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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:230517BVZB107.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 107/17
vom
23. Mai 2017
in der Abschiebungshaftsache
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 23.
Mai 2017
durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf
beschlossen:
Die Vollziehung der mit Beschluss des [X.] vom 28.
Februar 2017 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss des [X.] -
2.
Zivilkammer
-
vom 4.
Mai 2017 aufrechterhaltenen [X.] wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe:
Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des §
64 Abs.
3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14.
Oktober 2010
V
ZB
261/10, InfAuslR
2011, 26 Rn.
8). Er ist auch begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbe-schwerde Erfolg haben wird. Insbesondere enthält der Haftantrag keine ausrei-chenden Darlegungen zur erforderlichen Haftdauer (§
417
Abs.
2 Satz
2 Nr. 4 FamFG). Angaben zu den einzelnen Schritten zur Vorbereitung der [X.] im konkreten Fall und die insoweit jeweils anzusetzenden Zeiträume [X.]. Solche Angaben sind jedoch unverzichtbar, weil die Haft nach §
62 Abs.
1 Satz
2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (st.
Rspr.:
1
-
3
-
vgl. z.B.
Senat, Beschluss vom 10.
Mai 2012 -
V
ZB 246/11, FGPrax
2012, 225, Rn.
10; Beschluss vom 11.
Februar 2016 -
V
ZB 24/14, juris Rn.
7
f.).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Kazele
[X.]
Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.02.2017 -
5210 [X.]/17 B -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.05.2017 -
2 T 99/17 -
Meta
23.05.2017
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2017, Az. V ZB 107/17 (REWIS RS 2017, 10501)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 10501
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