Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. 3 StR 558/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 862

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:121217B3STR558.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 558/17

vom
12. Dezember
2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag
-
am
12.
De-zember

2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 23.
Juni 2017 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die [X.] entfällt.
2.
Die weitergehende Revision des Beschuldigten wird verwor-fen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die sicher-gestellte Axt
eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des [X.] hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-gen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat im [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten erge-ben. Die [X.] hat demgegenüber keinen Bestand.
1
2
-
3
-
Im Sicherungsverfahren nach §
413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. [X.]en als sonstige Maßnahmen im Sinne des §
11 Abs.
1 Nr.
8 StGB kommen bei schuldunfähigen [X.] dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§
440 StPO
aF bzw. nunmehr §
435 StPO nF), wenn die Voraus-setzungen des §
76a Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 i.V.m. Abs.
1 StGB
aF bzw. nunmehr §
76a Abs.
1 Satz
1, 2 StGB nF
vorliegen ([X.], Beschlüsse vom 25.
Novem-ber 2003 -
3
StR
405/03, juris Rn.
11; vom 16.
März 2016 -
4
StR
39/16, juris Rn.
3). Der insoweit gemäß §
440 Abs.
1 [X.] bzw. §
435 Abs.
1 Satz
1 StPO nF erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt.
Der [X.] im Sinne des §
440 Abs.
1 [X.] bzw. nun-mehr §
435 Abs.
1 Satz
1 StPO nF kann nicht darin gesehen werden, dass die Staatsanwaltschaft in der dem Sicherungsverfahren zugrunde liegenden [X.] (§
414 Abs.
2 Satz
2 StPO) ausgeführt hat, dass die Gegenstände "Axt, Messer, Stock"
der Einziehung unterliegen und der [X.] der Staatsanwaltschaft (ebenso wie der Verteidiger) in seinem [X.] hat, "die sichergestellte Axt
einzuziehen". Denn in dem Antrag, die Ein-ziehung selbständig anzuordnen, ist nicht nur der betreffende Gegenstand zu bezeichnen

440 Abs.
2 Satz
1 StPO
aF bzw. §
435 Abs.
2 Satz
1
StPO nF). Vielmehr ist auch anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbstän-digen Einziehung begründen;
die Vorschriften über den Inhalt der Anklage-schrift nach §
200 StPO gelten entsprechend (§
440 Abs.
2 Sätze
2 und 3 StPO
aF bzw. §
435 Abs.
2 Sätze
2 und 3 StPO nF). Diesen Anforderungen genügen der Hinweis in der Antragsschrift sowie der im Rahmen des [X.] gestellte Antrag nicht.
3
4
-
4
-
Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erschei-nen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
4 StPO).
Becker
Schäfer
Spaniol

Berg
Hoch
5

Meta

3 StR 558/17

12.12.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. 3 StR 558/17 (REWIS RS 2017, 862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 862

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