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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines auf haltlose Mutmaßungen und Unterstellungen gestützten, mithin offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin [X.] wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
[X.] ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind und weil der Antrag missbräuchlich ist.
Die abgelehnte Richterin ist weder von Gesetzes wegen noch aufgrund des von dem Beschwerdeführer formulierten [X.] von der Mitwirkung an der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgeschlossen. Sie konnte auch an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen und der Antrag ist somit offensichtlich unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer mutmaßt, von einem Mitglied des [X.] angerufen worden zu sein, handelt es sich um eine bloße Unterstellung ohne jeden sachlichen Gehalt, die ebenfalls von vorneherein ungeeignet ist, Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. [X.] 142, 9 <17>). Darüber hinaus ist der Antrag als missbräuchlich zu bewerten. Der Beschwerdeführer stellte bereits in der Vergangenheit mehrere unzulässige Befangenheitsanträge (vgl. hierzu [X.] 11, 343 <348>); nicht selten erschöpften sich seine Ausführungen − ebenso wie vorliegend − in haltlosen Unterstellungen beziehungsweise Vermutungen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
15.12.2022
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend AG Saarbrücken, 24. November 2022, Az: 7 Gs 1680/22, Beschluss
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.12.2022, Az. 2 BvR 2126/22 (REWIS RS 2022, 7632)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 7632
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
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