Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.03.2016, Az. 2 WF 170/15

2. Senat für Familiensachen | REWIS RS 2016, 14178

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Tenor

1.

Auf die Anschlussbeschwerde des Ergänzungspflegers vom 05.02.2016 werden der am 10.07.2015 und der am 17.08.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gladbeck abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gesellschafterbeschlüsse der Neue Grundstücks-GbR T aus der Gesellschafterversammlung vom 29.06.2015 werden, soweit das Kind von dem Ergänzungspfleger und/oder der Kindesmutter in der genannten Gesellschafterversammlung vertreten worden ist, für das minderjährige Kind O T, geboren am 18.03.2010, das an der Neue Grundstücks-GbR T als Mitgesellschafterin beteiligt ist, familiengerichtlich genehmigt.

Der von der Neue Grundstücks-GbR T als Darlehensnehmerin abgeschlossene Darlehensvertrag vom 12.06.2015 mit Frau T2 als Darlehensgeberin wird für das minderjährige Kind O T, geboren am 18.03.2010, das an der Neue Grundstücks-GbR T als Mitgesellschafterin beteiligt ist, familiengerichtlich genehmigt.

Der von der Neue Grundstücks-GbR T als Darlehensnehmerin abgeschlossene Darlehensvertrag vom 15.06.2015 mit der X GmbH & Co. KG als Darlehensgeberin wird für das minderjährige Kind O T, geboren am 18.03.2010, das an der Neue Grundstücks-GbR T als Mitgesellschafterin beteiligt ist, familiengerichtlich genehmigt.

2.

Die sofortige Beschwerde der Neue Grundstücks-GbR T vom 07.09.2015 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den am 10.07.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck richtet.

3.

Die sofortige Beschwerde der Neue Grundstücks-GbR T vom 07.09.2015 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den am 17.08.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck richtet.

4.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

5.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

Gründe:

I.

Das minderjährige Kind O T (im Folgenden: das Kind) ist aus der Ehe ihrer Mutter (im Folgenden: die Kindesmutter) mit Herrn T hervorgegangen (im Folgenden: der Erblasser). Der Erblasser verstarb am 22.11.2013. Erben des Erblassers sind das Kind und die Kindesmutter zu je ½. Auf den von dem Amtsgericht Gladbeck erteilten Erbschein vom 03.12.2013 wird Bezug genommen (AZ: AG Gladbeck, 2 VI 522/13).

Wesentlicher Vermögensgegenstand des Erblassers ist eine von dem Erblasser in Höhe von ca. 32% gehaltene Beteiligung an der Neue Grundstücks-GbR T, der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren, gewesen. An dieser waren neben dem Vater des Erblassers mit einer geringfügigen Beteiligung von rund 4 %, der Erblasser selbst und dessen zwei Schwestern Frau U, geborene T, die jetzige Geschäftsführerin der Antragstellerin und Frau H, geborene T, mit jeweils gleichen Anteilen beteiligt. Gegenstand der Gesellschaft war und ist das Halten und Verwalten des Immobilienvermögens der Familie T. Das Kind ist aufgrund einer qualifizierten Nachfolgeklausel alleiniger Rechtsnachfolger des Erblassers hinsichtlich des Anteils des Erblassers an der Antragstellerin geworden. Durch den Erbfall sind das Kind und die Kindesmutter außerdem zu je ½ Rechtsnachfolger des Erblassers in dessen Kommanditbeteiligung an der X GmbH & Co. KG (im Folgenden: die KG). Auch diese verfügt, wenn auch in geringerem Umfang, über Immobilienvermögen. Ihr wesentlicher Zweck ist jedoch die Verwaltung des Immobilienvermögens der Antragstellerin. Anlässlich der erforderlichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft des Kindes mit der Kindesmutter kommt aufgrund der hälftigen Erbfolge einerseits und der einseitigen Rechtsnachfolge des Kindes in die Beteiligung an der Antragstellerin andererseits ein erheblicher Abfindungsanspruch der Kindesmutter gegenüber dem Kind in Betracht.

Auf der Grundlage eines Gesamtwerts der Nachlassgegenstände in Höhe von ca. 32 Mio. € setzte das Finanzamt C eine Erbschaftssteuer in Höhe von gerundet 5,2 Mio. € fest. Hiervon entfielen gerundet 2,67 Mio. € auf das Kind und gerundet 2,6 Mio. € auf die Kindesmutter. Die qualifizierte Nachfolgeklausel zugunsten des Kindes war für die Aufteilung der Steuerlast zwischen der Kindesmutter und dem Kind nicht bedeutsam. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Erbschaftssteuerbescheide des Finanzamts C vom 15.04.2015 Bezug genommen.

Mit am 02.09.2014 erlassenen Beschluss setzte der Rechtspfleger des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck den Rechtsanwalt Dr. Q aus M als Ergänzungspfleger mit dem Aufgabenkreis der „Verwaltung des von Todes wegen erworbenen Vermögens einschließlich der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft“ ein. Das Familiengericht hat die Bestellung eines Ergänzungspflegers damit begründet, dass die Kindesmutter das Kind bei der Erbauseinandersetzung nicht vertreten könne. Den genannten Beschluss änderte das Familiengericht mit am 14.10.2014 erlassenen Beschluss dahingehend ab, dass die Ergänzungspflegschaft nur für die „Erbauseinandersetzung mit der ansonsten allein sorgeberechtigten Kindesmutter“ eingerichtet wird (AZ: AG Gladbeck, 20 F 396/13).

Zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mit der Kindesmutter beabsichtigte der Ergänzungspfleger ausweislich seines Schriftsatzes vom 03.12.2014 an das Familiengericht zur jedenfalls teilweisen Befriedigung des Abfindungsanspruchs der Kindesmutter die gesamte, auch auf die Kindesmutter entfallende Erbschaftssteuer für den Erbfall nebst der weiteren Kosten des Erbfalls im Wege einer Entnahme von dem Kapitalkonto des Kindes bei der Antragstellerin zu zahlen. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Erbschaftssteuer im Wesentlichen durch den Wert der Beteiligung an der Antragstellerin verursacht worden sei; diese Rechtsposition habe das Kind aufgrund der qualifizierten Nachfolgeklausel alleine erlangt. Der Rechtspfleger des Familiengerichts bestätigte dem Ergänzungspfleger unter dem 10.12.2014, dass die genannten Vorhaben von dem Aufgabenkreis der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft umfasst seien. Eine Erweiterung des Aufgabenkreises werde jedoch erforderlich, sobald der Ergänzungspfleger Aufgaben der Verwaltung wahrnehme. Der Ergänzungspfleger machte gegenüber der Antragstellerin und den Mitgesellschaftern der GbR den Anspruch des Kindes auf Entnahme aus dem Kapitalkonto des Kindes zur Bedienung der Erbschaftssteuer geltend. Auf dem Kapitalkonto des Kindes bei der Antragstellerin befanden sich nach der Berechnung des Ergänzungspflegers zum Zeitpunkt des Erbfalls über 7,4 Mio. €. Neben der Erbschaftssteuer sollten durch die Entnahme auch die Kosten des Erbscheins sowie die mit der Erbschaftssteuererklärung, die mit der Geltendmachung der Entnahmesprüche und die mit der weiteren Abwicklung verbundenen Beraterkosten vollständig gedeckt werden. Die Antragstellerin bzw. ein Teil der Mitgesellschafter lehnten dieses Ansinnen des Ergänzungspflegers zunächst ab; sie vertraten die Ansicht, dass das Kind zur Finanzierung der Steuerverbindlichkeiten selbst ein Darlehen aufnehmen müsse. Allenfalls die Sicherung der Darlehensansprüche gegen das Kind könne über die Antragstellerin erfolgen. Nachdem zunächst keine Einigkeit mit den weiteren Gesellschaftern erzielt werden konnte, leitete der Ergänzungspfleger das im Gesellschaftsvertrag vorgesehene förmliche Mediationsverfahren wegen der Klärung der Entnahmeansprüche des Kindes ein.

Das Finanzamt setzte dem Kind und der Kindesmutter in der Folgezeit eine Frist zur Zahlung der Erbschaftssteuer und lehnte einen weiteren Zahlungsaufschub ab. Bei einer Vollstreckung des Finanzamts in die Gesellschaftsbeteiligung eines Mitgesellschafters sehen die Regelungen im Gesellschaftsvertrag vor, dass der betroffene Mitgesellschafter aus der Antragstellerin ausscheidet.

In der Mediationssitzung vom 27.05.2015 trafen die Mitgesellschafter eine Einigung dahingehend, dass die Antragstellerin dem Kind unter Berücksichtigung der mit dem Erbfall zusammen hängenden Verbindlichkeiten einen Betrag i.H.v. 5,7 Mio. € zur Begleichung der Steuerverbindlichkeiten nebst der genannten Kosten aus dem Kapitalkonto des Kindes bei der Antragstellerin zur Verfügung stellt. Diese Summe sollte entsprechend eines an diesem Tag gefassten Gesellschafterbeschlusses u.a. durch eine Darlehensaufnahme seitens der Antragstellerin finanziert werden. Mit Schriftsatz vom 01.06.2015 bat der Ergänzungspfleger sodann um familiengerichtliche Genehmigung des beigefügten Gesellschafterbeschlusses und der Darlehensaufnahmen durch die Antragstellerin und entsprechende Besicherung des Darlehens mit Grundbesitz der Antragstellerin. Mit Antwortschreiben vom 11.06.2015 hielt die Rechtspflegerin des Familiengerichts den Abschluss des beabsichtigten Darlehensvertrages sowie die beabsichtigte Bestellung einer Sicherheit für die Darlehensverträge – anders als den Gesellschafterbeschluss selbst – für genehmigungspflichtig. Mit Schriftsatz vom 17.06.2015 übersandte der Ergänzungspfleger dem Familiengericht als Anlage die Entwürfe der Gesellschafterbeschlüsse der Antragstellerin und der KG sowie die Entwürfe der Darlehensverträge. Die Rechtspflegerin des Familiengerichts stellte mit Verfügung vom 19.06.2015 die familiengerichtliche Genehmigung der Darlehensaufnahmen seitens der Antragstellerin in Aussicht; die Darlehensaufnahme durch die KG sei genehmigungsfrei.

In der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin vom 29.06.2015 fassten die Gesellschafter den Beschluss, dass die Antragstellerin an das Kind einen Betrag von 5,7 Mio. € aus dem Kapitalkonto des Kindes zahlt, damit dieses die Erbschaftssteuer sowie die mit dem Erbfall verbundenen Kosten tragen kann. Zur Finanzierung der Zahlung sollte die Antragstellerin neben der Bereitstellung eigener liquider Mittel unter anderem ein Darlehen bei Frau T2 über 250.000 € und bei der KG über bis zu 3,7 Mio. € einschließlich einer Liquiditätsreserve aufnehmen. Den Gesellschafterbeschluss haben für das Kind die Kindesmutter und der Ergänzungspfleger unterzeichnet. Die Darlehensverträge haben die Kindesmutter und der Ergänzungspfleger mit ihrem Namenskürzel versehen. In der Gesellschafterversammlung der KG vom 29.06.2015 fassten die Gesellschafter den Beschluss, dass die KG der Antragstellerin ein Darlehen in Höhe von max. 3,1 Mio. € gewährt. Ausweislich des Gesellschafterbeschlusses sollte die von der KG zur Verfügung zu stellende Darlehenssumme über eine Erweiterung der Blankokreditlinie bei der Sparkasse H in einer Größenordnung von 1,9 Mio. € refinanziert werden, bei C1 und I T ein Darlehen in Höhe von 2,1 Mio. € und bei der Sparkasse H ein Darlehen in Höhe von 700.000 € aufgenommen werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Gesellschafterbeschlüsse der Antragstellerin und der KG sowie der einzelnen Darlehensverträge wird auf die zu den Akten gereichten Kopien Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 30.06.2015 hat der Ergänzungspfleger die familiengerichtliche Genehmigung zu den drei als Anlage beigefügten Gesellschafterbeschlüssen der Antragstellerin sowie zu den aus den drei Beschlüssen ersichtlichen Maßnahmen beantragt. Die Gesellschafterbeschlüsse bezogen sich ausweislich der beigefügten Anlagen auf den Abschluss eines Darlehensvertrages der Antragstellerin mit der KG vom 15.06.2015 in Höhe von voraussichtlich 3,1 Mio. €, maximal 3,7 Mio. €, auf den Abschluss eines Darlehensvertrages der Antragstellerin mit Frau T2 vom 12.06.2015 in Höhe von maximal 250.000 € und auf die Verwendung von Eigenmitteln der Antragstellerin in Höhe von 2,4 Mio. € zur Finanzierung der Entnahme des Kindes aus dem Kapitalkonto. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der KG waren zur Kenntnisnahme einschließlich der Kreditzusage seitens der Sparkasse H beigefügt.

Mit am 10.07.2015 erlassenen Beschluss hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Familiengericht - Gladbeck die in der Anlage des Beschlusses abgegebenen Erklärungen des Ergänzungspflegers vom 29.06.2015 für das Kind familiengerichtlich genehmigt. In der Anlage des Beschlusses befanden sich die drei Gesellschafterbeschlüsse der Antragstellerin vom 09.06.2015 sowie die zwei Darlehensverträge der Antragstellerin mit Frau T2 und mit der KG. Zur Begründung hat die Rechtspflegerin des Familiengerichts ausgeführt:

Das Kind sei wegen der Erbschaftssteuerschuld darauf angewiesen, dass die Antragstellerin einen Betrag von 5,7 Mio. € zur Begleichung dieser Steuerverbindlichkeiten zur Verfügung stelle. Über ausreichendes Privatvermögen verfüge das Kind nicht. Für die Bereitstellung des genannten Betrages sei die Antragstellerin darauf angewiesen, entsprechende Darlehensverträge abzuschließen. Wegen der Gesellschafterstellung des Kindes und der daraus resultierenden persönlichen Haftung erfordere der Abschluss der Darlehensverträge in entsprechender Anwendung der §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1822 Nr. 8 BGB eine Genehmigung seitens des Familiengerichts. Diese Genehmigung sei zu erteilen, weil die Erbschaftssteuerschuld unbedingt beglichen werden müsse, um eine für das Kind nachteilige Pfändung des Gesellschafteranteils durch das Finanzamt zu vermeiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen rechtlicher Bewertung durch die Rechtspflegerin des Familiengerichts wird auf die angefochtene Entscheidung sowie auf die genannten Verfügungen der Rechtspflegerin Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 13.07.2015 hat der Ergänzungspfleger auf Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss verzichtet.

In der Folgezeit hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.07.2015 gegenüber dem Ergänzungspfleger Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit und des Umfangs der erteilten familiengerichtlichen Genehmigung geäußert. Die Genehmigung seitens des Familiengerichts müsse sich auf das gesamte Rechtsgeschäft – vorliegend also die Darlehensverträge der Antragstellerin – und nicht nur auf die Erklärungen des Ergänzungspflegers beziehen. Ob der Aufgabenkreis des Ergänzungspflegers auch die Zustimmung zum Abschluss derartiger Darlehensverträge erfasse, sei zweifelhaft. Sinnvoll sei daher vorsorglich auch, eine Genehmigung der Darlehensverträge zu erteilen, soweit die Kindesmutter tätig geworden sei. Die Rechtspflegerin des Familiengerichts hat mit Verfügung vom 29.07.2015 u.a. gegenüber der geschäftsführenden Gesellschafterin der Antragstellerin mitgeteilt, dass der durch das Familiengericht festgelegte Vertretungsrahmen des Ergänzungspflegers die Geltendmachung etwaiger Gesellschafterrechte des Kindes erfasse, so dass die Kindesmutter diesbezüglich von der Vertretung ausgeschlossen sei. Durch Beschluss vom 02.09.2014 sei der Ergänzungspfleger für „die Verwaltung des von Todes wegen erworbenen Vermögens einschließlich der Erbauseinandersetzung“ bestellt worden. Durch weitere Verfügung vom selben Tag hat sie gegenüber dem Ergänzungspfleger mitgeteilt, dass durch den Beschluss vom 10.07.2015 auch die geschlossenen Darlehensverträge, bei deren Abschluss der Ergänzungspfleger die entsprechenden Erklärungen abgegeben habe, genehmigt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 05.08.2015 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin das Familiengericht darauf hingewiesen, dass dieses ersichtlich von einem falschen Aufgabenkreis des Ergänzungspflegers ausgehe, da es den Berichtigungsbeschluss vom 14.09.2014 nicht berücksichtigt habe. Auch seien die Darlehensverträge nur durch die Geschäftsführung der Antragstellerin und die Darlehensgeber unterzeichnet worden. Die Verträge seien dann durch den Gesellschafterbeschluss vom 29.06.2015 durch die Gesellschafter einstimmig angenommen und in diesem Zusammenhang auch vom Ergänzungspfleger und der Kindesmutter abgezeichnet worden. Für die Darlehensverträge selbst sei nach Einschätzung der Antragstellerin weiterhin eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Der familiengerichtliche Beschluss solle dahingehend gefasst werden, dass für das Kind die von der Antragstellerin abgeschlossenen Darlehensverträge und die von der geschäftsführenden Gesellschafterin hierbei abgegebenen Erklärungen genehmigt werden. Außerdem hat die Antragstellerin darum gebeten, an dem Verfahren beteiligt zu werden.

Das Familiengericht hat mit am 17.08.2015 erlassenen Beschluss die Anträge auf Beteiligung der Antragstellerin an dem Genehmigungsverfahren, auf Neufassung der Beschlussformel und Abänderung der Beschlussgründe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Das Genehmigungsverfahren sei bereits durch den Beschluss vom 10.07.2015 rechtskräftig abgeschlossen. Auch zuvor sei jedoch eine Beteiligung der Antragstellerin nicht in Betracht gekommen, da mögliche Vorträge des Vertragspartners für die Entscheidung des Familiengerichts nicht notwendig seien. Auch sei die Beschlussformel nicht falsch formuliert. Das Familiengericht könne nur die Erklärungen des Ergänzungspflegers genehmigen, andernfalls müsse es über seine gesetzliche Prüfungskompetenz hinaus das Handeln des jeweiligen Vertragspartners kontrollieren. Eine Abänderung der Beschlussgründe sei nicht erforderlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene, am 17.08.2015 erlassene Entscheidung der Rechtspflegerin Bezug genommen.

Gegen diesen ihr am 25.08.2015 zugestellten Beschluss richtet sich die am 09.09.2015 bei dem Beschwerdegericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.09.2015, mit der diese ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Hilfsweise begehrt die Antragstellerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens, nachdem sie im Verfahren erster Instanz nicht beteiligt worden ist. Sie macht geltend:

Das Familiengericht verkenne, dass es nicht um eine Genehmigung des Handelns eines Vertragspartners gehe, sondern unmittelbar um ein Handeln des Kindes, welches kraft Erbfolge an der im Rahmen der Darlehensaufnahme handelnden Antragstellerin beteiligt sei. Nicht nur hinsichtlich der Erklärungen des Ergänzungspflegers sondern auch hinsichtlich der Darlehensverträge als Ganzes sei eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Diesbezüglich habe sich das Familiengericht im Laufe des Verfahrens widersprüchlich geäußert. Hilfsweise beantragt sie, die abgeschlossenen Darlehensverträge familiengerichtlich zu genehmigen.

Sie hat ferner darauf hingewiesen, dass die Zahlung aus dem Kapitalkonto an das Kind mittlerweile veranlasst worden sei.

Der Ergänzungspfleger schließt sich der Beschwerde an und tritt dem Begehren der Antragstellerin entgegen. Er beruft sich insbesondere auf die klarstellenden Mitteilungen des Familiengerichts zur Wirksamkeit der Genehmigung und zum Umfang seiner Bestellung.

II.

Die zulässige Anschlussbeschwerde des Ergänzungspflegers, die sich ausdrücklich auch gegen den am 10.07.2015 erlassenen Beschluss des Familiengerichts richtet, ist begründet.

1.

Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde bestehen nicht:

Diese ist nach § 66 S. 1 FamFG statthaft, nachdem die Antragstellerin sofortige Beschwerde gegen den am 17.08.2015 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Familiengerichts in Gladbeck eingelegt hat. Unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung geht der Senat davon aus, dass sich diese sofortige Beschwerde auch gegen den am 10.07.2015 erlassenen Beschluss richten sollte. Denn unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung hat die Antragstellerin die ausdrückliche Genehmigung der in der Gesellschafterversammlung vom 29.06.2015 gefassten Beschlüsse, aber auch die ausdrückliche Genehmigung der auf der Grundlage der Gesellschafterbeschlüsse abgeschlossenen Darlehensverträge vom 12.06.2015 und vom 15.06.2015 beantragt. Dieses Begehren war schon Gegenstand des am 10.07.2015 erlassenen Beschlusses, seinerzeit jedoch beantragt von dem Ergänzungspfleger.

Zwar hat der Ergänzungspfleger mit Schriftsatz vom 13.07.2015 auf Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 10.07.2015 verzichtet. Ein solcher Verzicht beinhaltet jedoch regelmäßig keinen Verzicht auf eine Anschlussbeschwerde (vgl. Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 1. und 2. Buch FamFG, Kommentar, 5. Auflage 2015, § 66 FamFG Rn 4 a.E.). Denn mit der Beschwerde eines möglichen anderen Beteiligten musste der Ergänzungspfleger im Zeitpunkt des Verzichts nicht rechnen. Abgesehen von der Kindesmutter gab es keine weiteren Beteiligten des Verfahrens. Vor diesem Hintergrund kann der Verzicht des Ergänzungspflegers nur als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde verstanden werden.

2.

Die Anschlussbeschwerde des Ergänzungspflegers ist auch begründet. Denn die Beschlussformel in dem am 10.07.2015 erlassenen Beschluss ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Verfügungen des Familiengerichts nicht als unmissverständliche familiengerichtliche Genehmigung der Darlehensverträge zu verstehen:

a)

Nach § 1643 Abs. 1 S. 1 BGB bedürfen Eltern zu Rechtsgeschäften für das Kind der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 BGB und nach § 1822 Nrn. 1, 3, 5, 8 bis 11 BGB ein Vormund der Genehmigung bedarf. Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts u.a. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist sowie zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird (vgl. § 1822 Nr. 3 BGB) und zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels (§ 1822 Nr. 8 BGB). Nach § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB finden auf die Pflegschaft die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Das Familiengericht kann im Rahmen der Überprüfung der familiengerichtlichen Genehmigung von Rechtsgeschäften die Genehmigung erteilen, wenn das Rechtsgeschäft genehmigungsbedürftig und genehmigungsfähig ist, es kann die Genehmigung verweigern, wenn das Rechtsgeschäft genehmigungsbedürftig aber nicht genehmigungsfähig ist und es kann ein Negativattest erteilen, wenn das Rechtsgeschäft nicht genehmigungsbedürftig ist. Unzulässige Anträge kann es zudem zurückweisen (vgl. zum Vorstehenden: Lafontaine, in: jurisPK-BGB, Band 4, 7. Auflage 2014, Stand: 15.06.2015, § 1828 BGB Rn 83; zu den Entscheidungsmöglichkeiten insgesamt: Rn 83ff).

b)

Danach sind in Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Familiengerichts sowohl die Gesellschafterbeschlüsse vom 29.06.2015 als auch die Darlehensverträge vom 12.06. und vom 15.06.2015 familiengerichtlich zu genehmigen.

aa)

Der Ergänzungspfleger hat sowohl die Genehmigung der Beschlüsse der Gesellschafter der Antragstellerin als auch die Genehmigung der Darlehensverträge bei dem Familiengericht beantragt.

Ein förmlicher Antrag auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung wird weder im BGB noch im FamFG vorausgesetzt. Insoweit genügt es für ein familiengerichtliches Tätigwerden, dass dem Gericht das konkrete Geschäft mitgeteilt und der Wunsch nach Genehmigung erkennbar wird (vgl. Lafontaine, in: jurisPK-BGB, a.a.O., § 1828 BGB Rn 8f m.w.N.; Veit, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2014, § 1828 BGB Rn 54 m.w.N.). Erforderlich ist lediglich, dass das Rechtsgeschäft hinreichend konkret mitgeteilt und der Wunsch nach Erteilung einer Genehmigung erkennbar wird (vgl. Lafontaine, in: jurisPK-BGB, a.a.O., § 1828 BGB Rn 9 m.w.N.).

Bereits mit Schriftsatz vom 01.06.2015 hat der Ergänzungspfleger auf der Grundlage der Mediationssitzung vom 27.05.2015 die familiengerichtliche Genehmigung des beigefügten Mediationsbeschlusses, der Darlehensaufnahmen durch die Antragstellerin und der entsprechenden Besicherung mit Grundbesitz der Antragstellerin beantragt. Gleiches ist mit Schriftsatz vom 17.06.2015 wiederholt worden. Nach den Gesellschafterbeschlüssen vom 29.06.2015 und dem Abschluss der dort genannten Darlehensverträgen hat der Ergänzungspfleger mit Schriftsatz vom 30.06.2015 die familiengerichtliche Genehmigung zu den drei Gesellschafterbeschlüssen sowie den aus den drei Gesellschafterbeschlüssen ersichtlichen Maßnahmen begehrt. Die zu genehmigenden Gesellschafterbeschlüsse und die Darlehensverträge waren dem Schriftsatz beigefügt. Mit der gewählten Formulierung des Antrags war offensichtlich nicht beabsichtigt, die begehrte Genehmigung auf die Gesellschafterbeschlüsse vom 29.06.2015 zu beschränken.

bb)

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin waren sowohl die Zustimmung zu den Gesellschafterbeschlüssen vom 29.06.2015 als auch die Billigung der Darlehensaufnahmen der Antragstellerin von dem Aufgabenkreis des Ergänzungspflegers gedeckt.

Die gesetzliche Vertretungsmacht des Ergänzungspflegers reicht nur soweit, wie der Wirkungskreis, den ihm das Vormundschaftsgericht bei seiner Bestallung überträgt. Wegen der erforderlichen Klarstellung des Umfangs und des Inhalts der gesetzlichen Vertretungsmacht muss diese klar und eindeutig geregelt sein (vgl. zum Vorstehenden: BGH, NJW 1974, 1374f, bei juris Langtext Rn 11.; BayObLG, RPfleger 1977, 320, bei juris Langext Rn 13; Palandt-Götz, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, Einf. v. § 1909 BGB Rn 1). Der Umfang der Vertretungsmacht ist auslegungsfähig, sodass auch Geschäfte mit erfasst sind, die mit dem in der Bestallung genannten Geschäft eng inhaltlich verbunden sind, um eine zügige und unkomplizierte Abwicklung des Geschäfts zu gewährleisten(vgl. Veit, in: Staudinger, a.a.O., § 1828 BG Rn 35). Allerdings ist hierbei auch zu berücksichtigen, inwieweit die Eltern bei eventuellen Folgegeschäften zu einer Vertretung des Kindes wieder in der Lage sind (vgl. BayObLG, RPfleger 1977, 320, bei juris Langext Rn 13).

Zwar hat der Rechtspfleger des Familiengerichts mit am 14.10.2014 erlassenen Beschluss den Wirkungskreis des Ergänzungspflegers dahin eingeschränkt, dass lediglich noch die Erbauseinandersetzung mit der ansonsten alleinsorgeberechtigten Kindesmutter zu regeln war. Zu Recht verweist der Ergänzungspfleger jedoch darauf, dass für die Erbauseinandersetzung die Zahlung der Erbschaftssteuer für das Kind und/oder die Kindesmutter vorrangig war. Denn erst nach der Zahlung der Erbschaftssteuer hätte auch ein Ausgleich zwischen dem Kind und der Kindesmutter erfolgen können. Es liegt auf der Hand, dass die Zahlung der Erbschaftssteuer nur über die Aufnahme eines Darlehens durch das Kind oder durch eine Entnahme aus dem Kapitalkonto des Kindes bei der Antragstellerin hätte gezahlt werden können. Die Regelung der Finanzierung dieser Zahlungen gehörte danach unzweifelhaft zum Aufgabenkreis des Ergänzungspflegers. Sie stellte noch keine Maßnahme der Verwaltung des Vermögens des Kindes dar.

Dass das Familiengericht in der Verfügung vom 29.07.2015 fälschlicherweise auf den im Beschluss vom 02.09.2014 geregelten weiten Aufgabenbereich des Ergänzungspflegers abgestellt hat, ist danach im Ergebnis unschädlich.

Vorsorglich hat der Senat die familiengerichtliche Genehmigung auch auf ein etwaiges Tätigwerden der Kindesmutter erstreckt. Denn diese hat – wie auch der Ergänzungspfleger – an den Gesellschafterbeschlüssen vom 29.06.2015 auch im Namen des Kindes mitgewirkt und die Darlehensverträge abgezeichnet. Danach bedarf es letztlich keiner exakten Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Kindesmutter und des Ergänzungspflegers. Denn die Notwendigkeit für eine familiengerichtliche Genehmigung trifft ein von der Kindesmutter für das Kind aufgenommenes Darlehen in gleicher Weise wie den Ergänzungspfleger (vgl. § 1643 Abs. 1 BGB einerseits, § 1915 BGB andererseits). Insofern ist im Ergebnis nicht zweifelhaft, dass das Kind bei den Gesellschafterbeschlüssen aber auch bei den Darlehensverträgen wirksam vertreten worden ist.

cc)

Der Gesellschafterbeschluss und die von der Antragstellerin zur Finanzierung der Entnahme durch das Kind geschlossenen Darlehensverträge sind genehmigungsbedürftig.

(1)

Die Genehmigung bezieht sich auf das einzelne Rechtsgeschäft. Hängen mehrere genehmigungsbedürftige Geschäfte wirtschaftlich zusammen, so muss für jedes Geschäft über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung entschieden werden (vgl. Veit, in: Staudinger, a.a.O., § 1828 BGB Rn 34). Auch Geschäfte, die ein Dritter mit Vollmacht des Minderjährigen abschließt, werden erfasst (vgl. Lafontaine, in: jurisPK-BGB, § 1828 BGB Rn 56).

Ein Erwerbsgeschäft i.S. v. § 1822 Nr. 3 BGB ist jede auf Dauer angelegte, berufsmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte, auf selbstständigen Erwerb gerichtete Tätigkeit. Genehmigungsbedürftig sind auch auf den Namen des Mündels abgeschlossene Gesellschaftsverträge, die auf den Betrieb eines Erwerbsgeschäftes gerichtet sind. Nicht genehmigungspflichtig sind der unentgeltliche Beitritt eines minderjährigen Kindes zu einer Familien-Vermögensverwaltung-GbR sowie der Eintritt des Minderjährigen in eine Gesellschaft als Erbe aufgrund einer entsprechenden Nachfolgeklausel (vgl. zum Vorstehenden: Palandt-Götz, a.a.O., § 1822 BGB Rn 5, 8, 10).

Eine Genehmigungsbedürftigkeit gem. § 1822 Nr. 8 BGB setzt voraus, dass Geld auf Kredit des Mündels aufgenommen wird. Entscheidend ist, ob das Rechtsgeschäft der Beschaffung von Geld dient, für dessen Zurückzahlung das minderjährige Kind einzustehen hat (vgl. Palandt-Götz, a.a.O., § 1822 BGB Rn 17). An dem erforderlichen Bezug eines Darlehens zum Vermögen des Mündels kann es fehlen, wenn das Darlehen von einer Gesellschaft aufgenommen wird, an der das minderjährige Kind lediglich beteiligt ist. Bei einer Beteiligung des Mündels an einer juristischen Personen ist anerkannt, dass aufgrund der unterschiedlichen Vermögensmassen die Aufnahme eines Darlehens durch diese keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, weil es an einem Bezug zum Vermögen des Minderjährigen fehlt (vgl. Palandt-Götz, a.a.O., § 1822 BGB Rn 17; Wagenitz, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 1821 BGB Rn 7 m.w.N.). Diese Rechtsprechung wird zum Schutz eines Minderjährigen auf die Personenhandelsgesellschaften übertragen (vgl. BGH, NJW 1971, 375ff, bei juris Langtext Rn 33f: zur KG; RGZ 125, 380ff zur OHG; OLG Thüringen, FamRZ 2014, 140ff, bei juris Langtext Rn 19, 23; Y. Döll, in: Erman, Kommentar zum BGB, 14. Auflage 2014, § 1822 BGB Rn 12). Zur Begründung wird teilweise auf die formale Trennung der Vermögensmassen abgestellt (vgl. RGZ 54, 278, 280f). Weiter wird zur Begründung geltend gemacht, dass sich die Vertretung der Gesellschaft durch die Geschäftsführer aus § 126 HGB ergibt und daher den Beschränkungen des § 1822 BGB nicht unterliegt (vgl. RGZ 125, 380, 381). Schließlich wird angeführt, dass ansonsten jede Entscheidung der Personenhandelsgesellschaft unter gerichtlicher Kontrolle stehen würde und dem Gericht insoweit in weitem Umfang die Kontrolle kaufmännischer Zweckmäßigkeitsentscheidungen bei der Führung der Gesellschaft aufgebürdet werde (vgl. BGH, NJW 1971, 375ff, bei juris Langtext Rn 33f).

Die vorstehenden Erwägungen zur Genehmigungsfreiheit gelten grundsätzlich auch für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedenfalls dann, wenn ihr Gesellschaftszweck dem des § 1822 Nr. 3 BGB entspricht. Für eine lediglich verwaltende BGB-Gesellschaft ist jedoch nach wie vor anerkannt, dass Rechtsgeschäfte im Anwendungsbereich des § 1822 BGB genehmigungsbedürftig sind (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2003, 249ff, bei juris Langtext Rn 15ff; OLG Naumburg, FamRZ 2003, 57f, bei juris Langtext Rn 11ff; OLG Schleswig, FamRZ 2003, 55ff, bei juris Langtext Rn 7; OLG Hamburg, FamRZ 1958, 333, 334). Vorstehendes gilt insbesondere dann, wenn das minderjährige Kind der Gesellschaft ohne die gemäß § 1822 Nr. 3 BGB erforderliche Genehmigung beigetreten ist, etwa im Wege der Erbfolge (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2003, 57f, bei juris Langtext Rn 11f). Bei verwaltenden BGB-Gesellschaften wird zudem eine analoge Anwendung des § 1822 BGB befürwortet. Für eine entsprechende Anwendung wird das Bedürfnis angeführt, den Schutz des Mündels zu sichern. Insoweit wird darauf verwiesen, dass bei Eintritt in eine nicht gewerbliche Gesellschaft sowie bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen im Wege der Erbfolge keine familiengerichtliche Kontrolle stattfindet, so dass der Schutz des Minderjährigen eine Kontrolle des einzelnen Geschäfts erfordere (vgl. Wagenitz, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 1821 BGB Rn 9, Fn 16).

(2)

Es kann dahinstehen, ob sich die Genehmigungsbedürftigkeit unmittelbar aus § 1821 Nr. 3 BGB ergibt, weil sich der Gesellschaftszweck möglicherweise doch nicht auf eine bloße Verwaltung von Immobilienvermögen beschränkt. Denn die genannte Vorschrift findet zumindest entsprechende Anwendung. Danach ist für die Gesellschafterbeschlüsse vom 29.06.2015 als auch für die Darlehensverträge vom 12. und 15.06.2015 eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, da der Gesellschaftszweck der Antragstellerin nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand das Halten und Verwalten des Immobilienvermögens der Familie T war und ist und unter Berücksichtigung der eingangs genannten Rechtsprechung eine Prüfung durch das Familiengericht geboten ist. Für die von der Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung spricht, dass bei einer auf Erwerbstätigkeit ausgerichteten Gesellschaft ein hinreichender Schutz des minderjährigen Kindes über § 1822 Nr. 3 BGB erzielt wird, der jedoch bei einer Verwaltungsgesellschaft gänzlich fehlt. Gleiches gilt, wenn das Kind im Wege der Erbfolge Gesellschaftsanteile erworben hat. Dies gilt gerade auch für den vorliegenden Fall. Denn das Kind ist aufgrund einer qualifizierten Nachfolgeklausel alleiniger Rechtsnachfolger nach dem Tod des Vaters hinsichtlich dessen Anteile an der Antragstellerin geworden.

Aus den eingangs genannten Gründen bedürfen die Gesellschafterbeschlüsse der KG und die von ihr abgeschlossenen Darlehensverträge keiner familiengerichtlichen Genehmigung.

dd)

Eine eindeutige familiengerichtliche Entscheidung über die Genehmigung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und der Darlehensverträge ist bislang nicht erfolgt. Der Senat hat sie – wie aus der Beschlussformel ersichtlich – nunmehr nachgeholt, weil auch die Voraussetzungen für eine familiengerichtliche Genehmigung vorliegen:

(1)

Die Entscheidung des Familiengerichts in dem am 10.07.2015 erlassenen Beschluss ist auch unter Berücksichtigung der nach der Beschlussfassung erfolgten Verfügungen des Familiengerichts nicht ausreichend. In dem genannten Beschluss hat das Familiengericht ausweislich der Beschlussformel lediglich die Willenserklärungen des Ergänzungspflegers genehmigt. Dieser hat im Rahmen der Darlehensaufnahme aber keinerlei Erklärungen abgegeben. Seine Beteiligung für das Kind erstreckte sich auf die Zustimmung zum Abschluss dieser Verträge bei der Gesellschafterversammlung vom 29.06.2015. Diese Erklärung war und ist indes im Außenverhältnis für die Wirksamkeit der Verträge und damit auch für eine Haftung des Kindes aus diesen Verträgen nicht entscheidend. Denn die Darlehensverträge selbst hat die Antragstellerin, vertreten durch ihre Geschäftsführerin, mit den Darlehensgebern geschlossen.

Der angefochtene Beschluss kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass das Familiengericht die von der Antragstellerin geschlossenen Darlehensverträge genehmigt hat.

Zwar unterliegt auch der Umfang der erteilten Genehmigung der Auslegung (vgl. Lafontaine, in: jurisPK-BGB, a.a.O., § 1828 BGB Rn 36; Veit, in: Staudinger, a.a.O., § 1828 BGB Rn 35 m.w.N.).

Diese Auslegung führt jedoch nicht dazu, dass das Familiengericht dem ursprünglichen Antrag des Ergänzungspflegers auch auf familiengerichtliche Genehmigung der Darlehensverträge voll entsprochen hat. Zwar deuten die Ausführungen des Familiengerichts in den Gründen des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass auch die Darlehensverträge genehmigt werden sollten. Auch hat das Familiengericht sich mit seiner Verfügung vom 29.07.2015 zunächst auf den Standpunkt gestellt, dass mit diesem Beschluss auch die Verträge an sich genehmigt worden seien. Es hat jedoch dabei insbesondere auf die vom Ergänzungspfleger vermeintlich abgegebenen Willenserklärungen abgehoben. Mit dem am 17.08.2015 erlassenen Beschluss hat es einer erweiternden Auslegung des Beschlusses vom 10.07.2015 jedoch endgültig den Boden entzogen. Mit diesem hat es klargestellt, dass es eine Genehmigung der von der Antragstellerin geschlossenen Verträge für rechtlich unzulässig hält und sich nur für berechtigt erachtet, Willenserklärungen zu prüfen, die der Ergänzungspfleger für das Kind abgibt.

Angesichts des damit klargestellten Umfangs des Genehmigungsbeschlusses vom 10.07.2015 verbleibt es dabei, dass das Familiengericht – wie in der Beschlussformel ausdrücklich formuliert – nur Erklärungen des Ergänzungspflegers genehmigt hat, obwohl dieser in Bezug auf den Abschluss der Darlehensverträge ersichtlich keine Willenserklärungen abgegeben hatte.

(2)

Sowohl der Beschluss der Geselleschafter vom 29.06.2015 als auch die Darlehensverträge der Antragstellerin mit den Darlehensgebern sind genehmigungswürdig:

Das Familiengericht hat im Genehmigungsverfahren nach § 1822 Nr. 3, 8 BGB zu prüfen, ob es überzeugende Gründe für die Verschuldung des Mündels gibt, ob das Risiko, das in der Darlehensaufnahme liegt, überschaubar ist und die Einräumung eines Darlehens nicht die Lebens- und Versorgungssituation des Mündels erheblich verschlechtert (vgl. KG, FamRZ 2010, 402f, bei juris Langtext Rn 6ff; Lafontaine, in: jurisPK-BGB, a.a.O., § 1828 BGB Rn 65ff; Veit, in: Staudinger, a.a.O., § 1822 BGB Rn 156).

Danach hat das Familiengericht in den Gründen des am 10.07.2015 erlassenen Beschlusses bereits zutreffend ausgeführt, dass der Abschluss der Darlehensverträge und die Beschlüsse der Gesellschafter, die wiederum die Grundlage der Darlehensverträge bilden, zu genehmigen sind. Aus den bereits genannten Gründen setzte die Erbauseinandersetzung mit der Kindesmutter zunächst die Zahlung der Steuerverbindlichkeiten voraus. Die Zahlung der Steuerverbindlichkeiten war unausweichlich, nachdem seitens des Finanzamtes eine Zwangsvollstreckung drohte. Diese hätte für das Kind unweigerlich das Ausscheiden als Gesellschafterin bei der Antragstellerin bedeutet. Angesichts der Höhe der Steuerverbindlichkeiten konnten die Steuerschulden nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Kindes geleistet werden. Offensichtlich war eine Finanzierung der beabsichtigten Entnahme aus dem Kapitalkonto des Kindes bei der Antragstellerin notwendig. Gegenüber einer eigenen Darlehensaufnahme durch das Kind hat der nunmehr gefundene Weg einer Darlehensaufnahme durch die Antragstellerin für das Kind erhebliche Vorteile. Darlehensnehmerin ist die Antragstellerin. Der vereinbarte Zinssatz ist moderat. Etwaige Tilgungen erfolgen flexibel, abhängig von der Liquiditätssituation der Antragstellerin. Sicherheiten für die vereinbarten Darlehen waren wegen der familiären Verbundenheit der Darlehensgeber nicht notwendig. Im Vergleich zu dem von dem Ergänzungspfleger anfangs für das Kind eingeholten Darlehensangebot sind auch die Darlehensverträge auf der Grundlage der am 29.06.2015 gefassten Beschlüsse der Gesellschafter familiengerichtlich zu genehmigen.

III.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist, soweit sie sich auch gegen den am 10.07.2015 erlassenen Beschluss des Familiengerichts richtet, unzulässig. Zwar ist die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 FamFG gewahrt, weil eine Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung ihr gegenüber nicht erfolgt ist und die Frist von 5 Monaten bei Eingang der Beschwerde noch nicht abgelaufen war (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 02.12.2015, AZ: XII ZB 283/15, bei juris Langtext Rn 28 m.w.N.). Die Antragstellerin war und ist jedoch nicht beschwerdeberechtigt.

1.

Nach § 59 Abs. 1 steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt.

Gegen die Versagung einer Genehmigung ist im Grundsatz nur der Vormund und das Mündel beschwerdebefugt, nicht jedoch der Vertragspartner. Die erteilte Genehmigung gibt dem Vormund die Möglichkeit, davon Gebrauch zu machen oder nicht. Für den oder die Vertragspartner des zu genehmigenden Rechtsgeschäfts ergibt sich aus der Versagung oder Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung grundsätzlich keine Rechtsbeeinträchtigung (vgl. OLG Celle, FamRZ 2012, 1066ff, bei juris Langtext Rn 5; OLG Rostock, FamRZ 2006, 1630, bei juris Langtext Rn 20; OLG Schleswig, FamRZ 1995, 1208; Lafontaine, in: jurisPK-BGB, a.a.O., § 1828 BGB Rn 10, 16, 117; Veit, in: Staudinger, a.a.O., § 1828 BGB Rn 57, 61, 86f m.w.N.).

Der Vertragspartner des zu genehmigenden Rechtsgeschäfts ist ausnahmsweise beschwerdebefugt, wenn durch das Verhalten des Familiengerichts ein Rechtsschein begründet wird, der für seine Rechte schädlich sein kann. Dies betrifft zum einen Fälle, in denen eine gegenüber dem Vertragspartner bereits vorgelegte und damit gem. § 1829 Abs. 1 BGB unabänderlich gewordene Genehmigung vom Familiengericht oder vom Beschwerdegereicht gleichwohl noch einmal abgeändert wird (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 02.12.2015, AZ: XII ZB 283/15, bei juris Langtext Rn 12 m.w.N.). Zum Anderen soll der Vertragspartner auch dann beschwerdebefugt sein, wenn er geltend macht, das Geschäft habe überhaupt keiner Genehmigung bedurft (vgl. zum Vorstehenden nur: Veit, in: Staudinger, a.a.O., § 1828 BGB Rn 87 m.w.N.). In beiden Fällen hindert die Entscheidung des Familiengerichts die Wirksamkeit des Vertrags tatsächlich nicht; sie beeinträchtigt jedoch die Rechtslage des anderen Vertragsteils, indem der Anschein erweckt werde, der Vertrag sei nicht rechtswirksam (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1984, 1036f).

2.

Danach ist die Antragstellerin durch den am 10.07.2015 erlassenen Beschluss nicht in ihren Rechten beeinträchtigt:

Zwar ist die Antragstellerin vorliegend keine Vertragspartnerin des Kindes im vorstehenden Sinne wie es die jeweiligen Darlehensgeber sind. Vielmehr hat ihre geschäftsführende Gesellschafterin selbst die Willenserklärungen für die Rechtsgeschäfte, welche der familiengerichtlichen Genehmigung bedürfen, nämlich die Darlehensverträge, abgegeben. Weder der Ergänzungspfleger noch die Kindesmutter haben in diesem Zusammenhang das Kind vertreten und für dieses Willenserklärungen abgegeben. Gleichwohl war und ist die Antragstellerin durch den am 10.07.2015 erlassenen Beschluss des Familiengerichts nicht in eigenen Rechten betroffen. Zwar hat sie sicherlich ein Interesse an der Beantwortung der Frage, ob die geschlossenen Darlehensverträge nunmehr wirksam genehmigt worden sind oder nicht. Dieses Interesse an der Wirksamkeit der Verträge reicht jedoch für eine Rechtsbeeinträchtigung regelmäßig nicht aus. Denn es geht nicht weiter als das Interesse eines jeden Vertragspartners eines genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts im Allgemeinen und der hiesigen Darlehensgeber aus den Darlehensverträgen vom 12. und 15.06.2015 im Besonderen.

Dabei kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin ihre Beschwerde allein im Interesse des jedenfalls beschwerdebefugten Kindes als Mitgesellschafter der Antragstellerin eingelegt hat. Insofern wäre die GbR zu einer Vertretung des Kindes angesichts der eingerichteten Ergänzungspflegschaft schon nicht berechtigt.

Einer der genannten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Zum einen ist gegenüber der Antragstellerin eine bereits nach § 1829 Abs. 1 BGB wirksam gewordene Genehmigung nicht erfolgt. Insbesondere hat das Familiengericht zu keinem Zeitpunkt seine Genehmigung zulasten der Antragstellerin abgeändert. Die Genehmigung war von Beginn an in ihrer Tragweite unklar. Zum anderen kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, die Darlehensverträge seien genehmigungsfrei. Denn aus den genannten Gründen unterfallen die Gesellschafterbeschlüsse vom 29.06.2015, aber auch die Darlehensverträge den §§ 1915, 1822 Nr. 3, 8 BGB.

IV.

Soweit sich die (sofortige) Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 17.08.2015 erlassenen Beschluss des Familiengerichts richtet, hat diese jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

Zwar ist die Antragstellerin als Adressatin des Beschlusses beschwerdebefugt i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG. Sie ist in eigenen Rechten beeinträchtigt. Denn das Familiengericht hat das Begehren der Antragstellerin umfassend zurückgewiesen.

Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die sofortige Beschwerde überhaupt fristgerecht eingegangen ist. Denn nach § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ist die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen Endentscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts richten. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erst am 09.09.2015 bei dem OLG Hamm als Beschwerdegericht eingegangen. Tatsächlich war die Frist von zwei Wochen bereits mit Ablauf des 08.09.2015 verstrichen, weil der angefochtene Beschluss den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 25.08.2015 zugestellt worden ist. Inhaltlich dürfte es der Antragstellerin auch gerade um die Erteilung einer nunmehr eindeutigen Genehmigung für ein Rechtsgeschäft im Sinne der §§ 1821f BGB gegangen sein. Ob die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Familiengerichts hier auch bei anwaltlicher Vertretung des möglichen Beteiligten zu einer erfolgreichen Wiedereinsetzung in die Fristversäumung hätte führen können (vgl. dazu: OLG Oldenburg, FamRZ 2012, 1829ff, bei juris Langtext Rn 11ff), kann hier im Ergebnis offen bleiben.

Denn die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat es das Familiengericht abgelehnt, die Antragstellerin als Beteiligte des Verfahrens zu behandeln und auf ihren Antrag hin den angefochtenen Beschluss – wie beantragt – zu berichtigen. Aus den bereits genannten Gründen war und ist die Antragstellerin nicht Beteiligte des Verfahrens i.S.d. § 7 Abs. 1 FamFG. Sie kann daher auch durch falsche oder jedenfalls unklare Formulierungen des Familiengerichts in der Beschlussformel und/oder in den Gründen des Beschlusses in ihren Rechten nicht beeinträchtigt sein.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 84, 81 Abs. 1 S.1 und 2 FamFG.

Meta

2 WF 170/15

18.03.2016

Oberlandesgericht Hamm 2. Senat für Familiensachen

Beschluss

Sachgebiet: WF

Zitier­vorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.03.2016, Az. 2 WF 170/15 (REWIS RS 2016, 14178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14178

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