Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2016, Az. VI ZR 127/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17510

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:190116BVIZR127.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 127/15
vom

19. Januar
2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. Januar 2016 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] sowie die Richterinnen
Dr. [X.], [X.] und Müller
beschlossen:
Die öffentliche Zustellung der Revisionsschrift vom 3. Februar 2015, der Revisionsbegründung vom 5. Juli 2015 und der Ladung zum Termin vom 19. April 2016, 10:00 Uhr, [X.] 004, an den Beklagten zu 2 wird bewilligt, § 185 Nr. 1,
§
186 Abs. 1 ZPO.

Gründe:
Der Aufenthaltsort des Beklagten zu 2 ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unbekannt. Die Zustellung an einen Vertreter oder Zustel-lungsbevollmächtigten ist nicht möglich, § 185 Nr. 1 ZPO. In den [X.] sind im Jahr 2011 und erneut im Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2014 alle der Sache nach geeigneten und zumutbaren Nachforschungen ange-stellt worden, um den Aufenthalt des Beklagten zu 2 zu ermitteln (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Dezember 2012 -
VII ZR 74/12, NJW-RR 2013, 307 Rn. 16 mwN). Weitere Ermittlungen in der Revisionsinstanz sind vor dem Hintergrund der Ergebnisse der bisherigen Nachforschungen nicht als erfolgversprechend anzusehen und daher entbehrlich, insbesondere nachdem der Beklagte zu 2
nach den von dem Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen ausführlichen Darlegungen der Prozessbevollmächtigen der klagenden Partei Kenntnis von 1
-
3
-

dem vorliegenden Verfahren erlangt hat, aber zielgerichtet versucht, Zustellun-gen an sich zu verhindern (vgl. [X.], Beschluss vom 28. April 2008 -
II ZR 61/07, NJW-RR 2008, 1310 Rn. 2 ff.).

Galke
[X.]
[X.]

Roloff
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.05.2013 -
4 O 379/11 M -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 11.12.2014 -
9
U 74/13 -

Meta

VI ZR 127/15

19.01.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2016, Az. VI ZR 127/15 (REWIS RS 2016, 17510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17510

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 132/09

VII ZR 186/09

IV ZR 14/08

VII ZR 74/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.