Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. I ZR 68/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8005

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 25. März 2010 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Freier Architekt UWG § 4 Nr. 11; [X.] [X.] § 2; [X.] 2005/36/[X.]. 2, 4 Abs. 1 Die Bestimmung des § 2 des Baukammerngesetzes [X.], wonach die Tätigkeit als Architekt im Land [X.] unter dieser Bezeichnung grundsätzlich nur ausüben darf, wer in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer des [X.] eingetragen ist, stellt eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar, die auch insofern mit dem Unionsrecht in Einklang steht, als sie keine Ausnahme für den Fall vorsieht, dass ein in [X.] niedergelassener Architekt als Staatsangehöriger eines [X.] (einschließlich [X.]) bereits in der Architektenliste eines [X.] eingetragen ist. [X.], [X.]eil vom 25. März 2010 - [X.]/09 - [X.][X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 25. März 2010 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 5. März 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte, ein inzwischen nach län-gerem Aufenthalt in [X.] wieder in [X.] wohnhafter [X.] Ar-chitekt, durch die Verwendung der Berufsbezeichnung "Freier Architekt" wett-bewerbswidrig handelt, weil er nicht in [X.], sondern auf [X.] in die Architektenliste eingetragen ist. 1 Der Beklagte ließ sich nach im Jahr 1980 bestandener Diplomprüfung in der Fachrichtung Architektur in die von der Architektenkammer [X.] geführte Architektenliste eintragen. Seine Eintragung wurde ge-löscht, als er Ende 1999 nach [X.] zog. Nachdem er dort im [X.] in die Architektenliste eingetragen worden war, beschloss der Beklagte Ende 2006, nach [X.] zurückzukehren. Am 24. Juni 2007 versandte er eine 2 - 3 - E-Mail an einen potentiellen Bauherren, in der er sich als "Freier Architekt" be-zeichnete. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.] e.V., hat das Verhalten des Beklagten mit der Begründung als wettbewerbswidrig beanstandet, dieser sei in [X.] nicht in eine Architektenliste eingetra-gen. Mit ihrer nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage hat sie beantragt, 3 den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurtei-len, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd mit der Bezeichnung "Freier Architekt" und/oder "Architekt" zu werben, sofern nicht seine Eintragung in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer vorliegt. Darüber hinaus hat die Klägerin Zahlung einer Abmahnkostenpauschale in Höhe von 189 • nebst Zinsen begehrt. 4 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat insbesondere gel-tend gemacht, seine Eintragung in die [X.] Architektenliste berechtige ihn, auch in [X.] die entsprechenden Bezeichnungen zu führen. 5 6 Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.], [X.]. v. 26.6.2008 - 22 O 61/08, juris). Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben ([X.] [X.], 870). Mit seiner vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsklage unter dem Gesichts-punkt des [X.] für gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 2 des [X.] [X.] ([X.] [X.]) begründet erachtet und hierzu ausgeführt: 7 Die Bestimmung des § 2 [X.] [X.] stelle als Verbraucherschutz-norm eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar. Sie bestimme strikt, dass die Berufsbezeichnung "Architekt" nur führen dürfe, wer in die Archi-tektenliste eingetragen sei; dies aber treffe für den Beklagten unstreitig nicht zu. Die in § 7 [X.] [X.] enthaltene Ausnahmeregelung für auswärtige Archi-tekten sei auf den Beklagten, der über eine [X.] Berufsqualifikation verfü-ge, nicht anwendbar. Der Beklagte werde dadurch weder im Verhältnis zu an-deren Inländern diskriminiert, da er sich um die Eintragung in die Architektenlis-te des zuständigen [X.]n Bundeslandes bemühen könne, noch im [X.] zu [X.]n Architekten, da er über keine [X.] Berufsqualifikation verfüge. Entgegen seiner Ansicht seien reglementierte Berufsbezeichnungen nicht EU-weit gültig. Die Rechtsstellung des Beklagten lasse sich auch nicht durch eine an der Richtlinie 2005/36/[X.] über die Anerkennung von Berufsquali-fikationen orientierte Auslegung verbessern. Diese Richtlinie sei nach ihrem Artikel 2 nur dann anwendbar, wenn jemand einen reglementierten Beruf in ei-nem anderen Mitgliedstaat ausüben wolle als in dem, in dem er seine Berufs-qualifikation erworben habe. 8 I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-gebnis stand. 9 - 5 - 1. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf [X.] gestützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu eine ihrer Auffassung nach vom Beklagten im Juni 2007 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum [X.]punkt der Entschei-dung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Außerdem muss die Handlung zum [X.]punkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.]. v. 17.7.2008 - I ZR 139/05, [X.], 73 [X.]. 15 = [X.], 48 - Telefonieren für 0 Cent!; [X.]. v. 22.4.2009 - I ZR 14/07, [X.], 1180 [X.]. 23 = [X.], 1510 - 0,00 Grundgebühr). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. 10 a) Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ([X.] I, S. 1414; nachfolgend: UWG 2004), das zur [X.] von der Klägerin beanstandeten Verhaltensweise des Beklagten gegolten hat, ist zwar durch das [X.] zur Änderung des [X.] vom 22. Dezember 2008 ([X.] I, [X.]) mit Wirkung ab 30. Dezember 2008 geändert worden. Diese Gesetzesänderung, die der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken in das [X.] Recht diente, ist für den Streitfall jedoch ohne Bedeutung. Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist sowohl eine [X.]handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG 2004 als auch eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG 2008. Der Wortlaut des § 4 Nr. 11 UWG ist gleich geblieben. Die im Streitfall weiterhin in Rede stehenden Bestimmungen der §§ 2 und 7 [X.] [X.] haben seit Juni 2007 ebenfalls keine für die Beurteilung des [X.] relevanten Änderungen erfahren. 11 - 6 - b) Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hat in ihrem Anwen-dungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des [X.] geführt (vgl. Art. 4 der Richtlinie; [X.], [X.]. v. 5.6.2008 - I ZR 4/06, [X.], 807 [X.]. 17 = [X.], 1175 - [X.]). Sie regelt daher die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im [X.] zwischen Unternehmen und Verbrauchern abschließend. Im Streitfall ist insoweit Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie zu beachten, wonach diese alle Niederlassungs- oder Genehmigungsbedingungen, berufsständischen Verhal-tenskodizes oder andere spezifische Regeln für reglementierte Berufe unbe-rührt lässt, damit die strengen Integritätsstandards, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Unionsrechts auferlegen können, gewährleistet bleiben. Dementsprechend ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf unionsrechtskonforme Marktverhaltensregelungen für gesetz-lich geregelte Berufe mit der Richtlinie vereinbar (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 179/07, [X.], 886 [X.]. 18 = [X.], 1513 - Die clevere Alter-native; [X.]. [X.] - I ZR 13/07, [X.], 977 [X.]. 12 = [X.], 1076 - Brillenversorgung). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt (vgl. nachstehend unter [X.]). 12 2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte Ende 2006 seine Übersiedelung nach [X.] beschlossen und zu der [X.], zu der er die von der Klägerin beanstandete E-Mail versandt hat, eine Tätigkeit als freier Architekt in [X.] gerade aufgenommen hatte. Die Revision weist [X.] mit Recht darauf hin, dass sich das vom [X.] ausgesprochene und vom Berufungsgericht bestätigte Verbot bei diesen Gegebenheiten nicht auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. [X.] [vormals: Art. 49 ff. [X.]]), sondern auf 13 - 7 - die in den Art. 49 ff. [X.] (vormals: Art. 43 ff. [X.]) geregelte Niederlassungs-freiheit des Beklagten auswirkte. 3. Nach Ansicht der Revision verstößt die Regelung in § 2 [X.] [X.], wonach die Tätigkeit als Architekt im Land [X.] un-ter dieser Bezeichnung grundsätzlich nur ausüben darf, wer in die Architekten-liste der zuständigen Architektenkammer des [X.] eingetragen ist, insofern gegen Art. 49 Abs. 1 Satz 1 [X.], als sie keine Ausnahme für den Fall [X.], dass ein in [X.] niedergelassener Architekt als Staatsan-gehöriger eines [X.] (einschließlich [X.]) bereits in der Architektenliste eines anderen [X.] eingetragen ist. Die [X.] garantiere neben einem bloßen Diskriminierungsverbot ein all-gemeines Beschränkungsverbot. Sie stehe daher auch unterschiedslos gelten-den Regelungen entgegen, die die Niederlassungsfreiheit beschränkten, sofern sie nicht durch zwingende Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt und zur Erreichung des fraglichen Ziels geeignet seien sowie auch nicht über das hierzu Erforderliche hinausgingen. Das nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] im Bereich der Niederlassungsfreiheit juristischer Personen anzuwendende Herkunftslandprinzip habe auch für natür-liche Personen zu gelten. Damit hat die Revision keinen Erfolg. 14 a) Die Revision weist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend darauf hin, dass ein Unionsbürger, der nach einem Aufenthalt in einem anderen Mit-gliedstaat in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückkehrt, nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] dort dann nicht schlechter behandelt werden darf als ein Bürger aus einem anderen [X.], der sich in derselben Situation befindet (vgl. [X.], [X.]. v. 27.6.1996 - [X.]/94, [X.]. 1996, [X.] = NJW 1996, 2921 [X.]. 32 - [X.], m.w.N.). Sie 15 - 8 - berücksichtigt bei ihren weiteren Ausführungen jedoch nicht hinreichend, dass die Frage, wie ein solcher Bürger in der Situation des Beklagten zu behandeln ist, in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/[X.] über die Anerkennung von Be-rufsqualifikationen eine spezielle Regelung erfahren hat. Nach zur Konkretisie-rung des Rechts auf freie Niederlassung erlassenen Richtlinie ermöglicht die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat der begünstigten Person, dort denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem [X.] qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraus-setzungen wie ein Inländer auszuüben. Die Berufsanerkennungsrichtlinie geht daher im Bereich der Niederlassungsfreiheit von dem Grundsatz aus, dass auf der ersten Stufe für den Marktzugang das Prinzip der gegenseitigen Anerken-nung (Herkunftslandprinzip) und auf der zweiten Stufe für das Marktverhalten der Grundsatz der Inländer(gleich)behandlung und damit das Aufnahmeland-prinzip gilt (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2005, 486, 490; dies., [X.] 2006, 1, 6 f.; [X.], Freiheit der Berufswahl, 2009, [X.]). Auf der zweiten Stufe gilt [X.] für das Marktverhalten der Berufsträger insbesondere auch das Berufsrecht und das Berufsaufsichtsrecht des Staates, in dem der Beruf ausgeübt wird ([X.]/[X.], [X.] 2005, 486, 490). Zu den danach anzuwendenden Vorschriften gehören insbesondere auch die die Mitgliedschaft bei den Trägern der freiberuflichen und wirtschaftli-chen Selbstverwaltung regelnden Bestimmungen wie hier die Vorschrift des § 2 [X.] [X.] (vgl. [X.], 2440; [X.], Handwerkliche Qualifikation und EU-Recht, 2006, S. 73 f.; [X.] aaO S. 385 f. und [X.]; Scheidt-mann, Wirtschafts- und berufsständische Kammern im [X.] Gemein-schaftsrecht, 2007, [X.]). Die Ausgestaltung der Pflichtmitgliedschaft in den [X.]n Kammern der wirtschaftlichen und berufsständischen Selbstverwal-tung widerspricht im Übrigen entgegen dem von der Revision in der mündlichen 16 - 9 - Verhandlung gehaltenen Vortrag auch nicht dem sonstigen Unionsrecht. Dies gilt insbesondere für dessen Grundprinzipien, das Grundrecht der [X.] gemäß Art. 12 der [X.], Art. 11 [X.], die [X.] gemäß Art. 49 [X.] sowie die in Art. 101 ff. [X.] enthalte-nen Bestimmungen des [X.] Kartellrechts (vgl. zum Vorstehenden Scheidtmann aaO S. 91 ff., 118 ff. [X.] f.). b) Ohne Erfolg weist die Revision demgegenüber zur Stützung ihrer ge-genteiligen Ansicht auf die Regelung in Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/[X.] hin. Danach führen in Fällen, in denen das Führen der Berufsbezeichnung im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat reg-lementiert ist, die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die einen solchen Beruf ausüben dürfen, die entsprechende Berufsbezeichnung des [X.] und verwenden deren etwaige Abkürzung. Dies setzt freilich [X.], dass sie - wie ein inländischer Architekt - zuvor in die Architektenliste ein-getragen worden sind. Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie durchbricht daher nicht das Aufnahmelandprinzip, sondern konkretisiert es in dieser Hinsicht. 17 c) Die [X.], die der vom Beklagten ergänzend an-gerufene Petitionsausschuss des [X.] um Auskunft er-sucht hat, hat in ihrer Antwort vom 1. September 2009 allerdings die Ansicht vertreten, der Beklagte könne in [X.] unter der Berufsbezeichnung "Ar-chitekt" Dienstleistungen erbringen. Sie ist dabei jedoch auf der Grundlage der Eingabe des Beklagten und damit abweichend von den hier maßgeblichen tat-richterlichen Feststellungen davon ausgegangen, dass dieser andernfalls in der Ausübung seiner in Art. 56 [X.] garantierten Dienstleistungsfreiheit beein-trächtigt werde und dass dementsprechend auch die Art. 5 bis 7 der Richtlinie 2005/36/[X.] anzuwenden seien, die in deren die Dienstleistungsfreiheit näher 18 - 10 - regelndem Titel [X.] enthalten sind. Im Bereich der Niederlassungsfreiheit sind diese Vorschriften jedoch nicht anwendbar (vgl. [X.] aaO S. 73 f. und [X.] aaO S. 443 f., jeweils mit Hinweis auf [X.], [X.]. v. 3.10.2000 - [X.]/98, [X.]. 2000, [X.] = [X.] 2000, 763 [X.]. 45 = [X.] 2000, 476 - [X.] und [X.]. v. 1.6.2006 - [X.]/04, [X.]. 2006, [X.] = NJW 2006, 3195 [X.]. 32 ff., 38 f. - innoventif Limited). 4. Das Berufungsgericht hat die danach mit dem Unionsrecht im Ein-klang stehende und im Streitfall anwendbare Bestimmung des § 2 [X.] [X.] mit Recht als eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG angesehen, deren Verletzung die wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen dieser Personen spürbar beeinträchtigt. Denn sie dient dem Schutz der auf der Marktgegenseite stehenden Personen vor falschen Vorstellungen über die [X.] Stellung desjenigen, der die betreffende Berufsbezeichnung führt (vgl. [X.], [X.]. v. 13.5.2004 - 4 U 140/03, juris [X.]. 25 und 26; Münch-Komm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 [X.] 132). 19 5. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Klägerin die Beklagte berechtigterweise abgemahnt hat und von dieser auch ihre dadurch entstande-nen pauschal berechneten Kosten ersetzt verlangen kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). 20 - 11 - [X.][X.] Nach allem ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 21 [X.][X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.06.2008 - 22 O 61/08 - [X.], Entscheidung vom 05.03.2009 - I-4 U 156/08 -

Meta

I ZR 68/09

25.03.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. I ZR 68/09 (REWIS RS 2010, 8005)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8005

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I ZR 68/09

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