marke 30 2015 207 939 im beantragten Umfang anzuordnen.

Außerdem stellt sie den Antrag, der Markeninhaberin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich zu der ihr am 2. Februar 2017 zugestellten Beschwerde der Widersprechenden vom 2. November 2016 und der Beschwerdebegründung vom 23. Dezember 2016 nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 sowie auf die Schriftsätze der Widersprechenden und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 [[[X.].].] i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat auch in der Sache Erfolg. Zwischen der beschränkt auf die Dienstleistungen der Klasse 36 angegriffenen Wortmarke [X.] und der älteren Widerspruchsmarke [X.] CAPITAL besteht im Umfang des erhobenen Widerspruchs eine Verwechslungsgefahr nach § 125b Nr. 1 [[[X.].].], § 9 Abs. 1 Nr. 2 [[[X.].].] i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 [[[X.].].], so dass insoweit unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle die Löschung der jüngeren Marke anzuordnen war, § 43 Abs. 2 Satz 1 [[[X.].].].

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. [X.] [X.], 933 Rn. 32 – [[[X.].].]; [X.], 1098 Rn. 44 – [[[X.].].]/[X.]; [X.], 64 Rn. 9 – Maalox/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 – pjur/pure; [X.], 833 Rn. 30 – Culinaria/[X.]; [X.], 382 Rn. 19 – [X.]; GRUR 2018, 79 Rn. 9 – [X.]/[X.] Club). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu [X.], 343 Rn. 48 – [X.]/[X.]; [X.], 64 Rn. 9 – Maalox/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 – pjur/pure; siehe auch [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können sich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen der angegriffenen Wortmarke [X.] und der älteren [X.] [X.] CAPITAL eine Verwechslungsgefahr gemäß §§ 125b Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 [[[X.].].].

a. Bei der Widerspruchsmarke ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen, Anhaltspunkte für eine Stärkung oder Schwächung der Kennzeichnungskraft sind weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar.

b. Da [X.] nicht aufgeworfen sind, ist auf Seiten der Widerspruchsmarke von der [X.] auszugehen. Die Vergleichsmarken können sich im beschwerdegegenständlichen Umfang auf identischen und hochgradig ähnlichen Dienstleistungen begegnen.

Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen besteht, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder [X.], ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer, für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe, so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten regelmäßig aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 9 Rn. 59, vgl. z. B. BGH GRUR 2004, 241, 243 – [X.]; GRUR 2015, 176 Rn. 16 – [X.]/[X.]). Diese zur [X.] entwickelten Grundsätze werden in entsprechender Weise bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen untereinander herangezogen (vgl. [X.], 544 – [X.]; GRUR 2001, 164 – Wintergarten).

Bei den angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 36 der jüngeren Marke handelt es sich um Finanzdienstleistungen in Bezug auf diverse Geschäftsfelder und Geschäftsbereiche, auch um solche von Banken und für Versicherungen sowie in Bezug auf den Verkauf und Kauf von Wertpapieren und Kapitalanlagen. Dem entsprechen die Finanzdienstleistungen der Widersprechenden weitgehend, auch wenn die [X.] im Zusammenhang mit der Versicherungs- und der Rückversicherungsbranche erbracht werden. Insoweit liegt zwischen den angefochtenen Finanzdienstleistungen der angegriffenen Marke und den auf die Versicherungs- und Rückversicherungsbranche bezogenen Finanzdienstleistungen der Widerspruchsmarke angesichts der branchenmäßigen Überschneidungen sowie der nach ihrer Art und dem wirtschaftlichem Nutzen der Dienste engen Berührungen jedenfalls hochgradige Ähnlichkeit vor. Insoweit kann auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle verwiesen werden.

c. Den bei dieser Ausgangslage jedenfalls zu fordernden noch strengen Anforderungen an den [X.] wird die jüngere Marke indes nicht gerecht. Denn ein ausreichender [X.] ist, auch wenn in Finanzangelegenheiten in der Regel von einer eher erhöhten Aufmerksamkeit der zum Teil jedenfalls auch angesprochenen allgemeinen Verbraucher ausgegangen werden kann, bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in schriftbildlicher wie auch in klanglicher Hinsicht nicht eingehalten.

Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im ([X.], im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.]. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. z. B. BGH GRUR 2018, 79 Rn. 37 – [X.]/[X.] Club). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (so z. B. BGH in [X.], 283 Rn. 37 – [X.] m. w. N.).

Bei der angegriffenen Marke „[X.]“ stellt der am Zeichenende befindliche Rechtsformzusatz „AG“ für „Aktiengesellschaft“ als Bezeichnung der Rechtsform der Anbieterin bzw. Erbringerin der Dienstleistungen eine reine Sachangabe dar, die als nicht kennzeichnend völlig in den Hintergrund tritt, so dass er im Gesamteindruck außer Betracht zu bleiben hat. Gemeinsam ist den [X.] somit die Wortfolge „[X.]“, wobei allein in der jüngeren Marke zusätzlich der Buchstabe „x“ mit dem Wort „Blue“ kombiniert ist und den ersten Wortbestandteil bildet. Die maßgeblichen Vergleichswortfolgen weisen mit den Übereinstimmungen in 5 von 4 Silben ([X.] zu blue-cap-i-tal) und 11 von 12 Buchstaben klanglich und schriftbildlich eine erhebliche Ähnlichkeit auf, die bei der erforderlichen Gesamtabwägung der relevanten Faktoren für eine Bejahung der Verwechslungsgefahr sprechen könnte, zumal der Erfahrungssatz zu berücksichtigen ist, dass der Verkehr die [X.] nicht gleichzeitig nebeneinander wahrnimmt und deshalb seine Auffassung nur aufgrund einer meist undeutlichen Erinnerung an eine der verschiedenen Marken gewinnt (vgl. u. a. [X.] GRUR Int. 1999, 734 Nr. 26 – [[[X.].].]; [X.], 506, 508 – [X.]/[X.]; GRUR 2003, 1047, 1040 – [X.]/[[[X.].].]). Soweit die Unterschiede am stärker beachteten Zeichenanfang für einen ausreichenden [X.] sprechen, sind hier allerdings weitere Umstände entscheidungserheblich. Angesichts der Gestaltung der angegriffenen Marke mit dem als Kleinbuchstaben gestalteten „x“, der unter Umständen gar nicht als Buchstabe, sondern als (An)Kreuzzeichen erfasst wird und angesichts des anerkannten Erfahrungssatzes, dass der Verkehr dazu neigt, längere [X.] in einer die Aussprechbarkeit und Merkbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (vgl. [X.], 233, 234 – [X.]/[X.] [X.]; GRUR 2002, 1067, 1069 – [X.]/[X.]), ist vorliegend in relevantem Umfang davon auszugehen, dass der Verkehr die angegriffene Marke mit den Wortbestandteilen „[X.]“ benennt und diese Wortfolge als allein prägend ansieht.

Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Buchstaben „x“ im Bereich der einschlägigen Dienstleistungen möglicherweise auch um eine Abkürzung mit beschreibendem Sachgehalt handelt, wovon die Widersprechende mit dem Verweis auf [[X.].] als Abkürzung für Exchange (= Börse) hingewiesen hat.

Im Hinblick auf die festgestellte Identität bzw. hochgradige Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen der Klasse 36, die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und die Identität der [X.] in den prägenden Bestandteilen bzw. jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit der [X.] kann eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden. Daher ist die angegriffene Wortmarke im Umfang des erhobenen Widerspruchs zu löschen, so dass der angefochtene Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben war.

2. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 [[[X.].].]). Nach der Gesetzeslage kommt eine Kostenauferlegung im patentgerichtlichen Verfahren nach der Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 [[[X.].].] nur aus Billigkeitsgründen in Betracht, was nach ständiger Rechtsprechung dahingehend ausgelegt wird, dass Kosten in der Regel nur dem Verfahrensbeteiligten auferlegt werden, der in einer nach anerkannten [X.] aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder am Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [[[X.].].], 12. Aufl., § 71 Rn. 12 ff.; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 71 Rn. 11 ff. und Büscher in Gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht/Medienrecht, 3. Aufl., § 71 [[[X.].].], Rn. 2 ff., 5 ff.; siehe dazu nur beispielhaft die Entscheidungen [X.] (pat) 18/15 vom 28. April 2016; 26 W (pat) 47/10 vom 2. Februar 2011 und [X.] Aktenzeichen 24 W (pat) 16/07 vom 27. Januar 2009; die genannten Entscheidungen sind über die Homepage des [X.] zugänglich). Von einem sorgfaltswidrigen Verhalten der Markeninhaberin kann entgegen der Ansicht der Widersprechenden nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil eine Markenanmeldung ohne vorherige Recherche nach älteren Rechten erfolgt (vgl. dazu [X.]/Hacker/Thiering, [[[X.].].], 12. Aufl., § 71 Rn. 14). Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für einen [X.] nicht vor, was schon die für die Widersprechende negative Entscheidung der Markenstelle zeigt.

3. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Eine solche war von keinem Beteiligten beantragt worden und war auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit veranlasst, § 69 Nr. 1 und [X.] [[[X.].].].

Meta

25 W (pat) 531/16

12.02.2018

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.02.2018, Az. 25 W (pat) 531/16 (REWIS RS 2018, 14096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14096

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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