Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18.01.2012, Az. 2 BvR 133/10

2. Senat | REWIS RS 2012, 10026

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT STRAFRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) HAFT STRAFTATEN JUSTIZ VERFAHRENSGRUNDSÄTZE MASSREGELVOLLZUG

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Gegenstand

§ 5 Abs 3 des hessischen Maßregelvollzugsgesetzes (juris: MVollzG HE ), der Bedienstete von privatisierten Maßregelvollzugseinrichtungen ermächtigt, bei Gefahr im Verzug vorläufig besondere Sicherungsmaßnahmen gegen einen im Maßregelvollzug Untergebrachten anzuordnen, mit GG vereinbar – zur Frage, inwieweit Aufgabenübertragungen im Maßregelvollzug auf privatisierte Träger mit Art 33 Abs 4 GG, Art 20 Abs 2 GG und den Grundrechten der in diesen Einrichtungen Untergebrachten in Einklang stehen


Leitsatz

1. Art 33 Abs 4 GG gilt auch für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform.

2. Abweichungen vom Grundsatz des Funktionsvorbehalts bedürfen der Rechtfertigung durch einen spezifischen, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechenden Ausnahmegrund.

3. Die Übertragung von Aufgaben des Maßregelvollzuges auf formell privatisierte Träger kann mit Art 33 Abs 4 GG sowie mit dem Demokratieprinzip und den Grundrechten der Untergebrachten vereinbar sein.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung und Durchführung einer besonderen Sicherungsmaßnahme durch Bedienstete einer mit der Durchführung des [X.] beliehenen privatrechtlich organisierten Kapitalgesellschaft.

A.

I.

2

1. Nach dem [X.] Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt([X.]gesetz - im Folgenden: [X.]) vom 3. Dezember 1981 ([X.], zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2010, [X.]) können Kapitalgesellschaften, die sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand des [X.] befinden, mit der Durchführung des [X.] vertraglich beliehen werden, wenn sie die notwendige Zuverlässigkeit und Fachkunde nachweisen (§ 2 Satz 3, 4 [X.]). Der [X.] die jederzeitige Verfügbarkeit der zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Ressourcen sicherstellen (§ 2 Satz 5 [X.]). Die Leiter der Einrichtungen und ihre [X.]ellvertreter sowie die weiteren Ärzte mit Leitungsfunktion - [X.]eils einschließlich der weiblichen Variante - bleiben im Fall der Beleihung Beschäftigte des [X.] [X.]; ihnen sind die Ermessensentscheidungen vorbehalten, die in Grundrechte der Untergebrachten eingreifen (§ 2 Satz 6 [X.]).

3

Die Sätze 3 bis 6 wurden dem § 2 [X.] durch Gesetz vom 5. Juli 2007 ([X.]) eingefügt. In der Fassung dieses Gesetzes lautete § 2 [X.] wie folgt:

4

§ 2 [X.]

5

Einrichtungen des [X.]

6

7

Weitere Maßgaben in Bezug auf die Befugnis zu [X.] enthalten die allgemein für den Maßregelvollzug und damit auch für privatisierte Einrichtungen geltenden Regelungen des § 5 [X.]. § 5 Abs. 2 [X.] behält bestimmte beson[X.] grundrechtsrelevante und teilweise zugleich beson[X.] sicherheitsrelevante Entscheidungen - einwilligungsbedürftige ärztliche Behandlungen (§ 7 Abs. 2 [X.]), Verlegungen in den offenen Vollzug und [X.] (§ 8 [X.]), Urlaub (§ 9 Abs. 1 [X.]), lockerungs- und urlaubsbezogene Weisungen und Widerrufe (§ 10 [X.]) und besondere Sicherungsmaßnahmen (§ 36 [X.]) - dem Leiter der [X.]eiligen Einrichtung vor. Abweichend davon sind nach § 5 Abs. 3 [X.] bei [X.] zur vorläufigen Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, mit Ausnahme von Fesselungen anderer Art als Hand- oder Fußfesselung (§ 36 Abs. 3 Satz 2 [X.]), auch andere Bedienstete der Einrichtung befugt.

8

§ 5 [X.]

9

Zuständigkeiten

(1) Im Maßregelvollzug obliegen die Aufgaben der Vollzugsbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Einrichtung des [X.].

(2) Entscheidungen nach § 7 Abs. 2, § 8, § 9 Abs. 1 und § 10 und Anordnungen nach § 36 sind dem Leiter der Einrichtung des [X.] vorbehalten.

(3) Bei [X.]e dürfen auch Bedienstete der Einrichtung des [X.], denen die Befugnisse nach Abs. 2 nicht zustehen, besondere Sicherungsmaßnahmen vorläufig anordnen; eine Anordnung nach § 36 Abs. 3 Satz 2 darf nur ein Arzt treffen. Der Leiter der Einrichtung des [X.] ist von einer vorläufigen Anordnung nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten.

Die Träger der Einrichtungen des [X.]unterliegen nach § 3 [X.] einer durch allgemeine Weisungen, im Falle der Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben oder erteilter allgemeiner Weisungen auch durch [X.], auszuübenden Fachaufsicht:

§ 3 [X.]

Aufsichtsbehörde

(1) Der Sozialminister führt die Fachaufsicht in Angelegenheiten des [X.]. Er kann mit der Überwachung der Einrichtungen den Regierungspräsidenten beauftragen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet.

(2) Die Fachaufsichtsbehörde kann den Trägern der Einrichtungen des [X.]allgemeine Weisungen erteilen. Im Einzelfall können Weisungen erteilt werden, wenn die Aufgaben des [X.] nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen oder die erteilten allgemeinen Weisungen nicht befolgt werden.

2. a) Die heute unter dem Namen [X.] - zuvor: [X.] - geführte [X.]klinik, in der der Beschwerdeführer untergebracht ist, war bis zum [X.] eine Einrichtung des [X.] [X.] ([X.]), eines Kommunalverbandes in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der hinsichtlich der von ihm wahrgenommenen Aufgaben im Bereich des [X.] unter der Fachaufsicht des zuständigen [X.] steht (§ 23 des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und den [X.] vom 7. Mai 1953, [X.], zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005, [X.]; im Folgenden: [X.]; mit Wirkung vom 1. Januar 2012: § 17 Absatz 1 des Gesetzes über den [X.], vgl. Art. 2 Nr. 20 und Art. 10 des Gesetzes über die Regierungspräsidien und Regierungsbezirke des [X.] und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 16. September 2011, GVBl I [X.] 420).

Nachdem mit der Einfügung der Sätze 3 bis 6 in § 2 [X.] durch das Gesetz vom 5. Juli 2007 die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen waren, wurden die früher in der Trägerschaft des [X.] betriebenen psychiatrischen Einrichtungen in gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH) überführt. Deren Gesellschafter sind [X.]eils zu 5,1 % der [X.] und zu 94,9 % eine heute als [X.] - bis 2009: [X.]-Gesundheitsmanagement GmbH - firmierende Holding, die sich ihrerseits zu 100 % in der Hand des [X.] befindet. Die forensischen Kliniken - auch die, in der der Beschwerdeführer untergebracht ist - wurden damit zu Betriebsstätten der [X.]eiligen gGmbH.

b) Das [X.], vertreten durch das [X.]([X.]), schloss mit den gGmbH als Trägern der einzelnen [X.]einrichtungen [X.] ([X.]), mit denen es ihnen die Aufgabe übertrug, die als Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringungen gemäß § 61 Nr. 1 und 2 [X.]GB im eigenen Namen für das [X.] zu vollziehen, und ihnen die dazu erforderlichen hoheitlichen Befugnisse, einschließlich der Befugnis zu den nach dem [X.] zulässigen [X.], verlieh.

Die einschlägigen Bestimmungen des mit dem damaligen [X.] abgeschlossenen [X.]es lauten, soweit hier von Belang, wie folgt:

§ 2 [X.]

Aufgabenübertragung

(1) Dem Träger wird mit Wirksamwerden des Formwechsels durch Eintragung der [X.] gemeinnützige GmbH in das Handelsregister die hoheitliche Aufgabe übertragen, die Vollziehung der als Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringungen gemäß § 61 Nr. 1 und 2 [X.]GB im eigenen Namen für das [X.] nach Maßgabe des [X.] nach § 4 [X.]gesetz in einer fachlich selbstständigen Betriebsstätte durchzuführen. Die Aufgabenübertragung beruht auf § 2 Sätze 3 ff. des [X.]n [X.]gesetzes.

(2) Der Träger nimmt die Aufgaben der Vollzugsbehörde nach § 5 Abs. 1 [X.]gesetz sowie § 138 Abs. 3 i.V. mit §§ 109 bis 121 [X.]rafvollzugsgesetz ([X.]) wahr. Der Träger stellt insbesondere sicher, dass die Abgabe von [X.]ellungnahmen gegenüber Gerichten und [X.]aatsanwaltschaften und die [X.]ellung von Anträgen, etwa zur Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge oder zur Erledigungserklärung von Maßregeln, rechtzeitig erfolgt. Der Träger ist an die Entscheidungen der zuständigen Gerichte und die Anordnungen der [X.]aatsanwaltschaft gebunden.

(3) Der Träger tritt im Rahmen der ihm mit diesem Vertrag übertragenen Aufgaben selbständig vor Gericht auf. ...

(4) ...

§ 4 [X.]

Beleihung mit den erforderlichen hoheitlichen Befugnissen

(1) Dem Träger werden hiermit die für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 [X.] [X.]gesetz erforderlichen hoheitlichen Befugnisse verliehen. Insbesondere wird dem Träger die Befugnis verliehen, Eingriffe in die Grundrechte der Patientinnen und der Patienten und anderen Personen vorzunehmen, zu denen das [X.] [X.]gesetz ermächtigt. [X.] beruht auf § 2 Sätze 3 ff. [X.] [X.]gesetz.

(2) Der Träger trägt die Gesamtverantwortung für die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Erfüllung der übertragenen Aufgabe. Unter dieser Gesamtverantwortung obliegen alle Maßnahmen der Durchführung des [X.] nach § 5 Abs. 2 und §§ 6 bis 37 [X.]gesetz sowie § 126a [X.]PO der Verantwortung des Leiters der Einrichtung des [X.].

(3) Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter, die oder der mit der Aufgabe des [X.] betraut ist, trägt für die Rechtmäßigkeit ihrer oder seiner Anordnung und Handlungen persönlich Verantwortung.

Die [X.] gGmbH hat 407 Vollzugsplätze vorzuhalten, bei Bedarf aber auch eine größere Anzahl von Personen unterzubringen; im Fall einer Überbelegung um mehr als 10 % über einen [X.]raum von mehr als sechs Monaten hat das [X.] nach Anhörung des Leiters der Einrichtung über die notwendigen Abhilfemaßnahmen zum nachhaltigen A[X.]au der Überbelegung zu entscheiden (§ 3 [X.]). Der allgemeineren gesetzlichen Verpflichtung, die erforderliche Ausstattung der Einrichtungen vertraglich sicherzustellen (§ 2 Satz 5 [X.]), folgt der [X.] mit einer Klausel, die den Träger im Rahmen des vom [X.]n [X.] festgesetzten Budgets entsprechend verpflichtet (§ 7 Abs. 1 [X.]), und der konkretisierenden Maßgabe, dass festgestellte Sicherheitsmängel auf Anforderung des Leiters der Einrichtung [X.]eils unverzüglich vom Träger zu beseitigen sind (§ 7 Abs. 2 [X.]).

§ 5 [X.] regelt das Weisungsrecht des Trägers und das des Leiters der [X.]einrichtung und grenzt den Verantwortungsbereich ab, in dem dieser keinen Weisungen des privaten Trägers unterliegt:

§ 5 [X.]

Weisungsrecht

(1) Der Leiter der Einrichtung des [X.]erfüllt seine Aufgaben innerhalb des ihm gesetzlich und durch § 4 Abs. 2 dieses Vertrages zugewiesenen Verantwortungsbereiches eigenverantwortlich unter Beachtung der [X.] Bestimmungen und nach Maßgabe der dem Träger nach § 3 Abs. 2 [X.]gesetz erteilten Weisungen. Der Träger ist hinsichtlich dieses Verantwortungsbereiches gegenüber dem Leiter der Einrichtung des [X.] nicht zu eigenen Weisungen berechtigt.

(2) Der Leiter der Einrichtung des [X.] übt gegenüber den in der Einrichtung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein fachliches Weisungsrecht aus.

(3) Der Träger übt sein Weisungsrecht insbesondere in Angelegenheiten der Betriebsorganisation, der Verwaltung und der betriebswirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen aus, soweit dadurch nicht in den gesetzlichen und nach diesem Vertrag festgelegten Verantwortungsbereich des Leiters der Einrichtung des [X.] eingegriffen wird. Bei unterschiedlicher Auslegung hinsichtlich der Zuständigkeiten ist unverzüglich die Gesellschafterversammlung anzurufen. Das Anrufungsrecht steht jedem Beteiligten zu.

§ 6 [X.] sieht vor, dass das zur Erfüllung der vollzugsbehördlichen Aufgaben eingesetzte Personal über die erforderliche Fachkunde und persönliche Eignung verfügen muss, und weist dem Leiter der Einrichtung Einwirkungsmöglichkeiten auf die Auswahl des in seinem Geschäftsbereich eingesetzten Personals zu:

§ 6 [X.]

Personal

Das zur Erfüllung der nach § 2 dieses Vertrages übertragenen Aufgaben eingesetzte Personal muss über die erforderliche Fachkunde und persönliche Eignung verfügen. Bei der Besetzung von [X.]ellen im Geschäftsbereich des Leiters der Einrichtung des [X.] hat dieser ein Vorschlagsrecht. Eine Beschäftigung Dritter innerhalb der Einrichtung kann nur mit Zustimmung des Leiters der Einrichtung des [X.] erfolgen. Die Geschäftsführung des Trägers ist an dessen fachliche Beurteilung gebunden. Beabsichtigt die Geschäftsführung dem Vorschlag nicht zu folgen, ruft der Leiter der Einrichtung des [X.] unverzüglich die Gesellschafterversammlung an.

Weitere Vertragsinhalte betreffen Sicherungspflichten des Trägers,

§ 7 [X.]

Sicherungspflichten

(1) Der Träger stellt jederzeit sicher, dass in der Einrichtung die zur ordnungsgemäßen Durchführung des [X.] erforderlichen personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen im Rahmen des vom [X.] festgesetzten Budgets gegeben sind.

(2) Festgestellte Sicherheitsmängel sind auf Anforderung des Leiters der Einrichtung des [X.] [X.]eils unverzüglich vom Träger zu beseitigen.

die Regelung von Angelegenheiten des Betriebs der forensischen Klinik,

§ 8 [X.]

Betrieb der forensischen Klinik

Angelegenheiten des Betriebs der forensischen Klinik, wie z.B. [X.], Qualitätsmanagement, Öffentlichkeitsarbeit etc. werden gesondert vereinbart und sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.

Haftungsfragen (§ 10 [X.]) sowie die - dreißigjährige - Vertragsdauer und das Kündigungsrecht(§ 11 [X.]).

c) Die Personen, die nach § 2 Satz 6 [X.] Bedienstete des [X.] bleiben müssen und denen die grundrechtseingreifenden Ermessensentscheidungen vorbehalten sind, werden der [X.] gGmbH durch Personalgestellungsvertrag überlassen.

Über die Neubesetzung der [X.]elle des Leiters der Einrichtung entscheidet nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des [X.] der [X.] auf Vorschlag der [X.] - Gesundheitsmanagement GmbH (jetzt: [X.]) im Einvernehmen mit dem [X.]n [X.]. Über die Neubesetzung der übrigen Positionen der vertraglich zu übernehmenden Ärzte sowie etwaiger Vakanzen bei den Ärztinnen und Ärzten mit Leitungsfunktionen entscheidet nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des [X.] der [X.] auf Vorschlag der GmbH entsprechend dem in § 6 [X.] vorgesehenen Verfahren, also auf der Grundlage eines Vorschlagsrechts des Leiters der Einrichtung, gebunden an dessen fachliche Beurteilung und mit der Maßgabe, dass der Leiter der Einrichtung die Gesellschafterversammlung anruft, wenn beabsichtigt ist, von seinem Vorschlagsrecht abzuweichen.

§ 2 Personalgestellungsvertrag

(1) Die Ärztinnen und Ärzte bleiben Beschäftigte des [X.], erbringen jedoch ihre arbeitsvertraglichen und gesetzlich übertragenen Aufgaben und Pflichten auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 [X.], § 4 Abs. 3 TVöD-K oder einer individualvertraglichen entsprechenden Regelung in der forensischen Klinik [X.] für die Gesellschaft.

(2) Der [X.] entscheidet über die Neubesetzung der [X.]elle der Leiterin oder des Leiters der forensischen Klinik auf Vorschlag der [X.]-Gesundheitsmanagement GmbH im Einvernehmen mit dem [X.]n [X.].Er entscheidet über die Neubesetzung der übrigen Positionen der in Anlage 1 genannten Ärztinnen und Ärzte sowie etwaiger Vakanzen bei den Ärztinnen und Ärzten mit Leitungsfunktionen auf Vorschlag der [X.]-Gesundheitsmanagement GmbH entsprechend dem in § 6 des [X.]es geregelten Verfahren.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des [X.] überträgt der [X.] seine arbeitgeberseitigen Weisungsrechte hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Ärzte und Ärztinnen dem privaten Träger in dem in § 5 [X.] definierten Rahmen.

Gegenwärtig sind nach Auskunft der [X.] in den sechs als Betriebsstätten der gemeinnützigen Gesellschaften in der Holding geführten Kliniken insgesamt zwanzig angestellte Ärzte und eine Psychologin des [X.] tätig, davon sechs Ärzte sowie die Psychologin in der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie [X.]. Das übrige Personal dieser Klinik ist bei der [X.] gGmbH angestellt.

3. Zuständigkeit und Verfahren für die Festsetzung der Mittel, über die die [X.]einrichtungen verfügen, waren zum [X.]punkt der angegriffenen Entscheidungen in § 31 [X.] geregelt:

§ 31 [X.]

(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium setzt im Einvernehmen mit dem [X.] nach Anhörung der Träger der Einrichtungen des [X.] die Budgets und die Pflegesätze für den Maßregelvollzug fest und erlässt die Verwaltungsvorschriften für das Abrechnungsverfahren.

(2) Die [X.]regierung wird ermächtigt, nach Anhörung der Träger der Einrichtungen des [X.] durch Rechtsverordnung

1. die Grundlagen der Ermittlung der Budgets und der Pflegesätze der [X.]einrichtungen zu regeln und

2. Vorschriften über

a) die Abrechnung,

b) den Ausgleich von Mehr- und Mindererlösen,

c) die Genehmigung der Budgets und der Pflegesätze

zu erlassen.

(3) Die Pflegesätze und die Regelungen über das Abrechnungsverfahren werden im [X.]aatsanzeiger für das [X.] veröffentlicht.

Eine entsprechende Regelung enthält nunmehr § 19 des Gesetzes über den [X.].

Eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 der genannten Vorschriften existiert bislang nicht.

II.

1. Der Beschwerdeführer, bei dem es wiederholt zu aggressiven Ausbrüchen kam, wurde im April 2008 anlässlich eines solchen Vorfalls von Pflegekräften der heute unter dem Namen [X.] betriebenen [X.]klinik, in der er untergebracht ist, gewaltsam in Einschluss genommen. Der diensthabende Arzt und über diesen der leitende diensthabende Arzt wurden nachträglich informiert.

2. Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 Abs. 1 [X.]) erstrebte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass der Einschluss, da nicht durch Hoheitsträger angeordnet und vollzogen, rechtswidrig gewesen sei. § 2 [X.] gestatte lediglich das Betreiben einer forensischen Klinik in privatrechtlicher Organisationsform.Eingriffe in die Rechte der Untergebrachten durch die privatrechtlich angestellten Mitarbeiter seien hingegen in dieser Vorschrift nicht geregelt. Soweit § 5 Abs. 3 [X.] bei [X.] die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch Mitarbeiter, denen die Befugnisse der Klinikleitung nicht zustünden, erlaube, sei die aus der [X.] vor der Privatisierung stammende Vorschrift mit dem Grundgesetz nicht mehr vereinbar.

3. Das Landgericht wies mit angegriffenem Beschluss den Antrag als unbegründet zurück. Es lasse sich nicht mehr aufklären, ob der Einschluss im Unterbringungsraum des Beschwerdeführers oder in der Beruhigungszelle erfolgt sei. Dies könne offen bleiben, da es sich [X.]eils um besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß § 36 Abs. 2 [X.], nämlich nach Ziffer 1 oder Ziffer 2, handele, und die Voraussetzungen für deren Rechtmäßigkeit identisch seien. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme gemäß § 36 Abs. 1 [X.] hätten vorgelegen. Die [X.] der pflegerischen Mitarbeiter beruhe auf § 5 Abs. 3 [X.]. "Bedienstet" im Sinne des § 5 Abs. 3 [X.] sei auch auf privatrechtlicher Grundlage beschäftigtes Personal, wenn die privatrechtlich organisierte Klinik durch einen wirksamen [X.] Vertrag mit der Wahrnehmung des Vollzuges von Maßregeln beliehen worden sei. Gründe für die Nichtigkeit des Vertrages und somit für die Unwirksamkeit der Beleihung seien nicht vorhanden. Insbesondere liege ein [X.] nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht vor, denn weder ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 [X.] noch ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip lägen auf der Hand.

4. Mit der Rechtsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer die Verletzung materiellen Rechts. Die angegriffene, von Angestellten einer privaten GmbH durchgeführte Maßnahme verstoße gegen Art. 33 Abs. 4 [X.]. Dass die leitenden Ärzte noch staatliche Bedienstete seien, ändere daran nichts. Das Verweisen auf einen leitenden Arzt, der nicht in jeder Situation erreichbar, geschweige denn bei jeder Gewaltanwendung anwesend sei, reiche nicht aus. Der Ausnahmevorbehalt des Art. 33 Abs. 4 [X.] dürfe kein Einfallstor zur Umgehung des staatlichen Gewaltmonopols darstellen. Der Maßregelvollzug gehöre zum Kernbereich der [X.], in dem eine Übertragung auf Private grundsätzlich nicht möglich sei. Selbst wenn hier Ausnahmen zulässig sein sollten, führe die vorliegende Organisation des [X.] zwangsläufig dazu, dass hoheitliche Gewalt nicht nur ausnahmsweise von Angestellten der privaten Kapitalgesellschaft angewendet werde, denn Vorfälle, die zu einer Gewaltanwendung ohne vorherige Rücksprachemöglichkeit mit der Klinikleitung führen müssten, seien in einer Klinik, in der sich nahezu nur nach § 63 [X.]GB oder nach § 126a [X.]PO Untergebrachte befänden, an der Tagesordnung. Art. 33 Abs. 4 [X.] meine im Übrigen nicht alle öffentlichen Bediensteten, sondern Beamte im Sinne des Beamtenrechts und schütze damit unter anderem vor [X.]reik und vor der bei Privaten möglichen Insolvenz. Das in Art. 33 Abs. 4 [X.] zum Ausdruck kommende staatliche Gewaltmonopol betreffe nicht nur die [X.], sondern auch die Ausübung von Gewalt. Es liege auch ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 [X.]) vor. Mangels Einflusses der staatlichen Aufsichtsbehörden auf die Auswahl der Bediensteten der privaten Einrichtungen sei die personelle Legitimation defizitär. Die sachlich-inhaltliche Legitimation, die eine effektive begleitende Fachaufsicht vor Ort fordere, sei angesichts der Befugnis privater Angestellter, regelmäßig Gewaltmaßnahmen allein anzuordnen und durchzuführen, problematisch. Zudem sei § 5 Abs. 3 [X.] zu unbestimmt, da nach dessen Wortlaut auch das Reinigungspersonal oder der Hausmeister vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen dürften.

5. Das [X.] verwarf mit angegriffenem Beschluss vom 8. Dezember 2009 (N[X.]Z-RR 2010, [X.] ff.) die Rechtsbeschwerde als unbegründet.

Die tätig gewordenen Pflegekräfte seien zur Anordnung des Einschlusses befugt gewesen. Grundsätzlich sei die Anordnung von besonderen Sicherungsmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 2 [X.] zwar dem Leiter der Einrichtung vorbehalten. Bei [X.] könnten aber nach § 5 Abs. 3 [X.] auch sonstige Bedienstete der Einrichtung des [X.] besondere Sicherungsmaßnahmen vorläufig anordnen. Die Vorschrift sei einschränkend dahin auszulegen, dass die [X.] nur therapeutischen Mitarbeitern, nicht aber auch sonstigem Personal, etwa dem Reinigungspersonal oder dem Hausmeister, zukommen solle. Eine weitergehende Einschränkung dahingehend, dass "Bedienstete" nur die aufgrund eines [X.] Vertrages Beschäftigten sein sollten, ergebe sich auch bei systematischer Auslegung nicht. Vielmehr spreche die in § 2 [X.] geschaffene Möglichkeit einer Beleihung mit der zwangsläufigen und vom Gesetzgeber gewollten Folge, dass der [X.] auf privatrechtlicher Grundlage beschäftige, dafür, dass auch dieses in den Kreis der genannten Bediensteten einzubeziehen sei. Andernfalls hätte der Gesetzgeber bei der Einräumung der Beleihungsmöglichkeit ohne weiteres auch § 5 Abs. 3 [X.] ändern können. Die Auslegung der für den [X.]rafvollzug geltenden [X.] des § 91 [X.], wonach "andere Bedienstete" stets weisungsbefugte Beamte seien, gebiete keine andere Deutung des § 5 Abs. 3 [X.]. Die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafen seien im Maßregelvollzug grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar, weil die Behandlung der Untergebrachten in erster Linie nach ärztlichen beziehungsweise therapeutischen Aspekten erfolgen solle.

Diese Auslegung des § 5 Abs. 3 [X.] sei mit Art. 33 Abs. 4 [X.] vereinbar. Zwar [X.] die Ausübung von Sicherheits- und [X.], die in Grundrechte der Untergebrachten eingreifen, dem Bereich der Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Der Funktionsvorbehalt gelte jedoch nur "in der Regel". Demgemäß seien Ausnahmen zulässig und liege eine Verletzung des Art. 33 Abs. 4 [X.] erst dann vor, wenn die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen würde. Die Entscheidung, welche Aufgaben ausnahmsweise auch von Nichtbeamten wahrgenommen werden könnten, sei in erster Linie dem Gesetzgeber zu überlassen. Hier habe der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der Beleihung unter anderem die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des [X.] sicherstellen wollen. Dies seien sachliche Gründe. Die teilweise vertretene Auffassung, finanzielle Erwägungen könnten eine Ausnahme nicht begründen, sei angesichts der bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes zu beachtenden Rechtsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wenig überzeugend. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich dem Anstaltsleiter vorbehalten und nur bei [X.] auch den Pflegekräften gestattet sei. Auch wenn stets die Gefahr bestehe, dass eine untergebrachte Person außer Kontrolle gerate und die vor Ort tätige Pflegekraft aus Sicherheitsgründen eingreifen müsse, sei dies nicht die Haupttätigkeit des pflegerischen Personals, sondern eher die Ausnahme, so dass die Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Hinblick auf das Gesamtbild jedenfalls nicht von solcher Bedeutung sei, dass von einer ins Gewicht fallenden Gefährdung der in Art. 33 Abs. 4 [X.] getroffenen Funktionsverteilung gesprochen werden könnte.

Auch das Demokratieprinzip(Art. 20 Abs. 2 [X.]) führe nicht zu einer anderen Auslegung. Die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse bedürften einer auf das Volk zurückführbaren Legitimation. Die dazu entwickelten Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und personellen Legitimation hätten Bedeutung nicht je für sich, sondern in ihrem Zusammenwirken. Notwendig sei ein bestimmtes [X.], das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von [X.]aatsgewalt unterschiedlich ausgestaltet sein könne.

Da der ärztliche Direktor, dessen [X.]ellvertreter und die übrigen leitenden Ärzte Beschäftigte des [X.] blieben und in einem [X.] Dienstverhältnis stünden (§ 2 [X.]), sei für ihr Handeln eine personelle Legitimation gegeben. Hinsichtlich der Pflegekräfte liege dagegen eine ununterbrochene Legitimationskette nicht vor. Jedoch bestünden Aufsichts- und Weisungsmöglichkeiten, die die Sachherrschaft des [X.] über den Maßregelvollzug durch die gGmbH sicherstellten. Hierdurch könne eine fehlende personelle Legitimation ausgeglichen werden. Die Fachaufsichtsbehörde sei nach § 3 Abs. 2 [X.] befugt, den Trägern der Einrichtungen des [X.] allgemeine Weisungen und, wenn die Aufgaben des [X.] nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen oder die erteilten allgemeinen Weisungen nicht befolgt würden, Weisungen im Einzelfall zu erteilen. Darüber hinaus seien der Leiter der Einrichtung sowie der [X.]ellvertreter und die weiteren Ärzte mit Leitungsfunktion weiterhin Beschäftigte des [X.], stünden also in einem [X.] Dienstverhältnis zum Land. Dadurch sei der Einfluss des [X.] auf die Durchführung des [X.]gewährleistet, denn der Leiter der Einrichtung übe gegenüber den in der Einrichtung eingesetzten Mitarbeitern ein fachliches Weisungsrecht aus (§ 5 Abs. 2 [X.]). Alle Maßnahmen der Durchführung des [X.] oblägen seiner Verantwortung (§ 4 Abs. 2 [X.]), und dies unter der Gesamtverantwortung des Trägers für die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Erfüllung der übertragenen Aufgaben (§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 [X.]). Der Träger habe infolgedessen dafür Sorge zu tragen, dass das Personal der Einrichtungen den Weisungen Folge leiste. Im Falle einer gemäß § 5 Abs. 3 [X.] durch das Pflegepersonal vorläufig angeordneten Sicherungsmaßnahme sei der Leiter der Einrichtung unverzüglich zu unterrichten, so dass - falls nicht bereits im vorhinein der Leiter der Einrichtung eine allgemeine Weisung erteilt habe - lediglich in einem überschaubaren [X.]raum keine unmittelbare Eingriffs- und Kontrollmöglichkeit durch eine in parlamentarischer Verantwortung stehende Aufsichtsperson bestehe.

III.

Mit der fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 33 Abs. 4, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 [X.].

Der gegen ihn angeordnete und vollzogene Einschluss verstoße gegen Art. 33 Abs. 4 [X.]. Die Unterbringung gemäß § 63 [X.]GB sei eine hoheitliche Aufgabe. Nach dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 [X.] sei die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem [X.] Dienst- und Treueverhältnis stehen. Dem werde offensichtlich nicht entsprochen, wenn wie hier Angestellte einer privaten GmbH den Einschluss anordneten und durchführten. Mit dem Verweis auf den [X.]atus des Leiters der Einrichtung könne ebenso gut die Polizei privatisiert und mit nur einem leitenden Polizeibeamten pro Präsidium oder gar Bundesland ausgestattet werden. Der Ausnahmevorbehalt, der kein Einfallstor zur Umgehung des Gewaltmonopols des [X.]aates werden dürfe, habe nach der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes dazu dienen sollen, den [X.] bei [X.] zwischen Leistungs- und [X.] zu vermeiden, bei denen die Ausübung hoheitlicher Aufgaben nur eine untergeordnete, nicht das Gesamtbild der betreffenden Tätigkeit prägende Rolle spiele. Der Maßregelvollzug stelle jedoch, ebenso wie der [X.]rafvollzug, keine solche Mischform dar, sondern gehöre zum Kernbereich der [X.]. In diesem Kernbereich sei eine Übertragung auf Private grundsätzlich nicht möglich.

Bei der Ausübung hoheitlicher Gewalt durch Angestellte der privaten Kapitalgesellschaft handele es sich nicht um eine Ausnahmesituation. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Anordnung von Maßnahmen gegenüber außer Kontrolle geratenen Patienten nicht die Hauptaufgabe des pflegerischen Personals sei. Es könne nicht darauf ankommen, ob in einer Einrichtung nur einmal monatlich ein Patient außer Kontrolle gerate oder in einer anderen täglich mehrere, sonst müsse für jede Einrichtung immer neu überprüft werden, ob eine Ausnahme- oder eine Regelsituation vorliege und somit die Privatisierung verfassungskonform oder verfassungswidrig sei. Auch im Fall der Polizeiarbeit sei unbestritten, dass weit über 95 % aller Polizeieinsätze ohne Gewaltanwendung abliefen.

Das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 [X.] sei ebenfalls verletzt. Es fehle an der erforderlichen personellen Legitimation, da die staatlichen Aufsichtsbehörden keinen Einfluss auf die Auswahl der Bediensteten und keine unmittelbare Weisungsbefugnis ihnen gegenüber hätten. Die staatliche Aufsicht durch die Klinikleitung könne das Defizit in der personellen Legitimation nicht ausgleichen. Zur sachlich-inhaltlichen Legitimation sei eine effektive begleitende Fachaufsicht vor Ort erforderlich. Diese sei hier zweifelhaft, weil nach der Organisationsstruktur der Klinik privat Angestellte regelmäßig Gewaltmaßnahmen allein anordneten und durchführten.

§ 5 Abs. 3 [X.], der nach der Änderung des § 2 [X.] auch Bedienstete des privaten Trägers zu Eingriffen ermächtige, sei aus den dargestellten Gründen und mangels ausreichend bestimmter Umschreibung des Kreises der anordnungsbefugten Bediensteten verfassungswidrig.Die Vorschrift und die auf ihrer Grundlage ergangenen Gerichtsentscheidungen verletzten daher das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.].

IV.

Zu der Verfassungsbeschwerde haben die [X.] [X.]regierung, die Bundesregierung, die [X.]e von [X.] und [X.] sowie die Regierung des [X.] [X.] und die Nie[X.]ächsische [X.]regierung [X.]ellung genommen.

1. Die [X.] [X.]regierung hält die Verfassungsbeschwerde für teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

a) Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die angegriffenen Entscheidungen verletzten Art. 33 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 [X.], fehle ihm die Beschwerdebefugnis. Bei Art. 33 Abs. 4 [X.] handele es sich um eine bloße Organisationsnorm ohne [X.] Gehalt. Auch auf die angebliche Verletzung des Demokratieprinzips könne der Beschwerdeführer sich nicht berufen. Im Hinblick auf das Begründungserfordernis nach § 23 Abs. 1, § 92 [X.]erf[X.] erscheine die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde fraglich, weil diese sich mit der besonderen, durch das wirtschaftliche Alleineigentum des [X.] als rechtsfähiger Körperschaft des öffentlichen Rechts geprägten Ausgestaltung des [X.] in [X.] nicht einmal andeutungsweise auseinan[X.]etze.

b) Jedenfalls könne die Verfassungsbeschwerde aus materiellrechtlichen Gründen nicht durchdringen. Zwar liege ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] vor. Die Gerichte hätten den Einschluss des Beschwerdeführers indes zu Recht gebilligt, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] erfüllt gewesen seien und die Vorschrift den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge.

aa) Der in der Vorschrift verwendete Begriff des Bediensteten sei hinreichend bestimmt. Nach dem Zusammenhang der Bestimmung mit § 36 und § 5 Abs. 2 [X.] liege es nahe, anzunehmen, dass die [X.] jedenfalls solchen Personen eingeräumt sei, die üblicherweise in der Lage seien, den ärztlichen Leiter hinzuzuziehen, mit ihm also zusammenarbeiteten und in seinem Geschäftsbereich tätig seien, indem sie ärztliche, pflegerische oder therapeutische Aufgaben wahrnähmen. Diese Personen seien aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage, die [X.] sachgerecht nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wahrzunehmen. Über diese Kompetenz verfügten mithin neben den Ärzten jedenfalls auch die bei der Einrichtung angestellten Pflegekräfte.

[X.]) Diese Auslegung des § 5 Abs. 3 [X.] stehe nicht in Wi[X.]pruch zu Art. 33 Abs. 4 [X.].

Es sei schon umstritten, ob Art. 33 Abs. 4 [X.] zu der Frage, in welchem Umfang hoheitliche Befugnisse Privaten übertragen werden dürfen, überhaupt eine Aussage treffe. Auch bestehe keine Einigkeit über die Bedeutung des Begriffs der hoheitsrechtlichen Befugnisse. Allerdings falle die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 36 Abs. 2 [X.] fraglos auch dann unter diesen Begriff, wenn sie nur vorläufigen Charakter habe. Die Ausübung dieser Befugnis werde den Bediensteten durch § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] indessen nicht als ständige Aufgabe übertragen. Zu vorläufigen Anordnungen komme es nur in gefahrbegründenden Einzelfällen, in denen der anordnungsbefugte Einrichtungsleiter ausnahmsweise nicht erreichbar sei.

Selbst wenn entgegen dem Vorstehenden von einer Übertragung als ständige Aufgabe auszugehen wäre, stünde Art. 33 Abs. 4 [X.] der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 [X.] nicht entgegen, weil der Funktionsvorbehalt zu Gunsten der Beamten nur "in der Regel" gelte. Ein verfassungsrechtlich unbedenklicher Ausnahmefall werde sich nicht schon durch den Vergleich der Zahl hoheitsrechtlich tätiger Beamter und [X.] ermitteln lassen. Dem Gesetzgeber sei ein weiter Entscheidungsspielraum eröffnet. Nach der Entstehungsgeschichte des Art. 33 Abs. 4 [X.] habe ihm die Möglichkeit offen bleiben sollen, innerhalb der hoheitsrechtlichen Befugnisse einzelne hoheitliche Aufgabenfelder zu bilden, die nicht zwingend von [X.] wahrgenommen werden müssten. Daher sei vordringlich nach qualitativen Kriterien zu entscheiden und hierbei namentlich der Zweck des [X.] in Anschlag zu bringen, um zu bestimmen, in welchen Konstellationen der Einsatz von Beamten unerlässlich und in welchen er aus sachlichen Gründen ausnahmsweise entbehrlich sei.

Ein Einsatz von Beamten werde umso eher zu fordern sein, je mehr es bei der Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse - zumal dort, wo in Grundrechte eingegriffen werde - auf die Rechtmäßigkeit des Handelns ankomme. Daraus dürfe aber nicht geschlossen werden, dass eine Übertragung von Aufgaben auf Nicht-Beamte in solchen Fällen gänzlich ausgeschlossen wäre. Überhaupt komme es im Fall des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob, in welchem Umfang und mit welchen Maßgaben "der" Maßregelvollzug in seiner Gesamtheit privatisierungsfähig sei. Diese pauschale Fragestellung erfasse die Besonderheiten des [X.] [X.]s nicht. Dieses beschränke sich gerade nicht darauf, ein rechtskonformes Verhalten des beliehenen [X.] lediglich mit dem Instrument staatlicher Aufsichts- und Weisungsbefugnisse sicherzustellen, sondern fordere für den Fall der Beleihung einer Kapitalgesellschaft, dass deren Anteile sich mittelbar oder unmittelbar, jedenfalls aber vollständig, in der Hand des [X.] befinden. [X.] setze damit als wesentlich voraus, dass dieser als Alleingesellschafter jederzeit auf die Geschäftsführung Einfluss nehmen könne und seinerseits als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht nur an Gesetz und Recht, einschließlich der Grundrechte, gebunden, sondern zudem der Fach- und Rechtsaufsicht der zuständigen Ministerien unterworfen sei.

Für die verfassungsrechtliche Beurteilung des [X.] sei im Übrigen nicht entscheidend, ob die [X.] gGmbH als Trägerin habe beliehen werden dürfen, sondern ob Pflegekräfte ohne Beamtenstatus in berechtigter Annahme von [X.] gegenüber einem Untergebrachten vorläufige Sicherungsmaßnahmen hätten anordnen dürfen. Eine Verpflichtung, das gesamte Pflegepersonal ausnahmslos im Beamtenverhältnis zu beschäftigen oder doch zumindest die hier wahrgenommene [X.] ausschließlich Beamten zu übertragen, bestehe nach Art. 33 Abs. 4 [X.] nicht. In der Praxis des [X.] seien nicht einmal die Leiter der Einrichtungen durchweg Beamte. Da es für Art. 33 Abs. 4 [X.] nicht auf das Aufgabenfeld einer als Gesamtheit betrachteten Organisationseinheit, sondern auf den hoheitsrechtlichen Charakter der von einem individuellen Bediensteten wahrgenommenen Funktion ankomme, sei lediglich zu fragen, ob der Schwerpunkt der konkreten Tätigkeit auf der Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse liege und ob es sich um Befugnisse handele, bei deren Wahrnehmung der Einsatz gerade von Beamten eine zusätzliche Richtigkeits- und Rechtmäßigkeitsgewähr verspreche.

Nach diesem Maßstab spreche nichts dagegen, die vorläufige Anordnung von Sicherungsmaßnahmen auch angestellten Pflegekräften anzuvertrauen. Da ihnen die [X.] nur bei [X.] zukomme, werde ihre pflegerische und versorgende Tätigkeit durch sie nicht geprägt, erhalte also nur im Ausnahmefall hoheitlichen Charakter. Die für eine sachgerechte Wahrnehmung der [X.] erforderlichen Kenntnisse seien zudem unabhängig von der rechtlichen Einordnung des zugrundeliegenden Dienstverhältnisses und lägen auch bei den angestellten Pflegern vor. § 5 Abs. 3 [X.] verstoße deshalb nicht gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 [X.]; daran ändere es auch nichts, wenn der nachträglich unterrichtete leitende diensthabende Arzt kein Beamter gewesen sei.

[X.]) § 5 Abs. 3 [X.] wi[X.]preche auch nicht dem Demokratieprinzip. Notwendig sei für amtliches Handeln mit [X.] insgesamt ein bestimmtes [X.], wobei beispielsweise eine verminderte personelle durch eine stärker ausgeprägte sachlich-inhaltliche Legitimation ausgeglichen werden könne. § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] vermittle den Bediensteten der Einrichtung die erforderliche personelle Legitimation. Es möge dahinstehen, ob die Beleihung des Trägers ausreiche, um auch dessen angestellten Mitarbeitern die notwendige personelle Legitimation zu vermitteln. Dafür spreche, dass die Beleihung einer juristischen Person andernfalls nachgerade ins Leere liefe, da sie stets mit der zusätzlichen Beleihung oder staatlichen Bestellung eines jeden Mitarbeiters verbunden werden müsste. Ein wesentlicher Vorteil der Einschaltung von Privatunternehmen würde damit weitgehend zunichte gemacht. Hier komme es indessen darauf nicht an, weil die personelle Legitimation der zu vorläufigen Sicherungsanordnungen befugten Ärzte ohne Leitungsfunktion, Therapeuten und Pflegekräfte jedenfalls dadurch vermittelt werde, dass einerseits der [X.] über die Geschäftsführung und andererseits das [X.] aufgrund vertraglicher Regelungen auf deren Auswahl Einfluss nehmen könnten. Die genannten Bediensteten seien nach § 5 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] dem Geschäftsbereich des Leiters der Einrichtung zuzurechnen. Bei der Besetzung solcher [X.]ellen habe der Leiter ein Vorschlagsrecht; die Geschäftsführung der Trägergesellschaft sei an seine fachliche Einschätzung gebunden (§ 6 Satz 2 und 4 [X.]). Die [X.]elle des Einrichtungsleiters wiederum werde durch den [X.] im Einvernehmen mit dem [X.]n [X.] besetzt. Selbst wenn man annehmen wollte, die personelle Legitimation durch die Beleihung reiche nur bis zu der Trägergesellschaft, sei durch die dargestellten Zusammenhänge das legitimatorische Defizit ausgeglichen. Die Legitimationskette vom Land zu den Bediensteten habe der Gesetzgeber dadurch entscheidend verstärkt, dass der Maßregelvollzug nur Kapitalgesellschaften überlassen werden dürfe, die sich entweder unmittelbar oder mittelbar in der Hand des [X.] befänden (§ 2 Satz 3 [X.]). Dieser könne und müsse als letztlich alleiniger Gesellschafter der Trägergesellschaft deren Verhalten im Maßregelvollzug umfassend und bis in die Einzelheiten hinein steuern und sei zudem selbst der Fach- und Rechtsaufsicht des Innen- wie des [X.]sunterworfen.

Die Bediensteten seien zudem sachlich-inhaltlich legitimiert. Das Handlungsprogramm für die zur vorläufigen Anordnung befugten Bediensteten sei durch § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 36 [X.] klar umrissen. Im Übrigen fehle es auch nicht an den zur Sicherstellung der materiellen Legitimation erforderlichen Kontroll-, Aufsichts- und Weisungsmöglichkeiten. Diese leiteten sich aus den umfassenden [X.]euerungsbefugnissen des [X.] als des wirtschaftlichen Alleingesellschafters der [X.] gGmbH und aus den Weisungsbefugnissen des [X.]n [X.]s her. Weisungen im Einzelfall seien bisher nur selten erforderlich gewesen. In der Praxis richte das [X.] fachaufsichtliche Weisungen direkt an den Leiter der Einrichtung. Hinsichtlich aller Therapie- und Sicherheitsmaßnahmen, also innerhalb des Bereiches, den der Leiter der Einrichtung verantworte, sei der Träger diesem gegenüber nicht zu eigenen Weisungen berechtigt (§ 5 Abs. 1 [X.]). Das fachliche Weisungsrecht gegenüber dem in der Leitung eingesetzten Personal übe der Leiter aus (§ 5 Abs. 2 [X.]).

Allerdings liege es in der Natur der Sache, dass bei [X.] konkrete Weisungen niemals rechtzeitig erteilt oder eingeholt werden könnten. Dies sei indes kein Spezifikum des Einsatzes [X.], sondern ein Wesensmerkmal des Handelns bei [X.].

Neben den fachaufsichtlichen Maßnahmen setze das [X.] als weiteres [X.]euerungsmittel und zugleich als Möglichkeit, Erkenntnisse über die Arbeit der Kliniken zu gewinnen, [X.]ruktur- und Budgetgespräche ein, die ihre rechtliche Grundlage in § 31 [X.] hätten. Nach § 8 [X.] werde das Budget gesondert vereinbart. Es werde im [X.]aatsanzeiger veröffentlicht. Im Rahmen dieser Budgetverhandlungen träfen der Träger und das [X.] Vereinbarungen über die Personalausstattung und die Erstattung von Sachkosten sowie über die Sicherung des [X.]. Darüber hinaus kämen die Fachbeamten des [X.]n [X.]s und gegebenenfalls des [X.]n [X.]s in der Regel zweimal pro Jahr mit Vertretern der Holding-Gesellschaft [X.] sowie den ärztlichen Direktoren der einzelnen Einrichtungen und deren [X.]ellvertretern zu sogenannten [X.] zusammen. Erörtert würden dabei unter anderem Belegungsentwicklung und Kapazitätsplanung, Klinikstrukturen - etwa das Vorhalten von Aufnahme- und Entlassungsstationen in bestimmten Kliniken -, Festlegung von Therapieangeboten und deren Ausgestaltung - beispielsweise Konzentration auf das [X.], auf berufliche oder schulische Ausbildung oder auf bestimmte Therapiefelder wie Ergotherapie - und Kooperationen zwischen den Kliniken. Gesonderte schriftliche Vereinbarungen zu Qualitätsmanagement und Öffentlichkeitsarbeit (§ 8 [X.]) oder Qualitätsstandards für die Behandlung der Untergebrachten - etwa in Bezug auf Art und Intensität der Behandlungsmaßnahmen, [X.] zulässiger Einschränkungen und Zwangsmaßnahmen, u.ä. - gebe es nicht. Hinsichtlich der Einschränkungen und Zwangsmaßnahmen gälten die gesetzlichen Regelungen. Art und Intensität der Behandlung richteten sich nach dem Einzelfall und würden individuell festgelegt. Gemäß § 6 [X.] werde ein Behandlungs- und Eingliederungsplan erstellt.

Die [X.] legten dem [X.]n [X.] zudem jährlich Qualitätsberichte vor. Die Themen dieser Berichte würden vorab durch das [X.] in Absprache mit der Holding-Gesellschaft und den Kliniken festgelegt. Auf diese Weise könne das Ministerium überprüfen, ob die Kliniken die Vereinbarungen etwa über ihre [X.]eilige [X.]ruktur einhalten. [X.] fordere das Ministerium überdies Einzelberichte an. Im Rahmen des Qualitätsmanagements bestehe ferner an jeder Klinik eine Arbeitsgruppe "Sicherheit".

Über das Therapie- und Sicherheitskonzept der [X.]eiligen Klinik könnten sich auch die Mitglieder der bei allen forensischen Kliniken eingerichteten Forensikbeiräte durch die Mitarbeiter der Klinik und andere Fachleute informieren lassen.

Das gegebene [X.]halte auch den besonderen Anforderungen des [X.] stand. Ohnehin sei die vollzugsbedingte Einschließung von der richterlichen Verhängung der Maßregel im [X.] und darüber hinaus nicht legitimationsbedürftig. Die in der Rechtsprechung des [X.] zum Maßregelvollzug betonte Gefährdung der Grundrechte der Untergebrachten durch das beson[X.] hohe Machtgefälle zwischen den Beteiligten habe für die [X.] der Bediensteten und den der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt keine Bedeutung.

[X.]) Mit ihrer [X.]ellungnahme hat die [X.] [X.]regierung unter anderem den zur Vorlage beim [X.]n Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit erstellten Qualitäts- und Sicherheitsbericht 2009 der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie [X.] vom 30. Juni 2010 übersandt. Der Bericht enthält neben Teilberichten zu Einzelthemen wie Qualitätsmanagement - eine Zertifizierung der [X.] sei für das [X.] projektiert - und Sicherheit umfangreiche Kennzahlen, beispielsweise zu Behandlungsdauer und Anzahl der jährlich entlassenen Patienten, Lockerungen, Entweichungen, Ausbildungsstand der Mitarbeiter und intern angebotenen Fortbildungen. Derartige Berichte werden auch von den anderen [X.]kliniken erstellt. Sie werden den [X.] ausgehändigt und sind auf den Internetseiten der [X.]eiligen Einrichtung zugänglich.

2. Namens der Bundesregierung hat das [X.] zu Fragen der Auslegung des Art. 33 Abs. 4 [X.] [X.]ellung genommen. Die Ausübung von Sicherheits- und [X.] im Maßregelvollzug sei zweifelsfrei hoheitsrechtlicher Natur. Von einem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 [X.] sei indes erst dann auszugehen, wenn die ständige Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen werde. Nach den Ausführungen des [X.]s seien die Pflegekräfte der Klinik für Forensische Psychiatrie [X.] nicht zur Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse, sondern lediglich zu vorläufigen Maßnahmen bei [X.] befugt; hierbei sei auch im Fall des Beschwerdeführers die [X.] hoheitlich handelnder Entscheidungsträger des [X.] durch eine auf das [X.] von [X.] aufgrund besonderer gesetzlicher und vertraglicher Regelungen sichergestellt gewesen. Die nähere Ausgestaltung der Entscheidungsprozesse und Vollzugsmaßnahmen müsse innerhalb der Grenzen des Art. 33 Abs. 4 [X.] dem Gesetzgeber überlassen bleiben. Dieser müsse beurteilen, ob für eine Aufgabenübertragung auf Private Gründe sprächen, die eine Abweichung von der Regel des Art. 33 Abs. 4 [X.] rechtfertigten. Dies betreffe nicht nur das "Ob" einer Beleihung; auch einzelne Modalitäten der Beleihung könnten derart wesentlich sein, dass sie der Entscheidung des Gesetzgebers bedürften. Es stehe außer Zweifel, dass grundrechtsrelevante Eingriffe im Maßregelvollzug grundsätzlich hoheitsrechtlicher Ausübung vorbehalten bleiben müssten. Dies müsse in jeder Lage des Verfahrens gelten, auch bei [X.]. Im Hinblick auf die Verantwortung des [X.]aates für die effektive Durchführung des [X.] wäre es aber verfehlt, aus der Grundrechtsrelevanz zu treffender Maßnahmen zu folgern, dass diese Maßnahmen in sämtlichen Verfahrenslagen und auf allen in Betracht kommenden Entscheidungs- und Vollzugsebenen ausnahmslos ausschließlich von [X.] angeordnet und vollzogen werden dürften. Dies würde dem politischen Auftrag einer zweckentsprechenden Ausgestaltung des [X.] nicht gerecht. Die gesetzlichen und beleihungsvertraglichen Regelungen müssten jedoch sicherstellen, dass grundrechtsrelevante Maßnahmen hoheitlich handelnden Entscheidungsträgern in jeder Verfahrenslage zweifelsfrei zugerechnet und von diesen unverzüglich überprüft werden könnten, wenn sie bei [X.] von Nichtbeamten getroffen würden.

3.Der[X.] von [X.] hat ausgeführt, dass in [X.] eine Übertragung des [X.] auf private Träger bislang nicht stattgefunden habe. Gegenwärtig seien auch keine entsprechenden Überlegungen bekannt. Der [X.] habe sich Anfang der neunziger Jahre mit Fragen der Privatisierung des [X.] befasst. Ein damals eingeholtes juristisches Gutachten von Prof. Dr. [X.] - dieses Gutachten ist der [X.]ellungnahme beigefügt - sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Übertragung des [X.] auf eine juristische Person des Privatrechts nur zulässig sei, wenn überwiegende sachliche Gründe benannt und deren zwingender Charakter dargelegt würden und sichergestellt sei, dass das Land in den Organen etwa einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht überstimmt werden könne. Die bisher diskutierten Begründungen wie Wirtschaftlichkeit und bessere Versorgung der Untergebrachten seien zu pauschal und daher im Ergebnis für unzureichend zu erachten.

4. Der Thüringer [X.] hat mitgeteilt, in [X.] seien mit Gesetz vom 2. Februar 1994 die gesetzlichen Voraussetzungen für die Privatisierung des [X.] geschaffen worden. Die drei [X.]krankenhäuser seien im Jahr 2002 durch Veräußerung an Gesellschaften, deren Hauptgesellschafter zu 74,9 % [X.]eils eine Kapitalgesellschaft sei, privatisiert worden. Die nähere Ausgestaltung, insbesondere im Hinblick auf den [X.]atus und die Befugnisse der Bediensteten und die Aufsicht des [X.], sei in den [X.]n geregelt. Diese lägen dem [X.] nicht vor, weil sie von der [X.]regierung als vertraulich eingestuft worden seien.

5. Die Regierung des [X.] [X.] hat die Organisation des privatisierten [X.] in [X.] dargestellt und insbesondere hervorgehoben, dass die [X.]swerke so ausgestaltet seien, dass sie eine uneingeschränkte Fachaufsicht des [X.] ermöglichten. So räumten sie der Aufsichtsbehörde unter anderem jederzeit wahrnehmbare Zugangs- und Kontrollrechte, Akteneinsichts- und Auskunftsrechte sowie ein direktes Weisungsrecht gegenüber dem Träger und dessen Personal ein. Einzelne Schwierigkeiten wegen unterschiedlicher Interessenlagen des [X.] und der Träger hätten sich bislang in [X.] und bei der Beseitigung baulicher Mängel ergeben. Rechtsstreitigkeiten wegen vom Personal getroffener Sicherungsmaßnahmen habe es nach Kenntnis der [X.]regierung noch nicht gegeben.

6. Die Nie[X.]ächsische [X.]regierung hat ausgeführt, [X.] habe 2007 acht der insgesamt zehn [X.]krankenhäuser an private, freigemeinnützige beziehungsweise kommunale Träger veräußert und diese mit den Aufgaben des [X.] beliehen. Dies sei notwendig gewesen, um eine optimale Versorgung psychisch kranker Menschen trotz der sich verändernden Rahmenbedingungensicherzustellen. Die [X.] [X.]krankenhäuser seien aufgrund der angespannten Haushaltslage perspektivisch nicht mehr wettbewerbs- und zukunftsfähig gewesen. Zudem habe nur mit der gemeinsamen Überführung von Allgemeinpsychiatrie und Maßregelvollzug in eine neue Trägerschaft die mit Erfolg praktizierte organisatorische und fachliche Verbindung beider Bereiche fortgeführt werden können. Zugleich werde auf diese Weise über eine flächendeckend ortsnahe Behandlung die Wiedereingliederung der Untergebrachten in das [X.] Umfeld gesichert. Die [X.]regierung stellt im Weiteren Rechtsgrundlagen der erfolgten Privatisierung, das Urteil des [X.] dazu (Urteil vom 5. Dezember 2008 - [X.] 2/07 -, [X.].[X.]GHE 4, 232) und die daraufhin erfolgte Neuregelung dar und trägt vor, die aufsichtsrechtlichen Befugnisse der Vollzugsleitung, ihrer [X.]ellvertreter und des [X.] hätten sich seit der teilweisen Übertragung des [X.] auf [X.] als notwendig, aber auch als ausreichend erwiesen, um den Auftrag des Nie[X.]ächsischen [X.]gesetzes unter den geänderten rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungensachgerecht und ordnungsgemäß zu erfüllen. Der Verfassungsbeschwerde liege eine zu restriktive Auslegung des Art. 33 Abs. 4 [X.] zugrunde. Indizien für die Richtigkeit einer weiteren Auslegung seien das in der Literatur zur Auslegung des Art. 33 Abs. 4 [X.] aufzufindende breite Meinungsspektrum sowie die verbreitete Verwaltungspraxis einer funktionellen Privatisierung des [X.] in [X.], die, soweit ersichtlich, bislang verfassungsgerichtlich nicht beanstandet worden sei. Art. 33 Abs. 4 [X.] regle ausschließlich die Verteilung der Aufgaben innerhalb des öffentlichen Dienstes. Zu der Frage, welche Aufgaben überhaupt als staatliche Aufgaben zu organisieren seien, enthalte die Bestimmung schon nach ihrem Wortlaut keine Aussage. Selbst wenn der Funktionsvorbehalt auch eine institutionelle Garantie eines ausschließlich Beamten vorbehaltenen Kernbereichs an Aufgaben enthielte, sei fraglich, ob er den Bereich des [X.] vollständig erfasse. Im Maßregelvollzug stehe die Therapie der Untergebrachten im Vordergrund. Der Maßregelvollzug sei daher nicht dem Kernbereich der [X.] zuzurechnen. Auch wenn man dies an[X.] beurteilte, seien jedenfalls bereichsspezifische Ausnahmeregelungenzulässig. Eine rein quantitative Betrachtungsweise vermöge das Problem des [X.] nicht angemessen zu lösen. In [X.] sei die Übertragung von [X.]aufgaben auf [X.] durch sachliche Gründe - insbesondere durch die angestrebte Erhaltung der Verbindung von Allgemeinpsychiatrie und Maßregelvollzug - gerechtfertigt, und die tatsächliche Sachherrschaft des [X.] bleibe damit gewahrt. Ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip sei in [X.] ebenfalls nicht feststellbar, nachdem durch die neueste Novelle des [X.]gesetzes den Anforderungen des [X.]aatsgerichtshofs an die Bestellung der Bediensteten der Trägergesellschaft genügt worden sei.

V.

In der mündlichen Verhandlung haben der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt [X.], und die [X.] [X.]regierung ihr Vorbringen erläutert und vertieft. Darüber hinaus haben sich geäußert für die Vitos Klinik für forensische Psychiatrie [X.] deren ärztlicher Direktor, Dr. [X.], sowie als sachverständige Auskunftspersonen der Chefarzt des [X.], Dr. Herbert [X.]einböck, die Ärztliche Direktorin des [X.], Dr. [X.] - diese zugleich von der [X.] ([X.]) benannt -, sowie, gleichfalls für die [X.], Prof. Dr. [X.], Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, [X.], zugleich Chefarzt der [X.], [X.].

1. Der Beschwerdeführer hat ergänzend ausgeführt, die Regelung, nach der im Normalfall die im öffentlichen Dienst beschäftigte Klinikleitung [X.] anordnen müsse und nur ausnahmsweise bei [X.] Andere hierzu befugt seien, sei - erst recht bei Kliniken mit mehreren [X.]andorten - lebensfern, weil entsprechende Eingriffserfordernisse im Vollzug an der Tagesordnung seien. Weiter hat er darauf hingewiesen, dass die Holding, zu der die einzelnen Träger der [X.]einrichtungen gehören, im Gegensatz zu diesen nicht als gGmbH, sondern als GmbH organisiert und somit auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei.

2. Für die [X.] [X.]regierung haben sich [X.]aatsminister [X.] sowie [X.].D. Dr. [X.], Ministerialrätin Dr. [X.] und Ministerialdirigent [X.] geäußert und über die schriftlichen [X.]ellungnahmen hinaus vorgetragen:

Der wachsenden Zahl der im Maßregelvollzug Untergebrachten, die sich in den sogenannten "alten" Ländern der [X.] zwischen 1991 und Ende 2009 auf über zehntausend Personen mehr als verdoppelt habe, sei nur mit strukturellen Änderungen des [X.] beizukommen gewesen. Dessen Heilungs- und Behandlungsauftrag habe zugleich nach institutionellen Sicherungen verlangt, um die therapeutischen Fortschritte der Allgemeinen Psychiatrie auch den Untergebrachten zukommen zu lassen. Die Kliniken für forensische Psychiatrie seien in [X.] seit jeher im Verbund mit anderen psychiatrischen Angeboten geführt worden. An diesem erfolgreichen, in der Fachwelt anerkannten und in der modernen Psychiatrie für notwendig gehaltenen Verbundkonzept, das dem Maßregelvollzug und seinen Patienten zugute komme, habe festgehalten werden sollen. Dafür sei es notwendig gewesen, die Führung der forensischen und allgemein-psychiatrischen Kliniken in einheitlicher Rechtsform zu ermöglichen. Einsparungen im [X.]haushalt seien nicht das Ziel der Reform gewesen. Der Maßregelvollzug habe sich in der neuen [X.]ruktur bewährt. Das belegten Kennziffern. Im [X.] sei die Unterbringungsdauer eines Patienten 50 % länger, die Freiheit im Vollzug, gemessen an den [X.], 30 % geringer und gleichzeitig die Zahl der Zwischenfälle, die eine Gefährdung der Allgemeinheit darstellten, mehr als dreimal so hoch wie in [X.].

Der [X.] Vollzug sei teurer als alle anderen und deswegen billiger, weil die hohen Investitionen eine geringere Verweildauer und geringere Rückfallraten ermöglichten. Diese erhöhte Effizienz werde auch durch Größenvorteile innerhalb des [X.] ermöglicht. Der Qualitätskontrolle des Vollzuges dienten auch die Forensikbeiräte.

Dass im Maßregelvollzug keine Beamten mehr eingesetzt würden, sei keine Folge der Privatisierung. In [X.] sei der letzte beamtete ärztliche Leiter schon seit 1986 nicht mehr im Dienst und der letzte beamtete pflegerische Leiter 1990 in den Ruhestand getreten.

Die ausreichende [X.] Legitimation des hoheitlichen Handelns in den privatisierten Kliniken sei durch die vorgesehenen Aufsichts- und Weisungsrechte sowie durch die gesellschaftsrechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten gewährleistet. Die gesetzlichen und vertraglichen Vorkehrungen stellten sicher, dass die gleichen Einwirkungsmöglichkeiten bestünden wie zuvor. Die Änderungen des § 2 [X.] seien gerade darauf ausgerichtet gewesen, dass sich insoweit nichts ändere.

Eingriffe auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 [X.] seien in [X.] nicht an der Tagesordnung, sondern kämen nach Auskunft des Leiters der Klinik nur in etwa fünf Prozent der Fälle vor. Gehe man von einem weiten Verständnis des Art. 2 Abs. 1 [X.] aus, nach dem auch Anweisungen der Art, dass Speisen nicht auf dem Gang, sondern in der Cafeteria einzunehmen sind, sich als grundrechtseingreifend darstellten, handele es sich um leichtere und in den meisten Erscheinungsformen durch allgemeine Weisungen abgedeckte Eingriffe.

3. Der Ärztliche Direktor der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie [X.], Dr. [X.], hat zum bestehenden Verbund zwischen Maßregelvollzug und Allgemeiner Psychiatrie in [X.] vorgetragen, dass die [X.]patienten vor ihrer dortigen Unterbringung durchschnittlich bereits neunmal in allgemeinpsychiatrischer Behandlung gewesen seien, und dass die meisten Patienten nach ihrer Entlassung im allgemeinpsychiatrischen System weiter betreut werden müssten. Der Verbund bedeute vor diesem Hintergrund, dass die Patienten bei Unterbringung im Maßregelvollzug regelmäßig dem System bekannt seien und das System ihnen. Zudem ermögliche er personellen Austausch, der für die Weiterbildung förderlich sei. Könnten Ärzte und Pflegekräfte im Maßregelvollzug nicht als Angestellte tätig sein, würde dies zu erheblichen Rekrutierungsproblemen führen. Gesteigerte wirtschaftliche Effizienz komme zudem im Hinblick auf die Behandlungsqualität und die davon abhängige Verweildauer im Vollzug direkt den Patienten zugute. [X.] habe bundesweit den besten Personalschlüssel im Vollzug. Die personelle Ausstattung mit Ärzten beispielsweise sei so, dass ein bei auftretenden Problemen nachts angerufener Arzt die betreffende Person kenne und die richtige Entscheidung treffen könne. Für den direkten Umgang mit den Patienten habe sich durch die neue Organisationsstruktur in der Praxis nichts geändert. Die Bezahlung der Beschäftigten der gGmbH erfolge nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. [X.]reik sei schon vorgekommen, allerdings vor der Privatisierung. Es sei keinerlei Problem gewesen, mit der [X.] eine entsprechende Dienstvereinbarung zu treffen. Er könne sich an keine wesentliche Beeinträchtigung erinnern. Der eine oder andere begleitete Ausgang möge ausgefallen sein. Den Notdienstvereinbarungen könne sich die [X.] aber nicht entziehen.

4. a) Der Chefarzt der [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], hat Angaben zum [X.] [X.] und dessen praktischen Auswirkungen gemacht. Es gebe bei einem privaten Träger sicher ein Spannungsfeld, was die [X.] Verbesserung der Versorgung bei geringen Gewinnaussichten angehe. Die [X.] biete für eine gewisse Patientenunzufriedenheit einen neuen Fokus; die grundsätzliche Behandlung sei jedoch, so glaube er, nicht schlechter geworden. Der Vollzug sei recht transparent. Es gebe Besuche der Fachaufsicht und regelmäßige Besuche von [X.] sowie die Anhörungen der [X.]rafvollstreckungskammern. Die Patienten könnten außerdem jederzeit selbst oder über Rechtsanwälte Briefe schreiben und nutzten auch das Telefon.

b) Dr. [X.], Ärztliche Direktorin des [X.], hat die Organisation des [X.] in [X.] erläutert. In der von ihr geleiteten, vom [X.] getragenen Klinik sei die letzte beamtete ärztliche Leiterin von 1984 bis 1992 tätig gewesen. Gegenwärtig gebe es weder im ärztlichen noch im pflegerischen Bereich Beamte. Einschlüsse in Intensivbehandlungsräumen kämen in unterschiedlichen Abteilungen unterschiedlich häufig vor, etwa bei schizophrenen Patienten mit akuten [X.] durchaus regelmäßig. Außerdem habe man in [X.] den nicht therapeutisch, sondern durch Kostendruck bedingten Nachteinschluss der [X.]patienten von abends 21 bis morgens 7 Uhr. Kontrolltätigkeiten wie [X.], [X.], je nachdem auch [X.], [X.], Vorenthaltung oder Wegnahme von gefährlichen Gegenständen - wobei Erlaubtes und Unerlaubtes einvernehmlich mit dem [X.]beauftragten für den Maßregelvollzug verschriftet und in der Hausordnung festgelegt werde -, würden vom Personal auf entsprechende ärztliche Anordnung durchgeführt. Zwangsweise Medikation sei die absolute Ausnahme. Fixierungen seien insgesamt ebenfalls selten, zögen sich aber in Einzelfällen - im letzten Jahr in drei Fällen - über längere [X.] hin, in einem Fall sogar über Monate. Absonderungen seien dem Träger zur Genehmigung vorzulegen, wenn sie die Dauer von einer Woche überschreiten. Neben vielen unberechtigten gebe es auch berechtigte Beschwerden - ungefähr sechzehn im Jahr -, denen zu einem Teil die Klinik selbst gern abhelfen wolle, aber nicht könne (zu kleine Zimmer, Doppelbelegung, Überbelegung).

c) Dr. Herbert [X.]einböck, Chefarzt des [X.], hat erläutert, dass die von ihm geleitete Klinik, zu Beginn seiner Leitungstätigkeit Mitte der neunziger Jahre noch als Bezirkskrankenhausgeführt, nunmehr als gGmbH in öffentlicher Trägerschaft steht. Die Verhältnisse im Maßregelvollzug hätten sich, was den Respekt vor den Rechten der Patienten angeht, seit Ende der neunziger Jahre als Folge einer politischen Skandalisierung des [X.] sehr verbessert. Das habe auch mit verbesserter Personalausstattung zu tun. Die spätere Privatisierung sei eine Reaktion auf die infolgedessen gestiegenen Kosten. Der Alltag habe sich als Folge der Privatisierung nicht in einer für ihn spürbaren Weise geändert, mit der Ausnahme, dass man bei einer zeitweiligen, zwischenzeitlich nicht mehr gegebenen Minderbelegung deutlicher, als dies früher der Fall gewesen sei, mit der Frage befasst gewesen sei, ob eine [X.]ation geschlossen werden müsse. Sein Vorgänger sei noch Medizinaldirektor gewesen, er selbst dagegen nicht verbeamtet, und unter den derzeit 350 Mitarbeitern der Klinik seien noch drei Beamte, dies aber nicht mit Rücksicht auf einen hoheitlichen Charakter ihrer Tätigkeit. Mit [X.]reiks seien in jüngerer [X.] zweimal, zuletzt 2010, Erfahrungen gemacht worden. Diese seien unproblematisch verlaufen, weil es [X.]eils möglich gewesen sei, einvernehmlich Notfallpläne, im Wesentlichen bezüglich der Sicherheit, zu erstellen. Bei einem längerfristigen, etwa wochenlangen [X.]reik würde sich die Situation möglicherweise deutlich verschärfen, weil sich der längerfristige Ausfall von therapeutischem Personal dann auch auf der Sicherheitsebene bemerkbar machen würde.

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

1. Dies gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer sich auf Verstöße gegen Art. 33 Abs. 4 [X.] und das Demokratieprinzip beruft.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit Art. 33 Abs. 4 [X.] für sich genommen einen subjektiv-rechtlichen Gehalt aufweist (verneinend [X.]erfGE 6, 376 <385>; [X.]erfG, Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 -, juris, Rn. 9; offenlassend [X.]erfGE 35, 79 <147>). Denn der Beschwerdeführer ist durch die angegriffenen, seinen Einschluss als rechtmäßig bestätigenden Entscheidungen jedenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 [X.] berührt (s. unter [X.]) und kann in diesem Zusammenhang geltend machen, der Eingriff sei wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 4 [X.] nicht rechtfertigungsfähig. Diese Rüge steht dem Beschwerdeführer unabhängig davon offen, ob das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 [X.] gegen jeden mit einer Norm des objektiven Rechts nicht vereinbaren Eingriff schützt (vgl. zu dieser Frage Dreier, in: [X.]., [X.], [X.], 2. Aufl. 2004, Art. 2 Abs. 1 Rn. 44, m.w.[X.]). Denn Art. 33 Abs. 4 [X.] dient zwar nicht dem Schutz individueller Beamten- oder Verbeamtungsinteressen (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.]I, 2. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 61; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.]arck, [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 33 Abs. 4 Rn. 29), wohl aber - unter anderem - dem Schutz des von hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung in seinen Grundrechten betroffenen Bürgers (vgl. [X.]erfGE 119, 247 <261>; [X.].[X.]GHE 4, 232 <256>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 33 Rn. 55 ; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.], Bd. 1, 2002, Art. 33 Rn. 75; [X.], [X.]rukturen der Wirtschaftsverwaltung, 1969, [X.] 284; [X.], [X.] als verfassungsrechtliches Problem, 1973, [X.]; [X.], in: [X.]., Beamtentum, 1995, [X.] <166>; Ossenbühl, VVD[X.]RL 29 <1971>, [X.] 137 <162>; [X.], [X.] 1996, [X.] 321 <325>; [X.]/ [X.]rauß, [X.] 1999, [X.] 289 <296>).

Auch soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Demokratieprinzips beanstandet, tut er dies im Zusammenhang mit der Rüge eines Grundrechtseingriffs, den er unter anderem wegen Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 2 [X.] für nicht gerechtfertigt hält, und überschreitet damit nicht die Grenzen des mit einer Verfassungsbeschwerde Rügefähigen.

2. Es ist unschädlich, dass der Beschwerdeführer nicht einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 [X.]), sondern eine Verletzung seines - im vorliegenden Fall nicht berührten (s. unter [X.]) - Grundrechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] rügt. Eine fehlende oder unrichtige Artikelzuordnung des [X.], der erkennbar gerügt werden soll, führt nicht zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (vgl. [X.]erfGE 92, 158 <175>; 115, 166 <180>; [X.]erfGK 2, 275 <277>).

3. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer sich mit der Organisation des [X.] [X.] und insbesondere damit, dass die privatisierten [X.] sich, teils unmittelbar und teils mittelbar, nach wie vor in öffentlicher Hand befinden, nicht auseinan[X.]etzt. Das Verfassungsbeschwerdevorbringen fußt auf der Annahme, dass es den handelnden Bediensteten der Klinik an der Berechtigung zu dem beanstandeten Grundrechtseingriff fehlte, weil die erfolgte Privatisierung auch in einer solchen Ausgestaltung verfassungswidrig ist. Mit dem Vortrag, dass der Einschluss unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht durch angestellte Bedienstete des privaten Trägers erfolgen durfte, ist - jedenfalls angesichts des Umstandes, dass Rechtsprechung des [X.], aus der Gegenteiliges hervorginge, nicht vorliegt (zu Auseinan[X.]etzungsobliegenheiten, die anderenfalls bestünden, vgl. [X.]erfGE 101, 331 <346>) - die Möglichkeit eines [X.] ausreichend dargetan.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen haben ohne Verfassungsverstoß angenommen, dass der grundrechtseingreifende Einschluss des Beschwerdeführers (1.) auf einer auch im Hinblick auf die Organisation der [X.]klinik und den [X.]atus der handelnden Bediensteten verfassungskonformen Eingriffsgrundlage erfolgte (2.).

1. Der Einschluss des Beschwerdeführers und dessen fachgerichtliche Bestätigung als rechtmäßig betreffen den Beschwerdeführer in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 [X.]).

Der Schutzbereich des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]) ist demgegenüber nicht berührt. Mit dem Einschluss in einem enger begrenzten Teil der Unterbringungseinrichtung ändert sich, verschärfend, die Art und Weise des Vollzugs der einmal verhängten Freiheitsentziehung; eine erneute Freiheitsentziehung, die den besonderen Anforderungen des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu genügen hätte, liegt darin nicht (vgl. [X.]erfGK 2, 318 <323>; [X.]erfG, Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 213/93 -, NJW 1994, [X.] 1339).

2. Die Rechtfertigung des Eingriffs scheitert nicht am Fehlen einer verfassungskonformen Eingriffsgrundlage. § 5 Abs. 3 [X.], der die Bediensteten (auch) privatisierter [X.]einrichtungen ermächtigt, bei [X.] vorläufige besondere Sicherungsmaßnahmen gegen einen Untergebrachten anzuordnen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die Vorgaben des Art. 33 Abs. 4 [X.] gelten auch für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform (a)) und sind im vorliegenden Fall nicht deshalb unanwendbar, weil die Eingriffsermächtigung des § 5 Abs. 3 [X.] keine ständig wahrzunehmende hoheitliche Aufgabe beträfe (b)). Sie sind jedoch im vorliegenden Fall nicht verletzt, weil eine zulässige Ausnahme vom Funktionsvorbehalt vorliegt (c)).

a) Art. 33 Abs. 4 [X.] regelt nicht nur die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch öffentliche Träger, sondern beansprucht Geltung auch für den Fall der Übertragung solcher Aufgaben auf Private.

Schon dem Wortlaut der Bestimmung ist nichts dafür zu entnehmen, dass sie im letzteren Fall unanwendbar sein soll. Eine insoweit einschränkende Auslegung wäre auch unvereinbar mit ihrem Sinn und Zweck. Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 [X.] soll gewährleisten, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe regelmäßig den von Art. 33 Abs. 5 [X.] für das [X.]tum institutionell garantierten besonderen Sicherungen qualifizierter, loyaler und gesetzestreuer Aufgabenerfüllung unterliegt (vgl. [X.]erfGE 9, 268 <284>; 119, 247 <260 f.>; zur Schutzfunktion im Verhältnis zu den [X.] s. bereits unter B.I.1.). Zu diesem Zweck wird mit Art. 33 Abs. 4 [X.] dem [X.]tum ein Mindesteinsatzbereich institutionell gesichert (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.]arck, [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 33 Abs. 4 Rn. 29; [X.], in: [X.], [X.], 6. Aufl. 2011, Art. 33 Rn. 45; [X.], in: Dreier, [X.], [X.]I, 2. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 60, 65; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 4./5. Aufl. 2001, Art. 33 Rn. 39; Ossenbühl, in: VVd[X.]RL 29 <1971>, [X.] 137 <161>). Diese [X.] würden verfehlt, wenn hoheitliche Aufgabenwahrnehmung dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 4 [X.] dadurch entzogen werden könnte, dass sie privaten Trägern überantwortet wird.

Demgemäß entspricht es der vorherrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass Art. 33 Abs. 4 [X.] unabhängig von der [X.] oder privatrechtlichen Organisation des [X.] anzuwenden ist (vgl. [X.]erwGE 57, 55 <60>; [X.].[X.]GHE 4, 232 <248 ff., für die [X.] des Art. 60 Abs. 1 der Nie[X.]ächsischen Verfassung>; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.]arck, [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 33 Abs. 4 Rn. 38; [X.], in: Dreier, [X.], [X.]I, 2. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 62; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 4./5. Aufl. 2001, Art. 33 Rn. 42; [X.], [X.] [X.] mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, 2006, [X.]; Freitag, [X.], 2004, [X.]; [X.], Privater Sachverstand und staatliche Garantenstellung im Verwaltungsrecht, 2000, [X.] 56 f.; [X.], Private und öffentliche Sicherheit, 2000, [X.] 397 f.; [X.], in: [X.]/Kirchhof, H[X.]R IV, § 75 Rn. 21, m.w.[X.]; a.A. [X.], [X.] als verfassungsrechtliches Problem, 1973, [X.] ff.; [X.], NJW 1997, [X.] 14 <15>; [X.], in: Festschrift für [X.], 2007, [X.] 617 <625 ff.>; [X.], [X.] 2000, [X.] 1 <4>; Manssen, [X.] 1999, [X.] <257>).

b) Dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 [X.] ist nur die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse unterworfen und auch diese nur, soweit es um ihre Übertragung als ständige Aufgabe geht.

Die Vereinbarkeit des § 5 Abs. 3 [X.] mit Art. 33 Abs. 4 [X.] folgt nicht bereits aus diesen Beschränkungen, denn die Vorschrift verleiht hoheitsrechtliche Befugnisse und weist deren Ausübung den Bediensteten, auf die sie sich bezieht, als ständige Aufgabe zu.

Um die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse handelt es sich jedenfalls, wenn Befugnisse zum Grundrechtseingriff im engeren Sinne (vgl. Dreier, in: [X.]., [X.], [X.], 2. Aufl. 2004, Vorb. Rn. 124, m.w.[X.]) ausgeübt werden, die öffentliche Gewalt also durch Befehl oder Zwang unmittelbar beschränkend auf grundrechtlich geschützte Freiheiten einwirkt. Wie weit der Begriff der hoheitsrechtlichen Befugnisse über diesen engen Bedeutungsgehalt hinausreicht (vgl. etwa [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2011, Art. 33 Rn. 41; [X.], in: [X.], [X.], 6. Aufl. 2011, Art. 33 Rn. 55 ff.; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.]arck, [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 33 Abs. 4 Rn. 31 ff.; [X.], in: Dreier, [X.], [X.]I, 2. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 64 f.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 4./5. Aufl. 2001, Art. 33 Rn. 49; [X.], Das Verhältnis von Privatisierung und Beleihung, 2003, [X.] ff. <107 f.>), muss hier nicht geklärt werden. § 5 Abs. 3 [X.] ermächtigt zu [X.] im engeren Sinne und damit zur Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse.

Die Ausübung der Befugnis aus § 5 Abs. 3 [X.] ist den ermächtigten Bediensteten auch als ständige Aufgabe übertragen. Insoweit kommt es nicht darauf an, wie häufig die Eingriffsbefugnis in der Praxis genutzt wird (vgl. [X.].[X.]GHE 4, 232 <255>). Die Beschränkung des [X.] auf als ständige Aufgabe auszuübende Befugnisse zielte entstehungsgeschichtlich auf die Nichteinbeziehung absehbar künftig wegfallender Hoheitsaufgaben wie derjenigen der [X.] (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.]I, 2. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 69; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.]arck, [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 33 Abs. 4 Rn. 28, 37, [X.]. m.w.[X.]). Für die Frage, ob die Ausübung einer Befugnis als "ständige Aufgabe" übertragen ist, kommt es danach, dem Wortsinn entsprechend, auf die Dauerhaftigkeit der Aufgabenübertragung, nicht auf die Frequenz der Befugnisausübung an. Ob die Ausübung der übertragenen hoheitsrechtlichen Befugnis in der Praxis häufig oder selten vorkommt und ob sie das Gesamtbild der Tätigkeit des [X.] prägt oder nicht, kann demgegenüber für die Frage eine Rolle spielen, ob die in Art. 33 Abs. 4 [X.] offengelassene Möglichkeit einer Ausnahme von der Regel des [X.] eingreift.

c) Die in § 5 Abs. 3 [X.] vorgesehene Befugnis zur vorläufigen Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen erweist sich als - auch im Gesamtzusammenhang der Rechtsgrundlagen des privatisierten [X.] [X.] - zulässige Ausnahme von der [X.]regel des Art. 33 Abs. 4 [X.].

aa) Nach Art. 33 Abs. 4 [X.] ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe "in der Regel" [X.] zu übertragen. Diese Einschränkung ermöglicht Ausnahmen.

(1) Das damit vorgegebene [X.] hat zunächst eine quantitative Dimension. Von der Ausnahmemöglichkeit darf kein Gebrauch gemacht werden, der dazu führt, dass der vorgesehene Regelfall faktisch zum zahlenmäßigen Ausnahmefall wird. Eine gegenteilige Auslegung ginge am Zweck des Art. 33 Abs. 4 [X.] (s.o. [X.])) vorbei, dem [X.]tum einen Mindesteinsatzbereich institutionell zu sichern. Die Bestimmungskraft der Regelvorgabe in ihrer rein quantitativen Dimension ist allerdings begrenzt, denn für den erforderlichen zahlenmäßigen Vergleich lässt sich ein Bezugsrahmen unterhalb [X.] der staatlichen Einheit ([X.]), deren Aufgabenwahrnehmung in den Blick genommen wird, kaum willkürfrei identifizieren (vgl. zu diesem Problem, offenlassend, [X.], Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 2 W 120/05 -, juris, Rn. 21; [X.], Urteil vom 4. November 1970 - [X.]/68 -, [X.] 1971, [X.] 207 <210>).

(2) Die "Regel"-Vorgabe erschöpft sich denn auch nicht in ihrer quantitativen Bedeutung. Vielmehr beinhaltet sie ausweislich der Entstehungsgeschichte des Art. 33 Abs. 4 [X.] und nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift darüber hinaus eine qualitative Anforderung an die zugelassenen Ausnahmen. In den Diskussionen des [X.] wurden als Beispiele, für die die [X.] eröffnen sollte, vor allem Bereiche genannt, die, sofern überhaupt als hoheitlich eingeordnet, jedenfalls als nicht primär hoheitlich geprägt erachtet wurden, wie wirtschaftliche Tätigkeiten der öffentlichen Hand, einschließlich staatlicher und kommunaler Einrichtungen der Daseinsvorsorge, und das Gebiet der Fürsorge; auch der weithin übliche Einsatz von Ehrenbeamten anstelle von [X.] sollte möglich bleiben (vgl. die Wiedergaben bei [X.], in: Dreier, [X.], [X.]I, 2. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 13, 14; [X.], Private Dienstleistungen in staatlichen Verwaltungsverfahren, 2003, [X.] ff. <407 ff.>). Die Möglichkeit von Ausnahmen ist demnach nicht zu einem innerhalb gewisser quantitativer Grenzen beliebigen Gebrauch eingeräumt worden, sondern für Fälle, in denen der Sicherungszweck des [X.] die Wahrnehmung der betreffenden hoheitlichen Aufgaben durch [X.] ausweislich bewährter Erfahrung nicht erfordert oder im Hinblick auf funktionelle Besonderheiten nicht in gleicher Weise wie im Regelfall angezeigt erscheinen lässt.

Abweichungen vom Grundsatz des [X.] bedürfen demgemäß nach herrschender und richtiger Auffassung der Rechtfertigung durch einen besonderen sachlichen Grund (vgl. nur [X.], Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 2 W 120/05 -, juris, Rn. 22; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2011, Art. 33 Rn. 42; [X.], in: Dreier, [X.], [X.]I, 2. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 70; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.], Bd. 1, 2002, Art. 33 Rn. 83; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 4./5. Aufl. 2001, Art. 33 Rn. 50; [X.], in: BK-[X.], [X.]and Oktober 2000, Art. 33 Rn. 56; [X.], Die Privatisierung im [X.] [X.]rafvollzug, 2010, [X.]). Als rechtfertigender Grund kommt nur ein spezifischer, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechender - auf Erfahrungen mit gewachsenen [X.]rukturen oder im Hinblick auf den Zweck des [X.] relevante Besonderheiten der [X.]eiligen Tätigkeit Bezug nehmender - [X.] in Betracht (vgl. etwa zur Zulässigkeit einer Ausnahme bei einer Aufgabe, die gerade aus verfassungsrechtlichen Gründen möglichst in einer gewissen [X.]aatsferne wahrgenommen werden sollte, [X.]erfGE 83, 130 <150>; für die nicht schwerpunktmäßig hoheitlichen Aufgaben des Lehrers [X.]erfGE 119, 247 <267>; allgemeiner für im Gesamtbild nicht durch hoheitliches Handeln geprägte [X.] [X.], in: Dreier, [X.], [X.]I, 2. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 70; [X.], in: v. Mangoldt/ [X.]/[X.]arck, [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 33 Abs. 4 Rn. 31 ff.; [X.], BayVBl 2007, [X.] 417 <424>). Gründe, die sich in gleicher Weise wie für die ins Auge gefasste Ausnahme auch für beliebige andere hoheitsrechtliche Tätigkeiten anführen ließen, der Sache nach also nicht nur Ausnahmen betreffen, scheiden damit als mögliche Rechtfertigungsgründe für den Einsatz von Nichtbeamten in grundsätzlich von Art. 33 Abs. 4 [X.] erfassten Funktionen von vornherein aus.

Ausnahmen vom Funktionsvorbehaltkönnen danach nicht allein mit dem rein fiskalischen Gesichtspunkt begründet werden, dass eine Aufgabenwahrnehmung durch Nichtbeamte - sei es auch nur durch Ersparnisse, die der Aufgabenwahrnehmung anderweitig zugutekommen - den öffentlichen Haushalt entlasten würde (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 4./5. Aufl. 2001, Art. 33 Rn. 50; [X.], Privatisierung des [X.]rafvollzugs, 2010, [X.]; [X.], Die Privatisierung im [X.] [X.]rafvollzug, 2010, [X.]; [X.]  , Die Privatisierung des [X.], 2008, [X.]; [X.], Neue Kriminalpolitik 2006, [X.] 11 <11>; [X.]/[X.],[X.] 2004, [X.] 442 <447>; [X.], Zf[X.]rVO 2002, [X.] 3 <5>; [X.], Zulässigkeit und Grenzen des Einsatzes privater Sicherheitsdienste im [X.]rafvollzug, in: [X.]ober , Privatisierung im [X.]rafvollzug?, 2001, [X.] 5 <24>). Die pauschale Erwägung, dass die Wahrnehmung von Aufgaben durch [X.] Kosten verursacht, die in anderen Organisationsformen- insbesondere etwa im [X.] wegen dann sich bietender Möglichkeiten der Aufgabenerledigung zu Niedriglöhnen - vermeidbar wären, liefe als [X.], weil nicht spezifisch, der mit Art. 33 Abs. 4 [X.] zum Ausdruck gebrachten grundsätzlichen Wertung zugunsten des Einsatzes von [X.] zuwider.

Das bedeutet jedoch nicht, dass [X.] ganz außer Betracht zu bleiben hätten (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 2 W 120/05 -, juris, Rn. 26; [X.], Das Gewaltmonopol des [X.]aates als Grenze der Privatisierung von [X.]aatsaufgaben, 2009, [X.]; [X.], [X.] [X.] mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, 2006, [X.] 150 f.; [X.], [X.], [X.] 435 <439>). Vielmehr kann berücksichtigt werden, ob eine auf ihre Ausnahmefähigkeit hin zu beurteilende Tätigkeit Besonderheiten aufweist, deretwegen Kosten und Sicherungsnutzen des Einsatzes von [X.] hier in einem anderen - deutlich ungünstigeren - als dem nach Art. 33 Abs. 4 [X.] im Regelfall vorauszusetzenden Verhältnis stehen (vgl. [X.]erwGE 57, 55 <59 f.>: "wertende Abgrenzung"). Gerade eine solche abwägende Berücksichtigung besonderer Gründe für die Untunlichkeit eines [X.]es sollte ausweislich der im [X.] angeführten Beispielsfälle mit der Zulassung von Ausnahmen ermöglicht werden.

In diesem Sinne schließt das Erfordernis eines sachlichen Grundes ein, dass Ausnahmen vom Funktionsvorbehalt durch den Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit begrenzt sind (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2011, Art. 33 Rn. 42; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.]arck, [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 33 Abs. 4 Rn. 37; [X.], [X.] im geschlossenen [X.]rafvollzug, 2006, [X.] 36; [X.], Privater Sachverstand und staatliche Garantenstellung im Verwaltungsrecht, 2000, [X.]; [X.]/[X.]rauß, [X.] 1999, [X.] 289 <297>; [X.]erzel, in: [X.], [X.]rafrecht und Kriminalpolitik e.V. , Privatisierung und Hoheitlichkeit in Bewährungshilfe und [X.]rafvollzug, 2008, [X.] 52 <61>; w.[X.] bei [X.], Private Dienstleistungen in staatlichen Verwaltungsverfahren, 2003, [X.]). Je intensiver eine bestimmte Tätigkeit Grundrechte berührt, desto weniger sind Einbußen an institutioneller Absicherung qualifizierter und gesetzestreuer Aufgabenwahrnehmung hinnehmbar.

Soweit die Zulässigkeit von Ausnahmen danach auch von der Einschätzung tatsächlicher Verhältnisse und ihrer künftigen Entwicklung abhängt, kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. [X.]erwGE 57, 55 <59 f.>; Freitag, [X.], 2004, [X.] 61).

[X.]) Nach diesen Maßstäben kann im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 [X.] nicht festgestellt werden.

(1) Die Unbedenklichkeit des Einsatzes nicht beamteter Pflegekräfte mit der Befugnis zur vorläufigen Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen (§ 5 Abs. 3 [X.]) folgt allerdings nicht schon daraus, dass solche Eingriffe in ihrer Bedeutung gegenüber den leistenden und unterstützenden Anteilen der pflegerischen Tätigkeit derart zurückträten, dass diese insgesamt nicht mehr hoheitlich geprägt erschiene.

Der Vollzug strafrechtlich verhängter Freiheitsentziehungen gehört zum Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit. Der Maßregelvollzug steht darin, auch was die Intensität der möglichen Grundrechtseingriffe angeht, dem [X.]rafvollzug in nichts nach (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 2 W 120/05 -, juris, Rn. 32). Wer in einem solchen Rahmen anderen mit Anordnungs- und [X.] gegenübertritt, dessen Tätigkeit bleibt auch insoweit hoheitlich geprägt, als sich - gerade im Schatten dieser Befugnisse - förmliche Anordnungen und deren Durchsetzung im Wege des unmittelbaren Zwangs in der Mehrzahl der Fälle erübrigen.

Damit ist aber die Rechtfertigungsfähigkeit einer Ausnahme vom Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 [X.] für den Maßregelvollzug noch nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. [X.]. [X.]GH, Urteil vom 5. Dezember 2008 - [X.]GH 2/07 -, [X.].[X.]GHE 4, 232 <247 ff.; zur [X.] der [X.] Verfassung>; [X.], in: Festschrift für [X.] 2004, [X.] ff.>; [X.], in: [X.], Maßregelvollzug, 2. Aufl. 2002, Rn. [X.], [X.] 72; ebenso tendenziell [X.], Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 2 W 120/05 -, juris, Rn. 21 ff.; a.A. OLG [X.].-Anh., Beschluss vom 21. Juni 2010 - 1 Ws 851/09 -, juris, Rn. 42; [X.]/[X.], Maßregelvollzug, 7. Aufl. 2009, Rn. 508 ff.; [X.], [X.], [X.] 55 <55 ff.>; Willenbruch/[X.], NJW 2006, [X.] 1776 <1777 f.>).

(2) Die formelle Privatisierung des [X.] [X.] dergestalt, dass ein Einsatz von Beamten in den [X.]einrichtungen für die aus Bediensteten des [X.] bestehende Leitungsebene nicht vorgeschrieben und unterhalb [X.] selbst als Möglichkeit nicht mehr vorgesehen ist, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

Die [X.] [X.]regierung hat ausgeführt, dass die gewählte Privatisierungslösung der Erhaltung des organisatorischen Verbundes der [X.]einrichtungen und der sonstigen heute unter dem Dach der [X.]eiligen gGmbH zusammengefassten psychiatrischen Einrichtungen dient, und dass die Erhaltung dieses Verbundes durch Synergieeffekte sowie verbesserte Personalgewinnungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsmöglichkeiten gerade der Qualität des [X.] zugute kommt (s.o. A.V.2.). Der Ärztliche Direktor der Klinik, in der der Beschwerdeführer untergebracht ist, hat dies bestätigt und zusätzlich auf [X.] verwiesen, die sich daraus ergeben, dass [X.]patienten häufig bereits vor ihrer Unterbringung im Maßregelvollzug mehrfach in psychiatrischer Behandlung waren und nach ihrer Entlassung weiterhin psychiatrische Betreuung benötigen (s.o. A.V.3.).

Die gleichzeitige Einschätzung, dass diese Vorzüge der Einbeziehung des [X.] in den privatisierten Verbund nicht mit spürbaren Nachteilen im Hinblick auf die - beson[X.] im Kernbereich hoheitlicher [X.]aatsaufgaben unabdingbare - Sicherung qualifizierter und gesetzestreuer Aufgabenwahrnehmung erkauft worden sind, ist angesichts vorhandener Erfahrungen mit der Inanspruchnahme der Ausnahmemöglichkeit des Art. 33 Abs. 4 [X.] im Maßregelvollzug und angesichts der institutionellen Ausgestaltung der erfolgten Privatisierung vom Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers und der für die Festlegung der vertraglichen Rahmenbedingungen verantwortlichen Regierung gedeckt.

(aa) Der Sachverhalt ist zunächst auf dem Hintergrund zu würdigen, dass die Verwendung von Beamten im [X.] Maßregelvollzug bereits lange vor der Privatisierungsentscheidung und den zugrundeliegenden Rechtsänderungen selbst auf der Leitungsebene, ganz zu schweigen von den Pflegekräften, nicht mehr üblich war (s.o. A.V.2.). Diese Entwicklung entspricht einem von den in der mündlichen Verhandlung angehörten sachverständigen Auskunftspersonen bestätigten bundesweiten Trend (vgl. auch [X.]/[X.], Maßregelvollzug, 7. Aufl. 2009, Rn. 533; [X.], [X.], [X.] 55 <57>), der - so die übereinstimmende Auffassung nicht nur der [X.] [X.]regierung, sondern auch der in der mündlichen Verhandlung gehörten Leiter von zwischenzeitlich privatisierten [X.]einrichtungen - nicht zu qualitativen Verschlechterungen in Bezug auf die Wahrnehmung der gesetzlichen [X.] geführt hat (s.o. A.V.2., 3., 4.; für nicht speziell [X.] und nicht unmittelbar die Vollzugsqualität betreffende Befragungsergebnisse vgl. [X.]rohm, in: [X.] , Privatisierung in der [X.]rafrechtspflege, 2008, [X.] 175 <180 ff.>).

Solche Einschätzungen einzelner Organe und Personen sind, insbesondere wenn es um die Bewertung der Folgen von Privatisierungsentscheidungen geht, angesichts der Komplexität der zu bewertenden Zustände und ihrer Veränderungen im [X.]verlauf und angesichts möglicher [X.]andpunktabhängigkeiten der Beurteilung mit Vorsicht zu würdigen. Insofern ist fraglich, ob sie für sich genommen geeignet sein können, die durch Art. 33 Abs. 4 [X.] begründete Vermutung zu widerlegen, dass insbesondere im Kernbereich hoheitlicher Befugnisse die Grundrechte der von ihrer Ausübung Betroffenen am besten geschützt sind, wenn diese Befugnisse [X.] vorbehalten bleiben. Im vorliegenden Fall werden sie jedoch sowohl durch die einleuchtend dargestellten Vorzüge der Verbundlösung als auch durch die Betrachtung der institutionellen Rahmenbedingungen des privatisierten [X.] [X.] gestützt. Die Einschätzung, dass dessen konkrete Ausgestaltung in ausreichender Weise einen gesetzesgebundenen, im Rahmen der Gesetze demokratisch verantworteter [X.]euerung unterliegenden und damit auch die Grundrechte der Untergebrachten wahrenden Vollzug sicherstellen, erscheint vorbehaltlich notwendiger Beobachtung der weiteren Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse gerechtfertigt.

([X.]) Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass die erfolgte Privatisierung der [X.] [X.]einrichtungen nur als eine rein formelle vorgesehen ist. Das Gesetz gewährleistet, dass die der Rechtsform nach privaten Träger der [X.]kliniken unmittelbar oder mittelbar vollständig in der Hand eines öffentlichen Trägers, des [X.]wohlwohlfahrtsverbandes, bleiben (§ 2 Satz 3 [X.]). Die Träger sind damit von erwerbswirtschaftlichen Motiven und Zwängen freigestellt. Eine Auslieferung der Vollzugsaufgabe an Kräfte und Interessen des privatwirtschaftlichen [X.], die, beispielsweise in Bezug auf Verweildauer der Untergebrachten und Senkung von Behandlungs- und Betreuungskosten, den gesetzlichen Vollzugszielen und der Wahrung der Rechte der Untergebrachten systemisch zuwiderlaufen können, findet danach von vornherein nicht statt (für die Bedeutung dieses Gesichtspunkts vgl. [X.], in: Festschrift für [X.] 2004, [X.] ff.>; für Unvereinbarkeit materiell privatisierten strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der Menschenwürde der Inhaftierten ganz unabhängig von der Frage damit verbundener systemischer Fehlanreize vgl. Supreme Court von [X.], Urteil vom 19. November 2009 in der Sache Academic Center of Law & Business v. Minister of Finance - [X.] 2605/05 -). Der Umstand, dass die Holding, in der die als Träger der einzelnen [X.]einrichtungen fungierenden gemeinnützigen Gesellschaften zusammengefasst sind, ihrerseits nicht als gemeinnützige GmbH organisiert ist, ändert daran nichts.

([X.]) Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass die Verpflichtung der öffentlichen Hand, die aufgabengemäße Ausstattung der [X.]einrichtungen zu gewährleisten, durch die Organisationsprivatisierung in keiner Weise berührt wird. Gemäß § 2 Satz 5 [X.] muss der [X.] sicherstellen, dass in den [X.]einrichtungen jederzeit die zur ordnungsgemäßen Durchführung des [X.] erforderlichen personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. Der [X.] nimmt dies, bezogen auf den Rahmen des vom zuständigen Ministerium im erforderlichen Umfang bereitzustellenden Budgets, auf (§ 7 Abs. 1 [X.]), trifft Vorkehrungen gegen eine dauerhafte Verschlechterung der Vollzugsbedingungen durch erhebliche Überbelegung (§ 3 Abs. 4 [X.]) und legt fest, dass das eingesetzte Personal über die erforderliche Fachkunde und persönliche Eignung verfügen muss (§ 6 Satz 1 [X.]). Die Ressourcen, von denen die Möglichkeit eines rechts- und insbesondere grundrechtskonformen Vollzuges wesentlich abhängt, sind damit den privatisierten Trägern der [X.]einrichtungen in gleicher Weise gewährleistet, wie das bei einem Betrieb der Einrichtung in [X.] der Fall wäre.

Für den bei Einsatz von Nichtbeamten im Maßregelvollzug nicht auszuschließenden Fall eines [X.]reiks kann und muss die gebotene Vermeidung unverhältnismäßiger Gemeinwohlschädigungen oder unverhältnismäßiger Beeinträchtigungen Dritter durch Notdienste sichergestellt werden (vgl. [X.]erfGE 38, 281 <307>; BGHZ 70, 277 <280 ff.>; LAG [X.], Urteil vom 14. Juni 2007 - 11 Sa 208/07 -, [X.] 2007, [X.]>; LAG [X.]en, Urteil vom 2. November 2007 - 7 [X.] -, [X.], [X.] <67 ff.>; [X.], in: Henssler/[X.]/Kalb, Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2010, Art. 9 [X.], Rn. 258 ff.; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2004, Art. 9 Rn. 99; [X.], [X.] 2002, § 43 Rn. 3, 120 f.; [X.], in: [X.], [X.],3. Aufl. 2011, § 15 Rn. 36).

([X.]) Dass die den Maßregelvollzug betreffenden grundrechtsbezogenen und sonstigen Rechtspflichten der privaten [X.] und der in den Einrichtungen tätigen Personen nicht nur auf dem Papier stehen, ist durch weitreichende aufgabenbezogene [X.]euerungsbefugnisse des materiellen öffentlichen [X.] - des [X.] - und des aufsichtführenden Ministeriums sowie durch die besondere Rechtsstellung des Leiters der Einrichtung (s. im Einzelnen unter 3.b)[X.])(1) und (2)) in einer den Verhältnissen bei formell öffentlich-rechtlicher Organisation gleichwertigen Weise gesichert. Die Gleichwertigkeit dieser Sicherung ist nicht durch Beschränkungen der Möglichkeit parlamentarischer Kontrolle in Frage gestellt; der Gesetzgeber kann seiner Pflicht, die Auswirkungen der von ihm beschlossenen [X.] zu beobachten und auf etwaige Missstände mit einer Veränderung der Rahmenbedingungen zu reagieren, uneingeschränkt nachkommen (näher unter 3.b)[X.])(3)).

3. Damit ist auch den Anforderungen des Demokratieprinzips genügt. § 5 Abs. 3 [X.] verstößt, indem er angestellte Pflegekräfte zur Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen befugt, nicht gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die [X.] Legitimation hoheitlichen Handelns.

a) aa) Alles amtliche Handeln mit [X.] bedarf nach dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 [X.]) der [X.]n Legitimation. Es muss sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden ([X.]erfGE 77, 1 <40>; 83, 60 <72>; 93, 37 <66>; 107, 59 <87>). Der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft wird vor allem durch die Wahl des [X.], durch die von ihm beschlossenen Gesetze als Maßstab der vollziehenden Gewalt, durch den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der Regierung sowie durch die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung hergestellt (vgl. [X.]erfGE 83, 60 <72>; stRspr).

Für den Fall der Beleihung Privater erfordert dies unter anderem, dass die Möglichkeiten parlamentarischer Kontrolle der Aufgabenwahrnehmung unbeeinträchtigt bleiben (vgl. Brem[X.]GH, Urteil vom 15. Januar 2002 - [X.] 1/01-, NVwZ 2003, [X.] 81 <83, 85>; [X.], [X.], [X.] 898 <903>). Der parlamentarischen Kontrolle kommt hier besondere Bedeutung zu, weil die Beleihung Privater nicht zu einer Flucht aus der staatlichen Verantwortung für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben führen darf. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass hinsichtlich einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe dieser Verantwortung auf der Grundlage einer Beleihung unter den von ihm gesetzten Rahmenbedingungen ausreichend Rechnung getragen ist, muss sich in der Realität bewahrheiten. Die staatliche Gewährleistungsverantwortung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung schließt daher, auch für das Parlament, eine entsprechende Beobachtungspflicht ein (vgl. [X.]-Aßmann, [X.], 2. Aufl. 2004, [X.] 172 ff.; Freitag, [X.], 2004, [X.] 158 f.; [X.], Die [X.]aatsaufsicht: Entstehung, Wandel und Neubestimmung unter besonderer Berücksichtigung der Aufsicht über die Gemeinden, 2000, [X.] 308, 355; [X.], [X.] 1996, [X.] 400 <417>; [X.], VVD[X.]RL 54 <1995>, [X.] 243 <280>; Schuppert, in: [X.], Privatisierung von [X.]aatsaufgaben, 1998, [X.] 72 <83>; [X.], [X.] <2000>, [X.] 418 ff. <435>, m.w.[X.]). Der [X.] [X.] bleibt nur gewahrt, wenn das Parlament an der Wahrnehmung dieser Beobachtungspflicht nicht gehindert ist.

[X.]) In personeller Hinsicht ist eine hoheitliche Entscheidung legitimiert, wenn sich die Bestellung desjenigen, der sie trifft, durch eine ununterbrochene Legitimationskette auf das [X.]aatsvolk zurückführen lässt. Die sachlich-inhaltliche Legitimation wird durch Gesetzesbindung und Bindung an Aufträge und Weisungen der Regierung vermittelt (vgl. [X.]erfGE 93, 37 <67 f.>; 107, 59 <87 f.>). Personelle und sachlich-inhaltliche Legitimation stehen in einem wechselbezüglichen Verhältnis derart, dass eine verminderte Legitimation über den einen [X.]rang durch verstärkte Legitimation über den anderen ausgeglichen werden kann, sofern insgesamt ein bestimmtes [X.]erreicht wird (vgl. [X.]erfGE 83, 60 <72>; 93, 37 <66 f.>; 107, 59 <87 f.>; [X.], Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 2 W 120/05 -, [X.], [X.] 37, juris, Rn. 28). Das [X.] muss umso höher sein, je intensiver die in Betracht kommenden Entscheidungen die Grundrechte berühren (vgl. [X.]erfGE 93, 37 <73>).

b) Das danach erforderliche [X.] ist für die im [X.] Maßregelvollzug zu treffenden grundrechtseingreifenden Entscheidungen, einschließlich der Anordnungen nach § 5 Abs. 3 [X.], ausreichend gewährleistet.

aa) Der Leiter oder die Leiterin der [X.]eiligen Einrichtung, deren [X.]ellvertreter und die weiteren Ärzte mit Leitungsfunktion sind als Beschäftigte des [X.] durch die Bestellungsentscheidung einer öffentlichen Körperschaft personell legitimiert (§ 2 Satz 6 [X.]). Was die personelle Legitimation des Leiters der Einrichtung angeht, kommt hinzu, dass der [X.] über die Neubesetzung der betreffenden [X.]ellen nur im Einvernehmen mit dem [X.]n [X.] entscheiden kann (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Personalgestellungsvertrag).

Die übrigen in der Einrichtung Beschäftigten werden allerdings - soweit es sich nicht um mit Zustimmung des Leiters tätige Dritte handelt (§ 6 Satz 3 [X.]) - als Bedienstete des privaten Trägers formell von diesem angestellt. Dessen Personalentscheidung vermittelt nicht schon deshalb personelle Legitimation, weil er mit den Aufgaben des [X.] beliehen ist und insoweit unter staatlicher Aufsicht steht (vgl. [X.].[X.]GHE 4, 232 <262>). Die Anstellung aller Bediensteten des privaten Trägers, denen grundrechtsrelevante Vollzugsentscheidungen oder eine Mitwirkung daran obliegen oder zugewiesen werden können, steht aber materiell dadurch in einem personellen [X.], dass dem seinerseits personell legitimierten Leiter nach dem [X.] für die Besetzung von [X.]ellen in seinem Geschäftsbereich ein Vorschlagsrecht zusteht (§ 6 Satz 2 [X.]). Dieses Vorschlagsrecht ist zwar nicht absolut geschützt; beabsichtigt die Geschäftsführung eine Abweichung von dem Vorschlag, so ist die Gesellschafterversammlung des [X.]eiligen - teils mittelbar, teils unmittelbar öffentlich beherrschten - [X.]s anzurufen (§ 6 Satz 5 [X.]). Die Geschäftsführung ist aber an die fachliche Beurteilung des Leiters der Einrichtung uneingeschränkt gebunden, so dass diesem jedenfalls ein fachliches Vetorecht zusteht (§ 6 Satz 4 [X.]). Dritte - also andere Personen als das vom [X.] gestellte [X.] und die Bediensteten des privaten Trägers - dürfen innerhalb der Einrichtung nur mit Zustimmung des Leiters beschäftigt werden (§ 6 Satz 3 [X.]).

[X.]) Sachlich-inhaltlich ist die Aufgabenwahrnehmung durch die privatisierten [X.]und die dort tätigen Personen durch deren Bindung an das Gesetz in Verbindung mit umfassenden Weisungsbefugnissen der verantwortlichen öffentlichen Träger - bei gleichzeitigem Ausschluss von Weisungen der Geschäftsführung des privaten Trägers im Zuständigkeitsbereich des Leiters der [X.]eiligen [X.]einrichtung - legitimiert.

(1) § 3 [X.] unterstellt alle Angelegenheiten des [X.] einer Fachaufsicht des [X.]s, die die - auf die zuständigen Regierungspräsidenten [X.] - Aufgabe der Überwachung der Einrichtungen einschließt (Abs. 1); die Fachaufsichtsbehörde kann den Trägern der Einrichtungen allgemeine Weisungen sowie, wenn die Aufgaben des [X.] nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen oder die erteilten allgemeinen Weisungen nicht befolgt werden, [X.] erteilen (Abs. 2). Der [X.] untersteht in seiner Eigenschaft als materieller Träger der formell privatisierten [X.]kliniken zudem der Fachaufsicht des zuständigen Ministeriums (s.o. [X.].a)) und verfügt seinerseits über die weitreichenden Einwirkungsmöglichkeiten, die das Gesellschaftsrecht dem beherrschenden öffentlichen Träger privatrechtlicher Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rahmen des [X.]eiligen Gesellschaftszwecks einräumt (vgl. nur [X.], Das Verhältnis von Privatisierung und Beleihung 2003, [X.] 225 ff.; Schön, [X.], 1996, [X.] 429 <435 ff., 444 f.>, m.w.[X.], sowie für die im vorliegenden Fall gesellschaftsvertraglich vorgesehenen umfassenden Weisungsrechte der Gesellschafterversammlung § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der [X.] und § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Vitos [X.] gGmbH).

Innerhalb der Gesamtverantwortung des aufsichtsunterworfenen [X.]sobliegen alle in der [X.]eiligen Einrichtung zu treffenden Maßnahmen zur Durchführung des [X.] dem Leiter der Einrichtung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 [X.]). In diesem Verantwortungsbereich untersteht der Leiter den Bestimmungen des öffentlichen Rechts und den dem Träger der [X.]einrichtung gemäß § 3 Abs. 3 [X.] erteilten fachaufsichtlichen Weisungen, nicht aber Weisungen des privaten Trägers selbst (§ 5 Abs. 1 [X.]). Der Leiter wiederum ist gegenüber den in der Einrichtung eingesetzten Mitarbeitern fachlich weisungsberechtigt (§ 5 Abs. 2 [X.]).

Damit stehen alle unmittelbar grundrechtseingreifenden vollzuglichen Entscheidungen, abgeschirmt gegen potentiell nicht primär fachlich motivierte Einwirkungen, in dem erforderlichen ununterbrochenen, bis zu den einzelnen handelnden Personen reichenden (vgl. [X.].[X.]GHE 4, 232 <264 f.>) Weisungszusammenhang.

(2) Die Fachaufsicht nach § 3 [X.] ist nicht deshalb unzureichend, weil das Gesetz die für jede wirksame Aufsicht erforderlichen Informationsgewinnungs- und Durchsetzungsmittel (vgl. [X.]erfGE 17, 232 <252>; [X.], DVBl 1996, [X.] 950 <957>, m.w.[X.]) nicht ausdrücklich regelt.

Dabei kann hier offen bleiben, ob im Fall der Beleihung Privater die notwendigen aufsichtlichen Befugnisse generell ganz unabhängig von näherer gesetzlicher Regelung bereits aus der - stets einer gesetzlichen Grundlage bedürftigen - Beleihung folgen (vgl. Brem[X.]GH, Urteil vom 15. Januar 2002 - [X.] 1/01 -, NVwZ 2003, [X.] 81 <84 f.>; für in Abwesenheit anderweitiger gesetzlicher Regelung ohne weiteres mit der Beleihung eintretende Fachaufsicht [X.], Öffentliche Verwaltung durch Private, 1975, [X.] 283; [X.]., in: Festschrift für [X.], 2006, [X.] 293 <299>; [X.], [X.] Luftfahrzeugführers nach dem Luftsicherheitsgesetz, 2008, [X.] 65; für die Notwendigkeit näherer gesetzlicher Aufsichtsregelung dagegen [X.].[X.]GHE 4, 232 <265>; [X.], [X.]rukturen der Wirtschaftsverwaltung, 1969, [X.] 218 <220, 223 f.>; [X.], [X.], 2002, [X.] 320; [X.], Das Verhältnis von Privatisierung und Beleihung, 2003, [X.] 148, 179, 235; [X.], [X.] [X.] mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, 2006, [X.] 115; [X.], [X.] mit Normsetzungskompetenzen, 2008, [X.] 159; [X.], in: Festschrift für [X.], 2001, [X.] 581 <592>; [X.]., Verwaltungsorganisationsrecht, in: [X.]/[X.], [X.] Aufl. 2010, [X.] 254 ff. <323>; [X.], in: Festschrift für [X.], 2008, [X.] 127 <137 f.>; differenzierend zu den [X.] [X.]erwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 35/09 -, juris, Rn. 25). Jedenfalls kann, soweit der [X.] durch ausdrückliche gesetzliche Regelung einer Aufsicht des verantwortlichen öffentlichen Trägers unterworfen ist und die [X.] nicht näher spezifiziert sind, eine solche gesetzliche Regelung verfassungskonform nur dahin ausgelegt werden, dass die [X.] alle zur effektiven Wahrnehmung der staatlichen Gewährleistungsverantwortung erforderlichen [X.] und Durchsetzungsbefugnisse einschließt. Einer verfassungskonformen Auslegung in diesem Sinne steht im vorliegenden Fall nichts im Wege. Die in § 3 Abs. 2 [X.] vorgesehene Spezifizierung dahingehend, dass die Fachaufsicht mittels allgemeiner Weisungen und (nur) bei Nichtbefolgung solcher Weisungen oder gesetzlicher Vorgaben durch [X.] wahrzunehmen ist, begrenzt in einer mit der staatlichen Gewährleistungsverantwortung noch vereinbaren, die [X.] bei Rechtsverstößen ungeschmälert belassenden Weise die aufsichtliche Befugnis zur Erteilung von [X.]; für eine darüber hinausgehende beschränkende Regelungsabsicht ist nichts ersichtlich.

(3) Die Aufgabenwahrnehmung der zuständigen Aufsichtsbehörden, die zu effektiver Aufsicht über die beliehenen Privaten nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind (vgl. Brem[X.]GH, Urteil vom 15. Januar 2002 - [X.] 1/01 -, NVwZ 2003, [X.] 81 <84>; [X.], Privatisierung des [X.]rafvollzugs, 2010, [X.] 55 f., 123 ff.; Freitag, [X.], 2004, [X.] 155; [X.], [X.], 2002, [X.] 314; Schuppert, [X.], [X.] 831 <832 f.>; Pitschas, [X.], [X.] 907 <908>; [X.], [X.] 1996, [X.] 400 <413 ff.>; [X.]., [X.], [X.] 1072 <1073 ff.>; Püttner, DVBl 1975, [X.] 353 <354>), steht ihrerseits in dem notwendigen [X.]n [X.] (s.o. unter a)). Dieser ist weder durch eine Geheimhaltung vertraglicher Ausgestaltungen der Aufgabenwahrnehmung(vgl. dazu [X.], DVBl 1996, [X.] 950 <957>; [X.], NVwZ 2003, [X.] 1471 <1472 ff.>) noch durch sonstige Beschränkungen der parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten unterbrochen oder beeinträchtigt.

[X.]) In der Zusammenschau von personeller und sachlich-inhaltlicher Legitimation ergibt sich danach ein hinreichendes [X.].

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die nur mit gewissen Einschränkungen personell legitimierten Bediensteten des privaten Trägers nach § 2 Satz 6 [X.], der die grundrechtseingreifenden Ermessensentscheidungen grundsätzlich den Leitungspersonen vorbehält, grundrechtseingreifende Tätigkeiten nur insoweit ausführen dürfen, als diese durch allgemeine oder fallbezogene Weisungen der Leitungspersonen so programmiert sind, dass keine Ermessensspielräumeverbleiben oder im Einzelfall verbleibende Ermessensspielräume durch Angehörige der Leitungsebene ausgefüllt werden.

Soweit daneben § 5 Abs. 3 [X.] Bedienstete des privaten Trägers zu vorläufigen Sicherungsmaßnahmen ermächtigt, bei denen es sich der Formulierung nach ("dürfen") um Ermessensentscheidungen handelt, besteht angesichts der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprägten engen Voraussetzungen für die Zulässigkeit besonderer Sicherungsmaßnahmen(§ 36 Abs. 1 [X.]) allenfalls ein schmaler Ermessensbereich - regelmäßig werden solche Maßnahmen nur zulässig sein, wo sie zugleich geboten sind -, und die Ausfüllung des notwendigen Beurteilungsspielraums unterliegt durch die Pflicht zu unverzüglicher Unterrichtung des Leiters der Einrichtung (§ 5 Abs. 3 Satz 2 [X.]) einer auch präventiv wirksamen Rückkoppelung an dessen Weisungsgewalt.

c) Auch außerhalb des Bereichs unmittelbar grundrechtseingreifender Vollzugsentscheidungen ist ein Defizit an [X.]r Legitimation der Aufgabenwahrnehmung nicht festzustellen. Ein hohes [X.] ist hier, wegen ihrer Bedeutung für die Möglichkeit grundrechtskonformer Aufgabenwahrnehmung, beson[X.] für Entscheidungen über die erforderliche Ausstattung der [X.] mit den für die Aufgabenerfüllungnotwendigen Mitteln zu verlangen. Die insoweit wesentlichen Entscheidungen über Budgets und Pflegesätze waren und sind nach Anhörung der Träger der Einrichtungen durch das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem [X.], also in uneingeschränkter [X.]r Verantwortlichkeit, zu treffen (§ 31 Abs. 1 [X.]; nunmehr § 19 Abs. 1 Gesetz über den [X.]). Hinsichtlich untergeordneter Entscheidungen zur einrichtungsinternen Ressourcenverwendung, in Bezug auf die systemische Fehlanreize nicht zu erkennen sind, reichen die vorhandenen [X.]se und gesellschaftsrechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten aus.

4. Nach alledem ist § 5 Abs. 3 [X.] auch unter dem Gesichtspunkt ausreichenden Schutzes vor ungerechtfertigten [X.] nicht zu beanstanden.

5. Die Verfassungsbeschwerde kann demnach keinen Erfolg haben. Über seine die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Eingriffsgrundlage betreffenden [X.] hinaus hat der Beschwerdeführer [X.] durch die angegriffenen Entscheidungen - etwa im Hinblick auf die geprüften Rechtsgrundlagen für die erfolgte Anwendung unmittelbaren Zwangs (vgl. § 63 Abs. 3 Nr. 1a [X.]. § 2 Sätze 3 bis 6 [X.]), das Vorliegen der gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen oder die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des Einrichtungsleiters nach § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] - nicht geltend gemacht. Unabhängig von der Frage, inwieweit entsprechende [X.] ohnehin aus Subsidiaritätsgründen unzulässig gewesen wären, fällt auch nicht ins Auge, dass die angegriffenen Entscheidungen im Ergebnis an[X.] hätten ausfallen müssen, als sie ausgefallen sind. Ungerügte Gesichtspunkte von Amts wegen aufzugreifen (vgl. [X.]erfGE 70, 138 <162>; 124, 235 <241 f.>), besteht daher keine Veranlassung.

Meta

2 BvR 133/10

18.01.2012

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Frankfurt, 8. Dezember 2009, Az: 3 Ws 239/09 (StVollz), Beschluss

Art 20 Abs 2 GG, Art 33 Abs 4 GG, § 2 S 3 MVollzG HE, § 2 S 4 MVollzG HE, § 2 S 5 MVollzG HE, § 2 S 6 MVollzG HE, § 5 Abs 2 MVollzG HE, § 61 Nr 1 StGB, § 61 Nr 2 StGB, § 91 StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18.01.2012, Az. 2 BvR 133/10 (REWIS RS 2012, 10026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10026 BVerfGE 130, 76-130 REWIS RS 2012, 10026

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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