Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. 5 StR 41/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7251

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5 StR 41/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 19. März 2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

-
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. März 2013
beschlossen:

1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird
das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2012 nach § 349 Abs. 4
StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben, soweit eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist.

2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]
n d e

Das [X.] hat den Angeklagten

unter Freisprechung im Übri-gen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes unter Einbezie-hung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl (wegen Besitzes [X.] Schriften)
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Umfang der [X.] begründet; im Übrigen ist sie unbegrün-det gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen besteht bei dem bereits einmal im Jahr
1999 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Bewährungs-1
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strafe verurteilten Angeklagten eine

wahrscheinlich nicht ausschließliche

sexuelle Präferenz für junge Mädchen kurz vor oder an der Grenze zur Pu-bertät, deren er sich auch bewusst ist. Diese lebt er vorwiegend voyeuristisch aus; den Wunsch nach sexuellen Kontakten mit solchen Mädchen kann er weitgehend kontrollieren. Im [X.] 2010 arbeitete der Angeklagte als [X.] in einer Schule. Aus dieser Tätigkeit ergaben sich Kontakte mit Kindern. Da er über einen Schlüssel verfügte, traf er sich in der Schule auch an den Wochenenden zum Spielen mit Kindern, unter anderem mit den [X.] 11-jährigen Zwillingen A.

und M.

S.

. Bei einer dieser Gelegenheiten zog er A.

die Hose und die Unterhose herun-ter, rieb mit einem Finger an ihrer nackten Scheide und drang dabei für kurze Zeit in den [X.] ein.

Das [X.] hat einen minder schweren Fall des schweren sexu-ellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 4 StGB angenommen. Dabei hat es die

im Vergleich zu anderen vom Tatbestand erfassten Ver-haltensweisen

eher geringe Intensität der Einwirkung besonders stark ge-wichtet, daneben
aber
auch die erhöhte Straf-
und Haftempfindlichkeit des zurzeit psychisch angeschlagenen

Angeklagten sowie den Umstand, dass der Angeklagte sich fast zwei Jahre mit den schließlich nur teilweise bestätig-ten verfahrensgegenständlichen Vorwürfen konfrontiert sah und ihn dies
noch nicht habe durchringen können, professionelle Hilfe zu suchen (UA S.
39). Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat es ihm indes mangels posi-tiver Kriminalprognose sowie angesichts des Fehlens besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verwehrt.

2. Die Begründung, mit der das [X.] eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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4
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Das [X.] entnimmt der früheren einschlägigen Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe im Jahr 1999, der hier festgestellten Tat sowie dem Fund
von kinder-
und jugendpornographischen Dateien, der dem einbezoge-nen Strafbefehl zugrunde liegt, dass sich die vom Angeklagten selbst einge-räumte sexuelle Ausrichtung
auf Mädchen im Kindesalter bei ihm bereits ver-festigt habe. Es sei nicht zu erwarten, dass er ohne professionelle Hilfe in der Lage sein werde, diese Neigung künftig vollständig zu unterdrücken.

Die Strafkammer setzt sich an dieser Stelle nicht mit der Frage
ausei-nander, inwieweit
insbesondere
durch die Erteilung von Therapieweisungen sowie Weisungen nach §
56c Abs. 2 Nr. 3 StGB die Voraussetzungen für eine günstige Kriminalprognose geschaffen werden können
(vgl. [X.], [X.] vom 8. Oktober 1991

4 [X.], [X.]R StGB § 56 Abs. 1 Sozi-alprognose 21). Für eine mögliche therapeutische Erreichbarkeit des Ange-klagten spricht nicht nur, dass er seine pädophilen Neigungen erkannt und selbst eingeräumt hat. Vielmehr ist es ihm in der Vergangenheit auch gelun-gen, seinen langjährig bestehenden Alkoholmissbrauch mit Hilfe einer statio-nären Alkoholtherapie und einer Selbsthilfegruppe in den Griff zu bekommen und seitdem keinen Alkohol mehr zu trinken. Zudem weist der Umstand, dass der Angeklagte unter der Belastung des hiesigen Ermittlungsverfahrens einen

ernstzunehmenden und möglicherweise mit bleibenden körperlichen Folgen verbundenen

Selbstmordversuch begangen hat,
darauf hin, dass er bereits
durch das
gegen ihn geführte Strafverfahren stark beeindruckt [X.] ist.

[X.] Schneider

Dölp

Bellay

5
6

Meta

5 StR 41/13

19.03.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. 5 StR 41/13 (REWIS RS 2013, 7251)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7251

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