Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2005, Az. XI ZR 136/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4501

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 136/04 Verkündet am: 15. März 2005 [X.], [X.] als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] vom 15. März 2005 dur[X.]h [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Ri[X.]hterin [X.]
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Re[X.]htsmittel der Beklagten werden das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 19. Juni 2003 abgeändert und das Urteil des 1. Zivil-senats des [X.] vom 1. April 2004 insoweit aufgehoben, als der Vollstrek-kungsgegenklage des [X.] stattgegeben worden ist.
Die [X.], mit der materiell-re[X.]ht-li[X.]he Einwendungen gegen die der [X.] vom 24. Mai 1993 zugrundelie-gende Forderung erhoben worden sind, wird [X.].

Die weitergehende Revision, die si[X.]h dagegen wendet, daß das Berufungsgeri[X.]ht der Klage gegen die Wirk-samkeit der Vollstre[X.]kungsunterwerfungserklärung vom 24. Mai 1993 stattgegeben hat, wird zurü[X.]kgewiesen.
- 3 - Die Kosten des Re[X.]htsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Der Kläger wendet si[X.]h gegen die Zwangsvollstre[X.]kung aus einer notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sa[X.]hverhalt zugrunde:

Der Kläger, ein damals 35 Jahre alter Fa[X.]harbeiter, und seine frü-here Lebenspartnerin, eine damals 26 Jahre alte Finanzkauffrau, wurden im Jahre 1993 von einem Vermittler geworben, zwe[X.]ks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in [X.]

zu erwerben. Am 11. Februar 1993 unterbreiteten sie der [X.] (im folgenden: [X.]in) ein notarielles Angebot auf Abs[X.]hluß eines Ges[X.]häftsbesorgungsvertrages zum Erwerb der Ei-gentumswohnung. Zuglei[X.]h erteilten sie der [X.]in, die über eine Erlaubnis na[X.]h dem [X.] ni[X.]ht verfügte, eine umfassende Vollma[X.]ht, sie bei der Vorbereitung, Dur[X.]hführung und gegebenenfalls Rü[X.]kabwi[X.]klung des Erwerbs zu vertreten. Unter ande-rem sollte die [X.]in den Kaufvertrag und die Darlehens-verträge abs[X.]hließen. Zudem war sie zur Bestellung der dingli[X.]hen und persönli[X.]hen Si[X.]herheiten befugt. Der kalkulierte Gesamtaufwand für das Kaufobjekt war mit 131.633 DM ausgewiesen.
- 4 - Die [X.]in nahm das Angebot an und vertrat den Kläger und seine damalige Lebenspartnerin bei der Beurkundung des notariellen Kauf- und [X.]s am 24. Mai 1993. Mit [X.] erwarben sie die Eigentumswohnung zum Preis von 101.134 DM und übernahmen aus einer zu Gunsten der Re[X.]htsvorgängerin der [X.] (im folgenden: Beklagte) no[X.]h einzutragenden Grunds[X.]huld ei-nen Teilbetrag in Höhe von 131.633 DM sowie die persönli[X.]he Haftung für einen Betrag in dieser Höhe nebst 15% Jahreszinsen; wegen der Zahlungsverpfli[X.]htung unterwarfen sie si[X.]h der sofortigen [X.] in ihr gesamtes Vermögen.

Bereits zuvor hatte die [X.]in am 22. März 1993 in ihrem Namen mit der Beklagten zur Finanzierung des Kaufpreises und der Erwerbsnebenkosten zwei Zwis[X.]henfinanzierungsdarlehensverträge über 27.449 DM und 91.021 DM abges[X.]hlossen. Am 29. Dezember 1993 vertrat sie sie bei dem Abs[X.]hluß der der Endfinanzierung dienenden [X.] über 19.262 DM und 112.371 DM. Diese sahen vor, daß die Darlehen erst in Anspru[X.]h genommen werden durften, wenn die [X.] Si[X.]herheiten bestellt waren. In der Anlage zu den [X.]eiligen Verträgen ist insoweit ein Hinweis auf die Grunds[X.]huld, ni[X.]ht aber auf die Übernahme der persönli[X.]hen Haftung enthalten. Die Darlehensbeträ-ge wurden abzügli[X.]h des vereinbarten [X.] auf Anweisung der Ge-s[X.]häftsbesorgerin ausgezahlt und zur Finanzierung des Erwerbs ver-wendet.

Der Kläger, der seine Zinsleistungen eingestellt hat, wendet si[X.]h mit der [X.] gegen die drohende Zwangsvollstrek-kung. Er ma[X.]ht ferner geltend, die Unterwerfung unter die sofortige - 5 - Zwangsvollstre[X.]kung sei als Vollstre[X.]kungstitel unwirksam, da der Ge-s[X.]häftsbesorgungsvertrag und die in ihm enthaltene Vollma[X.]ht wegen Verstoßes gegen das [X.] ni[X.]htig seien. Die Beklagte hält dem entgegen, der Kläger könne si[X.]h na[X.]h [X.] und Glauben auf die Unwirksamkeit der Vollstre[X.]kungsunterwerfung ni[X.]ht berufen, da er und seine damalige Lebenspartnerin si[X.]h wirksam verpfli[X.]htet hätten, ihr einen sol[X.]hen Titel zu vers[X.]haffen.

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen geri[X.]h-tete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom [X.] zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren [X.] weiter.

Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision ist nur teilweise begründet. Sie führt zur Abweisung der [X.], hat aber keinen Erfolg, soweit sie si[X.]h dagegen wendet, daß das Berufungsgeri[X.]ht der Klage gegen die Wirk-samkeit des [X.] stattgegeben hat.

[X.]

Das Berufungsgeri[X.]ht hat im wesentli[X.]hen ausgeführt:

Die im Rahmen der [X.] geltend gema[X.]hten materiell-re[X.]htli[X.]hen Einwendungen des [X.] gegen die dem Titel - 6 - zugrunde liegende Forderung seien ni[X.]ht begründet. Die Beklagte hafte weder aus zugere[X.]hnetem no[X.]h aus eigenem vorvertragli[X.]hen [X.].

Erfolgrei[X.]h sei hingegen die gegen die Wirksamkeit des Vollstrek-kungstitels geri[X.]htete titelgestaltende Klage entspre[X.]hend § 767 ZPO. Die Vollstre[X.]kungsunterwerfung vom 24. Mai 1993 sei ni[X.]ht wirksam, da die [X.]in hierbei ohne gültige Vollma[X.]ht gehandelt habe. Der Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag und die damit verbundene prozessuale Vollma[X.]ht, auf die die §§ 171, 172 [X.] ni[X.]ht anwendbar seien, verstie-ßen gegen Art. 1 § 1 [X.]. Dem Kläger sei es au[X.]h ni[X.]ht mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf [X.] und Glauben verwehrt, si[X.]h auf die Unwirksamkeit der prozes-sualen Unterwerfungserklärung zu berufen. Er und seine damalige Le-benspartnerin hätten si[X.]h ni[X.]ht wirksam verpfli[X.]htet, die persönli[X.]he Haf-tung zu übernehmen und si[X.]h der sofortigen Zwangsvollstre[X.]kung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Eine sol[X.]he Verpfli[X.]htung ergebe si[X.]h weder unmittelbar aus dem Kauf- und [X.] no[X.]h könne sie ihm im Wege der Umdeutung dur[X.]h Auslegung entnommen werden. Die [X.]in habe den Kläger und seine damalige Lebenspartnerin mangels gültiger [X.] ni[X.]ht wirksam [X.] können. Der Annahme einer Re[X.]htss[X.]heinvollma[X.]ht na[X.]h §§ 172 ff. [X.] stehe jedenfalls § 173 [X.] entgegen. Die Beklagte habe den Verstoß gegen das [X.] angesi[X.]hts der damali-gen Re[X.]htspre[X.]hung zur Grenze zulässiger Re[X.]htsbesorgung und -be-ratung dur[X.]h Steuerberater erkennen können und müssen.

- 7 - I[X.]

Diese Ausführungen halten re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in allen Punkten stand.

1. Das Berufungsgeri[X.]ht geht zwar zutreffend davon aus, daß der Kläger neben einer [X.] na[X.]h § 767 ZPO, mit der er Einwendungen gegen den titulierten materiell-re[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]h erhoben hat, zusätzli[X.]h die Unwirksamkeit des [X.] gel-tend ma[X.]ht. Dies ist Gegenstand einer prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.], 164, 170 f.), die mit der Klage aus § 767 ZPO verbunden werden kann (vgl. [X.], 229, 236 und Senatsurteil vom 18. November 2003 - [X.] ZR 332/02, [X.], 27, 29 m.w.Na[X.]hw.). Das Berufungsgeri[X.]ht, das materiell-re[X.]htli[X.]he Einwen-dungen gegen die titulierte Forderung für ni[X.]ht gegeben era[X.]htet, hat es aber versäumt, daraus die notwendigen Konsequenzen zu ziehen und die [X.] abzuweisen.

2. Die [X.] ist unbegründet.

a) Die Beklagte muß si[X.]h - wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat - den Erwerb der Eigentumswohnung betreffende unri[X.]h-tige Erklärungen des Vermittlers ni[X.]ht gemäß § 278 [X.] zure[X.]hnen las-sen. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftre-tende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im [X.] der in den [X.] ni[X.]ht einges[X.]halteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Berei[X.]h der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (st.Rspr., vgl. - 8 - etwa Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - [X.] ZR 289/02, [X.], 1710, 1713 und vom 14. Oktober 2003 - [X.] ZR 134/02, [X.], 2328, 2333). Dies ist bei mögli[X.]herweise fals[X.]hen Erklärungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung stehen, ni[X.]ht der Fall (Senatsur-teile vom 3. Juni 2003 - [X.] ZR 289/02, [X.], 1710, 1713, vom 14. Oktober 2003 - [X.] ZR 134/02, [X.], 2328, 2333 und vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1225; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 22. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2372, 2375).

b) Au[X.]h eine Verletzung eigener Aufklärungspfli[X.]hten der Beklag-ten hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht ni[X.]ht angenommen.

Eine kreditgebende Bank ist na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ges[X.]häft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpfli[X.]htet. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der [X.] oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirts[X.]haftli[X.]hen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden s[X.]hafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie si[X.]h im [X.] mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als au[X.]h an die einzelnen Erwerber in s[X.]hwerwiegende Interessenkonflikte verwi[X.]kelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen kon-kreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies au[X.]h erkennen kann (st.Rspr., vgl. etwa die Na[X.]hweise in dem Senatsurteil vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1225). - 9 - Sol[X.]he besonderen Umstände hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfeh-lerfrei ni[X.]ht festgestellt.

aa) Zu Re[X.]ht hat es s[X.]hlüssigen Vortrag des [X.] zu seiner Behauptung, die Beklagte sei über ihre Rolle als finanzierende Bank hin-ausgegangen, vermißt.

[X.]) Zutreffend ist au[X.]h die Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts, daß die Beklagte ni[X.]ht wegen im Kaufpreis enthaltener und an den Vertrieb ge-zahlter - teils verste[X.]kter - Provisionen aufklärungspfli[X.]htig war. Eine Aufklärungspfli[X.]ht kommt na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] nur ausnahmsweise in Betra[X.]ht, wenn die Provision zu einer so wesentli[X.]hen Vers[X.]hiebung des Verhältnisses zwis[X.]hen Kaufpreis und Verkehrswert der Kapitalanlage beiträgt, daß das Kreditinstitut - anders als hier - von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers dur[X.]h den Verkäufer ausgehen mußte (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 524 und vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1225; [X.], Urteil vom 22. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2372, 2375).

3. Im Ergebnis zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht die gegen die Wirksamkeit des [X.] geri[X.]htete prozessuale [X.] des [X.] für begründet gehalten.

a) Wie au[X.]h die Revision ni[X.]ht in Zweifel zieht, ist die in der [X.] Urkunde vom 24. Mai 1993 von der [X.]in als Ver-treterin des [X.] und seiner damaligen Lebenspartnerin erklärte [X.] mangels gültiger Vollma[X.]ht zur Abgabe der [X.] - stre[X.]kungsunterwerfungserklärung unwirksam mit der Folge, daß kein wirksamer Vollstre[X.]kungstitel na[X.]h § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ges[X.]haffen wurde.

Na[X.]h der neueren Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] bedarf derjenige, der auss[X.]hließli[X.]h oder hauptsä[X.]hli[X.]h die re[X.]htli[X.]he Abwi[X.]k-lung eines Grundstü[X.]kserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis na[X.]h Art. 1 § 1 [X.]. Ein ohne diese Erlaubnis abges[X.]hlossener Ges[X.]häftsbesor-gungsvertrag, der so umfassende Befugnisse wie hier enthält, ist ni[X.]htig (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteile vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 73 und vom 15. Februar 2005 - [X.] ZR 396/03, Umdru[X.]k S. 8 f. m.w.Na[X.]hw. sowie [X.], Urteil vom 8. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2349, 2352). Die Ni[X.]htigkeit erfaßt neben der umfassenden [X.] au[X.]h die zur Abgabe der [X.] erteilte [X.]. Wie au[X.]h die Revision ni[X.]ht in Zweifel zieht, ist die unwirksame [X.] ni[X.]ht etwa aus Re[X.]htss[X.]heingesi[X.]htspunkten in analoger Anwendung der §§ 172 ff. [X.] als gültig zu behandeln, da diese Bestimmungen für die dem [X.] erteilte prozessuale Vollma[X.]ht keine Geltung haben ([X.]Z 154, 283, 287; [X.], Urteile vom 22. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2375, 2377 sowie [X.], [X.], 2372, 2374; Senatsurteile vom 18. November 2003 - [X.] ZR 332/02, [X.], 27, 30, vom 2. Dezember 2003 - [X.] ZR 421/02, [X.], 372, 375 und vom 2. März 2004 - [X.] ZR 267/02, [X.], 236, 238).

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es dem Kläger na[X.]h dem Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) ni[X.]ht verwehrt, si[X.]h - 11 - gegenüber der Beklagten auf die Ni[X.]htigkeit der notariellen [X.] vom 24. Mai 1993 zu berufen. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger gegenüber der Beklagten verpfli[X.]htet wäre, si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Darlehensverbindli[X.]hkeit der sofortigen Zwangsvollstrek-kung zu unterwerfen (vgl. [X.], Urteile vom 22. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2372, 2374 und [X.], [X.], 2376, 2378 sowie vom 10. März 2004 - [X.], [X.], 922, 923; Senatsur-teile vom 18. November 2003 - [X.] ZR 332/02, [X.], 27, 30, vom 2. Dezember 2003 - [X.] ZR 421/02, [X.], 372, 375, vom 2. März 2004 - [X.] ZR 267/02, [X.], 236, 239 und vom 15. Februar 2005 - [X.] ZR 396/03, Umdru[X.]k S. 11). Eine sol[X.]he Verpfli[X.]htung hat das [X.] im Ergebnis zu Re[X.]ht ni[X.]ht angenommen.

aa) Anders als in den genannten Fällen, in denen der Bundesge-ri[X.]htshof bislang den Einwand der finanzierenden Bank aus § 242 [X.] für dur[X.]hgreifend era[X.]htet oder ihn jedenfalls erwogen hat, enthalten die Darlehensverträge hier keine Verpfli[X.]htung der Darlehensnehmer, die persönli[X.]he Haftung in Höhe des [X.] zu übernehmen und si[X.]h insoweit der sofortigen Zwangsvollstre[X.]kung zu unterwerfen. Dies ma[X.]ht au[X.]h die Revision ni[X.]ht geltend.

[X.]) Sie will die Verpfli[X.]htung vielmehr aus dem notariellen Kauf- und [X.] vom 24. Mai 1993, der die Übernahme der persönli[X.]hen Haftung und Unterwerfung unter die sofortige [X.] enthält, herleiten. Das hat das Berufungsgeri[X.]ht im Ergebnis zu Re[X.]ht abgelehnt.
- 12 - (1) Allerdings s[X.]heitert eine Umdeutung der Unterwerfungserklä-rung in eine Verpfli[X.]htung des [X.], einen entspre[X.]henden Titel zu s[X.]haffen, entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht an § 173 [X.].

(a) Wie au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht verkennt, sind die §§ 171 und 172 [X.] na[X.]h mittlerweile gefestigter Re[X.]htspre[X.]hung des Bundes-geri[X.]htshofs auf die einem [X.] erteilte [X.] au[X.]h dann anwendbar, wenn dessen umfassende Bevollmä[X.]htigung - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 [X.] verstößt und na[X.]h § 134 [X.] ni[X.]htig ist (siehe etwa [X.], Urteile vom 22. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2375, 2379, vom 10. März 2004 - [X.], [X.], 922, 924, vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1223 f., vom 20. April 2004 - [X.] ZR 164/03, [X.], 1227, 1228 und [X.] ZR 171/03, [X.], 1230, 1232 sowie vom 8. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2349, 2352). An dieser Re[X.]htspre[X.]hung hält der Senat - wie er mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 ([X.] ZR 255/03, [X.], 127, 130 f., zur Veröffentli[X.]hung in [X.]Z vorgesehen) und vom 9. November 2004 ([X.] ZR 315/03, [X.], 72, 73 ff.) im einzelnen ausgeführt hat - au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Ents[X.]heidungen des I[X.] Zivilsenats vom 14. Juni 2004 und zwar au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der dort erör-terten Frage der S[X.]hutzwürdigkeit der finanzierenden Banken ([X.] 393/02, [X.], 1529, 1531 und [X.] 407/02, [X.], 1536, 1538) jedenfalls für den Berei[X.]h kreditfinanzierter Grundstü[X.]ksges[X.]häfte fest. Der Einwand der Revisionserwiderung, das Vertrauen der Bank auf eine wirksame Bevollmä[X.]htigung sei nur bei Vorliegen eines [X.] s[X.]hützenswert, re[X.]htfertigt s[X.]hon deshalb kein anderes Ergebnis, weil es an einem Verkehrsges[X.]häft nur fehlt, wenn die Vertragspartner - 13 - - anders als hier - persönli[X.]h oder wirts[X.]haftli[X.]h identis[X.]h sind (vgl. [X.], 202, 206 f.; [X.], Urteile vom 2. April 1998 - [X.], [X.], 1037, 1040 und vom 21. Oktober 2002 - [X.] 118/02, [X.], 25, 26; Senatsurteil vom 21. April 1998 - [X.] ZR 239/97, [X.], 1277, 1278).

(b) Die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, ein gemäß §§ 171, 172 [X.] an die Vorlage einer Vollma[X.]htsausfertigung anknüpfender Re[X.]hts-s[X.]hein s[X.]heide mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf § 173 [X.] aus, da der Beklagten der Verstoß der Vollma[X.]ht gegen das [X.] bei Anwen-dung pfli[X.]htgemäßer Sorgfalt hätte bekannt sein müssen, hält re[X.]htli[X.]her Prüfung ni[X.]ht stand.

Wie die Revision zu Re[X.]ht geltend ma[X.]ht, war der Beklagten der Mangel der Vertretungsma[X.]ht hier weder bekannt no[X.]h mußte sie ihn gemäß § 173 [X.] kennen. Für die Frage, ob der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsma[X.]ht bei der Vornahme des Re[X.]htsges[X.]häfts gemäß § 173 [X.] kennt oder kennen muß, kommt es na[X.]h dem eindeu-tigen Wortlaut des Gesetzes ni[X.]ht auf die Kenntnis oder das Kennen-müssen der den Mangel der Vertretungsma[X.]ht begründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsma[X.]ht selbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - [X.] ZR 289/02, [X.], 1710, 1712, vom 2. Dezember 2003 - [X.] ZR 53/02, [X.], 417, 421, vom 16. März 2004 - [X.] ZR 60/03, [X.], 1127, 1128, vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1224 und vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 75).
- 14 - Daran fehlt es hier. Daß die Beklagte positive Kenntnis von der Unwirksamkeit der Vollma[X.]ht hatte, ist ni[X.]ht festgestellt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts konnten damals alle Beteiligten den Verstoß des Ges[X.]häftsbesorgungsvertrages und der Vollma[X.]ht gegen das [X.] au[X.]h ni[X.]ht erkennen. Zwar darf si[X.]h ein [X.] re[X.]htli[X.]hen Bedenken, die si[X.]h gegen die Wirksamkeit der Vollma[X.]ht ergeben, ni[X.]ht vers[X.]hließen. Dabei sind an eine Bank, die über re[X.]htli[X.]h versierte Fa[X.]hkräfte verfügt, strengere Sorgfaltsanforde-rungen zu stellen, als an einen juristis[X.]h ni[X.]ht vorgebildeten Dur[X.]h-s[X.]hnittsbürger ([X.], Urteile vom 8. November 1984 - I[X.] 132/83, [X.], 10, 11 und vom 10. Januar 1985 - I[X.] 146/83, [X.], 596, 597). Allerdings dürfen au[X.]h im Rahmen des § 173 [X.] die [X.] an eine Bank ni[X.]ht überspannt werden ([X.], Urteil vom 8. November 1984 aaO). Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann der Bank dana[X.]h nur gema[X.]ht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten [X.] den re[X.]htli[X.]hen S[X.]hluß ziehen mußte, daß die Vollma[X.]ht un-wirksam war ([X.], Urteil vom 10. Januar 1985 - I[X.] 146/83 aaO; [X.] vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 75).

Davon kann - anders als das Berufungsgeri[X.]ht meint - im Jahr 1993 keine Rede sein, da der Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag und die zu seiner Dur[X.]hführung erteilte Vollma[X.]ht einer damals weit verbreiteten und seinerzeit ni[X.]ht angezweifelten Praxis entspra[X.]hen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2349, 2353), die [X.] notariell beurkundet war ([X.], Urteil vom 8. November 1984 - I[X.] 132/83, [X.], 10, 11) und 1994 ni[X.]ht einmal ein Notar Be-denken gegen die Wirksamkeit der Vollma[X.]ht haben mußte ([X.]Z 145, 265, 275 ff.). Den vor dem [X.] ergangenen Ents[X.]heidungen des - 15 - [X.] ließ si[X.]h ni[X.]hts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden [X.]hand- oder Ges[X.]häftsbesorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen Vollma[X.]ht des [X.]händers/Ges[X.]häftsbe-sorgers gegen Art. 1 § 1 [X.] i.V. mit § 134 [X.] gespro[X.]hen hätte (st.Rspr., vgl. etwa die Na[X.]hweise in dem Senatsurteil vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 75). Dies gilt entgegen der [X.] des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht nur na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des er-kennenden Senats, sondern na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung aller damit befaß-ten Senate des [X.] au[X.]h bei umfassenden [X.]hand-vollma[X.]hten, die - wie hier - einer Steuerberatungsgesells[X.]haft erteilt wurden. Sowohl die vor Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Urteile des [X.] vom 18. September 2001 ([X.] ZR 321/00, [X.], 2113, 2115), vom 18. März 2003 ([X.] ZR 188/02, [X.], 919, 920), vom 2. Dezember 2003 ([X.] ZR 53/02, [X.], 417, 421 f.) und vom 22. Oktober 2003 ([X.], [X.], 2375, 2379) als au[X.]h die na[X.]h Erlaß des Berufungsurteils veröffentli[X.]hten Urteile vom 10. März 2004 ([X.], [X.], 922, 924), vom 8. Oktober 2004 ([X.], [X.], 2349, 2352 f.), vom 26. Oktober 2004 ([X.] ZR 255/03, [X.], 127, 132), vom 9. November 2004 ([X.] ZR 315/03, [X.], 72, 75) und vom 11. Januar 2005 ([X.] ZR 272/03, [X.], 327, 329) betreffen umfassende Vollma[X.]hten für Steuerberatungsgesell-s[X.]haften. Keiner der Senate hat - zu Re[X.]ht - au[X.]h nur in Erwägung [X.], für die Gutgläubigkeit der kreditgebenden Bank könnten bei der Vorlage einer Ausfertigung einer einer Steuerberatungsgesells[X.]haft [X.] umfassenden notariellen Vollma[X.]ht besondere Anforderungen zu stellen sein. Die abwei[X.]hende Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts entbehrt jeder Grundlage. Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgeri[X.]ht erörterte Re[X.]htspre[X.]hung zur unerlaubten Re[X.]htsberatung und [X.] 16 - besorgung dur[X.]h Steuerberater re[X.]htfertigt keine andere Beurteilung. Sie befaßt si[X.]h ni[X.]ht einmal mit der Frage, ob die im Rahmen von [X.] dur[X.]h Steuerberater ausgeführte treuhänderis[X.]he Ge-s[X.]häftsbesorgung eine erlaubnispfli[X.]htige Re[X.]htsbesorgung darstellt.

Die Beklagte war entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts au[X.]h ni[X.]ht etwa zu einer eingehenden Prüfung der Vereinbarkeit der Vollma[X.]ht der [X.]in mit dem [X.] ver-pfli[X.]htet. Da im Rahmen der §§ 172, 173 [X.] keine allgemeine Überprü-fungs- und Na[X.]hfors[X.]hungspfli[X.]ht besteht (Senat [X.]Z 144, 223, 230 und Urteile vom 2. Mai 2000 - [X.] ZR 108/99, [X.], 1247, 1250 sowie vom 18. September 2001 - [X.] ZR 321/00, [X.], 2113, 2115), mußte die Beklagte ni[X.]ht na[X.]h bis dahin in Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur un-entde[X.]kten re[X.]htli[X.]hen Problemen su[X.]hen (Senatsurteil vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 75 f.).

(2) Eine persönli[X.]he Unterwerfung unter die Zwangsvollstre[X.]kung bei der Bestellung einer Grunds[X.]huld verstößt au[X.]h ni[X.]ht gegen § 10 Abs. 2 VerbrKrG. Verboten ist dana[X.]h nur die Entgegennahme eines We[X.]hsels oder eines S[X.]he[X.]ks zur Si[X.]herung eines Verbrau[X.]herkredits. Auf (vollstre[X.]kbare) abstrakte S[X.]huldanerkenntnisse ist § 10 Abs. 2 VerbrKrG ni[X.]ht analog anwendbar. Die in der Literatur vertretene [X.] (vgl. [X.], [X.] 4. Aufl. § 496 [X.]. 8, [X.]/[X.], [X.] Neubearb. 2004 § 496 [X.]. 28, [X.] NJW 2004, 818 ff., [X.]. m.w.Na[X.]hw.) übersieht, daß es s[X.]hon an einer planwidrigen Regelungslü[X.]ke fehlt. Die Erstre[X.]kung des Verbots des § 10 Abs. 2 VerbrKrG auf vollstre[X.]kbare notarielle S[X.]huldanerkennt-nisse ist im Re[X.]htsauss[X.]huß des [X.] beraten worden. Die - 17 - Mehrheit des [X.] hat sie ausdrü[X.]kli[X.]h abgelehnt (BT-Dru[X.]ks. 11/8274 [X.]). Angesi[X.]hts dessen spri[X.]ht unter Berü[X.]ksi[X.]hti-gung der dem Gesetzgeber bekannten jahrzehntelangen Praxis, daß si[X.]h [X.] regelmäßig der Zwangsvollstre[X.]kung in ihr gesamtes Vermögen unterwerfen müssen, ni[X.]hts dafür, daß der Gesetzgeber diese Praxis unterbinden wollte. Er hat § 10 Abs. 2 VerbrKrG vielmehr bewußt auf We[X.]hsel und S[X.]he[X.]ks bes[X.]hränkt (Senatsbes[X.]hluß vom 23. November 2004 - [X.] ZR 27/04, Umdru[X.]k S. 3).

(3) Die Ents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts, es fehle an einer wirksamen Verpfli[X.]htung des [X.], si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] der Beklagten der sofortigen Zwangsvollstre[X.]kung zu unterwer-fen, erweist si[X.]h im Ergebnis denno[X.]h als ri[X.]htig. Der notarielle Kauf- und [X.] vom 24. Mai 1993 enthält entgegen der [X.] der Revision keine entspre[X.]hende Verpfli[X.]htung des [X.].

(a) Wie das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht angenommen hat, fehlt ei-ne ausdrü[X.]kli[X.]he Verpfli[X.]htung im Vertrag. Die Auslegung des [X.]s ist angesi[X.]hts des Wortlauts des Vertrages, der zwar die entspre[X.]henden Erklärungen des [X.] enthält, in dem aber von [X.] Verpfli[X.]htung, si[X.]h der sofortigen Zwangsvollstre[X.]kung zu unterwer-fen, keine Rede ist, ni[X.]ht zu beanstanden.

(b) Entgegen der Auffassung der Revision liegt au[X.]h ni[X.]ht in jeder abstrakten Vollstre[X.]kungsunterwerfung grundsätzli[X.]h zuglei[X.]h eine Kau-salvereinbarung, daß der S[X.]huldner si[X.]h der sofortigen Zwangsvollstrek-kung zu unterwerfen habe (so allerdings [X.], ZPO 2. Aufl. § 794 [X.]. 131). Personalsi[X.]herheiten tragen vielmehr ihren - 18 - Re[X.]htsgrund in si[X.]h selbst. Eines besonderen Si[X.]herungsvertrages [X.] es insoweit ni[X.]ht; Gläubiger und S[X.]huldner können allerdings einen sol[X.]hen s[X.]hließen mit dem Inhalt, daß der S[X.]huldner eine Personalsi-[X.]herheit stellen muß (Ganter, in: [X.]/Bunte/[X.], [X.] 2. Aufl. § 90 [X.]. 21; [X.], Re[X.]ht der Kreditsi[X.]herhei-ten 6. Aufl. [X.]. 52).

Ni[X.]hts spri[X.]ht dafür, daß hier eine derartige Vereinbarung getrof-fen worden ist, mit der si[X.]h der Kläger und seine damalige Lebenspart-nerin gegenüber der Beklagten verpfli[X.]htet hätten, si[X.]h der sofortigen Zwangsvollstre[X.]kung zu unterwerfen. Das Berufungsurteil enthält, anders als die Revision meint, keine Feststellungen zur Begründung einer Ver-pfli[X.]htung über den Wortlaut des Kauf- und [X.]es hin-aus. Au[X.]h sonst ist eine sol[X.]he ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Dies gilt insbesondere angesi[X.]hts des für die Feststellung des übereinstimmenden Willens zu berü[X.]ksi[X.]htigenden na[X.]hvertragli[X.]hen Verhaltens der Parteien (vgl. [X.] vom 2. März 2004 - [X.] ZR 288/02, [X.], 828, 829 m.w.Na[X.]hw.). Die beiden - später abges[X.]hlossenen - Darlehensverträge enthalten keinerlei Hinweis darauf, daß die Darlehen dur[X.]h vollstre[X.]kba-re S[X.]huldanerkenntnisse in Höhe des [X.] zu besi[X.]hern seien oder besi[X.]hert würden. Ausdrü[X.]kli[X.]h Bezug genommen wird allein auf die bestellte Grunds[X.]huld.

([X.]) Im Ergebnis zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht daher au[X.]h ei-ne am wirkli[X.]hen oder mutmaßli[X.]hen Willen der Vertragsparteien orien-tierte Umdeutung der unwirksamen Unterwerfungserklärung in eine Ver-pfli[X.]htung des [X.], si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Darlehensverbindli[X.]hkeit der sofortigen Zwangsvollstre[X.]kung zu unterwerfen, abgelehnt. - 19 -

II[X.]

Das angefo[X.]htene Urteil war na[X.]h alledem aufzuheben, soweit es die [X.] betrifft (§ 562 Abs. 1 ZPO). Diese war [X.]. Die weitergehende Revision war mit der si[X.]h aus § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurü[X.]kzuweisen.

[X.] [X.] Joeres

Wassermann

[X.]

Meta

XI ZR 136/04

15.03.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2005, Az. XI ZR 136/04 (REWIS RS 2005, 4501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4501

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.