Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2016, Az. 1 StR 121/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6964

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:090816U1STR121.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1
StR
121/16

vom
9.
August
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Untreue

-
2
-
Der
1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 9.
August
2016, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Graf
als Vorsitzender,

die [X.]in
am [X.]
Cirener,
die [X.] am [X.]
Prof. [X.],
Prof.
Dr.
Mosbacher
und die [X.]in am [X.]
Dr. [X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

,
Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Die Revision
des Angeklagten
gegen
das Urteil des [X.] vom 9.
Oktober 2015 wird mit der Maßgabe verworfen, dass unter Aufhebung des Ausspruchs über einen Vollstreckungsabschlag in Höhe von acht Monaten von der ver-hängten Gesamtfreiheitsstrafe weitere zwei Monate der Strafe als vollstreckt gelten.

2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Der Angeklagte war im ersten Rechtsgang wegen Untreue in 567 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt [X.]. Davon hatte das [X.]
sechs Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt. Dieses Urteil hatte der [X.]
auf die Revision des Angeklagten
mit Beschluss vom 23.
Februar 2012
im Straf-ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die nunmehr zuständige [X.] hat den Angeklagten wegen der vorgenannten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und davon (insgesamt) acht Monate
als vollstreckt erklärt.
1
2
-
4
-
Die auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des [X.] bleibt ohne Erfolg.

I.
Das [X.] ist von folgenden Feststellungen und Wertungen aus-gegangen:
1.
Nach den für die jetzt zuständige [X.] bindenden, im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch folgte der [X.] als Geschäftsführer der G.

GmbH
nach. Bei dieser Gesellschaft handelte es sich um die Komple-mentär-GmbH der als Familiengesellschaft geführten

L.

GmbH & Co. KG. Zwischen 2002 und 2005 entzog der Angeklagte auf unterschiedliche Wei-se
jeweils pflichtwidrig
durch 567 Einzelhandlungen dem Vermögen der [X.] rund 5,4 Mio.
Euro. Einen Teil dieses Betrages, den er u.a. für teils hochspekulative Wertpapiergeschäfte aber auch für die Teilnahme an Glücksspielen eingesetzt hatte, führte er später an das Gesellschaftsvermögen zurück.
Der [X.] hob das im ersten Rechtsgang
ergangene Urteil im Straf-ausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen
auf, weil die zuständige [X.] unberücksichtigt gelassen hatte, dass nach der Rechtsprechung der Strafsenate des [X.] bei §
266 [X.] zu Lasten des
Gesamt-handsvermögens
einer Kommanditgesellschaft ein Vermögensnachteil lediglich in dem Umfang eintreten soll, in dem auch die Vermögen der Gesellschafter betroffen sind. Hinsichtlich der Untreue des Angeklagten war dies nicht bezüg-lich der gesamten Entnahmen, sondern lediglich insoweit der Fall, als es sich 3
4
5
6
-
5
-
um die Vermögen derjenigen Kommanditisten handelte, die nicht in einer von §
247 [X.] privilegierten Beziehung zum Angeklagten standen. Dies betraf
le-diglich [X.] im Gesamtumfang von 48
%.
2.
Nach den ergänzenden
Feststellungen der jetzt zuständigen [X.] schlossen die an der

L.

GmbH & Co. KG beteiligten Kom-manditisten unter Mitwirkung des Angeklagten im Oktober 2011 eine notarielle Rahmenvereinbarung zur Neuordnung der gesellschaftsrechtlichen [X.] mit dem Ziel, die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicher-
und den [X.] innerhalb der Familie Le.

wiederherzustellen. Aufgrund dieser Vereinbarung schieden u.a. der Angeklagte und seine Kinder,
aber auch seine Mutter,
als
Gesellschafter aus. Die Kommanditgesellschaft verzichtete auf etwa-ige Ansprüche gegen den Angeklagten aufgrund seiner als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH begangenen Pflichtverletzungen. Er verzichtete [X.] auf ein ihm übertragenes
Wohnrecht an einem näher bezeichneten Grundstück. Den Wert dieses Rechts hat das [X.] mit sachverständiger Beratung auf 560.000 Euro geschätzt.
3.
Für die Strafzumessung hat das [X.] lediglich einen strafrecht-lich bedeutsamen Nachteil im Umfang von 48
% der dem Gesellschaftsvermö-gen entzogenen Beträge,
mithin rund 2,6 Mio.
Euro,
zugrunde gelegt. Es ist im Hinblick auf das verwirklichte, über §
266 Abs.
2 [X.] anwendbare [X.] aus §
263 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 [X.] grundsätzlich von dem durch §
266 Abs.
2, §
263 Abs.
3 eröffneten Strafrahmen ausgegangen. Lediglich bei den 26
Taten mit einem

unter Berücksichtigung der
vorstehend angesprochenen

48
%-Grenze

unter 100 Euro liegenden Vermögensnachteil ist es nicht von der Regelwirkung ausgegangen. Eine Verschiebung der damit
jeweils
eröffne-ten Strafrahmen über §
46a Nr.
2, §
49 Abs.
1 [X.] ist von der [X.] nicht vorgenommen worden.
7
8
-
6
-
4.
Seiner Entscheidung über die Kompensation für eine eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat das [X.] eine insgesamt eingetretene Verzögerung von drei Jahren und zehn Monaten zugrunde gelegt. Davon entfallen zwei Jahre und drei Monate auf das Verfahren vor dem Urteil des [X.]s im ersten Rechtsgang. Dafür waren bereits sechs Monate der dort verhängten Strafe
in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil
für voll-streckt erklärt worden. Die nach diesem Urteil eingetretene Verzögerung hat das [X.] unter näherer Darlegung mit
einem
Jahr und sieben Monaten
bemessen. Unter Berücksichtigung der Dauer des gesamten Verfahrens sowie der damit für den Angeklagten verbundenen Belastungen ist es davon [X.], dass allein eine Berücksichtigung der Gesamtverzögerung bei der Strafzumessung im engeren Sinne zur Kompensation nicht genügt und hat [X.] acht Monate der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe für vollstreckt er-klärt.
II.
Die Revision des Angeklagten, die
die Nichtanwendung der §§
63 ff. [X.] vom Angriff ausgenommen hat,
bleibt
in der Sache
ohne Erfolg
(nachfol-gend 1.
-
4.).
Der Strafausspruch und die Entscheidung über die Kompensation für eine eingetretene Verfahrensverzögerung weisen keine dem Angeklagten im Ergebnis nachteiligen Rechtsfehler auf. Allerdings bedarf es der
Klarstellung des durch das hier angefochtene Urteil angeordneten Umfangs des als voll-streckt geltenden Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe
(nachfolgend 5.).
1.
Soweit die Revision geltend macht, es bestünden u.a. aufgrund des langen Zeitablaufs seit Begehung der Taten und des vollständig abgeschlosse-nen erfolgreichen Resozialisierungsprozesses des Angeklagten keine präven-tiven Strafzwecke und damit kein Strafbedürfnis mehr, erfasst sie die Bedeu-9
10
11
-
7
-
tung der Kriminalstrafe nicht vollständig. Diese
ist im Gegensatz zur reinen Prä-ventionsmaßnahme dadurch gekennzeichnet, dass sie

wenn nicht aus-schließlich, so doch auch

auf gerechte Vergeltung für ein rechtlich verbotenes Verhalten abzielt. Mit der Strafe wird dem Täter ein sozialethisches Fehlverhal-ten vorgeworfen (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Januar 2004

2 BvR 564/95, [X.]E 110, 1,
13 und
Urteil vom 19.
März 2013

2 BvR 2628/10 u.a.,
[X.]E
133, 168,
198).
Die verfassungsrechtliche Legitimität der Verhängung
und Vollstreckung
von Strafe
folgt bereits aus dem Umstand, dass dem [X.] Täter die
Begehung der Straftat als Fehlverhalten individuell vorgeworfen werden kann (vgl.
nur [X.],
Beschluss
vom 9.
Juli 1997

2 BvR 1371/96, [X.]E 96, 245,
249).
Die
konkret verhängte
Strafe muss
dabei
von Verfas-sungs wegen
in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum [X.] des [X.] stehen (vgl.
[X.] jeweils aaO,
[X.]E 96, 245, 249 und
[X.]E 133, 168, 198).
Angesichts des festgestellten erheblichen Ausmaßes des vom Angeklag-ten schuldhaft
verursachten Unrechts bestehen an der Berechtigung und der Notwendigkeit der Verhängung von Strafe
gegen ihn
keinerlei Zweifel.
Die ver-hängte Strafe löst sich auch nicht davon, gerechter Schuldausgleich zu sein.
2.
Die Bestimmung der jeweils herangezogenen Strafrahmen durch das [X.] ist durchgängig rechtsfehlerfrei.
a)
Es ist nicht zu beanstanden, dass die [X.] in sämtlichen ver-fahrensgegenständlichen Fällen mit einem

untreuestrafrechtlich relevanten

Vermögensnachteil von über 100 Euro vom Strafrahmen gemäß §
266 Abs.
2 i.V.m.
§
263 Abs.
3 [X.] ausgegangen ist. Die Feststellungen tragen ohne wei-

263 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 [X.]. Auch die Erwägungen, mit denen das [X.] an der 12
13
14
-
8
-
Regelwirkung festgehalten hat, halten rechtlicher Prüfung stand. [X.] zum Wegfall des erhöhten Strafrahmens führende vertypte Milderungs-gründe sind durch das [X.] rechtsfehlerfrei verneint worden.
aa)
Sachverständig
beraten hat die [X.] bei dem Angeklagten für den Tatzeitraum zwar pathologisches Spielen ([X.]: [X.]) angenom-men, aber anhand rechtlich zutreffender Maßstäbe die Voraussetzungen des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit i.S.v.
§
20 [X.] verneint.
bb)
Auch die Ablehnung der Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß §
46a [X.] trotz des Abschlusses der notariellen Rahmen-vereinbarung vom 25.
Oktober 2011 enthält keine dem Angeklagten nachteili-gen Rechtsfehler. Das gilt sowohl im Hinblick auf den von der [X.] nä-her erörterten §
46a Nr.
2 [X.] als auch auf den hier nicht einschlägigen §
46a Nr.
1 [X.].
(1)
Das [X.] hat die Bedeutung dieser Vereinbarung für einen Tä-ter-Opfer-Ausgleich rechtlich zutreffend
allein
anhand von §
46a Nr.
2 [X.] erörtert.
Obwohl §
46a [X.] nach seinem Wortlaut an sich in beiden Varianten für alle Delikte in Frage kommt, können sich aus den unterschiedlichen tatbe-standlichen Voraussetzungen von Nummern 1 und 2 jeweils Beschränkungen im Anwendungsbereich ergeben (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
Mai 1995

5 [X.], [X.], 492). Dementsprechend versteht der [X.] in ständiger Rechtsprechung §
46a Nr.
2
[X.] als Regelung über den Täter-Opfer-Ausgleich, die an den Ausgleich der durch die Tat entstandenen materiel-len Schäden anknüpft (etwa [X.], Urteile vom 12.
Januar 2012

4 StR 290/11, [X.], 439 f.; vom 8.
August 2012

2 StR 526/11, [X.], 33 f.
und
vom 4.
Dezember 2014

4 StR 213/14, [X.]St 60, 84 ff.). Der Täter-Opfer-15
16
17
-
9
-
Ausgleich nach dieser Vorschrift verlangt auf
der Seite der Opfer, dass sie

entschädigt worden sind sowie täterseitig r-folgte Schadenswiedergutmachung ihre friedenstiftende Wirkung entfalten
kann, muss der Täter einen über eine rein rechnerische Kompensation hinaus-gehenden Beitrag erbringen. Dafür genügt die Erfüllung von [X.] allein nicht. Vielmehr muss sein Verhalten Ausdruck der Übernah-me von Verantwortung sein (st.
Rspr.; etwa [X.], Beschluss vom 20.
Januar 2010

1 [X.], [X.], 147; [X.], Urteil vom 11.
Februar 2009

2 [X.], [X.], 405 jeweils mwN; vgl. auch [X.], Urteil vom 5.
März 2014

2 StR 496/13 Rn.
14). Mit diesen Anforderungen wird den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprochen, einen Täter-Opfer-Ausgleich
dann
anzuneh-men, wenn die vollständige oder wenigstens teilweise Entschädigung des
Opfers durch die persönliche Leistung oder den persönlichen Verzicht des Tä-ters
die materielle
Entschädigung möglich
geworden ist
(siehe [X.]. 12/6853 S.
22 sowie [X.], Beschluss vom 20.
Januar 2010

1 [X.], [X.], 147).
(2)
Diese Maßstäbe hat das [X.] ohne Rechtsfehler auf die fest-gestellten Umstände der notariellen Rahmenvereinbarung angewendet.
Der Verzicht des Angeklagten auf ein ihm eingeräumtes Wohnrecht im Wert von 560.000 Euro begründet die Voraussetzungen des §
46a Nr.
2 [X.] nicht. Werden wie hier mehrere Opfer durch die Straftat betroffen, muss hin-sichtlich jedes Geschädigten jedenfalls eine der beiden Alternativen des §
46a [X.] erfüllt sein ([X.], Urteile vom 12.
Januar 2012

4 StR 290/11, [X.], 439 f. und vom 5.
März 2014

2 StR 496/13, [X.]R [X.] §
46a Nr.
1 Ausgleich 10 mwN). Ein materieller Schadensausgleich gegenüber dem Fami-lienstamm H.

(zu dem
neben diesem
noch M.

und
18
19
-
10
-

La.

gehören, UA S.
13) hat nicht stattgefunden. Da der Vermö-gensnachteil bei Untreuehandlungen zu Lasten des Vermögens
von Personen-handelsgesellschaften nach einer originär
strafrechtlichen Wertung nur dann untreuestrafrechtlich relevant sein soll, wenn auch die Vermögen der Gesell-schafter (hier: der Kommanditisten) berührt sind
(siehe nur [X.], Urteil vom 10.
Juli 2013

1 StR 532/12,
NJW 2013, 3590, 3593 mwN; dazu [X.].
[X.], 3594 f. und ausführlich [X.] JZ 2014, 878 ff.), bedurfte es für die Anwendung von §
46a Nr.
2 [X.] der wenigstens teilweisen Wieder-gutmachung gegenüber
allen geschädigten
Gesellschaftern.
Anhaltspunkte für das Eingreifen von §
46a Nr.
1 [X.] in Bezug auf [X.] durch die Untreuetaten Verletzten bestehen ungeachtet des mit der Rah-menvereinbarung auch verfolgten Ziels, den [X.], nicht. Zwar sind immaterielle Schäden
aufgrund der Begehung von [X.] nicht von vornherein ausgeschlossen ([X.], Urteil vom 8.
August 2012

2 StR 526/11, [X.], 33, 34 mwN). Wie sich aus der geschlosse-nen Rahmenvereinbarung ergibt, deren wesentliche Inhalte das angefochtene Urteil mitteilt, stand bei dieser
jedoch
die materielle Neuordnung der [X.] der

L.

GmbH & Co. KG im Vordergrund. So ist etwa das [X.] der Mutter des Angeklagten und seiner Kinder aus dem Kreis der Ge-sellschafter jeweils gegen
Abfindungen (teils in Geld/teils in Gestalt von Eigen-tum an Wohnimmobilien) erfolgt. Die den Angeklagten selbst unmittelbar [X.] Regelungen der Vereinbarung sind vorrangig ebenfalls solche einer [X.] Auseinandersetzung.
Seinem
Verzicht auf das angesprochene [X.] steht der Verzicht der Gesellschaft auf Schadensersatzansprüche im Zu-sammenhang mit Pflichtwidrigkeiten des Angeklagten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gegenüber.
Die Beseitigung immaterieller Schäden war nicht wesentliches Ziel der Vereinbarung.
Gelangt
damit auch §
46a Nr.
1 [X.]
nicht zur Anwendung, fehlt es
hinsichtlich eines
Teils
der Geschädigten, [X.]
-
11
-
lich den Angehörigen des Familienstamms H.

,
an den Vorausset-zungen beider Alternativen des Täter-Opfer-Ausgleichs.
Darüber hinaus sind auch die übrigen Erwägungen der [X.] zur
Nichtanwendung von §
46a Nr.
2 [X.] nicht zu beanstanden. Bei dem

zudem mindestens teilweise entgoltenen

Verzicht der Mutter des Angeklagten [X.] es sich nicht um eine persönliche Leistung oder einen persönlichen Ver-zicht des Angeklagten. Die Einigung zwischen den Beteiligten der notariellen Vereinbarung, die dem Angeklagten 1986 durch Gesellschafterbeschluss zuge-sagte Altersvorsorge könne nicht mehr eintreten (UA S.
8), kann sich unabhän-käme, nicht als für §
46a Nr.
2 [X.] bedeutsame persönliche Leistung oder persönlicher Verzicht erweisen.
Denn zugesagte [X.] können ohnehin versagt werden, wenn es an der erwarteten Gegenleistung für die [X.] Ansprüche fehlt. Das
kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Anspruchsberechtigte unter Missbrauch seiner Stellung im Unternehmen, aus dessen Erträgen diese Ansprüche bestritten werden sollen, fortgesetzt schädigt und dadurch dessen wirtschaftliche Grundlage gefährdet (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Dezember 1983

II ZR 71/83, [X.] 1984, 366, 367 f.). Diese Voraussetzun-gen lagen nach den bereits im ersten Rechtsgang zum Schuldspruch getroffe-nen Feststellungen nahe.
(3)
Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es eines ausdrückli-chen [X.] auf §
46a Nr.
1 [X.]
nicht
(soweit
UA
S.

46a Ziff.
1 em Ab-stellen auf die persönliche Leistung oder den persönlichen Verzicht ersichtlich ist). Aus den bereits genannten Gründen ging es nicht
primär
um den Ausgleich durch die Vermögensstraftaten möglicherweise verursachte immaterielle [X.] bei den geschädigten Gesellschaftern.
21
22
-
12
-
b)
Da nach dem Vorstehenden vertypte Milderungsgründe nicht vorlie-gen, hat das [X.] für die 26 Taten mit einem unter 100 Euro liegenden untreuestrafrechtlich bedeutsamen Vermögensnachteil der Gesellschafter die Strafen beanstandungsfrei dem
nicht gemilderten
Strafrahmen des §
266 Abs.
1 [X.] entnommen.
3.
Die Bemessung der Einzelstrafen ist ohne Rechtsfehler erfolgt. Das gilt auch für die Verhängung von Strafen von
je einem Monat in drei Fällen un-ter 30 Euro und von je drei Monaten in 23 Fällen von über 30 aber unter 100 Euro liegenden Vermögensnachteilen. Das [X.] hat die Unerlässlichkeit kurzer Freiheitsstrafen
im Sinne von §
47 [X.]
in den genannten Fällen mit der systematischen und mit hoher kriminellen Energie verbundenen Vorgehenswei-se
des Angeklagten
sowie der Begehung einer Vielzahl von Taten über einen langen Zeitraum hinweg begründet (UA S.
15). Weiterer Ausführungen
zu den Voraussetzungen des §
47 [X.]
bedurfte es
vorliegend
nicht. Eine eng zu-sammenhängende umfangreiche Serie von
Vermögensdelikten lässt schon
für sich
die Notwendigkeit
einer
entsprechenden Einwirkung
auf den Täter deutlich zu Tage treten (vgl. [X.], Urteil vom 8. April 2004

3 [X.], [X.], 554 mwN).
Die [X.] durfte angesichts der Gesamtserie der von dem Ange-klagten verübten Straftaten bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen den vorwerfbar verursachten Gesamtschaden in den Blick nehmen ([X.], Urteil vom 22.
Mai 2012

e-feinem oberhalb von 2,6 Mio.
Euro liegenden berücksichtigungsfähigen Vermögensnachteil aus-gegangen sein, bietet das angefochtene Urteil keinen Anlass. Im Übrigen erga-ben die bindenden Feststellungen im ersten Rechtsgang, dass der Angeklagte dem Gesellschaftsvermögen der Kommanditgesellschaft über 5,4 Mio.
Euro 23
24
25
-
13
-
entzogen hat. Lediglich im Hinblick auf die

der gesellschaftsrechtlichen Rechtsstellung der Kommanditgesellschaft möglicherweise nicht
(mehr)
[X.] gerecht werdenden

Rechtsprechung der Strafsenate zur Untreue zu Lasten von Personenhandelsgesellschaften ([X.], Urteil vom 10. Juli 2013

1 StR 532/12, NJW 2013, 3590, 3593 mwN; krit. mit bedenkenswerten Erwä-gungen [X.] JZ 2014, 878 ff.) war
untreuestrafrechtlich
allein von einem die Vermögen
nur
eines Teils der Kommanditisten betreffenden Vermö-gensnachteil auszugehen.
4.
Die Gesamtstrafenbildung weist ersichtlich keine Rechtsfehler auf. Von der oberen Grenze der rechtlich zulässigen Gesamtstrafe ist die konkret verhängte Strafe weit entfernt. Entgegen der Auffassung der Revision bestand daher keinerlei erhöhter Begründungsbedarf an die Bestimmung der
Höhe der
Gesamtstrafe.
5.
Die Entscheidung
des [X.]s
über die Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung enthält keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler, bedarf aber der aus der Urteilsformel ersichtlichen

in der Sache klarstellenden

Neufassung.
a)
Die [X.] hat zwar übersehen,
dass sie lediglich über eine Kompensation für eine nach Urteil im ersten Rechtsgang eingetretene Verfah-rensverzögerung zu entscheiden hatte. Denn der
Aufhebungsbeschluss des [X.]s vom 23.
Februar 2012 betraf lediglich den Strafausspruch und die zu-grunde liegenden Feststellungen. Dazu gehört die Entscheidung über die Kom-pensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung durch die Anord-nung, dass ein Teil der Strafe als vollstreckt gilt, nicht ([X.], Beschluss vom 18.
Februar
2014

3 StR 381/13; siehe auch [X.], Urteil vom 27.
August 2009

3 [X.], [X.]St 54, 135
und [X.], Beschluss vom 25.
November 2015 26
27
28
-
14
-

1 StR 79/15, [X.], 428, 429). Der [X.] hat die Kompensationsent-scheidung der im ersten Rechtsgang zuständigen [X.] gerade auf-rechterhalten. Dementsprechend war im hier angefochtenen Urteil lediglich noch über eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige [X.] nach dem ersten Urteil vom 20.
Mai 2011 zu entscheiden.
b)
Dass das [X.] eine einheitliche, auf die gesamte Verfahrens-dauer bezogene Entscheidung über die Kompensation für [X.]en getroffenen hat, wirkt sich nicht zu Lasten des Angeklagten aus. Die [X.] hat die vor dem Urteil des [X.]s vom 10.
Mai 2011 einge-tretene rechtsstaatswidrige Verzögerung in Übereinstimmung mit den [X.] als zwei Jahre und drei Monate umfassend zugrunde ge-legt. Die nach diesem Urteil entstandene
Verzögerung
hat es unter näherer Darlegung der einzelnen Zeiträume mit insgesamt einem Jahr und sieben [X.] bemessen. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, die darauf entfallende [X.]

über die Berücksichtigung bei der Strafzumessung hinaus

mit [X.] zwei Monaten zu bemessen und sich dabei an der [X.] sowie den mit dem Verfahren
verbundenen Belastungen für den
nicht inhaftierten
Angeklagten zu orientieren. Diese sind für den Angeklagten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Schuldspruchs durch den Beschluss des Se-nats vom 23.
Februar 2012 nicht mehr in gleicher Weise gegeben wie vor dem Urteil im ersten Rechtsgang (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Mai 2016

5 StR 186/16 Rn.
3).
c)
Da der Ausspruch im landgerichtlichen Urteil vom 20.
Mai 2011, dass sechs Monate der (dort) verhängten Gesamtstrafe als vollstreckt gelten, bereits in Rechtskraft erwachsen war, konnte das [X.] im hier angefochtenen Urteil lediglich noch über die zusätzliche
Kompensation für die danach eingetre-tenen Verzögerungen entscheiden.
Wie sich aus dem Vergleich der bereits 29
30
-
15
-
durch die im
ersten Rechtsgang zuständigen [X.]
angeordneten Kom-pensation
(sechs Monate) und der durch den jetzt zuständigen Tatrichter aus-gesprochenen Gesamtkompensation (acht Monate) ergibt, ist Letzterer von ei-nem Ausgleich von zwei Monaten für die nach dem Urteil vom 20.
Mai 2011 eingetretenen Verzögerungen ausgegangen.
Der Anregung des [X.] folgend hat der [X.] eine entsprechende Klarstellung des Tenors des angefochtenen Urteils vorgenommen.
Aufgrund des insoweit bereits rechtskräftigen Tenors des Urteils vom 20.
Mai 2011 gelten
sechs Monate als vollstreckt und aufgrund des durch den [X.] neugefassten Tenors des Urteils vom 9.
Oktober 2015 (weitere) zwei Monate.
Graf Cirener

Radtke

Mosbacher [X.]

Meta

1 StR 121/16

09.08.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2016, Az. 1 StR 121/16 (REWIS RS 2016, 6964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6964

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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