Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.04.2014, Az. 1 StR 39/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6448

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Gegenstand

Beweiswürdigung in Strafsachen: Verwertbarkeit der von einem ausländischen Staat im Wege der Rechtshilfe überlassenen Abhörprotokolle


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

1. Die Verfahrensrüge, mit der die Verteidigung die Verwertung von in [X.] im Rahmen eines dortigen Strafverfahrens abgehörten und anschließend aufgrund eines [X.] übermittelten Telefonaten beanstandet, ist jedenfalls unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Revision war die [X.] weder umfassend noch im Umfang eines „eingeschränkten [X.]" verpflichtet, zur Feststellung der (bereits in der Hauptverhandlung beanstandeten) Verwertbarkeit der Abhörprotokolle auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden [X.] Abhörmaßnahmen zu überprüfen.

Die Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates gewonnener Beweise richtet sich nach der Rechtsordnung des um diese Rechtshilfe ersuchenden Staates ([X.], Beschluss vom 21. November 2012 - 1 [X.], Rn. 21, [X.], 32 mwN). Die Unverwertbarkeit kann sich dabei aus der inländischen Rechtsordnung des ersuchenden Staates sowie aus der Verletzung völkerrechtlicher Grundsätze oder rechtshilferechtlicher Bestimmungen ergeben (vgl. [X.] aaO, Rn. 22; [X.], Urteil vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, [X.]St 34, 334, 343 f.; s.a. [X.] 2008, 317 ff.). Daher ist auch eine Überprüfung hoheitlicher Entscheidungen des ersuchten Staates am Maßstab seiner eigenen Rechtsordnung durch die hiesigen Gerichte unzulässig (vgl. [X.] aaO).

Vor diesem Hintergrund hat der [X.] entschieden, dass selbst dann, wenn im Einzelfall besondere Bestimmungen des [X.] eine Überlassung von Beweismitteln ausdrücklich an die Vereinbarkeit der im ersuchten Staat durchgeführten Beweiserhebung mit dessen inländischem Recht knüpfen (vgl. z.B. - für [X.] - Art. 17 Abs. 2, Abs. 5 [X.] zum [X.]), diese Rechtmäßigkeitsprüfung durch die hiesigen Strafverfolgungsbehörden nicht umfassend, sondern allenfalls im Umfang eines „eingeschränkten [X.]" durchgeführt wird ([X.] aaO, Rn. 38). Solche besonderen Bestimmungen bestehen jedoch im Verhältnis zwischen [X.] und [X.] für die Rechtshilfe durch Überlassung von Abhörprotokollen aus einem in [X.] durchgeführten Strafverfahren nicht. Dass hier ein Verstoß gegen völkerrechtlich verbindliche und dem Individualrechtsschutz dienende Garantien oder gegen allgemein rechtsstaatliche Grundsätze bei der Beweiserhebung gegeben sein könnte, ist nicht ersichtlich.

2. Nachdem die zuletzt gegen den Angeklagten wegen anderer Taten in [X.] ergangenen Entscheidungen des Bezirksgerichts [X.] vom 17. Februar 2012 und des Hauptstädtischen Gerichtshofs vom 16. Januar 2013 bis zum Zeitpunkt des Urteils noch keine Rechtskraft erlangt hatten, hat die [X.] die dort verhängten Strafen auch unter dem Aspekt eines schuldangemessenen Gesamtstrafübels bei der Bemessung der Freiheitsstrafe (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 11. März 2009 - 5 [X.] 3/09; Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 [X.]) im Ergebnis zu Recht unberücksichtigt gelassen. Dies gilt, zumal keine Anhaltspunkte für einen zwischenzeitlichen Eintritt der Rechtskraft der [X.] Verurteilungen bestehen, auch vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 5 Satz 2 des Rahmenbeschlusses 2008/[X.] des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der [X.] ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. [X.] 220/32 vom 15. August 2008, vgl. Art. 2 des Rahmenbeschlusses).

Raum                                [X.]

                    Cirener                           [X.]

Meta

1 StR 39/14

09.04.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Traunstein, 7. Oktober 2013, Az: 2 KLs 120 Js 36129/12

Art 82 Abs 2 S 2 Buchst a AEUV, § 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.04.2014, Az. 1 StR 39/14 (REWIS RS 2014, 6448)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6448

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6 AuslA 25/08 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

2 KLs-412 Js 287/22-36/23

5 StR 457/21

2 Ws 96/21

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