Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. XII ZB 242/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2515

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 242/15

vom

11. November 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
November 2015
durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, [X.] und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 15.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
April 2015 werden auf Kosten des [X.] und der weiteren Beteiligten zu 3 zurückge-wiesen.

[X.]: 2.555

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Kostenfestsetzung aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit.
Der Kläger führte gegen die vier Beklagten
einen auf Zahlung von Miete
gerichteten Rechtsstreit. Den Beklagten zu 1 und 2 wurde für das [X.] Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beteiligten zu
2 bewilligt. Durch Endurteil wurden dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens aufer-legt. Mit Schriftsatz vom 8.
August 2006
hat der Beteiligte zu
2 gemäß §
126 ZPO die Festsetzung der an ihn zu erstattenden Gebühren und Auslagen des Revisionsverfahrens in Höhe von 4.755,30

s-tenhilfe bereits ausgezahlten Gebühren
beantragt.

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3
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Durch Beschluss des Amtsgerichts -
Vollstreckungsgericht
-
vom 3.
August 2007 wurden aufgrund eines anderweitigen Titels die angeblichen [X.] der Beklagten gegen den Kläger zu Gunsten der Beteiligten zu 3 gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen.
Die Beteiligte zu 3 hat daraufhin die Festsetzung zu ihren Gunsten beantragt.
Das [X.] hat zugunsten des Beteiligten zu 2
Kosten in Höhe von 2.963,22

gegen den Kläger festgesetzt und den weiteren [X.] zu 3 zurückgewiesen. Das [X.] hat der Beschwerde des [X.] hinsichtlich der festgesetzten Umsatzsteuer stattgegeben und seine weitergehende Beschwerde sowie die Beschwerde der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden des [X.] und der Beteiligten zu 3.

II.
Die Rechtsbeschwerden sind
nicht begründet.
1. Das [X.] hat zur Begründung
seiner Entscheidung aus-geführt: Der Beteiligte zu 2 sei gemäß §
126 ZPO aus eigenem Recht berech-tigt, die zu seinen Gunsten entstandenen und nicht als Prozesskostenvergütung aus der Staatskasse erstatteten Gebühren -
also die Differenz zwischen [X.] und Prozesskostenhilfevergütung
-
gegen den nach der [X.] kostenverpflichteten Kläger geltend zu machen. §
126 Abs.
1 ZPO gewähre dem beigeordneten Rechtsanwalt ein eigenes, originäres Beitreibungsrecht hinsichtlich der in seiner Person entstandenen [X.] bzw. der hierauf gerichteten [X.] der von ihm vertretenen [X.], aufgrund dessen der beigeordnete Anwalt den Kosten-3
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erstattungsanspruch in Höhe seiner nicht aus der Staatskasse erstatteten Ge-bührenansprüche und Auslagen gegen den kostenverpflichteten Prozessgegner durchsetzen könne. Dem beigeordneten Rechtsanwalt räume §
126 ZPO dabei eine ähnliche Rechtsstellung ein wie demjenigen Gläubiger, dem eine [X.] Forderung zur Einziehung überwiesen worden sei. Wegen der [X.] Wirkung des §
126 ZPO stehe dem Beitreibungsrecht des Rechtsanwalts auch nicht die von der Beteiligten zu 3 ausgebrachte Pfändung des [X.] der obsiegenden [X.] entgegen, zumal die Pfändung erst nach der Anmeldung des Anspruchs gemäß §
126 ZPO erwirkt worden sei.
Dem Beteiligten zu 2 seien [X.] in Höhe von insgesamt 4.099,40

544,90

Prozesskostenhilfevergütung erstattet worden seien, sodass ein vom Gegner noch zu erstattender Betrag in Höhe von 2.554,50

z-steuer auf diesen Betrag könne nicht gegen den Kläger festgesetzt werden, weil die vom Beteiligten zu 2 vertretene [X.] selbst vorsteuerabzugsberechtigt sei und der Beteiligte zu 2 die Umsatzsteuer deshalb gegen die eigene [X.] gel-tend machen müsse.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zu Recht hat das [X.] die nach Abzug der [X.] noch zu erstattende [X.] zugunsten des Beteiligten zu
2 (Prozessbevollmächtigter) und nicht zugunsten der Beteiligten zu 3 (Pfändungsgläubigerin) festgesetzt.
aa) Gemäß §
126 Abs.
1 ZPO sind die für die [X.] bestellten Rechts-anwälte berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen [X.]. Wie der Bundesgerichts-7
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-
hof bereits entschieden hat ([X.], 251, 253; [X.] Beschluss vom 20.
November 2012 -
VI [X.]/11
-
FamRZ 2013, 201 Rn.
8),
räumt die Vor-schrift dem beigeordneten Rechtsanwalt ein selbständiges Beitreibungsrecht ähnlich einem Überweisungsgläubiger (§§
835 f. ZPO) ein. Dem Rechtsanwalt ist damit die Einziehung des [X.] seiner [X.] als Pro-zessstandschafter übertragen (Senatsbeschluss vom 14.
Februar 2007 -
XII
ZB 112/06
-
FamRZ 2007, 710
Rn.
11; [X.] Beschluss vom 9.
Juli 2009 -
VII
ZB 56/08
-
FamRZ 2009, 1577 Rn.
4).
bb) Gemäß §
126 Abs.
2 ZPO ist eine Einrede gegen den Anspruch aus der Person der [X.] nicht zulässig. Der Gegner kann (nur) mit Kosten auf-rechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der [X.] zu erstatten sind.
Mit dieser Regelung sollen dem beigeordneten Rechtsanwalt -
über die Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe hinaus
-
seine Vergütungsan-sprüche gesichert werden (Senatsbeschluss vom 14.
Februar 2007 -
XII
ZB 112/06
-
FamRZ 2007, 710 Rn.
11). Der Ausschluss von Einreden aus der Per-son der [X.] (sog. Verstrickung) tritt deshalb bereits mit der Entstehung des [X.] ein ([X.] JurBüro 1997, 368, 369; Musielak/Voit/[X.] ZPO 12.
Aufl. §
126 Rn.
10; [X.] ZPO/[X.] [Stand: 1.
Juni 2015] §
126 Rn.
18) und ist so lange gerechtfertigt, wie der beigeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung noch im eigenen Namen geltend machen kann. Unerheblich ist demgegenüber, ob der Rechtsanwalt sein Beitreibungs-recht nach §
126 Abs.
1 ZPO im Zeitpunkt der Einwendung bereits ausgeübt hatte (Senatsbeschluss vom 14.
Februar 2007 -
XII
ZB 112/06
-
FamRZ 2007, 710 Rn.
12).

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cc) Die von der Beteiligten zu 3 ausgebrachte Pfändung fällt auch unter den Begriff der "Einrede aus der Person der [X.]", die gemäß §
126 Abs.
2 ZPO nicht gegen den Anspruch erhoben werden kann.
Der Begriff der "Einreden"
umfasst in diesem Zusammenhang alle Ein-wendungen aus Rechtsbeziehungen des Kostengläubigers, aus denen der Kos-tenschuldner eine Verteidigung gegen den Zahlungsanspruch herleiten kann, nicht nur Einreden im
rechtstechnischen Sinne ([X.]/[X.] ZPO 30.
Aufl. §
126 Rn.
14; [X.]/[X.]/[X.] Gesamtes Kostenhilferecht 2.
Aufl. §
126 ZPO Rn.
20). Hierunter fallen etwa die Abtretung oder die Pfändung [X.]/Jonas/Bork ZPO 22.
Aufl. §
126 Rn.
8).
Die [X.] ist nämlich im Falle der Beitreibung durch den Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO nicht mehr berechtigter Zahlungsempfänger. Diese Verfü-gungsbeschränkung wirkt gemäß §§
135, 136 BGB zugunsten des Rechtsan-walts; ihm gegenüber ist eine etwaige Erfüllung
der [X.] durch Leis-tung an die [X.] unwirksam (vgl. für den Fall der Forderungsüberweisung [X.]8, 25, 26 f. = NJW 1972, 428;
[X.]Z
82, 28, 31 = NJW 1982, 173, 174). Der [X.]ner wird dann von seiner Zahlungspflicht allein durch Leistung an den berechtigten Rechtsanwalt
befreit. Zwar steht der [X.] der Kostener-stattungsanspruch trotz des ihrem Rechtsanwalt gemäß §
126 ZPO eingeräum-ten [X.] weiterhin zu (Senatsbeschluss vom 14.
Februar 2007
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XII ZB 112/06
-
FamRZ 2007, 710
Rn.
11; [X.] Beschluss vom 9.
Juli 2009
-
VII ZB 56/08
-
FamRZ 2009, 1577
Rn.
4), weshalb er auch weiterhin der [X.] unterliegt. Die Pfändung geht dem gesetzlichen Einziehungs-recht des Rechtsanwalts jedoch aufgrund der durch §
126 Abs.
2 ZPO ange-ordneten, bereits mit dem Entstehen des Anspruchs eintretenden Verstri-ckungswirkung im Rang nach.
Das eigene Einziehungsrecht des nachrangigen 13
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Vollstreckungsgläubigers greift daher nur so weit, als ihm nicht das vorrangige Einziehungsrecht des Rechtsanwalts vorgeht.
b) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Dose [X.] Klinkhammer

Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.05.2014 -
8 [X.] -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.04.2015 -
15 W 118/14 -

16

Meta

XII ZB 242/15

11.11.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. XII ZB 242/15 (REWIS RS 2015, 2515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2515

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Kostenfestsetzungsverfahren: Rückfestsetzung an einen gegnerischen Prozesskostenhilfeanwalt gezahlter Kosten nach Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Kostengrundentscheidung


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XII ZB 242/15

VI ZB 64/11

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