Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2012, Az. 1 StR 292/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4872

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 292/12

vom
10. Juli
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Urkundenfälschung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Juli
2012
beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Stuttgart vom 16.
Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die
Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Besetzungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Das [X.] hat bei der Entscheidung
gemäß § 76 Abs.
2 Satz
1 GVG a.F., die Hauptverhandlung in der Besetzung mit zwei Richtern und zwei
Schöffen durchzuführen, den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die Annahme, die Mitwirkung eines dritten Richters sei weder nach dem Umfang noch nach der Schwierigkeit der Sache notwendig, war vertretbar und ist deshalb auch nicht objektiv willkürlich.
2. Die Gesamtstrafenbildung gemäß § 54 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt angesichts der Vielzahl der Taten (73 Fälle) und der [X.] verhängten Einzelstrafen auch hinsichtlich der starken Erhöhung der [X.] von elf Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 25. August 2010 -
1 [X.], [X.], 32). Die Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird von den Strafzumessungserwägungen getragen.
-
3
-
3.
Das Schreiben des Verteidigers, Rechtsanwalt [X.]

, vom 6. Juli 2012 hat vorgelegen.
[X.] Rothfuß Hebenstreit

Jäger

Cirener

Meta

1 StR 292/12

10.07.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2012, Az. 1 StR 292/12 (REWIS RS 2012, 4872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4872

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1 StR 410/10

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