Bundessozialgericht, Urteil vom 05.06.2014, Az. B 4 AS 31/13 R

4. Senat | REWIS RS 2014, 5034

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung bei selbstständiger Arbeit - Betriebseinnahmen von unter 400 Euro - Abzug von Betriebsausgaben - Leasingraten für Firmenfahrzeug - Absetzung des Grundfreibetrages bei Erwerbstätigkeit - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Ausgaben iS des § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB 2)


Leitsatz

Auch von einem 400 Euro monatlich nicht übersteigenden Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit eines aufstockende SGB 2-Leistungen beziehenden Leistungsberechtigten sind - neben der Absetzung des Pauschbetrags in Höhe von 100 Euro - notwendige Betriebsausgaben, ggf auch Leasingraten für ein Kfz, vorab in Abzug zu bringen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] in den Monaten November 2008 sowie Januar 2009 bis April 2009.

2

Der 1963 geborene und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] beziehende Kläger erzielte aus einer freiberuflichen Tätigkeit als Tischtennislehrer für verschiedene Schulen und Sportvereine in den streitigen Zeiträumen ein monatliches Einkommen unter 400 [X.]. Der [X.] bewilligte ihm für den Zeitraum vom 1.12.2008 bis 30.4.2009 [X.]-Leistungen in Höhe von jeweils 362,83 [X.] für 11/2008 und 1/2009 bis 4/2009 sowie in Höhe von 614,66 [X.] für 12/2008, wobei er - mit Ausnahme des Monats Dezember 2008 - ein fiktives Einkommen in Höhe von 400 [X.] und als absetzbare Beträge den [X.] in Höhe von 60 [X.] und den Grundfreibetrag in Höhe von 100 [X.] berücksichtigte (Bescheid vom 4.12.2008). Nach Vorlage von Einkommensnachweisen erfolgte für die jeweiligen Folgemonate nach Zufluss der Einkünfte mit Bescheid vom 12.12.2008 eine Neuberechnung der [X.]-Leistungen für die Monate 11/2008 (417,95 [X.]), 12/2008 (665,66 [X.]) und 1/2009 (431,15 [X.]). Als Absetzbeträge berücksichtige der [X.] die Kosten für Arbeitsmittel in Höhe von 15,33 [X.], den Grundfreibetrag in Höhe von 100 [X.] und den [X.]. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 4.12.2008 wies er zurück (Widerspruchsbescheid vom [X.]). Während des Klageverfahrens vor dem [X.] berechnete der [X.] die Leistungen für den Monat April 2009 (442,32 [X.]) neu (Bescheid vom [X.]).

3

Das [X.] hat den [X.]n - antragsgemäß unter Außerachtlassung des Monats Dezember 2008 - verurteilt, unter Abänderung des Bescheids vom 4.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] bei der Einkommensermittlung in den Monaten Februar und März 2009 die monatliche Kfz-Leasingrate zu 2/3 sowie Fahrtkosten nach § 3 Abs 7 [X.] und die hälftigen Handykosten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Weiter hat es den [X.]n verurteilt, unter Abänderung der Bescheide vom 12.12.2008 und [X.] bei der Einkommensermittlung des [X.] in den Monaten November 2008, Januar 2009 und April 2009 ein Bruttodurchschnittseinkommen von monatlich 354,74 [X.] und Betriebsausgaben in Form von Leasingraten zu 2/3, Fahrtkosten nach § 3 Abs 7 [X.] und die hälftigen Handykosten zu berücksichtigen. Im Übrigen hat das [X.] die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.9.2010).

4

Auf die Berufung des [X.]n hat das L[X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.6.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der [X.] sei nicht verpflichtet, über die Berücksichtigung des pauschalen Absetzbetrags nach § 11 Abs 2 S 2 [X.] in Höhe von 100 [X.] monatlich sowie des Freibetrags für Erwerbstätige nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 6 [X.] hinaus Betriebsausgaben von dem Einkommen abzusetzen. Bei den geltend gemachten Ausgaben handele es sich zweifellos nach seiner Ansicht um Betriebsausgaben, die bereits den Tatbestand des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] erfüllten. Daher komme ein Vorabzug bei der Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 3 Abs 2 [X.] nicht mehr in Betracht. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Betriebsausgaben nachgewiesen seien und ob die Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis stünden, weil der Gesetzgeber mit der pauschalierenden Regelung eines Absetzbetrags in Höhe von 100 [X.] bei Einkommen bis zu 400 [X.] monatlich "dem bereits in genereller Weise Rechnung getragen habe, ohne dass der vorliegende Einzelfall Umstände aufweise, die ein Abweichen von dieser pauschalierenden Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen" gebiete. Es laufe dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 11 [X.] und § 3 [X.] zuwider, die betrieblich notwendigen Ausgaben in tatsächlicher Höhe zunächst bei den betrieblichen Einnahmen einkommensmindernd in Abzug zu bringen und noch zusätzlich einen pauschalen Abzug auch für diese notwendigen Ausgaben zuzulassen, wie dies das [X.] in seiner Entscheidung ausgeführt habe. Eine derartige Besserstellung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit sei nicht gerechtfertigt. Mit dem Pauschbetrag würden auch angemessene Betriebsausgaben für mobiles Telefonieren und betrieblich notwendige Fahrten abgegolten.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der Regelungen der [X.] zur [X.]. Bei den hier vorliegenden Betriebsausgaben handele es sich um solche, die durch den Betrieb veranlasst seien und ihm objektiv dienten oder zu dienen bestimmt seien. Bei der pauschalen Absetzbarkeit eines auf 100 [X.] iS des § 11 Abs 2 S 2 [X.] begrenzten Betrags habe der Gesetzgeber sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Blick gehabt.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2012 aufzuheben und die Berufung des [X.]n gegen das Urteil des [X.] vom 13. September 2010 zurückzuweisen.

7

Der [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er macht geltend, dass die zu berücksichtigenden Betriebsausgaben in einem auffälligen Missverhältnis zu den jeweiligen Erträgen stünden. Der Unterhalt eines Leasingfahrzeugs, zumal eines solchen der gehobenen Mittelklasse, entspreche regelmäßig nicht den Lebensumständen bei einem Leistungsbezug nach dem [X.]. Es sei auch nicht erkennbar, dass die seit 2005 ausgeübte Tätigkeit als Tischtennislehrer den Kläger unabhängig von staatlichen Transferleistungen machen könne. Auch die Handykosten müssten unberücksichtigt bleiben.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist insoweit begründet, als das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen war (§ 170 Abs 2 S 2 [X.]G). Dessen tatsächliche Feststellungen lassen keine abschließende - positive oder negative - Entscheidung darüber zu, ob der Kläger in den Monaten November 2008 und Januar 2009 bis April 2009 einen Anspruch auf höhere [X.] II-Leistungen hat.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des [X.] auf Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] II, als der Beklagte mit den Bescheiden vom 4.12.2008 und 12.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] sowie dem gemäß § [X.] zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid vom [X.] bewilligt hat.

Mit den [X.] hat der Beklagte die [X.] II-Leistungen jeweils endgültig bewilligt. Bereits mit dem Bescheid vom 4.12.2008 hat er hinreichend klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass und in welchem Umfang Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt werden. Soweit er in diesem Bescheid darauf hingewiesen hat, dass "vorerst ein fiktives Einkommen iHv 400 Euro erfasst" werde, liegt hierin keine nur vorläufige, sondern eine endgültige Bewilligung mit dem Hinweis auf eine mögliche Änderung der Leistungsbewilligung nach Vorlage von Einkommensnachweisen. Weder im [X.] des Bescheides noch in dessen Begründung hat der Beklagte den Terminus einer "vorläufigen Leistungsbewilligung" verwendet und nicht auf die für eine vorläufige Bewilligung maßgebenden Regelungen nach § 40 Abs 1 S 2 [X.]a [X.] II iVm § 328 Abs 1 S 1 [X.] [X.] III verwiesen, obgleich das zu erwartende Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit des [X.] zu dem Zeitpunkt der Leistungsbewilligung noch nicht feststand. Entsprechend hat der Beklagte - nach Einreichung der Einkommensnachweise aus dieser Tätigkeit - mit dem Bescheid vom 12.12.2008 für den gesamten streitigen Zeitraum auch keine "endgültige Festsetzung" der [X.] II-Leistungen nach vorläufiger Bewilligung vorgenommen, sondern einen "Änderungsbescheid" erteilt. Auch bei dem Bescheid vom [X.] handelt es sich um einen solchen Änderungsbescheid.

2. Ob der Kläger für die hier streitigen Zeiträume November 2008 sowie Januar bis April 2009 insgesamt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] II beanspruchen kann, konnte der [X.] nicht abschließend beurteilen. Zwar ist nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] davon auszugehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen der [X.], 2 und 4 des § 7 Abs 1 S 1 [X.] II erfüllt sind. Es fehlen aber Feststellungen zum Bedarf und zur Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs 1 S 1 [X.] [X.] II), insbesondere zu dem zu berücksichtigenden Einkommen des [X.] (s hierzu unter 3.).

Hilfebedürftig nach § 9 Abs 1 [X.] II idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ([X.]) ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Das [X.] hat schon nicht festgestellt, welchen Gesamtbedarf, insbesondere welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum hatte.

3. Auch hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit als Tischtennislehrer fehlt es an eigenen Feststellungen des [X.] zu den in den Monaten November 2008 sowie Januar 2009 bis April 2009 tatsächlich erzielten Einkünften. Das [X.] hat lediglich ausgeführt, dass der Kläger für die Monate Oktober bis Dezember 2008 Einkommensnachweise eingereicht habe. Unabhängig von dem Umstand, dass diese Unterlagen schon nicht das zu berücksichtigende Einkommen für alle streitigen Leistungsmonate umfassen, fehlen auch Feststellungen des [X.] zu den genauen Zeitpunkten des für die Einkommensanrechnung maßgebenden Zuflusses der Einkünfte und deren Höhe. Das Berufungsurteil lässt nicht erkennen, dass es den geltend gemachten Anspruch auf höhere [X.] II-Leistungen unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes auch unter Beachtung dieser Berechnungsfaktoren überprüft hat. Seine Ausführungen beziehen sich nahezu ausschließlich auf die einkommensmindernde Berücksichtigung der geltend gemachten Absetzbeträge. Es sind daher weitere Feststellungen des [X.] zu den Einkünften und deren Zufluss sowie auch zu den geltend gemachten Ausgaben (siehe hierzu Hinweise des [X.]s unter 5.) erforderlich. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können entsprechende Feststellungen nicht schon aus Rechtsgründen unterbleiben.

4. Das [X.] ist in seinen Entscheidungsgründen zu Unrecht davon ausgegangen, dass dahingestellt bleiben könne, ob die geltend gemachten Ausgaben im Einzelnen nachgewiesen seien und ob diese zu den jeweiligen Erträgen aus der selbstständigen Tätigkeit als Tischtennislehrer in einem auffälligen Missverhältnis stehen, weil der Gesetzgeber für sämtliche Einnahmen (also auch für solche aus selbstständiger Tätigkeit) davon ausgegangen sei, dass bei Einkünften bis zu 400 Euro lediglich insgesamt ein Pauschbetrag in Höhe von 100 Euro abgesetzt werden könne. Dies entspricht nicht der vom Gesetz- bzw Verordnungsgeber festgelegten Systematik bei der Berücksichtigung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.

Nach § 11 Abs 1 S 1 [X.] II (idF, die die Norm mit dem Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006 <[X.] 2748> erhalten hat; im Folgenden alte Fassung ) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem [X.] und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des [X.] vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem [X.]. Die vom Kläger erzielten Einnahmen unterfallen keiner der in § 11 Abs 1 S 1 [X.] II aF benannten Ausnahmen.

Bei den Einkünften aus seiner Tätigkeit als Tischtennislehrer handelt es sich um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, sodass ergänzend zu § 11 [X.] II aF der auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung nach § 13 Abs 1 [X.] II erlassene § 3 [X.]-V idF vom 17.12.2007 ([X.] 2942, im Folgenden [X.]-V 2008) bzw - mangels Übergangsregelung - ab 1.1.2009 die Regelung des § 3 der [X.]-V idF vom 18.12.2008 ([X.] 2780; im Folgenden [X.]-V 2009) Anwendung findet. Bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Fortwirtschaft ist nach § 3 Abs 1 S 1 [X.]-V 2008/2009 daher zunächst von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen werden nach § 3 Abs 1 S 2 [X.]-V 2008 bestimmt als alle aus der selbstständigen Arbeit bzw dem Gewerbebetrieb erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs 1 S 4 [X.] II) tatsächlich zufließen. Hierzu sind - wie bereits ausgeführt - weitere Feststellungen des [X.] erforderlich. Nach der Ermittlung der Betriebseinnahmen sind zur Berechnung des nach dem [X.] II anrechenbaren Einkommens von den Betriebseinnahmen in einem weiteren Schritt die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs 2 [X.] II aF abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs 2 S 1 [X.]-V 2008/2009). Im gleichberechtigten Zusammenwirken der beiden Regelungen sind daher solche Ausgaben keine "Betriebsausgaben" iS des § 3 [X.]-V 2008/2009, die gleichzeitig Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 [X.] II aF sind ([X.] in [X.], [X.] II, 3. Aufl 2013, § 11b Rd[X.]3 "Rohergebnis aus betrieblichen Einnahmen und rein betrieblichen Ausgaben"). Die Beträge, die sich aus § 11 Abs 2 [X.] II aF ergeben, werden erst in einem abschließenden Schritt von dem nach § 3 Abs 4 [X.]-V 2008/2009 monatsweise verteilten Einkommen abgesetzt ([X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.], zur Veröffentlichung auch in [X.] vorgesehen, Rd[X.]6; vgl auch [X.] in [X.], [X.] II, 3. Aufl 2013, § 13 Rd[X.]8). Dabei gilt für Einkommen aus selbstständiger Beschäftigung und abhängiger Tätigkeit bis zu 400 Euro gleichermaßen, dass an die Stelle der einzelnen Beträge nach § 11 Abs 2 S 1 [X.] bis 5 [X.] II aF ein höhenmäßig begrenzter pauschaler Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen ist (§ 11 Abs 2 S 2 [X.] II aF).

Entgegen den Ausführungen des [X.] kommt es nicht zu einer zweifachen Absetzbarkeit der betrieblichen Ausgaben, weil die direkt von den Betriebseinnahmen abzusetzenden "Betriebsausgaben" iS von § 3 [X.]-V 2008/2009 keine solchen Ausgaben sein können, die gleichzeitig als absetzbare Beträge von § 11 Abs 2 S 1 [X.] [X.] II aF als mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben erfasst sind. Entsprechend hat der Verordnungsgeber in seiner Begründung zu § 3 [X.]-V 2008 ausdrücklich ausgeführt, dass bei selbstständig Tätigen - wie auch bei Arbeitnehmern - ua Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte sowie Mehraufwendungen für Verpflegung bei längerer vorübergehender Abwesenheit vom Wohnort nach § 11 Abs 2 [X.] II aF abzusetzen seien. Diese Kosten würden daher nicht bei der Ermittlung des Einkommens nach § 3 Abs 2 [X.]-V, sondern erst bei der Bereinigung des Einkommens nach § 3 Abs 4 [X.] [X.]-V iVm § 11 Abs 2 S 1 [X.] [X.] II aF berücksichtigt (Begründung zu dem Entwurf für eine Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld/Sozialgeld, des Verordnungsgebers, S 15).

Dieses von dem Gesetz- und Verordnungsgeber festgelegte Vorgehen bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens aus einer selbstständigen Tätigkeit führt auch nicht automatisch zu einer Besserstellung von selbstständig Tätigen, wie dies das [X.] in seiner Begründung angenommen hat. Diese Ansicht lässt außer Betracht, dass selbstständige Tätigkeiten - insbesondere in der Anfangszeit - regelmäßig mit anderen und umfangreicheren Aufwendungen verbunden sein können als abhängige Beschäftigungen. Insofern sind auch die mit der Führung eines Unternehmens verbundenen tatsächlich notwendigen Ausgaben, insbesondere auch Verpflichtungen gegenüber Gläubigern, zB wegen der Anmietung von Gegenständen und Räumlichkeiten, als Absetzbeträge zu berücksichtigen ([X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.], zur Veröffentlichung auch in [X.] vorgesehen, Rd[X.]3), die bei abhängig Beschäftigten nicht in dieser Form vorhanden sind. Zudem enthalten § 3 Abs 3 S 1 und [X.] [X.]-V Regelungen zur Nichtberücksichtigung tatsächlich oder wirtschaftlich unangemessener Aufwendungen. Diese verdeutlichen, dass der Verordnungsgeber - im Unterschied zu der bis 30.9.2005 geltenden pauschalen Absetzbarkeit der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Betriebsausgaben in Höhe von 30 Prozent der Betriebseinnahmen (vgl § 3 [X.] Buchst b [X.]-V vom 20.10.2004 <[X.] 2622>) - bei den Betriebsausgaben eine an den einzelnen Ausgabeposten und der konkreten selbstständigen Tätigkeit orientierte Betrachtung und keine pauschale Absetzbarkeit der Belastungen bei selbstständig tätigen [X.] II-Beziehern mehr ermöglichen wollte. Da das Berufungsgericht nicht entsprechend vorgegangen und - neben den tatsächlichen Einnahmen des [X.] im streitigen Zeitraum - auch die Höhe der zu berücksichtigenden Betriebsausgaben nicht festgestellt hat, kann der [X.] schon aus diesem Grund nicht abschließend entscheiden.

5. a) Darüber hinaus weist der [X.] darauf hin, dass das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung über die Berücksichtigung von Betriebsausgaben nicht ohne weitere Prüfung davon ausgehen kann, dass die Leasingraten für das Kfz des [X.] nicht zumindest anteilig von seinen Einnahmen abgesetzt werden können. Es dürfte davon auszugehen sein, dass er ein Fahrzeug für die offenbar an verschiedenen Orten ausgeübten Tätigkeiten als Tischtennistrainer benötigt. Insofern hat das [X.] im Tatbestand seiner Entscheidung die Ausführungen des [X.] wiedergegeben, wonach das Fahrzeug des [X.] überwiegend (mehr als 50%) für berufliche Zwecke genutzt werde (vgl hierzu § 3 Abs 7 [X.] [X.]-V); eigene Feststellungen des [X.] fehlen jedoch (vgl zur ergänzenden Heranziehung der steuerrechtlichen Grundsätze zur Abgrenzung einer "betrieblichen Veranlassung" Kohnke/Grosse in [X.] 2013, 244 ff, 244).

Der Umstand, dass es sich bei dem Leasing um eine Finanzierungsweise handelt, bei der das Leasingobjekt vom Leasinggeber beschafft und finanziert wird und dem Leasingnehmer gegen Zahlung eines vereinbarten Entgelts für die vereinbarte Zeit lediglich zur Nutzung überlassen wird, steht einer Berücksichtigung als Absetzbetrag nicht grundsätzlich entgegen, wenn das Fahrzeug zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit benötigt wird. In gleicher Weise wie bei [X.] für Geschäftsräume oder sonstigen Tilgungsraten für den Erwerb notwendiger Ausstattungsgegenstände für eine selbstständige Tätigkeit können Leasingraten der Bereitstellung eines Kfz als notwendigem Arbeitsmittel dienen. Soweit der Beklagte die Nichtberücksichtigung der Leasingraten damit rechtfertigt, dass die selbstständige Tätigkeit den Kläger nicht unabhängig von staatlichen Transferleistungen machen könne, bezieht er sich zu Unrecht auf eine - hier nicht relevante - Voraussetzung für die Erbringung von über die Existenzsicherung hinausgehenden [X.] II-Leistungen zur Eingliederung (vgl zu Eingliederungsleistungen für die Instandsetzung des Pkw: B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/09 R, juris Rd[X.]3).

Wenn das [X.] zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aufwendungen für ein Kfz grundsätzlich notwendig sind, ist bei der einzelfallbezogenen Entscheidung über die Absetzbarkeit der hier geltend gemachten Leasingraten als Betriebsausgaben in einem weiteren [X.] zu beachten, dass tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden sollen, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind, offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen (§ 3 Abs 3 S 1 [X.]-V 2008/2009) oder das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht (§ 3 Abs 3 [X.] [X.]-V 2008/2009). Diese Vorgaben tragen zunächst dem in § 2 Abs 2 S 1 [X.] II verankerten Grundsatz Rechnung, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen haben, um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Sie sind während des Bezugs von [X.] auch bei Einkommenserzielung gehalten, die Ausgaben hierfür niedrig zu halten (Geiger in [X.], [X.] II, 5. Aufl 2013, § 11 Rd[X.]6). Unabhängig von deren steuerlichen Absetzbarkeit (§ 3 Abs 2 [X.]-V 2008/2009) muss bei jeder Betriebsausgabe eines Selbstständigen im Leistungsbezug eine individuelle Wertung und Prüfung erfolgen. Als rechtlicher Maßstab hierfür gilt nach § 3 Abs 3 S 1 [X.]-V 2008/2009, dass die "Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende" heranzuziehen sind. Derselbe Maßstab der Orientierung an den Lebensumständen während des [X.] II-Bezugs wird auch bei der Prüfung angewandt, ob es sich um angemessene Vermögensgegenstände handelt, die von einer Verwertung bei [X.] II-Bezug ausgenommen sind (§ 12 Abs 3 S 2 [X.] II). Mit Bezug auf diese Regelung hat der 14. [X.] des B[X.] bereits ein "Fahrzeug der unteren Mittelklasse" für angemessen gehalten und ist in Anlehnung an die Werte der [X.] von einem Grenzwert der Angemessenheit von 7500 Euro als Verkehrswert eines Kfz ausgegangen (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/7b [X.]/06 R - [X.] 99, 97 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]5 ff). Da § 3 Abs 3 S 1 [X.]-V 2008/2009 eine Absetzbarkeit von Betriebsausgaben nur ausschließt, wenn diese "offensichtlich" nicht den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen, wird das Berufungsgericht - unter Berücksichtigung der Art der selbstständigen Tätigkeit des [X.] - hier zumindest Leasingraten für ein Fahrzeug der unteren Mittelklasse als Absetzbeträge berücksichtigen und prüfen müssen, ob preisgünstigere Beschaffungsmöglichkeiten eines Kfz als der Umfang der von dem Kläger gewählten Leasingalternative für ihn verfügbar und realisierbar waren. Ist dies der Fall, ist Hilfebedürftigkeit durch eine Senkung der [X.] teilweise vermeidbar und die Absetzbarkeit der Leasingraten der Höhe nach beschränkt.

b) Die Fahrkosten des [X.] sind - anders als vom [X.] mit seiner Bezugnahme auf § 3 Abs 7 [X.]-V 2009 offenbar angenommen - allenfalls zum Teil als "Betriebsausgaben" von seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit absetzbar. Bei den hier in Betracht kommenden Fahrten des [X.] zu den einzelnen Trainingsstätten greift die og Regelung des § 3 Abs 2 S 1 [X.]-V 2008/2009, nach der Betriebsausgaben nur solche Ausgaben sein können, die nicht zugleich nach § 11 Abs 2 [X.] II aF als "mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben" zu berücksichtigen sind. Zu den mit der Erzielung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit verbundenen notwendigen Ausgaben nach § 11 Abs 2 S 1 [X.] [X.] II aF gehören jedoch die regelmäßigen Fahrten von der Wohnung zur "Betriebsstätte" und zurück. Diese Fahrten sind also, obwohl es sich auch um Betriebsausgaben handelt, dem "privaten Bereich" zuzuordnen und gelten regelmäßig als von dem pauschalen Absetzbetrag nach § 11 Abs 2 S 2 [X.] II aF (mit)erfasst ([X.] in [X.], [X.] II, 3. Aufl 2013, § 13 RdNr 60). Die notwendigen Ausgaben für darüber hinausgehende Fahrten (etwa im Rahmen von [X.]) sind ggf als weitere Betriebsausgaben zu berücksichtigten. Schließlich sind im Falle einer überwiegend betrieblichen Nutzung für private Fahrten von den Betriebsausgaben Absetzungen für private Fahrten von 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer vorzunehmen (§ 3 Abs 7 S 2 [X.]-V 2009).

c) Weiter wird das [X.] zu entscheiden haben, ob Handykosten als notwendige Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Insofern sind weitere Feststellungen des [X.] zur privaten und/oder beruflichen Nutzung des Handys erforderlich. Sind notwendige und angemessene betriebliche Aufwendungen nachgewiesen, kann der betriebliche Anteil ggf auch geschätzt werden (vgl zB zur Schätzung von Kosten und Umfang der privaten und unternehmerischen Fahrten, wenn diese nicht konkret ermittelt werden können, [X.] Beschluss vom [X.]/07; vgl zur Möglichkeit der Schätzung auch Urteil des [X.]s vom 11.12.2012 - [X.] AS 27/12 R - [X.] 4-4225 § 6 [X.] Rd[X.]4).

Ggf wird das Berufungsgericht auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 4 AS 31/13 R

05.06.2014

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Frankfurt, 13. September 2010, Az: S 2 AS 150/09, Urteil

§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB 2, § 11 Abs 2 S 2 SGB 2, § 3 Abs 1 S 1 AlgIIV 2008 vom 18.12.2008, § 3 Abs 2 AlgIIV 2008 vom 18.12.2008, § 3 Abs 3 S 1 AlgIIV 2008 vom 18.12.2008, § 3 Abs 3 S 3 AlgIIV 2008 vom 18.12.2008, § 3 Abs 4 S 3 AlgIIV 2008 vom 18.12.2008, § 3 Abs 7 AlgIIV 2008 vom 18.12.2008

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 05.06.2014, Az. B 4 AS 31/13 R (REWIS RS 2014, 5034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5034

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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