Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2012, Az. VIII ZR 108/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1663

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VIII ZR 108/12

Verkündet am:

7. November 2012

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] Art. 8, Art. 9, Art. 31; ZPO § 29
a)
Ist bei einem internationalen Warenkauf als [X.] der [X.] (gelie-fert verzollt) benannter Bestimmungsort vereinbart worden, ist für die Bedeutung der Klausel in der Regel auf die Anwendungshinweise der [X.] ([X.]) zurückzugreifen. Danach hat der Verkäufer die geschuldete Lieferleistung am benannten Bestimmungsort als Bringschuld zu erfüllen.
b)
Für eine an diesen Bestimmungsort anknüpfende gerichtliche Zuständigkeit des [X.] gemäß § 29 ZPO ist es unerheblich, ob sich die Vertragsparteien dieser Wirkungen bei Vereinbarung der [X.] bewusst waren.
[X.], Urteil vom 7. November 2012 -
VIII ZR 108/12 -
[X.]

LG [X.]

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2012
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Hessel,
die
Richter Dr.
Achilles
und Dr.
Schneider
sowie die Richterin Dr.
Fetzer
für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 16.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
Februar 2012 wird [X.].
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die in K.

ansässige und in der Rechtsform einer GmbH firmierende Klägerin bezog von der in [X.] ansässigen und in der Rechtsform einer Limited firmierenden [X.] seit 2003 in ständiger Geschäftsbeziehung Glasfasern (Lichtwellenleiter). Diese verarbeitete die Klägerin
zu Glasfaserka-beln
und belieferte damit Energieversorgungsunternehmen,
die die Kabel unter anderem an Telekommunikationsunternehmen zur schnellen Datenübertragung vermieteten. Mehrere Endkunden der Klägerin
rügten in der Folgezeit
tempera-turabhängige Dämpfungsphänomene, die zu einer Reduzierung der Datenüber-tragungsgeschwindigkeit führten. Ob diese
von der Klägerin als
Mangel ange-sehenen Phänomene auf einer fehlerhaften Produktion der von der [X.] gelieferten Lichtwellenleiter oder auf deren mangelhafter Verarbeitung durch die Klägerin beruhen, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin, die von den Mängeln nur Glasfasern als betroffen ansieht, die nach dem 1.
März 2005 bestellt wurden, verlangt von der [X.] mit ih-1
2
-
3
-

rer bei
dem [X.] erhobenen Klage Schadensersatz. Die von ihr angenommene Zuständigkeit des [X.] stützt sie darauf, dass ihre Bestellungen neben einem Verweis auf ihre Einkaufsbedingungen 05/2003 je-weils den Zusatz "Terms of delivery: [X.]
Cologne" enthielten und dass die Rechnungen und Transportdokumente der [X.], die selbst keine Auf-tragsbestätigungen versandt
hatte, ebenfalls auf die [X.] [X.]
Co-logne verwiesen.
Auf die Rüge einer fehlenden
internationalen Zuständigkeit des angeru-fenen Gerichts durch die Beklagte, die
außerdem hilfsweise im Wege der [X.] und Widerklage die Bezahlung von
noch offenen Rechnungen gel-tend macht, hat das [X.] die Klage wegen einer fehlenden [X.] Zuständigkeit [X.] Gerichte als unzulässig abgewiesen. Das Oberlan-desgericht hat das Urteil auf die Berufung der Klägerin aufgehoben, das [X.] zur Entscheidung des Rechtsstreits für international zuständig er-klärt und im Übrigen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf die Rüge einer fehlenden [X.] Zuständigkeit gestütztes Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 29.
Februar
2012
-
16
U
57/11, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin könne sich für eine internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte zwar nicht auf eine dahingehende Gerichtsstandsklausel in ihren Ein-3
4
5
6
-
4
-

kaufsbedingungen stützen, da die erstmals im [X.] vorgelegten Bedingungen nach §
531 Abs.
2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen seien und die Klägerin auch keinen schlüssigen Vortrag zu einer wirksamen Einbeziehung dieser Bedingungen in die Lieferverhältnisse
gehalten habe. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen [X.] folge aber aus §
29 Abs.
2 ZPO in Verbindung mit dem den streitgegenständlichen Lieferungen zugrunde-liegenden [X.] ([X.]). Diese habe den Inhalt

Liefe-rung nach [X.] frachtfrei und verzollt

-
da die [X.] nicht zur Anwendung komme
-
[X.] als den auch für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen Erfüllungsort gemäß §
29 ZPO. Insoweit komme es auf das [X.] materielle Recht an, das hier dem [X.] ([X.]) zu entnehmen sei, da die Klägerin ihre Ansprüche ausschließlich aus Lieferungen nach dem 1.
März 2005 herleite und nach
diesem [X.]punkt
das Übereinkommen sowohl in der [X.] als auch in Südko-rea geltendes Recht gewesen sei.
Nach dem Übereinkommen sei Erfüllungsort für den Schadensersatz wegen mangelhafter Lieferung der Ort, an den die Ware zu liefern gewesen sei. Dieser Ort sei nach Art.
31 [X.] zwar grundsätzlich der Ort der Niederlassung des Verkäufers. Anderes gelte aber, wenn
die Ware nach den Vereinbarungen der Parteien an einen anderen Ort zu liefern gewesen sei. Eine solche, formlos mögliche Vereinbarung hätten die
Parteien hier mit der Klausel [X.] Cologne getroffen. Denn der [X.] enthalte die Vereinbarung, dass der [X.] die Ware dem Käufer am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellen müsse, und treffe damit entgegen der Auffassung der [X.] nicht nur eine Regelung zur Gefahr-
und Kostentragung, sondern -
wie die [X.] des [X.] zu den dortigen [X.] und [X.] bis 6 zeigten
-
eine Vereinbarung über den Lieferort als Leistungsort im Sinne einer Bringschuld. Insoweit unterscheide sich der Fall von der von der [X.] her-angezogenen Entscheidung des [X.] vom 11.
Dezember 1996 (VIII
ZR 154/95), in der die Sichtweise der Vorinstanz
gebilligt worden sei, dass 7
-
5
-

es sich bei der Klausel "Lieferung: frei [X.] unverzollt" lediglich um eine [X.] zur Gefahrtragung und zu den Transportkosten gehandelt habe. Denn im Gegensatz zu dieser Klausel, der im Handelsverkehr kein typischer, eindeu-tiger Erklärungswert zukomme, enthielten die [X.]s zum Inhalt der Klausel [X.] nähere, für deren Auslegung maßgebliche Bestimmungen,
wonach diese Klausel auch den Lieferort regele.
Entgegen der Auffassung des [X.]s liege in einer Vereinbarung über den Lieferort zugleich eine die gerichtliche Zuständigkeit begründende Vereinbarung über den Erfüllungsort im Sinne von §
29 ZPO, ohne dass es hierzu einer weiteren, auf die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit ge-richteten Willensübereinstimmung der Parteien bedürfe. Denn §
29 Abs.
2 ZPO, dessen besondere Voraussetzungen hier vorlägen, gehe davon aus, dass eine Vereinbarung über den Erfüllungsort grundsätzlich auch Auswirkungen auf den Gerichtsstand habe, ohne dass es darauf ankomme, ob diese Folge der [X.] bewusst gewesen sei oder ob weitere Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Vereinbarung des [X.] auch den Gerichtsstand habe [X.] sollen. Die Verknüpfung zwischen der Vereinbarung des [X.] und dem dort begründeten Gerichtsstand folge nicht aus der Willenseinigung der Parteien auf einen Gerichtsstand. Dies ergebe sich vielmehr aus den ent-sprechenden Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit, welche unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe einen Gerichtsstand an dem Ort begründeten, an dem die betreffende Verpflichtung nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zu erfüllen sei. Insoweit folge
entgegen der Auffassung der [X.] aus dem Urteil des [X.] vom 22.
April 2009 (VIII
ZR 156/07), in dem
es um den [X.] FOB und -
anders als hier
-
um Ansprüche auf Kauf-preiszahlung gegangen sei, nichts Gegenteiliges.

8
-
6
-

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat die internationale
Zuständigkeit [X.] Ge-richte,
die in jeder Lage des Verfahrens, und zwar auch noch im [X.],
von Amts wegen zu prüfen ist ([X.], Urteil vom 11.
Juli 2012 -
IV
ZR 164/11, [X.], 1582 Rn.
22 mwN),
und damit die Zuständigkeit des Landge-richts [X.] zu
Recht für gegeben erachtet. Die Zuständigkeit folgt aus §
29
ZPO, weil die Parteien durch den von ihnen verwendeten [X.]
(Internatio-nal Commercial Term, herausgegeben von der [X.]) [X.] Cologne [X.] als Erfüllungsort vereinbart und darüber zugleich -
als Formkaufleute
im Sinne von §
6 Abs.
1 HGB nach
§
29 Abs.
2 ZPO wirksam
-

die
Zuständigkeit des hier bestehenden Gerichts begründet haben.
1. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ergibt sich aus den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften. Dies
sind, da nach den rechts-fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine (wirksame) Vereinbarung über die Zuständigkeit im Sinne von Art.
23 [X.] nicht vor-liegt und die Bestimmungen der [X.] nach deren Art.
4
Abs.
1 auch sonst nicht zur Anwendung kommen, die Vorschriften der [X.] Zivilprozessord-nung. Nach deren §
29 Abs.
1 ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Das betrifft nicht nur die örtliche Zuständigkeit. Der Gerichtsstand des Erfül-lungsortes
begründet im Regelfall zugleich
auch die internationale Zuständigkeit der an diesem Ort bestehenden Gerichte ([X.], Urteile vom 18.
Januar 2011
-
X
ZR 71/10, [X.]Z 188, 85 Rn.
13; vom 4.
Dezember 1996 -
VIII
ZR 306/95, NJW-RR 1997, 690 unter II
1; vom 3.
Dezember 1992 -
IX
ZR 229/91, [X.]Z 120, 334, 347).

9
10
11
-
7
-

2. Die
Schadensersatzpflicht, die Gegenstand der Klage ist,
ist von der [X.] an dem durch den vereinbarten [X.] Cologne bestimmten Leistungsort [X.] und damit in [X.] zu erfüllen.
a) Für die Zuständigkeit der Gerichte, die über die erhobenen Ansprüche zu entscheiden haben, kommt es nach §
29 Abs.
1 ZPO auf den Erfüllungsort für die jeweils streitige Verpflichtung an. Dieser
bestimmt sich danach, wo auf-grund materiell-rechtlicher Vorschriften oder aufgrund (ausdrücklicher oder kon-kludenter) Parteivereinbarung die im Streit befindliche vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist
(Musielak/[X.], ZPO, 9.
Aufl., §
29 Rn.
15; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
29 Rn.
26, 32). Bei gegenseitigen Verträgen besteht deshalb im Allgemeinen kein einheitlicher Erfüllungsort; dieser ist
vielmehr für jede aus dem Vertrag folgende Verpflichtung gesondert zu bestimmen ([X.], Urteile vom 24.
Januar 2007 -
XII
ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777 Rn.
12;
vom 4.
März 2004
-
IX
ZR 101/03,
WM 2004, 2038 unter 1;
jeweils mwN).
Allerdings
muss die klageweise geltend gemachte Verpflichtung -
hier der Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung vertraglicher [X.] durch die Lieferung mangelhafter Ware
-
nicht (anspruchs-)identisch
sein mit der ihr zugrunde liegenden (Liefer-)Verpflichtung, um deren ordnungs-gemäße Erfüllung der eigentliche Streit geht. Maßgeblich für die Erfüllungsort-zuständigkeit ist vielmehr die dem erhobenen Anspruch zugrunde liegende [X.], deren Verletzung gerügt wird ([X.], Urteil vom 18.
Januar 2011
-
X
ZR
71/10, aaO Rn.
29). Dementsprechend
erfasst der Gerichtsstand des [X.] einer Primärverbindlichkeit auch Klagen auf Schadensersatz wegen Nicht-
oder Schlechterfüllung von Haupt-
und Nebenpflichten ([X.], Ur-teile
vom 6.
November 1973 -
VI
ZR 199/71, [X.], 182 unter [X.], 3; vom 11.
Dezember 1996 -
VIII
ZR 154/95, [X.]Z 134, 201, 205 mwN [zu Art.
5 Nr.
1 EuGVÜ];
österr. [X.], Beschluss vom 29.
März 2004 -
5
Ob 313/03w, [X.] mwN [zu Art.
5 EuGVÜ]; [X.], NJW 2000,
670, 671; Musielak/[X.], aaO, §
29 Rn.
16 mwN).
[X.] solcher Se-12
13
14
-
8
-

kundärverbindlichkeiten folgt daher grundsätzlich dem Erfüllungsort
der verletz-ten Primärverbindlichkeit, hier also dem Erfüllungsort für die Verpflichtung der [X.] zur Lieferung der bestellten Ware in mangelfreiem Zustand.
b) [X.] der verletzten Vertragspflicht bestimmt sich nach dem für das Vertragsverhältnis maßgeblichen und gegebenenfalls nach [X.] Kollisionsrecht zu bestimmenden materiellen Recht; er wird also lege
causae durch Rückgriff auf das [X.] qualifiziert ([X.], Urteil vom 18.
Januar 2011 -
X
ZR 71/10, aaO mwN; vom 24.
Januar 2007 -
XII
ZR 168/04, aaO Rn.
11; vom 3.
Dezember 1992 -
IX
ZR 229/91, aaO mwN). Das ist
-
wovon auch das Berufungsgericht unangegriffen ausgeht
-
gemäß dem zum [X.]punkt der Bestellungen noch geltenden
Art.
3 Abs.
2 EG[X.] aF das [X.] ([X.]), dessen in Art.
1 Abs.
1 Buchst.
a [X.] be-schriebene Anwendungsvoraussetzungen hier gegeben sind. [X.]
entspricht dabei grundsätzlich dem Leistungsort,
an dem die verletzte Vertrags-pflicht nach dem dafür maßgeblichen materiellen Recht zu erfüllen war ([X.], Beschluss vom 11.
November 2003 -
X
ARZ 91/03, [X.]Z 157, 20, 23 mwN; Urteile vom 4.
März 2004 -
IX
ZR 101/03, aaO; vom 24.
Januar
2007 -
XII
ZR 168/04, aaO), also dem
Ort, an dem der Schuldner die von ihm zu erbringende Leistungshandlung vorzunehmen hatte
([X.], aaO, §
29 Rn.
3; BeckOK-ZPO/[X.], Stand 15.
Juli
2012, §
29 Rn.
18).
aa) Die Regeln zur Bestimmung des [X.] für die als verletzt gerügte Pflicht der [X.] zur Lieferung vertragsgemäßer Ware (Art.
30, 35 [X.]) und einen hieraus für die prozessualen
Zuständigkeiten abgeleiteten Er-füllungsort finden sich in Art.
31 [X.]
(vgl. Senatsurteil vom 11.
Dezember 1996 -
VIII
ZR 154/95, aaO S.
205
f. [zu Art. 5 EuGVÜ]; [X.]. [X.], [X.] 2010, 112, 114 mwN [zu Art. 5 [X.]]). Dieser enthält in Buchstabe
a eine [X.] dahin,
dass bei einem Beförderungskauf -
wie er hier vor-liegt
-
der Verkäufer die Ware dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer zu übergeben hat und der Lieferort deshalb am Ort dieser Übergabe 15
16
-
9
-

liegt, es sei denn, der Verkäufer hat die Ware nach einem bestimmten anderen Ort zu liefern.
Eine solche von der [X.] abweichende Abrede liegt entgegen der Auffassung der Revision in dem hier zu den "Terms of delivery"
vereinbarten [X.] Cologne.
bb) Die Vereinbarung eines die [X.] des Art.
31 [X.] bei-seite schiebenden [X.] kann in der -
hier vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejahten
-
Vereinbarung einer Handelsklausel liegen,
nach de-ren schlagwortartig umschriebenem
Regelungsgehalt
der Lieferort abweichend vom Ort der Übergabe an den
ersten Beförderer etwa dahin bestimmt wird, dass der Lieferort und
der Ort, an dem der Käufer die Ware zu übernehmen hat, anders als bei der Regel des Art.
31 Buchst.
a [X.] nicht auseinander fallen, sondern der Lieferort am Bestimmungsort,
das heißt dort liegt, wohin der [X.] die Ware zwecks Übernahme durch den Käufer zu liefern
hat
(vgl. Se-natsurteil vom 22.
April 2009 -
VIII
ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn.
18
f.
mwN
[zum [X.] FOB]).
Eine solche Fallgestaltung ist
auch bei Vereinbarung des in Rede stehenden [X.] (= geliefert verzollt) benannter [X.] (hier [X.]) gegeben.

(1) Diese zu den [X.] gerechnete Klausel wird gemeinhin so verstanden,
dass der Verkäufer zur Erfüllung seiner Lieferpflicht die Ware dem Käufer an dem als Bestimmungsort
genannten Ort im Einfuhrland zur Verfü-gung zu stellen und bis dorthin die Kosten einschließlich der
zur Einfuhrfreima-chung zu entrichtenden Abgaben
sowie alle Gefahren zu tragen hat
([X.], Urteil vom 9.
September 2011 -
19
U 88/11, juris Rn.
28; [X.] in Eben-roth/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 2.
Aufl., §
346 Rn.
108, 111;
[X.], HGB, 2.
Aufl., §
346 Rn.
80; Ensthaler/[X.], HGB, 7.
Aufl., §
346 Rn.
35; [X.]/Horn, HGB, 2.
Aufl., §
346 Rn.
109; [X.]/[X.] von Westphalen/
Wagner, HGB, 3.
Aufl., §
346 Rn.
60, 76; [X.]/[X.], 6.
Aufl., §
447 Rn.
12; [X.]/[X.], Kommentar zum UN-Kaufrecht, 2.
Aufl., Art.
31 Rn.
17, 49; Schlechtriem/[X.]/[X.], Kommentar zum 17
18
-
10
-

Einheitlichen UN-Kaufrecht, 5.
Aufl., Art.
31 Rn.
76; [X.], [X.] 2000, 485, 486; ders.
in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2011, Art.
30 Rn.
36; [X.], [X.] in internationalen Kaufverträgen, 2001, Rn.
368, 370). Entspre-chende Erläuterungen zu dieser Klausel finden sich
auch
in den Anwendungs-hinweisen
der zum Bestellzeitpunkt maßgeblichen [X.]s 2000
(abgedruckt etwa bei Ensthaler, aaO, Anhang nach §
346) unter A
4
und
B
4, wonach der Verkäufer die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen am benannten Bestimmungsort zur vereinbarten [X.] zur Verfügung zu stellen und der Käufer die Ware abzunehmen hat, wenn sie dementspre-chend geliefert worden ist.
(2) Diesem Verständnis gemäß wird in der Vereinbarung einer Klausel der D-Gruppe der [X.]s und insbesondere des [X.]s [X.] benannter Bestimmungsort,
der insoweit das Gegenstück zum [X.] [X.] darstellt, einhellig die Vereinbarung einer von den [X.]n des Art.
31 [X.] abweichenden
Bringschuld gesehen ([X.]/[X.], [X.],
Neubearb. 2005, Art.
31 Rn.
31;
[X.]/[X.], aaO;
Schlechtriem/[X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], 2.
Aufl., Art.
31 [X.] Rn.
29
f.; [X.], [X.] 2000, 486). Für eine solche Schuld ist kennzeichnend, dass der vom [X.] auf eigene Gefahr durchzuführende Transport noch zum Pflichtenkreis seiner Lieferpflicht gehört
und seine Lieferhandlung darin besteht, dass er dem Käufer die Ware am Bestimmungsort zu übergeben, zumindest aber zwecks Übernahme oder Abholung zur Verfügung zu stellen hat ([X.] in [X.]/
[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., Art.
31 [X.] Rn.
19; [X.]/[X.], aaO
Rn.
49; [X.]/[X.], aaO
Rn.
30; [X.], UN-Kaufrecht, 2004, Art.
31 Rn.
7; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, Art.
31 Rn.
63, 65). [X.] liegt hier der Leistungsort für die von der [X.] vorzuneh-mende Lieferhandlung an dem in der Klausel benannten Bestimmungsort [X.], 19
-
11
-

wo sie der
Klägerin jeweils die gelieferte Ware zur Übernahme anzubieten hat-te.
cc)
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], dass die Parteien
mit der
Verwendung des [X.] Colog-ne
nicht nur eine auf die Gefahr-
und Kostentragung beschränkte Regelung ge-troffen hätten, wie dies bei so genannten Frei-Klauseln bisweilen angenommen wird, sondern in Übereinstimmung mit den [X.] der
[X.]s eine Vereinbarung über den Ort der Lieferpflicht und damit eine Bringschuld der [X.] vereinbart hätten.
Der Auffassung des Berufungsge-richts steht -
anders als die Revision meint
-
insbesondere nicht entgegen, dass
die von ihm herangezogenen Anwendungshinweise lediglich abdingbare [X.] zu den unter den einzelnen Klauseln zusammengefassten Rech-ten und Pflichten der Vertragsparteien
bei Außenhandelsgeschäften
enthalten, die sich an der von der [X.] (im Folgenden: [X.]) weltweit feststellbaren Praxis orientieren (vgl. [X.]/[X.], [X.]s 2000, Einl. Rn.
13; [X.]/[X.], aaO, §
346 Rn.
111; [X.], aaO, §
346 Rn.
72
f.),
und dass die Parteien bei Verwendung der [X.]-Klausel nicht ausdrücklich auf die [X.]s und die zum [X.]punkt der [X.] maßgebliche Fassung des Jahres 2000 hingewiesen haben.
(1) Das Berufungsgericht stellt
auf der Grundlage des dahingehend in den Tatsacheninstanzen übereinstimmend gehaltenen Vortrags der Parteien fest, dass es sich bei der von den Parteien verwendeten [X.]-Klausel um einen [X.] handelt.
Soweit die
Revision
erstmals geltend
macht, dass es bei [X.] der Klausel an einer
Bezugnahme auf das Regelwerk der
[X.]s gefehlt habe, kann dies die Einordnung der Klausel als [X.] nicht in Frage stellen. Abgesehen davon, dass diese Einordnung dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien in den Tatsacheninstanzen entsprochen hat, zeigt die Revision auch keine Einordnung der Klausel in andere Regelwerke oder deren Verwendung außerhalb der [X.]s mit einem eigenständigen oder gar zum 20
21
-
12
-

Nachteil der Klägerin abweichenden Bedeutungsgehalt auf. Im Gegenteil
ist die [X.]-Klausel erstmals überhaupt im Rahmen der Überarbeitung
der [X.]s von 1967 zur Verfügung gestellt und seither als [X.] fortgeführt
worden, um die bei einer Verwendung
der bis dahin vorgesehenen Klausel "frachtfrei (be-nannter Bestimmungsort)"
angesichts ihrer Nähe zu Frei-
oder Franco-Klauseln bestehenden Unklarheiten, ob es sich nur um eine Kosten-
und Gefahrtra-gungsregelung bei einem Versendungskauf oder
um eine Ankunftsklausel bei [X.] handelt, zu beseitigen
und durch den Klauselzusatz "geliefert"
im letztgenannten Sinne zu regeln (vgl. [X.], Die "[X.]s", 1976, S.
227
f.; [X.], [X.], Sonderbeil.
3 S.
30).
(2)
Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den vereinbarten [X.] Cologne als eine Regelung über den Lieferort verstanden und dazu auf die Anwendungshinweise der [X.] zu dieser Klausel zurückgegriffen hat.
Der Senat ist in seinem Urteil vom 18.
Juni 1975 (VIII
ZR 34/74, [X.], 917 un-ter II) davon ausgegangen, dass ein [X.] (hier: FOB) auch dann mit
dem Inhalt der dafür bestehenden [X.]n der [X.] zur Anwendung kommt, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Diese Sichtweise, die der Senat in seinem Urteil vom 22.
April 2009 (VIII
ZR 156/07, aaO Rn.
18, 20)
auf-gegriffen hat
(ebenso [X.], Urteil vom 9.
September 2011 -
19
U 88/11, aaO) und die sich -
vornehmlich gestützt auf Art.
9 Abs.
2 [X.]
-
verbreitet auch in der jüngeren ausländischen Rechtsprechung
zum internationalen Wa-renkauf findet (vgl. die Nachweise bei [X.], 2012, [X.], 70; [X.]/Lüsing, [X.] 2007, 1, 7; [X.]
in [X.]/
[X.]/[X.], aaO, Art.
9 Rn.
38),
wird ebenfalls
vom Gerichtshof der [X.] für die Auslegung von [X.]n (hier: [X.]) im Rahmen von Art.
5 Nr.
1 Buchst.
b [X.] vertreten ([X.], NJW
2011, 3018 Rn.
23
-
Electrosteel). Daran ist auch
für einen dem UN-Kaufrecht unter-fallenden internationalen Warenkauf festzuhalten.
22
-
13
-

(3) Ohne Erfolg macht die Revision
gegen dieses auch der Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde liegende Verständnis geltend, dass die [X.] den vereinbarten [X.] nur als Regelung der Kosten-
und Ge-fahrtragung, nicht jedoch als eine Bestimmung des [X.] verstanden ha-be. Die Revision stützt ihre Auffassung darauf,
dass
es
jedenfalls nach
dem Vortrag
der [X.] in den Tatsacheninstanzen zwischen den Parteien zu keiner [X.] Gespräche über
den Gerichtsstand, den Erfüllungsort und das [X.] Recht gegeben
und dass
die Klägerin auch nicht den Nachweis ge-führt habe, dass es sich bei den [X.] zu dieser Klausel um
-
vom Berufungsgericht nicht festgestellte
-
Gebräuche im Sinne von Art.
9 Abs.
2 [X.] handele, die bei der Auslegung des hier zu beurteilenden [X.] zu berücksichtigen wären.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Maßgeblichkeit der vom Berufungsgericht herangezogenen [X.]
folgt bereits aus einer Vertragsauslegung am Maßstab des Art.
8 [X.], die das Berufungsgericht zwar unterlassen hat, die der Senat aber selbst vor-nehmen kann, weil
hierzu keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind.
(a) Ist -
wie hier zu unterstellen ist
-
kein übereinstimmender oder sonst erkennbarer [X.] im Sinne von Art.
8 Abs.
1 [X.] zur Behandlung des verwendeten [X.] feststellbar, sind die Vertragserklärungen der Parteien gemäß Art.
8 Abs.
2 [X.] so auszulegen, wie eine vernünftige Person der glei-chen Art wie die andere Partei sie unter den gleichen Umständen aufgefasst hätte. Dabei sind nach Art.
8 Abs.
3 [X.] alle erheblichen Umstände ein-schließlich bestehender Gebräuche zu berücksichtigen. Zu beachten ist also auch, ob
für bestimmte Klauseln, wie dies in den [X.]s geschehen ist, ein international weit verbreitetes Verständnis einheitlich fixiert worden ist, selbst wenn daraus noch kein den Anforderungen des Art.
9 Abs.
2 [X.] entspre-chender Handelsbrauch erwachsen oder feststellbar ist.
Nicht zuletzt mit [X.] auf Art.
7 Abs.
1 [X.], wonach bei Auslegung des Übereinkommens unter anderem sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichti-gen sind, seine einheitliche Anwendung im internationalen Handel zu fördern, 23
24
-
14
-

wird Art.
8 Abs.
3 [X.] hinsichtlich einer Behandlung der
[X.]s zutreffend dahin verstanden, dass ein bestimmter [X.], selbst wenn er ohne Hinweis auf das zugrunde liegende Regelwerk
verwandt worden ist, im Zweifel anhand des verbreiteten und auf weltweite Vereinheitlichung abzielenden Verständnis-ses auszulegen ist, wie es im Regelwerk der [X.] seinen Niederschlag gefun-den hat ([X.]/Lüsing, aaO; [X.]/[X.], aaO, Art.
8 Rn.
20,
Art.
9 Rn.
32; jeweils mwN;
Schlechtriem/[X.]/[X.], aaO, Art.
9 Rn.
26; [X.]/[X.], aaO, §
346 Rn.
113;
[X.]/
[X.], aaO, Art.
8 [X.] Rn.
4).
(b) Die Revision zeigt auch keine Anhaltspunkte in den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen und den sonst zu berücksichtigenden Umständen auf, die gegen das sich aus den [X.] ergebende Verständnis der Klausel als Ankunftsklausel mit dem Lieferort [X.] sprächen.
Für diese Auslegung und gegen die von der Revision befürwortete Auslegung als bloße Kosten-
und [X.] spricht vielmehr
zusätzlich, dass der [X.] Cologne in der Bestellung der Klägerin unter "Terms of de-livery"
und nicht, wie es sonst zu erwarten gewesen wäre, unter "Terms of payment"
oder im Zusammenhang mit der Preisstellung aufgeführt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 11.
Dezember 1996 -
VIII ZR 154/95, aaO S.
207
f.). Dass die Klausel
[X.] (benannter Bestimmungsort), wie es etwa bei FOB-
oder anderen Frei-Klauseln der Fall sein kann (dazu [X.], aaO Rn.
100
ff., 167), mit abweichenden Inhalten und dadurch bedingten zusätzlichen Ausle-gungsanforderungen
in anderen Regelwerken oder außerhalb der [X.]s in nationalen Trade Terms vorkäme
(vgl. [X.], [X.] 2002, 272, 276
f.), ist ebenfalls nicht
ersichtlich.
3.
Der nach materiellem Recht zwischen den Parteien wirksam verein-barte Leistungsort [X.] und der hieraus abgeleitete Erfüllungsort
begründen gemäß §
29 Abs.
1 ZPO an diesem Ort eine -
auch internationale
-
gerichtliche 25
26
-
15
-

Zuständigkeit für die Streitigkeit über den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch (Art.
45 Abs.
1 Buchst.
b, Art.
35, 74 [X.]).
a) Dabei ist es -
anders als die Revision unter Berufung auf Äußerungen im Schrifttum (z.B. Schlechtriem/[X.]/[X.], aaO, Art.
31 Rn.
92) an-nehmen will
-
ohne Bedeutung, ob
den Parteien bei Vereinbarung des
[X.]s
[X.] diese prozessuale Folge bewusst war. Denn auf eine Kenntnis der Parteien von der zuständigkeitsbegründenden Wirkung einer Erfül-lungsortsvereinbarung kommt es grundsätzlich nicht an. Diese Wirkung folgt vielmehr unmittelbar aus der
in §
29 ZPO als der
lex fori vorgenommenen An-knüpfung an den sich nach der
lex causae ergebenden Leistungsort, gleich ob dieser unmittelbar nach dem Gesetz, nach einer gesetzlichen Regel oder
rechtsgeschäftlich
bestimmt worden ist. Auf die vom jeweiligen Prozessrecht autonom zu bestimmenden
und ex lege eintretenden prozessualen Wirkungen und Folgen solcher Anknüpfungen braucht sich der [X.] dabei
nicht zu erstrecken, so dass es bei [X.]vereinbarungen auch nicht erforderlich ist, dass die [X.] sich dieser zusätzlichen Wirkungen und [X.] bewusst sind
(RG, [X.] 54, 676, 679; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3.
Aufl., §
29
Rn.
97; [X.], [X.] im [X.], ausländi-schen und internationalen Privat-
und Zivilprozessrecht, 1985, Rn.
174).
Davon ist auch der Gesetzgeber bei der Neufassung des §
29 ZPO im Rahmen der Gerichtsstandsnovelle des Jahres
1974 ausgegangen, als er
Vereinbarungen über den Erfüllungsort nur für den in Absatz 2 genannten Personenkreis noch zuständigkeitsbegründende Wirkungen hatte beimessen wollen, um zu [X.], dass anderen Verkehrskreisen
ein für sie ungünstiger, vom gesetzlichen beziehungsweise wirklichen Leistungsort abweichender Gerichtsstand aufge-drängt werden kann, ohne dass ihnen dies bewusst wird ([X.]. 7/268 S.
5
f.).
b) Entgegen der Auffassung der Revision
besteht vorliegend auch keine Veranlassung, von der durch die Erfüllung der Voraussetzungen des §
29 ZPO indizierten internationalen Zuständigkeit [X.] Gerichte eine Ausnahme zu 27
28
-
16
-

machen
und von einer Anknüpfung der internationalen Zuständigkeit an die [X.] örtliche Zuständigkeit Abstand zu nehmen. Denn
Vertragsge-richtsstände, insbesondere Gerichtsstandsanknüpfungen an einen nach dem [X.] (vgl. [X.], Internationales Zivilverfahrens-recht, 5.
Aufl., Rn.
288
ff.)
oder an den Ort der Vertragswidrigkeit (vgl. [X.], Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Bd.
1, 1982, Rn.
346),
sind international gebräuchlich.
Es konnte deshalb -
anders als die Revision etwa unter Bezugnahme auf
[X.] (in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/
[X.]/[X.]/[X.], aaO Rn.
21)
meint
-
für eine ausländische Partei wie die Beklagte nicht überraschend sein, aufgrund eines durch Vereinbarung des [X.]s [X.] Cologne für ihre Leistung bestimmten [X.] in
[X.] bei Streitigkeiten über eine ordnungsgemäße Erfüllung vor deut-schen Gerichten in Anspruch genommen zu werden.
Ball

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Dr.
Fetzer

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 29.03.2011 -
87 [X.]/09 -

[X.], Entscheidung vom 29.02.2012 -
16 U 57/11 -

Meta

VIII ZR 108/12

07.11.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2012, Az. VIII ZR 108/12 (REWIS RS 2012, 1663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1663

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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