Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2016, Az. V ZR 86/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2217

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:171116BVZR86.16.0

BUN[X.]S[X.]RICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

17. November 2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
EGZPO § 26 Nr. 8; [X.] § 49a
Der in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gemäß § 49a [X.] bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmit-tels maßgeblichen Beschwer des Rechtsmittelführers.
[X.] § 49a
Wird mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseiti-gung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 [X.] nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagen, keinen Rückbau vor-nehmen zu müssen; daneben sind die Grenzen des §
49a Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] und des § 49a Abs. 2
[X.] zu beachten.
[X.], Beschluss vom 17. November 2016 -
V [X.] -
LG [X.] I

AG [X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 17. November 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], [X.] Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts [X.] I -
36.
Zivilkammer
-
vom 29.
Februar 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 13.000

Gründe:

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Nichtzulassungs-beschwerde zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen

a) Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. [X.] ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1971 -
VIII ZR 80/71, [X.]Z 57, 301, 302 mwN). Nichts anderes gilt in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren. Das Ände-rungsinteresse des Rechtsmittelführers erhöht oder ermäßigt sich nicht 1
2
-
3
-
dadurch, dass bei der Bemessung
des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der gemäß § 49a [X.] bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (vgl. auch Senat, Beschluss vom 9.
Februar 2012 -
V [X.], [X.], 224 Rn. 4; Suilmann in [X.],
WEG, 4. Aufl., § 49a [X.] Rn. 24 ff.).

b) Wird der Beklagte zur Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Swimmingpool) verurteilt, bemisst sich seine Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (st.
Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 -
V [X.], NJW-RR 2015, 337 Rn. 3 mwN). Daran gemessen wird der Betrag von 20.000

n-schlags glaubhaft gemacht haben, dass die zu erwartenden Rückbaukosten über dieser Summe liegen werden. Ob der Wert der Beschwer noch höher an-zusetzen ist, wenn das Interesse am Erhalt des Bauwerks die Kosten eines [X.] übersteigt, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 -
V [X.], [X.] 2009, 514 Rn. 4; Beschluss vom
15. Januar 2015 -
V [X.], aaO Rn. 4).

2. Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§
543
Abs.
2
ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgese-hen.
3
4
-
4
-
III.

Die Kostenentscheidung beruht
auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert ist gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 [X.] auf 50 % des Interesses der Parteien und al-ler Beigeladenen festzusetzen. Wird -
wie hier -
mit der gegen einen Woh-nungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Verände-rung verlangt, bemisst sich der Streitwert nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagen, kei-nen Rückbau vornehmen zu müssen (vgl. zu Letzterem BayObLG, [X.], 565, 566; Suilmann in [X.],
WEG, 4.
Aufl., §
49a [X.] Rn. 11; siehe auch BT-Drucks. 16/887, 42 und 54). Die genannten Interessen der Parteien sind nicht identisch, da sie eine unterschiedliche Zielrichtung haben (so auch BayObLG, [X.], 565
f.; insoweit aA Suilmann in [X.], WEG, 4.
Aufl., §
49a [X.] Rn. 11). Maßgeblich ist das jeweilige wirtschaftliche Interesse, das das Gericht ggf. schätzen muss. Das Gesamtinteresse der Parteien schätzt der

5
-
5
-

betr

49a Abs.
1 Satz 2 und 3 [X.]
und des § 49a Abs. 2 [X.]
zu beachten; diese sind eingehalten.

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 18.08.2015 -
484 C 5329/15 WEG -

LG [X.] I, Entscheidung vom 29.02.2016 -
36 S 15947/15 WEG -

Meta

V ZR 86/16

17.11.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2016, Az. V ZR 86/16 (REWIS RS 2016, 2217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2217

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 86/16

V ZB 211/11

V ZB 135/14

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