Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2014, Az. 3 StR 44/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7340

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 44/14
vom
6. März 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Diebstahls
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6.
März 2014 gemäß §
349 Abs. 2, §
354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Hannover vom 6.
November 2013 wird verworfen; jedoch wird als Einzelstrafe in den Fällen 29 und 30 der Anklage jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 27 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zur Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch war die in den Fällen 29 und 30 der Anklage (Taten vom 8. Juli und vom 8. November 2012) unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafen vom Senat nachzuholen.
Das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 StPO steht dem nach ständiger Rechtsprechung des [X.] (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 9.
Februar 2012 -
2 StR 445/11,
NStZ-RR 2012, 181; vom 29. August 1
2
3
-
3
-
1986 -
3 [X.] und vom 26. Februar 1993 -
3 [X.], [X.]R StPO §
358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 und 2) nicht entgegen. Das sich aus § 358 Abs. 2 StPO ergebende Verbot der Schlechterstellung bezieht sich zwar beim Zusammentreffen mehrerer selbständiger Handlungen auf die Ge-samtstrafe und die Strafen, aus denen sie gebildet ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass
überhaupt Einzelstrafen ausgesprochen worden sind. Ist dies
-
wie hier teilweise -
unterblieben, so liegt insoweit keine richterliche Entscheidung vor, deren Abänderung zum Nachteil des Angeklagten durch § 358 Abs. 2 StPO verboten sein könnte
([X.], Urteil vom 22. September 1953 -
1 StR 726/52, [X.]St 4, 345, 346 f.).
Der Senat hat entsprechend dem Antrag des [X.] dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB entnommene Einzelstrafen festge-setzt und -
insoweit hinter dem höhere Freiheitsstrafen fordernden Antrag des [X.] zurückbleibend -
jeweils die Mindeststrafe verhängt. Anhand der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.]s schließt der Senat aus, dass die [X.], die in den 25 anderen Fällen

4
-
4
-
jeweils einen besonders schweren Fall des Diebstahls angenommen hat, trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des §
243 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 und 3 StGB in diesen beiden Fällen von der Anwendung dieses Strafrahmens abgesehen hätte.
[X.] Mayer

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 44/14

06.03.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2014, Az. 3 StR 44/14 (REWIS RS 2014, 7340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7340

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2 StR 445/11

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