Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2009, Az. IV ZR 82/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 909

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am:

28. Oktober 2009

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.] §§ 2042 ff. Will der Erblasser bei der Auseinandersetzung unter Miterben die Anrechnung von [X.] auf den Erbteil über die dazu bestehenden gesetzlichen Regeln ins-besondere in § 2050 [X.] hinaus erreichen, muss er dies durch letztwillige Verfü-gung anordnen; für eine Erbauseinandersetzung verbindliche Anordnungen können dagegen nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden.
[X.], Urteil vom 28. Oktober 2009 - [X.]/08 - [X.]

LG München I - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die [X.] [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2009 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 26. März 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob sich der Kläger lebzeitige Zu-wendungen des Erblassers, seines am 25. Juli 2003 gestorbenen [X.], auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. 1 Der Kläger entstammt der ersten, 1977 geschiedenen Ehe des Erblassers. Er hat eine Schwester und eine außerehelich geborene Halbschwester. In einem eigenhändigen Testament vom 7. Februar 1978 setzte der Erblasser seine zweite Ehefrau, den Kläger und dessen Halb-schwester zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Erblasser schenkte dem Kläger Wertpapiere und traf mit ihm eine am 27. Juli 1978 in [X.] gefertigte, vom Erblasser und vom Kläger unterschriebene Schen-kungsvereinbarung, in der unter anderem vorgesehen ist: 2 - 3 -

"2. [Der Kläger] hat sich die heutige Schenkung im Betrag von [X.] auf seinen Erb- oder Pflichtteil am künfti-gen Nachlass seines [X.] anrechnen zu lassen oder bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen, ist aber zur Herauszahlung eines etwaigen Mehrbetrages nicht verpflichtet."
Mit notariellem Erbvertrag vom 3. September 1984 verzichtete der Kläger gegenüber dem Erblasser auf seinen Pflichtteil. Am 4. September 1984 setzte der Erblasser den Kläger erbvertraglich zu einem Viertel seines Nachlasses als Erben ein. 3 Die zweite Ehe des Erblassers blieb kinderlos. Nach dem Tod seiner zweiten Frau im Jahre 1995 heiratete der Erblasser die Beklagte. Auch diese Ehe blieb kinderlos. Im Jahre 1997 gewährte der Erblasser dem Kläger eine weitere Zuwendung in Höhe von 600.000 DM. Am 8. September 1997 unterzeichnete der Kläger eine mit der Maschine ge-schriebene Erklärung, in der es unter anderem heißt: 4 "Der [Kläger] anerkennt die Schenkung erhalten zu haben und erklärt hiermit dem [X.] [Erblasser] gegenüber ausdrücklich und unwiderruflich, dass er der Anrechnung der [X.] auf etwaige Pflichtteilsansprüche am Nachlass des [X.]s zustimmt."
In einem eigenhändigen Testament vom 3. September 1998 setzte der Erblasser die Beklagte zu seiner Alleinerbin ein. Weiter ist unter an-derem bestimmt: 5 "3) Meinen [X.] [Kläger] sowie meine Tochter [X.] setze ich je auf den Pflichtteil, wobei je auf ihren Pflichtteil das-jenige anzurechnen ist, was ich ihnen in der [X.] zugewandt habe, auch wenn dadurch der Pflichtteil voll aufgebraucht ist." - 4 -

6 In einem eigenhändigen Testament vom 15. März 1999 heißt es unter anderem: "3) Mein [X.] [Kläger] hat in der Vergangenheit [X.] im Betrag von insgesamt [X.] erhalten, durch welche sein Pflichtteil, auf den er verzichtet hat, voll aufgebraucht wäre. Lediglich vorsorglich setze ich ihn auf den Pflichtteil." Das Nachlassgericht hat einen Gemeinschaftlichen Erbschein er-teilt, in dem der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 als Erben ausge-wiesen werden. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er sich die Schenkung des Erblassers vom 27. Juli 1978 in Höhe von 3,6 [X.]. DM nicht auf sein durch Erbvertrag vom 4. September 1984 erhaltenes Erbe anrechnen lassen müsse. [X.] beantragt die [X.], dass sich der Kläger auch den Betrag von 600.000 DM auf sei-nen Erbteil anrechnen lassen müsse. 7 Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die [X.] abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten. 8 Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 9 I. Das [X.] und ihm folgend das Berufungsgericht halten die hier über die Anrechnung oder Ausgleichung der [X.] au-ßerhalb [X.] Verfügungen getroffenen Regelungen für formungül-tig. Zwar könne gemäß § 2050 Abs. 3 [X.] die Ausgleichung bei der 10 - 5 -

durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgten Zuwendung in der Form angeordnet werden, die für die Zuwendung selbst gelte. Das betreffe aber nur die Ausgleichung unter Abkömmlingen (§§ 2050 Abs. 1, 2052 [X.]). Für die hier vorzunehmende Auseinandersetzung zwischen einem Abkömmling und der Witwe bleibe es bei dem Grundsatz, dass Teilungs-anordnungen oder Vermächtnisse nur durch letztwillige Verfügungen [X.] werden können. Im Übrigen könne durch eine bei der Zuwen-dung getroffene, grundsätzlich keiner Formvorschrift unterliegende Be-stimmung zwar gemäß § 2315 Abs. 1 [X.] die Anrechnung eines [X.] auf den Pflichtteil angeordnet werden. Im vorliegenden Fall gehe es aber um eine Anrechnung auf den Erbteil des [X.]. Aus § 2315 Abs. 1 [X.] könne auch nicht geschlossen werden, dass eine [X.] insoweit erst recht formlos möglich sein müsse. Vielmehr trage § 2315 Abs. 1 [X.] der Besonderheit Rechnung, dass der Erblasser das Pflichtteilsrecht - anders als die Erbteile einzelner Miterben - nicht durch letztwillige Verfügung einschränken könne. Um auf den Pflichtteil anre-chenbare [X.] zu ermöglichen, ohne dass es für die Anrech-nung eines Pflichtteilsverzichts gemäß § 2346 [X.] bedürfe, lasse das Gesetz eine grundsätzlich formfreie Anrechnungsbestimmung bei der Zuwendung zu. Das könne nicht analog auf die Anrechnung von [X.] bei der Erbauseinandersetzung übertragen werden. Schließlich könne die Anrechnung auch nicht durch einen außerhalb erbrechtlicher Regeln stehenden Vertrag sui generis zwischen Erblasser und Erben verbindlich vereinbart werden.
Soweit den Testamenten des Erblassers vom 3. September 1998 und 15. März 1999 [X.] zu entnehmen seien, werde dadurch die erbvertragliche Einsetzung des [X.] als Erbe zu 1/4 beeinträchtigt. Das Berufungsgericht stellt fest, die Parteien hätten in 11 - 6 -

der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt, dass dem Kläger bei einer Anrechnung von 3,6 [X.]. DM sowie 600.000 DM von seinem Erbteil überhaupt nichts mehr verbliebe. Die testamentarischen Anordnungen seien daher gemäß §§ 2289 Abs. 1 Satz 2, 2291 [X.] unwirksam.

[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar ist streitig, ob die Vereinbarung vom 27. Juli 1978 etwa nur die im Testament vom 7. Februar 1978 vorgesehene Erbfolge betreffe, also durch den Erbver-trag vom 4. September 1984 gegenstandslos geworden sei, ob die [X.] vom 27. Juli 1978 und die Erklärung vom 8. September 1997 bei der Zuwendung oder erst nachträglich zustande gekommen sind und ob die in der Erklärung vom 8. September 1997 sowie in den Testamen-ten des Erblassers vom 3. September 1998 und 15. März 1999 vorgese-hene Anrechnung auf den Pflichtteil auch auf den Erbteil des [X.] be-zogen werden könne. Darauf kommt es aber nicht an. 12 1. Soweit von Anordnungen zur Anrechnung der [X.] auf den Erbteil des [X.] in den Testamenten des Erblassers vom 3. September 1998 und 15. März 1999 ausgegangen werden kann, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass solche Anordnungen das durch Erbvertrag vom 4. September 1984 vertragsmäßig auf ein Viertel des Nachlasses eingeräumte Erbrecht des [X.] beeinträchti-gen. Die Anordnungen sind daher gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 [X.] un-wirksam. Da es um eine Einschränkung oder Aufhebung der Erbeinset-zung und nicht etwa eines vertraglich angeordneten Vermächtnisses oder einer Auflage geht, kommt auch eine testamentarische Aufhebung mit Zustimmung des Begünstigten gemäß § 2291 [X.] hier nicht in [X.] - 7 -

tracht. Vielmehr hätte es gemäß § 2290 [X.] eines ändernden [X.] bedurft. Das zieht die Revision nicht in Zweifel. 2. Sie vertritt vielmehr den Standpunkt, der Erblasser könne mit dem Empfänger einer Zuwendung im Rahmen des lebzeitigen Zuwen-dungsgeschäfts und nach den für dieses geltenden Formvorschriften ei-ne Anrechnung von [X.] im Erbfall auch außerhalb der in §§ 2050 Abs. 3, 2315 Abs. 1 [X.] geregelten Fallkonstellationen verein-baren. Wenn es wie hier um Schenkungen des Erblassers gehe, werde das Rechtsgeschäft einschließlich der vereinbarten Anrechnung durch Vollzug wirksam (§§ 518 Abs. 2, 2301 Abs. 2 [X.]). Dem ist nicht zu [X.]. 14 a) Die Ansicht der Revision lässt sich nicht auf eine Analogie zu § 2050 Abs. 3 [X.] stützen. Auch wenn es sich bei der dort zugelasse-nen Anordnung ebenso wie bei der Zuwendung selbst um ein Rechtsge-schäft unter Lebenden handelt, rechtfertigt dies nicht den Schluss, für lebzeitige Anordnungen dieser Art gelte ganz allgemein Vertragsfreiheit gemäß § 311 [X.]. Denn es geht nicht um die Verbindlichkeit des [X.] im Verhältnis der an der Vereinbarung Beteiligten. Es kommt vielmehr auf die Verbindlichkeit gegenüber Dritten in der [X.] nach dem Erbfall bei einer Erbauseinandersetzung an. Insoweit hat der [X.], wenn sich die Miterben nicht einigen, die Regeln der §§ 2042 ff. [X.] vorgegeben. 15 Danach ist eine Ausgleichungsanordnung in der Rechtsform, die für die lebzeitige Zuwendung maßgebend ist, nur bei der Zuwendung und nur hinsichtlich der Ausgleichung unter Abkömmlingen möglich (§§ 2050 Abs. 1, 2052 [X.]). Im Übrigen richtet sich die Verteilung des [X.] - 8 -

ses unter Miterben, soweit es um Abweichungen von den gesetzlichen [X.] geht, nach den letztwilligen Verfügungen des Erblassers, der gemäß § 2048 [X.] Teilungsanordnungen treffen und einzelnen Miterben Vorausvermächtnisse aussetzen kann (§ 2150 [X.]). Auf diesem Wege kann der Erblasser [X.] Bedeutung auch in [X.] verschaffen, für die sie nach dem Gesetz an sich nicht vorgesehen sind (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1992 - [X.] - FamRZ 1992, 665 unter 3 a). Soweit der Erblasser Bestimmungen für die Auseinander-setzung unter Miterben treffen will, muss dies also grundsätzlich durch letztwillige Verfügung geschehen; für eine Auseinandersetzung verbindli-che Anordnungen können dagegen - von den Sonderfällen des § 2050 Abs. 1 und 3 [X.] abgesehen - nicht durch Rechtsgeschäft unter [X.] getroffen werden (so auch MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 2050 Rdn. 36; Soergel/M. Wolf, [X.] 13. Aufl. § 2050 Rdn. 22; [X.]/ [X.], [X.] 68. Aufl. § 2050 Rdn. 1).
b) Dass eine nicht in der Form einer letztwilligen Verfügung erfolg-te Anordnung, sich [X.] auf den Erbteil anrechnen zu lassen, erst recht zulässig sein müsse, wenn durch derartige Anordnungen nach § 2315 Abs. 1 [X.] sogar die Anrechnung auf den Pflichtteil wirksam [X.] werden könne, überzeugt nicht. Nach § 2315 Abs. 1 [X.] kann der Erblasser die Anrechnung auf den Pflichtteil und damit dessen Ver-ringerung im Erbfall nach den für das Zuwendungsgeschäft geltenden Formvorschriften wirksam bei der Zuwendung anordnen. Gäbe es diese Möglichkeit nicht, bedürfte es zur Wirksamkeit der Anrechnungsanord-nung eines Pflichtteilsverzichts in der Form des § 2348 [X.], weil der Erblasser den Pflichtteil nicht durch letztwillige Verfügung einschränken kann. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Anordnung einer [X.] von [X.] auf den Erbteil auch in Fällen, in denen es 17 - 9 -

nicht um die Auseinandersetzung unter Abkömmlingen geht; insoweit kann der Erblasser einseitig letztwillige Verfügungen treffen, und zwar auch nachträglich ([X.], 306, 309; 71, 133, 135; 90, 419, 422; Senat, Urteil vom 30. September 1981 - [X.] - NJW 1982, 575 unter [X.]). Was das Gesetz für den Pflichtteil zur Vermeidung eines nota-riell zu beurkundenden Erbverzichts zulässt, um anzurechnende Voremp-fänge zu erleichtern, kann nicht auf Anordnungen für den Erbteil übertra-gen werden. c) Allerdings kann ein Erblasser gemäß §§ 328, 331 [X.] einem Dritten schuldrechtliche Ansprüche gegen den Vertragspartner des [X.] ohne Einhaltung der für Verfügungen von Todes wegen vorge-schriebenen Form zuwenden. Die Rechtsbeziehungen sowohl im De-ckungsverhältnis zwischen dem Erblasser und seinem Vertragspartner als auch im [X.] zwischen Erblasser und Drittem richten sich nach Schuldrecht und nicht nach Erbrecht (st. Rspr., [X.]Z 41, 95, 96; 46, 198, 201 f.; 66, 8, 12 ff.; 157, 79, 82 f.; Senatsurteile vom 19. Oktober 1983 - [X.] - NJW 1984, 480 unter 1; vom 21. Mai 2008 - [X.]/06 - NJW 2008, 2702 [X.]. 19). Die Person des begüns-tigten Dritten muss bei Abschluss des Rechtsgeschäfts im Deckungsver-hältnis noch nicht feststehen; es genügt, wenn sie bestimmbar ist ([X.], Urteil vom 16. November 2007 - [X.] - NJW-RR 2008, 683 [X.]. 10). 18 Durch einen solchen, grundsätzlich formfreien Vertrag kann sich der Versprechende aber nicht wirksam zu einer Anrechnung oder einer Ausgleichung verpflichten, der Bedeutung für eine Erbauseinanderset-zung nach §§ 2042 ff. [X.] zukäme; dafür bedürfte es, wenn es sich nicht um Anordnungen des Erblassers nach §§ 2050 Abs. 1 und 3, 2315 19 - 10 -

[X.] handelt, [X.] Verfügungen (insoweit unklar MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 2050 Rdn. 31; [X.]/[X.], [X.] [2002] § 2050 Rdn. 33; Soergel/M. Wolf aaO § 2050 Rdn. 19). Ein [X.] könnte demgegenüber nur einen außerhalb der Erbaus-einandersetzung stehenden, für die Verteilung des Nachlasses rechtlich unerheblichen Anspruch gegen den Versprechenden persönlich auf eine bestimmte oder bestimmbare Leistung begründen. Einen derartigen An-spruch macht die Beklagte hier nicht geltend. Die Klageanträge richten sich vielmehr auf Feststellungen zur Vorbereitung einer Erbauseinander-setzung (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1990 - [X.]/89 - NJW-RR 1990, 1220 unter I). Erbteilung kann der Kläger ohne jede Anrechnung der [X.] verlangen.
Im Übrigen liegt es fern, die Vereinbarungen des Erblassers mit dem Kläger vom 27. Juli 1978 und vom 8. September 1997 als Vertrag zugunsten Dritter auszulegen oder umzudeuten. Sie sind nicht auf Leis-tungen des [X.] zugunsten von Miterben außerhalb der Erbauseinan-dersetzung gerichtet, sondern sollen die Ansprüche des [X.] auf sei-nen Erbteil gerade bei einer Erbauseinandersetzung bzw. bei Geltend-machung eines Pflichtteils beschränken. Um dies zu erreichen, hätte es [X.] Verfügungen bedurft, über deren Form der Erblasser, der mehrfach testiert hat, unterrichtet war. Er hat eine Anrechnung der [X.] - 11 -

empfänge des [X.] ausdrücklich in seinem Testament vom 3. Sep-tember 1998 angeordnet, freilich beschränkt auf den Pflichtteil, auf den der Kläger ohnehin verzichtet hatte, und im Widerspruch zur erbvertrag-lichen Einsetzung des [X.] (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 [X.]).
[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 26 O 16663/06 - [X.], Entscheidung vom 26.03.2008 - 15 U 4547/07 -

Meta

IV ZR 82/08

28.10.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2009, Az. IV ZR 82/08 (REWIS RS 2009, 909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 909

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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