Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.10.2019, Az. 27 W (pat) 568/17

27. Senat | REWIS RS 2019, 2466

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2008 073 080.3

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.] Paetzold

beschlossen:

Abbildung

„Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“,

angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Aufgrund der Anmeldung vom 18. November 2008 wurde für die Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2008 neben zahlreichen anderen Waren und Dienstleistungen der Klassen 03, 07, 09, 14, 15, 18, 25, 28, 32, 33, 34, 35, 38 und 42 u.a. auch für die (nur noch angegriffenen) Dienstleistungen der

2

[X.]: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, alle vorgenannten Dienstleistungen nur über ein Webportal einschließlich mobiler Webportale; Bereitstellen von Spielen über oder für Mobiltelefone;

3

die Wortmarke [X.] 073 080

4

M[X.]

5

eingetragen. Die Eintragung wurde am 16. Januar 2009 veröffentlicht und ist bis 30. November 2028 verlängert worden.

6

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin aus ihrer neben zahlreichen anderen Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 11, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 27, 28, 30, 34, 38 und 39 auch für die Dienstleistungen der

7

[X.]: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten;

8

am 12. Juli 2001 eingetragenen und bis 30. April 2021 verlängerten farbigen (dunkelblau, popgrün) Wort- / Bildmarke 301 220 36

Abbildung

9

am 9. April 2009 – beschränkt auf die vorgenannten Dienstleistungen und weitere im Beschwerdeverfahren nicht mehr verfahrensgegenständliche Waren und Dienstleistungen – Widerspruch erhoben, da zwischen den Marken [X.] bestehe, § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.].

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit [X.] vom 30. November 2010 die Einrede mangelnder Benutzung erhoben. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin zur Glaubhaftmachung einer Benutzung Unterlagen vorgelegt (vgl. Berichte und Flyer für die Jahre 2014 bis 2016 in den Anlagen 1 bis 5 zum [X.] der Beschwerdeführerin vom 29. August 2016 – Anlagenordner im Amtsverfahren).

Das [X.], Markenstelle für [X.], besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, hat u. a. diesen Widerspruch mit Beschluss vom 8. Mai 2017 zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der (Anmerkung: zum damaligen [X.]punkt) beschränkt auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 38 und 41 der angegriffenen Marke erhobenen Widerspruch unbegründet sei, da zwischen den streitgegenständlichen Marken keine [X.] festgestellt werden könne (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 [X.]).

Dabei könne, nach erhobener Nichtbenutzungseinrede, die Frage inwieweit die Widerspruchsmarke rechtserhaltend benutzt worden sei, dahinstehen, da selbst bei Unterstellung einer Benutzung der älteren Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen und einer Begegnung der Marken bei identischen und sehr ähnlichen Waren und Dienstleistungen Verwechslungen der Zeichen nicht zu befürchten seien.

Der Widerspruchsmarke komme originär eine eher unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu, denn die Bezeichnung „N[X.]“ lehne sich erkennbar an das zum [X.] Grundwortschatz gehörende Wort „en[X.]“ (Vergnügen, Gefallen finden, Freude haben; genießen) an und weise für den einschlägigen Waren- und Dienstleistungsbereich der Klassen 09, 38 und 41 – vor allem auch im Bereich der Rundfunkunterhaltung – einen beschreibenden Anklang auf. Denn Ziel dieser Waren und Dienstleistungen sei es, u. a. dem Empfänger / Verbraucher Freude zu bereiten (vgl. [X.], [X.]. 33 W (pat) 336/01 – IN[X.] / N-[X.], [X.]. 32 W (pat) 019/05 – S[X.] / N-[X.]). Ihre schutzbegründende Eigenprägung erhalte die Widerspruchsmarke daher nur aufgrund der schriftbildlichen Abwandlung des Wortes „en[X.]“ sowie ihrer besonderen grafischen Gestaltung.

Es könne zugunsten der Beschwerdeführerin angenommen werden, dass sich der Schutzumfang der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit durch intensive Benutzung auf ein durchschnittliches Maß erhöht habe. Soweit die Beschwerdeführerin behaupte, dass die Widerspruchsmarke aufgrund einer bekannten Verbreitung in weiten Teilen [X.] eine überdurchschnittliche Verkehrsgeltung erlangt haben könnte, habe sie dies nicht ausreichend belegt. Denn Herkunft und Erhebung des Datenmaterials würden nicht genannt und die vorgetragenen Marktanteile zwischen 3,6% und 5,2% im [X.] sowie 0,5% und 1,1% im [X.] (jeweils für die Jahre 2005 bis 2016) seien für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zudem nicht ausreichend.

Ausgehend von der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke seien an den erforderlichen Markenabstand zwar noch hohe Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke im Verhältnis zur Widerspruchsmarke aber gerecht werde.

In klanglicher Hinsicht sei zwar ohne weiteres anzunehmen, dass weite Teile des angesprochenen Publikums, hier vor allem allgemeine und breite Verkehrskreise, die Widerspruchsmarke wie „en[X.]“ aussprechen würden, denn das Publikum sei im [X.] Sprachgebrauch zunehmend an die Verwendung zahlreicher [X.] Ausdrücke, Begriffe, Bezeichnungen, Redewendungen und Sätze gewöhnt, in denen Silben oder ganze Wörter durch Buchstaben oder Zahlen ersetzt würden (bspw. B2B = Business to Business, B2C = Business to Consumer, [X.] = Business to Employee, 2 L8 4U = to late for you, 4 a while = for a while, 4ever = forever, 4get it = forget it, 4U = for you(r), [X.] = extrem, xtra = extra). Das Publikum werde daher auch die beiden Elemente der älteren Marke ohne weiteres zu dem Wort „en[X.]“ zusammensetzen und die [X.] in dieser Weise mündlich benennen. Allerdings könne die Widerspruchsmarke klanglich dann aufgrund ihres Sinngehalts „Vergnügen, Gefallen finden, Freude haben“ als Hinweis auf das Ziel bzw. den Zweck der betreffenden Waren und Dienstleistungen, nämlich dass sie dem Empfänger / Verbraucher Freude, Vergnügen bereiteten, verstanden werden. Der Schutzumfang eines Zeichens, das sich an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe anlehne, sei aber nach Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft, die dem Zeichen trotz dieser Anlehnung seine Schutzfähigkeit verleihe, eng zu bemessen, um eine Erstreckung des aus dem geschützten Zeichen fließenden Ausschließlichkeitsrechts auf die beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe zu vermeiden. Kämen diese Merkmale im Klang, im Bild oder in der Bedeutung der Marke nicht zum Ausdruck, könnten sie in dieser Hinsicht (Klang, Bild oder Bedeutung) eine Zeichenähnlichkeit nicht begründen. Vor diesem Hintergrund scheide eine [X.] aus Rechtsgründen aus, wenn nämlich allein die besondere Abwandlung und grafische Ausgestaltung der Widerspruchsmarke deren Schutzumfang bestimme, ihr hingegen kein Klangschutz für die beschreibende Angabe „en[X.]“ zuerkannt werden könne und sie daher auch keine Rechte aufgrund einer klanglichen Identität oder Ähnlichkeit mit anderen Zeichen bzw. Zeichenbestandteilen herleiten könne.

Eine schriftbildliche [X.] scheide aufgrund der grafischen Gestaltung der Widerspruchsmarke aus, weil nicht anzunehmen sei, dass sich das Publikum bei der rein visuellen Wahrnehmung einer Wort- / Bildmarke ausschließlich an dem Wort orientiere, ohne den Bildbestandteil bzw. die Grafik in sein Erinnerungsbild aufzunehmen.

Eine begriffliche [X.] sei ebenfalls nicht zu erwarten, da es sich bei der angegriffenen Marke „M[X.]“ um eine Phantasiebezeichnung handle, die keinen Sinngehalt vermittle.

Andere Arten einer markenrechtlich relevanten [X.] seien weder ersichtlich noch vorgetragen.

Gegen diesen ihr am 15. Mai 2017 zugestellten Beschluss des [X.] ([X.]) vom 8. Mai 2017 wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 12. Juni 2017 beim [X.] unter Zahlung der Beschwerdegebühr eingelegten Beschwerde.

Sie ist der Ansicht, dass zwischen den gegenüberstehenden Marken sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht [X.] i. [X.] d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bestehe.

Den in Anbetracht der [X.] bzw. einer bis an die Identität heranreichende Ähnlichkeit der angegriffenen Dienstleistungen der angegriffenen Marke zu fordernde deutliche Abstand der Zeichen halte die angegriffene Marke bei der anzunehmenden gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken nicht ein. Die Marken seien schriftbildlich hochgradig ähnlich. Das einzige grafische Element in der Widerspruchsmarke seien zwei jeweils ober- und unterhalb zwischen die Buchstaben „N“ und „J“ gesetzte längliche dunkle Rechtecke sowie die unterschiedliche farbliche Gestaltung der Buchstaben, die – entsprechend den Maßgaben zur Eintragbarkeit von [X.] – nicht über das erforderliche Maß an grafischem Überschuss verfügten, um einer völlig beschreibenden Angabe zur Eintragung verhelfen zu können. Die Marken seien schriftbildlich bei der Reihenfolge der Buchstaben absolut identisch; der Unterschied zwischen den Buchstaben „M“ und „N“, der schlichte Strich nach oben am Ende des Buchstabens, falle nicht auf. Die Marken seien auch klanglich hochgradig ähnlich. Es sei unzutreffend, eine klangliche Ähnlichkeit nicht für maßgeblich zu erachten und anzunehmen, dass lediglich die grafische Ausgestaltung der Widerspruchsmarke den erforderlichen Schutz verleihe. Wenn die Widerspruchsmarke als Anlehnung an das [X.] Verb „en[X.]“ gesehen werden sollte, dann sei dessen Sinngehalt als „genießen“ zu übersetzen, was offenbar keinen Eingang in den [X.] Sprachgebrauch gefunden habe. Zudem gehe es im vorliegenden Fall gerade nicht um eine Kollision zwischen „En[X.]“ und „N-[X.]“, was den Fallkonstellationen bei „[X.]/Antivirus“ und „pur/[X.]e" entsprechen würde, sondern um die Gegenüberstellung von „N-[X.]“ und „M[X.]“. Auch wenn eine gewisse klangliche Anlehnung an das Wort „En[X.]“ naheliege, so sei doch zugunsten der älteren Marke durch die besondere Schreibweise von „N-[X.]“ das hinreichende Maß an Eigenprägung gegeben. Anders als in den genannten Entscheidungen stünden sich daher zwei Marken gegenüber, die über das erforderliche Maß an Eigenprägung verfügten und Abwandlungen von einem rein beschreibenden Begriff darstellten.

Die Beschwerdeführerin hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit [X.] vom 17. September 2019 ([X.]. 190 d. GA) ihren Widerspruch und die Beschwerde teilweiser zurückgenommen und auf die oben bezeichneten Dienstleistungen der [X.] der angegriffenen Marke beschränkt. Dementsprechend beantragt sie nunmehr noch,

M[X.]“ hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 41 aufgrund des Widerspruchs aus der [X.] [X.] 301 22 036

Dieser [X.] ist nicht verfügbar

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und nimmt Bezug auf ihre Ausführungen vor dem [X.].

Die Widerspruchsmarke verfüge über eine nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft, da sich der Begriff „N-[X.]“ an das in [X.] allgemein bekannte Wort „en[X.]“ des [X.] Grundwortschatzes anlehne.

Zwischen der Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke besteht keine Zeichenähnlichkeit. Eine schriftbildliche Zeichenähnlichkeit zwischen den Marken scheide auf Grund der grafischen Gestaltung der Widerspruchsmarke aus. Da das Publikum bei einer Wort- / Bildmarke grundsätzlich sowohl den Wort- als auch den Bildbestandteil wahrnehme, fielen neben der ausgeprägten Graphik der Widerspruchsmarke die zusätzlichen Unterschiede in den Anfangsbuchstaben der sich gegenüberstehenden Marken umso mehr ins Gewicht.

Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen bestehe auch keine klangliche Ähnlichkeit. „N-[X.]“ werde wie der dem angesprochenen [X.] Publikum bekannte Begriff „en[X.]“ aus dem [X.] Grundwortschatz ausgesprochen und beschreibe in klanglicher Hinsicht nichts mehr als Ziel und Zweck der für die Widerspruchsmarke geschützten Waren und Dienstleistungen. So verwende auch die Beschwerdeführerin den Begriff „N-[X.]“ selbst im Rahmen der Veranstaltungsreihe „N-[X.] the Party“ als Synonym des [X.] Begriffes „en[X.]“. Nach alledem komme der Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht kein Schutz zu. Ansonsten würde das Erfordernis der Unterscheidungskraft und des [X.] umgangen. Der Schutzbereich der Widerspruchsmarke sei daher eng zu ziehen und die klangliche Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken zu verneinen. Zudem liege die Betonung bei der Widerspruchsmarke entsprechend der gewollten Bezugnahme auf „en[X.]“ auf der zweiten Silbe „[X.]“, während die Marke „M[X.]“ auf dem - von der Widerspruchsmarke unterschiedlichen - Anfangsbuchstaben „M“ betont werde.

Die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Entscheidungen des [X.] seien auf den hier zu entscheidenden Fall nicht anwendbar. Die Entscheidung [X.] 29 W (pat) 203/01 betreffe die [X.] zwischen den Wortmarken „N-CARD“ und „M-CARD“, so dass eine besondere grafische Gestaltung wie bei der vorliegenden Widerspruchsmarke schon nicht habe berücksichtigt werden können. Die von der Beschwerdeführerin herangezogene Entscheidung des [X.] 28 W (pat) 173/04 – [X.] FREE sei auf den hier zu entscheidenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil es um die Verletzung einer Marke durch ein beschreibendes Drittzeichen gegangen sei und gerade nicht um die Verletzung einer beschreibenden Marke („N-[X.]“) mit dadurch beschränktem Schutzumfang durch eine nicht beschreibende Phantasiebezeichnung („M[X.]“)

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des [X.], Markenstelle für [X.], vom 8. Mai 2017, die zur Akte gereichten wechselseitigen Stellungnahmen der Beteiligten, das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 2. Juli 2019 und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 [X.] statthafte und gem. § 66 Abs. 2 [X.] fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Da es sich vorliegend um ein Verfahren über einen Widerspruch handelt, der vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden ist, sind für den Widerspruch die Vorschrift des § 42 Absatz 1 und 2 [X.] und im Falle des Bestreitens der Benutzung der Widerspruchsmarke die Vorschriften der §§ 26, 43 Abs. 1 [X.] jeweils in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden, während § 43 Abs. 3 und 4 [X.] in der ab 14. Januar 2019 geltenden Fassung nicht gilt (§ 158 Abs. 3 bis 5 [X.]).

1.

Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren Marke nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu löschen, wenn zwischen beiden Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Warenidentität oder -ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht.

a)

Das Vorliegen einer unmittelbaren [X.] für das Publikum im Sinn der § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. [X.], Urteil vom 24 Juni 2010 – [X.]/09 P, [X.], 933 Rn. 32 – [X.]; Urteil vom 2. September 2010 – [X.]/09 P, [X.], 1098 Rn. 44 – [X.]/[X.]; [X.], Beschluss vom 1. Juni 2011 – [X.], [X.], 64 Rn. 9 – [X.]/[X.]; Urteil vom 9. Februar 2012 – [X.], [X.], 1040 Rn. 25 – [X.]/pure; Urteil vom 5. Dezember 2012 – [X.], [X.], 833 Rn. 30 – [X.]/[X.]; Beschluss vom 14. Januar 2016 – [X.], [X.], 382 Rn. 19 – [X.]; Beschluss vom 9. November 2017 – [X.], [X.], 79 Rn. 9 – [X.]/[X.] Club). Ob [X.] vorliegt, bemisst sich im Wesentlichen nach dem Zusammenwirken der Faktoren Identität oder Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen, Kennzeichnungskraft der älteren Marke und Identität oder Ähnlichkeit der [X.]. Dabei stehen die genannten Faktoren in einem Verhältnis der Wechselwirkung, so dass ein geringerer Grad eines Faktors durch einen höheren Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden kann ([X.], Urteil vom 11. November 1997 – [X.]/95, [X.], 387, 389 Rn. 22 – Sabél/ [X.]; Urteil vom 29. September 1998 – [X.]/97, [X.], 922, 923 Rn. 17 – [X.]; [X.], a. a. [X.], Rn. 25 – [X.]/pure; Urteil vom 2. Februar 2012 – [X.], [X.], 930, 932 Rn. 22 – [X.]/[X.]/; a. a. [X.], Rn. 9 – [X.]/[X.]; Urteil vom 20. Januar 2011 – [X.], [X.], 824 Rn. 18 – [X.]; Urteil vom 29. Juli 2009 – [X.], [X.], 235 Rn. 35 – [X.]/AIDU).

Wenn die Benutzung der Widerspruchsmarke in zulässiger Weise bestritten worden ist, sind auf Seiten der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 [X.] 3 [X.] a. F. nur die Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen, für die eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht worden ist.

Darüber hinaus können sich für die Beurteilung der [X.] weitere Faktoren entscheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Kreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Kreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen (vgl. auch [X.] Beschluss vom 24. April 2018 – 25 W (pat) 534/15, BeckRS 2018, 10425 – [X.] / ERMES 69).

Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen [X.] die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (s. a. [X.], Urteil vom 25. Januar 2007 – [X.]/05, [X.], 318, 319 [Rz. 21] – [X.]/Autec m. w. N.)

b)

Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend eine [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

(1)

Zu den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, für welche eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht wurde, sind die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der [X.] „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“, auch soweit sie (nur) „über ein Webportal einschließlich mobiler Webportale“ beansprucht werden, zumindest hochgradig ähnlich, teils sogar identisch, und die angegriffenen Dienstleistungen „Erziehung und Ausbildung“ entfernt ähnlich.

(a)

Beim Waren- und [X.] sind, nachdem die Beschwerdegegnerin in zulässiger Weise die Einrede der fehlenden rechtserhaltenden Benutzung nach § 43 Abs. 1 [X.] 3 [X.] a.F. erhoben und diese auch in der Beschwerde aufrecht erhalten hat, auf Seiten der Widerspruchsmarke nur die Dienstleistungen zu berücksichtigen, für welche eine Benutzung glaubhaft gemacht oder gerichtsbekannt ist. Die Nichtbenutzungseinrede ist nach § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] a. F. zulässig. Die am 12. Juli 2001 eingetragene Widerspruchsmarke war zum [X.]punkt der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke am 16. Januar 2009 bereits fünf Jahre im Markenregister eingetragen. Der Beschwerdeführerin oblag es daher, die Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 26 [X.] nach Art, Dauer und Umfang für die nach § 43 Abs. 1 Satz 2 und Satz 1 [X.] a. F. relevanten beiden [X.]räume, d. h. für die [X.] von fünf Jahren vor der Eintragung der angegriffenen Marke, demnach vom 12. Dezember 2003 bis 12. Dezember 2008, und für die letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch, somit vom 2. Juli 2014 bis zum 2. Juli 2019 glaubhaft zu machen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] a. F.).

Die im Amts- und insbesondere im Beschwerdeverfahren vorgelegten „Eidesstattliche Versicherungen“ von [X.], Leiter des Programmbereichs N-[X.], vom 22. November 2017 und von [X.], Controller in der Abteilung Markenkommunikation des Nord[X.] Rundfunks vom 29. August 2017 (Anlagen zum [X.] der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2017, Anlagenordner) und sowie die zur Akte eingereichten weiteren Unterlagen (insbesondere Werbung und Veranstaltungsflyer) belegen entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin eine Benutzung für die Dienstleistungen „Unterhaltung“ sowie „kulturelle und sportliche Aktivitäten“, da deren Erbringung auch über Rundfunk möglich ist.

Eine darüber hinausgehende Verwendung ist allerdings nicht belegt. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin enthalten weder die eingereichten Unterlagen noch die eidesstattlichen Versicherungen für die maßgeblichen [X.]räume Nachweise für die Nutzung der Widerspruchsmarke für die Dienstleitungen „Erziehung; Ausbildung“ der [X.]. So ist etwa den Medienkooperationen und Veranstaltungen, beispielsweise der gemeinsam mit der [X.] durchgeführte „N-[X.] Schoolrock Tour“, schon nicht erkennbar, inwieweit hiermit Erziehung und Ausbildung verbunden sein sollen. Nur weil eine Musikveranstaltung an einer Schule stattfindet, werden damit weder ein Bildungs- noch ein Erziehungsinhalt vermittelt.

(b)

Dem [X.] sind demnach nur die mit der Widerspruchsmarke glaubhaft gemachten benutzen Dienstleistungen „Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ der [X.] zugrunde zu legen.

Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Kreise annehmen, dass die betroffenen Waren bzw. Dienstleistungen aus demselben oder ggf. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren bzw. Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren bzw. Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren bzw. Dienstleistungen (grundlegend [X.], Urteil vom 29. September 1998 – [X.]/97, [X.], 922 Rn. 22-29 – [X.]; außerdem [X.], Urteil vom 11. Mai 2006 – [X.], [X.], 582 Rn. 85 – [X.]; grdl. [X.], Beschluss vom 6. November 2013 – [X.]/12, [X.], 488, Rn. 14 – [X.]SPERADOS / [X.]SPERADO; [X.], Beschluss vom 8. Oktober 1998 – [X.], [X.], 245 f. – [X.]; [X.], Beschluss vom 9. November 2017 – [X.], [X.], 79, Rn. 11 – [X.]/[X.] Club; [X.], Urteil vom 31. Oktober 2013 – [X.], [X.], 378 Rn. 38 – [X.]; [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2007 – [X.], [X.], 719 Rn. 32 – [X.] Informationsdienst Wissenschaft).

In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren bzw. Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen ([X.], Urteil vom 19. April 2012 – [X.], [X.], 1145 Rn. 34 – [X.]; [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2007 – [X.] –, [X.], 714 Rn. 32 – [X.]; [X.], Beschluss vom 28. September 2006 – [X.]/05,[X.], 321 Rn. 20 – [X.]). Maßgeblich für die Annahme einer Dienstleistungsähnlichkeit ist in erster Linie die Vorstellung des Publikums über Art und Zweck der Dienstleistung, d.h. den Nutzen für den Empfänger der Dienstleistung ([X.], Urteil vom 21. September 2000 – [X.] –, [X.], 164 Rn. 31 – Wintergarten).

Danach sind entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin die unter der Widerspruchsmarke in [X.] erbrachten Dienstleistungen „Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“, für welche eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht wurde, zu den von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der [X.] (Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, alle vorgenannten Dienstleistungen nur über ein Webportal einschließlich mobiler Webportale) identisch.

Das angesprochene Publikum orientiert sich im Bereich „Unterhaltung“ sowie „sportlichen und kulturellen Aktivitäten“ an den Inhalten; die Erbringungsform z. B. über [X.] oder ein Webportal tritt dabei in den Hintergrund. Insbesondere bei Fernseh- und Radio-Unterhaltung erwartet der hier maßgeblich angesprochene Verbraucher, dass die Dienstleistungen, gleich ob z. B. über [X.] oder Kabel, regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden (s. a. [X.] / Stoppel, [X.], 17. Aufl., 2017, Unterhaltung [X.] 372 li. Spalte m. w. N.).

Anders ist dies jedoch bei den von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen „Bereitstellen von Spielen über oder für Mobiltelefone“. Diese Dienstleistungen sind zu „Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ unähnlich (s. a. [X.] / Stoppel, [X.], 17. Aufl., 2017, Sportliche und kulturelle Aktivitäten [X.] 368 li. Spalte m. w. N.). Das „Bereitstellen von Spielen über oder für Mobiltelefone“ wird nicht von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht und weist auch keine Berührungspunkte beim Vertrieb zu Unternehmen auf, die „sportliche und kulturelle Aktivitäten“ anbieten. Auch nimmt das Publikum das „Bereitstellen von Spielen über oder für Mobiltelefone“ nicht als „Unterhaltung“ wahr. Vielmehr ist die von der angegriffenen Marke beanspruchte Dienstleistung dem Telekommunikationsbereich zuzuordnen. Auch wenn Unterhaltung heutzutage über Webradio oder [X.]radio erfolgen kann, ist der Spielebereich „über oder für Mobiltelefone“ davon deutlich getrennt. Das Publikum erwartet insbesondere nicht, dass Radio- oder Fernsehsender auch die Dienstleistung „Bereitstellen von Spielen über oder für Mobiltelefone“ entwickelt oder anbietet. Vielmehr sind die [X.] und auch ihre Zulieferer einerseits von der Bereitstellung von „Anwendungen“ (Apps) aller Art und damit auch für Spiele strikt getrennt und daher verschieden.

Die Dienstleistungen „Erziehung und Ausbildung (alle vorgenannten Dienstleistungen nur über ein Webportal einschließlich mobiler Webportale)“ sind zu „Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ allenfalls sehr entfernt ähnlich (s. a. [X.] / Stoppel, [X.], 17. Aufl., 2017, Unterhaltung [X.] 372 li. Spalte m. w. N.). Unterhaltung ist maßgeblich auf ausbildungs- und tätigkeitsfreie [X.] und Inhalte gerichtet. [X.] dabei vermittelte erzieherische oder der Ausbildung dienende Inhalte verändern nicht den vorrangig der Entspannung, Erholung und dem Ausgleich zum Ausbildungs- und Berufsleben dienenden Inhalt und Charakter der Dienstleistung. Gleiches gilt für „sportliche und kulturelle Aktivitäten“. Auch wenn „sportliche und kulturelle Aktivitäten“ Mittel der „Erziehung und Ausbildung“ sein können, ist ihr Ziel ein anders.

(2)

Bei dem angesprochenen Publikum der „Unterhaltung“ sowie den „sportlichen und kulturellen Aktivitäten“ und selbst „Erziehung und Ausbildung“ handelt es sich um [X.] und den werbenden Handel. Diese sind u. a. durchschnittlich aufmerksam und allgemein interessiert an „Unterhaltung“ sowie den „sportlichen und kulturellen Aktivitäten“, da es sich hierbei um eine allgemeine Begleiterscheinung im täglichen Leben handelt.

(3)

(a)

Eine Marke verfügt über Kennzeichnungskraft, wenn sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2010 – [X.]8/08 –, [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], Beschluss vom 2. April 2015 – [X.] –, [X.], 1127 Rn. 10 – [X.]/[X.]solar). Für die Bestimmung des Grades ist dabei maßgeblich, inwieweit sich die Marke dem Publikum aufgrund ihrer Eigenart und ihres – ggf. durch Benutzung erlangten – Bekanntheitsgrades als Produkt- und Leistungskennzeichnung einzuprägen vermag, so dass sie in Erinnerung behalten und wiedererkannt wird (vgl. [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 14 Rn. 497).

Hinsichtlich des Grades der Kennzeichnungskraft wird zwischen einem sehr hohen (weit überdurchschnittlichen), hohen (überdurchschnittlichen), normalen (durchschnittlichen), geringen (unterdurchschnittlichen) und sehr geringen (weit unterdurchschnittlichen) [X.] unterschieden ([X.], Urteil vom 5. Dezember 2012 – [X.] –, [X.], 833, Rn. 55 – [X.]/[X.]). Die Eintragung einer Marke bedeutet allerdings nicht, dass ihr ein bestimmter Grad an Kennzeichnungskraft vorgegeben ist, insbesondere nicht, dass ihr in jedem Fall zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen ist ([X.], Urteil vom 22. April 2010 – [X.] -, [X.], 1103 Rn. 19 – [X.] m. w. N.). Sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die die Annahme einer geringen oder hohen Kennzeichnungskraft von Haus aus rechtfertigen, ist originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft anzunehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2015 – [X.] –, [X.], 283, Rn. 10 – [X.]/ DAS [X.]UTSCHE SPORTMANAG[X.]ENTAKA[X.]MIE; [X.], Beschluss vom 1. Juni 2011 – [X.] –, [X.], 64, Rn. 12 – [X.]/ [X.] jeweils m. w. N.).

Ein bereits originär geringerer Grad an Kennzeichnungskraft ist anzunehmen, soweit die Widerspruchsmarke einen die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden oder an eine solche Beschreibung erkennbar angelehnten Sinngehalt aufweist ([X.] a. a. [X.] Rn. 34 – [X.]/[X.]; Urteil vom 3. April 2008 – [X.] –, [X.], 1002 Rn. 26 – [X.]; [X.], Beschluss vom 29. Mai 2008 – [X.] –, [X.], 909 Rn. 17 – [X.]). Ohne dementsprechende Anzeichen kann, ausgehend von der [X.] und damit zunächst vermuteter originärer Kennzeichnungskraft eines Zeichens, allerdings auch durch ein Verhalten des Markeninhabers oder von [X.] eine nachträgliche Änderung eingetreten sein und daher die Kennzeichnungskraft eine Stärkung oder Schwächung erfahren haben.

Dabei ist die Kennzeichnungskraft stets bezogen auf die konkreten Waren bzw. Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, zu bestimmen ([X.], Urteil vom 5. Februar 2009 – [X.], [X.], 484 Rn. 83 – Metrobus; Urteil vom 30. Oktober 2003 – [X.], [X.], 235 (237) – [X.]; Urteil vom 29. April 2004 – [X.], [X.], 779 (781) – Zwilling/ [X.]). So kann eine Marke für einzelne Waren bzw. Dienstleistungen über eine normale Kennzeichnungskraft verfügen, für andere aufgrund intensiver Benutzung gerade (nur) für diese aber über eine erhöhte Kennzeichnungskraft oder aber auch für einzelne Waren bzw. Dienstleistungen [X.] sein, etwa weil sie insoweit an eine beschreibende Angabe angelehnt ist (z. B. [X.], a. a. [X.], 82 f. – Metrobus). Nur einer für das angesprochene Publikum unschwer erkennbar an einen beschreibenden Begriff (in Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen) angelehnten Marke kommt im Regelfall von Haus aus keine durchschnittliche, sondern nur eine geringere Kennzeichnungskraft zu. Bedarf es einiger Überlegung, um den beschreibenden Gehalt des Zeichens insoweit zu erkennen, scheidet allerdings im Regelfall eine Reduzierung der Kennzeichnungskraft wegen einer Anlehnung an einen beschreibenden Begriff aus ([X.], Urteil vom 14. Mai 2009 – [X.] –, [X.], 1055 Rn. 65 – airdsl).

(b)

Die Widerspruchsmarke besteht aus einem großbuchstabigen „N“ in blauer Farbe und dem zum [X.] Grundwortschatz gehörenden Wort „[X.]“ (in grünen Großbuchstaben“) – mit der [X.] Übersetzung „Freude“ (https://www.dict.cc/englisch-deutsch/[X.].html). Die beiden Elemente sind durch jeweils einen senkrechten blauen Strich nach oben bzw. unter voneinander abgesetzt. Die Kombination lehnt sich an das zum [X.] Grundwortschatz gehörende Wort „en[X.]“ mit der Übersetzung „genießen, Vergnügen, Gefallen finden, Freude finden“ (https://dict.leo.org/englisch-deutsch/en[X.]) an.

Beschreibende Anklänge der Marke im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie Schutz beansprucht, können die originäre Kennzeichnungskraft grundsätzlich schwächen.

Soweit die Widerspruchsmarke als „en[X.]“ ausgesprochen wird, kann mit ihr damit eine Bedeutung von „genießen“ / „genieße!“ verbunden werden. Insoweit weist sie durchaus einen stark werblich geprägten Begriffsinhalt auf. Allerdings kommt ihr für die von der Widerspruchsmarke benutzten Dienstleistungen auch kein rein beschreibender Charakter zu. Da es sich bei diesen nicht um Genussmittel handelt, regt sie zu gedanklichen Überlegungen an, auf welche Weise die angebotene Unterhaltung bzw. die sportlichen und kulturellen Aktivitäten zum Genuss einladen, Genuss verursachen oder diesen fördern. Insoweit weist die Widerspruchsmarke für die beanspruchten Dienstleistungen der [X.] auch im Bereich der (Rundfunk-)Unterhaltung nur einen beschreibenden Anklang auf, indem sie mittelbar darauf hinweisen kann, dass diese Dienstleistungen u. a. dem Empfänger / Verbraucher Freude bereiten können. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist demnach durch den beschreibenden Anklang zwar leicht geschwächt. Entgegen der Annahme des [X.]es führt dies allerdings auch nur zu einer geringen (unterdurchschnittlichen) Kennzeichnungskraft. Damit ist der Schutzumfang der Widerspruchsmarke nicht nur auf ihre Eigenprägung, also ihre schriftbildliche Abwandlung des Wortes „en[X.]“ sowie ihre besondere grafische Gestaltung begrenzt, sondern geht hierüber hinaus (so auch [X.], Beschluss vom 8. April 2003 – 33 W (pat) 336/01 Rn. 29 – IN[X.] / N [X.], [X.], Beschluss vom 4. Oktober 2006 – 32 W (pat) 19/05 Rn. 16 – S-[X.] / N [X.]; [X.], Beschluss vom 16. April 2012 – 27 W (pat) 522/11 Rn. 21 – [X.] tv / N[X.])

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in Bezug auf die benutzten Dienstleistungen aber nicht aufgrund intensiver Benutzung gesteigert.

Zur Feststellung der Bekanntheit durch intensive Benutzung sind im Einzelfall alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, geographische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Kreisen von Bedeutung ([X.] Urteil vom 2. April 2009 – [X.], [X.], 672, 674 Rn. 21 – [X.]; Urteil vom 5. November 2008 – [X.], [X.], 766, 769 [X.] – Stofffähnchen; Beschluss vom 3. April 2008 – [X.], [X.], 903, 904 Rn. 13 – [X.]; Urteil vom 20. September 2007 – [X.], [X.], 1071, 1072 Rn. 27 – [X.]). Im Allgemeinen lassen unter anderem Angaben über [X.] Schlüsse auf die Verkehrsbekanntheit einer Marke zu ([X.] [X.], 833, 836 Rn. 41 – [X.]/[X.];). Dabei vermag die erforderliche Bekanntheit nicht in jedem Fall ohne weiteres allein aus den erzielten Umsatzzahlen hergeleitet zu werden, da selbst umsatzstarke Marken wenig bekannt, wie andererseits Marken mit geringen Umsätzen weithin bekannt sein können ([X.] [X.] 2007, 126 – [X.] und [X.]; [X.], Beschluss vom 23.04.2008, 26 W (pat) 23/06 – [X.] Bierflasche; [X.], Beschluss vom 16.09.2009, 29 W (pat) 15/09 – [X.]/Panther).

Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, die im [X.] grundsätzlich bereits im [X.]punkt der Anmeldung der angegriffenen jüngeren Marke vorliegen und bis zum [X.]punkt der Entscheidung fortbestehen muss, hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargetan und nachgewiesen.

Die bloße pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin, die Widerspruchsmarke sei in der Vergangenheit und werde bis heute benutzt, erfreue sich weiterhin großer Beliebtheit und halte einen deutlichen Marktanteil, genügen ohne weitere Belege hierfür nicht. Auch dass die Widerspruchsmarke aufgrund einer bekannten Verbreitung in weiten Teilen [X.] eine überdurchschnittliche Verkehrsgeltung erlangt haben könnte, hat sie nicht ausreichend belegt. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit dem unter ihrer Widerspruchsmarke betriebenen Radiosender deutlich konstanten Hörerzahlen von über 1 Million im NDR-Sendegebiet (d. h. [X.], [X.], [X.], [X.]) haben sollte, reicht dies nicht als Nachweis der Bekanntheit des Zeichens bei der bundesweiten Gesamtbevölkerung, die hier aufgrund des von der Widerspruchsmarke beanspruchten bundesweiten Schutzes angesprochen werden.

c)

Bei [X.] geringer (unterdurchschnittlicher) Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke weist das angegriffene Zeichen im Bereich der identischen bzw. hochgradig ähnlichen beanspruchten Dienstleistungen (Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten) einen zur Vermeidung von [X.] erforderlichen durchschnittlichen Abstand nicht mehr auf.

Denn vor diesem Hintergrund wäre eine [X.] nur zu verneinen, wenn die gegenüberstehenden Marken unähnlich oder allenfalls nur sehr entfernt ähnlich wären (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2015 – [X.] –, [X.], 1004, Rn. 51 – [X.]/ISP; Beschluss vom 1. Juni 2011 – [X.] –, [X.], 64, Rn. 9 – [X.]/[X.]; Urteil vom 9. Februar 2012 – [X.] –, [X.], 1040, Rn. 25 – [X.]/pure; Urteil vom [X.] – [X.] –, [X.], 833, Rn. 30 – [X.]/[X.]). Ein solcher geringer Grad der Zeichenähnlichkeit liegt allerdings nicht vor. Vielmehr besteht zwischen den zu vergleichenden Marken ein deutlich höherer Grad der Zeichenähnlichkeit.

Im Bereich der entfernt ähnlichen Dienstleistungsähnlichkeit (Erziehung und Ausbildung) und in Anbetracht der (nur) gering unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke genügt indes auch ein sehr hoher Grad der Zeichenähnlichkeit nicht mehr zur Bejahung von [X.], da hierdurch der jeweils unterhalb des Durchschnitts liegende geringe Grad der beiden anderen Faktoren von vornherein nicht mehr ausgeglichen werden kann

(1)

Marken sind als ähnlich anzusehen, wenn der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Abnehmer, an welchen sich die jeweils beanspruchten Dienstleistungen richten, die Zeichen in der (auch undeutlichen) Erinnerung nicht mehr hinreichend auseinander halten kann. Eine für das Vorliegen einer [X.] relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer [X.] ausreichen kann, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind ([X.], Urteil vom 5. März 2015 – [X.] –, [X.], 1004, Rn. 22 – [X.]/ ISP; [X.], a. a. [X.], Rn. 25 – [X.]; [X.], Urteil vom 20. Januar 2011 – [X.] –, [X.], 824, Rn. 25 f. – [X.]).

Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da die Angesprochenen eine Marke so aufnehmen, wie sie ihnen entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.], a. a. [X.], Rn. 45 – [X.]/[X.]; [X.] in BeckOK [X.], Kur / v. [X.] / [X.], [X.]., 14.07.2019, [X.] § 14 Rn. 354 m. w. N.).

Für den [X.] in klanglicher Hinsicht ist maßgeblich, wie das angesprochene Publikum die Marke, wenn sie diese in ihrer registrierten Form vor sich haben, mündlich wiedergeben werden ([X.], Beschluss vom 11. August 2009 – 24 W (pat) 82/08 –, [X.], 441 – [X.]; [X.], Beschluss vom 1. Juni 2016 – 29 W (pat) 64/14 – Inselkind; [X.] in BeckOK [X.], Kur / v. [X.] / [X.], [X.]. 01.07.2019, [X.] § 14 Rn. 377 m. w. N.).

(2)

Die sich gegenüberstehenden Marken ähneln sich bereits in klanglicher Hinsicht hinreichend, um eine unmittelbare [X.] zu begründen; und so kann dahin stehen, ob für die zu vergleichenden Zeichen auch eine schriftbildliche und begriffliche Ähnlichkeit angenommen werden könnte. Die Marken werden in ihrem Wortbestandteil „N[X.]“ „bzw. „M[X.]“ identisch benannt und gehört, so dass sie nicht unterscheidbar sind.

Wort- / Bildmarken werden in klanglicher Hinsicht regelmäßig mit ihrem Wortbestandteil benannt, da er die einfachste Möglichkeit der Bezeichnung ist ([X.], Urteil vom 14. Mai 2009 – [X.] –, [X.], 1055 Rn. 28 – airdsl; Beschluss vom 3. April 2008 – [X.] –, [X.], 903 Rn. 25 – [X.]). Darauf, ob sich der Bildbestandteil der Marke begrifflich beschreiben lässt, kommt es nicht an ([X.], Urteil vom 20. Januar 2011 – [X.] –, [X.], 824 Rn. 27 – [X.]; Beschluss vom 11. Mai 2006 – [X.] –, [X.], 859 Rn. 29 – [X.]). Voraussetzung ist jedoch stets, dass der betreffende Wortbestandteil über Kennzeichnungskraft verfügt ([X.] a. a. [X.] Rn. 28 – airdsl).

Danach wird ein für die [X.] relevanter Teil der angesprochenen Kreise die Widerspruchsmarke mit „en[X.]“ benennen. Dies wird unterstützt durch die Darstellung des Buchstabens „N“ als optisch dominierendem Großbuchstaben, den das Publikum als Anfangsbestandteil einer mit „[X.]“ gebildeten Kombination ansehen wird, zumal der Begriff „en[X.]“ ein geläufiges Wort der Werbesprache ist. Das Publikum ist zunehmend an die Verwendung englischsprachiger Ausdrücke im Alltag und in der Werbung gewöhnt und wird daher auch die beiden Elemente der Widerspruchsmarke unschwer sinngebend zu dem Wort „en[X.]“ zusammensetzen und die [X.] in dieser Weise mündlich benennen und wiedergeben zu können. Auch in der angegriffenen Marke erkennt der Verbraucher das Element „[X.]“ und wird aufgrund des Zusammentreffens der Konsonanten „M“ und „J“ den Wortanfang wie „[X.]“ aussprechen.

Die zu vergleichenden Wortbestandteile „N[X.]“ und „M[X.]“ sind sich im maßgeblichen Gesamteindruck nach Zeichenbildung, Wortlänge, Schriftbild und Klangrhythmus äußerst ähnlich. Es kann dahinstehen, ob für die Prüfung der [X.] der gemeinsame, einen beschreibenden Anklang enthaltene Bestandteil m „[X.]“ nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben und der Markenvergleich nicht auf die Elemente „M“ und „N“ beschränkt werden darf. Denn die Buchstaben „M“ und „N“ sind bereits für sich genommen als sowohl in Darstellung als auch Aussprache ähnlichste Buchstaben des Alphabets klanglich nahezu gleich. Ungeachtet des weiteren Markenteils mit beschreibendem Anklang, der im Zusammenhang mit weiteren Ähnlichkeiten der gegenüberstehenden Marken ihrem Gesamteindruck nach als zusätzlicher Grund für die Bejahung der [X.] Bedeutung haben kann ([X.] in BeckOK [X.], Kur / v. [X.] / [X.], [X.]. 01.07.2019, [X.] § 14 Rn. 354 m. w. N.) ist der Unterschied der Buchstaben „M“ und „N“ gerade als Nasallaute zu gering, um für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmer noch ein [X.] der Marken in der unsicheren Erinnerung zu gewährleisten. Selbst wenn der nachfolgende identische Wortteil „[X.]“ mit berücksichtigt wird, wird die ohnehin sehr geringe Differenz der Großbuchstaben „M“ und „N“ noch weiter vermindert, weil die Konsonanten in ihrer Klang- und Bildwirkung durch die nachfolgende visuelle Aufnahme und identische Aussprache des weiteren Element „[X.]“ beeinflusst werden.

Die zu vergleichenden Zeichen sind demnach klanglich nahezu identisch.

d)

In der Gesamtschau ist daher im Umfang der festgestellten Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen der [X.]: „Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“, der lediglich zu berücksichtigenden unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der klanglichen Identität der sich gegenüberstehenden [X.] eine markenrechtlich relevante [X.] zu bejahen und bei den nur entfernt ähnlichen Dienstleistungen „Erziehung und Ausbildung“ nicht zu befürchten.

2.

Zur Kostenauferlegung bestand kein Anlass, vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.].

3.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 574 ZPO) liegen nicht vor, weil keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen und der Senat mit dieser Entscheidung nicht von Entscheidungen anderer Senate oder Gerichte abweicht. Insbesondere liegt den in Bezug genommen Entscheidung kein anderer rechtlicher Maßstab, sondern allenfalls eine andere Tatsachenlage oder -bewertung zugrunde.

Meta

27 W (pat) 568/17

21.10.2019

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.10.2019, Az. 27 W (pat) 568/17 (REWIS RS 2019, 2466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2466

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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