Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. 3 StR 412/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5815

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[X.] vom 11. Januar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Zuhälterei u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 11. Januar 2007 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Oktober 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Darüber hinaus hat die Angeklagte [X.]die der Nebenklägerin [X.] und die Angeklagte [X.]die der Nebenklägerin [X.] im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu den [X.] bemerkt der Senat: Zutreffend macht die Beschwerdeführerin [X.] geltend, dass die Beweiswürdigung des [X.] rechtlichen Bedenken unterliegt, soweit dieses als "Indiz" für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin [X.] berück-sichtigt, dass auch der die Ermittlung maßgeblich führende Polizeibeamte, der Zeuge POK Ma. , den Angaben der Zeugin im Ermittlungsverfahren ge-glaubt hat; denn die Würdigung der erhobenen Beweise ist allein Sache des Tatrichters, der zur Beurteilung des [X.] einer Zeugenaussage zwar auf die von den Ermittlungsbeamten hierzu festgestellten - und ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten - objektiven Hilfstatsachen [X.], die hieraus abzuleitenden Schlüsse aber unabhängig von den durch die Ermittlungsbeamten vorgenommenen Wertungen zu ziehen hat. Jedoch beruht die Überzeugungsbildung des [X.] von der Glaubhaftigkeit der Aussa-ge der Zeugin [X.] auf dieser bedenklichen ergänzenden Erwägung ersicht-lich nicht. Die Verurteilung beider Angeklagten auch wegen dirigierender Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die [X.] belegen ohne weiteres, dass die Geschädigten [X.]und [X.]in den jeweiligen [X.] nicht - mehr - unbeeinflusst und freiwillig die ihnen von den Angeklagten vorgeschriebenen Bedingungen der Prostitutionsausübung einhielten, sondern in ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsver-hältnis zu diesen geraten waren, das es ihnen unmöglich machte, Art und Um-fang ihrer Tätigkeit als Prostituierte eigenständig zu bestimmen oder sich ohne Schwierigkeiten aus ihr zu lösen (vgl. BGHSt 48, 314, 319 f.). Die [X.] haben Bestand. Allerdings hat die [X.] die Wochenfrist des § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht eingehalten; zwi-schen der Zustellung der [X.] am 31. März 2006 und der Fertigstellung der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung am 31. August 2006 liegt vielmehr ein ungewöhnlich langer Zeitraum. Dies begründet hier [X.] keine rechtsstaats- (Art. 20 Abs. 3 GG) und konventionswidrige (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]) Verfahrensverzögerung, die eine Kompensation durch Herabsetzung der verhängten Strafen [X.]. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die erhebliche Überschreitung der Frist des § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO den [X.] in ihrem gesamten Ausmaß in nicht mehr zu rechtferti-gender Weise hinausgezögert hat; dem könnte entgegenstehen, dass die [X.] nahezu einen Leitzordner füllen und eine Vielzahl - wenn - 4 - auch weitgehend völlig unbehelflicher - Verfahrensrügen oder als Verfahrensrü-gen bezeichneter Sachrügen (tatsächlich reine Angriffe gegen die Beweiswürdi-gung) umfassen, weswegen die Staatsanwaltschaft gehalten war, umfangreiche Prüfungen zur Übereinstimmung des Revisionsvorbringens mit dem jeweiligen Verfahrensablauf vorzunehmen (vgl. Nr. 162 Abs. 2 [X.]). Jedenfalls sind die gegen beide Angeklagten am 24. August 2004 eingeleiteten und mit der heuti-gen Revisionsentscheidung beendeten Strafverfahren aber insgesamt in [X.] abgeschlossen worden; dass sie während eines einzelnen [X.] verzögerlich betrieben worden sind, begründet daher für sich keinen Verstoß gegen das [X.] und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.], [X.] Aufl. § 6 [X.] Rdn. 7 a m. w. N.). Selbst wenn man dies anders bewerten wollte, wären die verhängten Strafen im Hinblick auf die Dauer der Zuhältereitaten, die Massivität des Vorgehens der Angeklagten und der erheblichen Summen der den Geschädigten entzogenen Prostitutionserlöse letztlich aber angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. [X.] Miebach [X.] [X.]

Meta

3 StR 412/06

11.01.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. 3 StR 412/06 (REWIS RS 2007, 5815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5815

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