Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2010, Az. II ZR 286/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9169

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 22. Februar 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 929 Satz 1 Die Übergabe nach § 929 Satz 1 BGB durch Aufgabe des mittelbaren Besitzes des Veräußerers und Begründung des mittelbaren Besitzes des Erwerbers setzt voraus, dass der Veräußerer den mittelbaren Besitz vollständig verliert und der Erwerber in einer Besitzkette seinen mittelbaren Besitz anhand konkreter Be-sitzmittlungsverhältnisse auf den unmittelbaren Besitzer zurückführen kann. Solche konkreten [X.]se sind auch dann internationalpri-vatrechtlich gesondert anzuknüpfen, [X.]n sich das [X.] für die Übereig-nung nach dem Recht des Lageortes richtet. [X.], Urteil vom 22. Februar 2010 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 22. Februar 2010 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der zugleich als Streithelferin der [X.] zu 2 auftretenden [X.] zu 1 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 13. Juni 2007 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin versorgt Teile des Staates [X.]/[X.] mit elektrischer Energie und betreibt zu diesem Zweck ein Kernkraftwerk. Die [X.] zu 1, ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen [X.] Rechts, hat die [X.], Kernbrennstoffe für Kernreaktoren in [X.] zu beschaffen. Die Klägerin und die [X.] zu 1 streiten im Rahmen einer Hauptintervention der Klägerin um die Rechte an 11 Zylindern mit angereichertem Uran 235. Das Uran war in den achtziger Jahren im Auftrag der [X.] zu 1 von der U.

Ltd. 1 - 3 - (künftig: [X.]
) in [X.] angereichert worden. Anschließend [X.] die [X.] zu 1 die Zylinder in dem von der [X.] zu 2 in [X.]unter-haltenen Lager für Kernbrennstoffe ein. 2 Am 7. März 1994 schloss die [X.] zu 1 mit der N.

E.

AG (künftig: [X.]), einer Aktiengesellschaft [X.] Rechts, u.a. über die bei der [X.] zu 2 gelagerten Zylinder einen [X.], den die Vertragsparteien [X.] Recht unterstellten. Nach Art. 2 des Vertrags waren die Zylinder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen ab Unterzeichnung vom Darlehensgeber, der [X.] zu 1, in der Verarbeitungsanlage der [X.] zu 2 an den Darlehensnehmer, die [X.], zu liefern; das Eigentum soll-te bei Lieferung entsprechend Art. 2 des Vertrages vom Darlehensgeber auf den Darlehensnehmer übergehen. Mit Schreiben vom 18. April 1994 erteilte das Vorstandsmitglied der [X.] zu 1 Si. der [X.] zu 2 folgende die 11 Zylinder betreffende Anweisung: 3 "bitte übertragen Sie das oben genannte Material zum [X.] auf das [X.] der S. P. [X.] ([X.]) [einer Tochter der [X.] zu 2] bei – [der [X.] zu 2]. – Wir bitten Sie, der [X.] zu bestätigen, dass die – Zylinder mit angereichertem [X.] für die [X.] gehalten werden und jederzeit an einen anderen Ort verla-gert werden können. Die [X.] ist darüber informiert, dass die – Zylinder Ei-gentum der – [[X.] zu 1] sind. – " Die [X.] zu 2 schrieb der [X.] - nachrichtlich der [X.] zu 1 - am 20. April 1994: 4 "– gemäß Anweisung unseres Geschäftspartners – [der [X.] zu 1] über-tragen wir zum 29. April 1994 das folgende angereicherte Kernmaterial auf das [X.] der [X.]: - 4 - – Die – Zylinder sind Eigentum der – [[X.] zu 1]." Herr Si. schrieb der [X.] am 29. April 1994: 5 "Die – [[X.] zu 1] hat die – [[X.] zu 2] angewiesen, zum [X.] – [u.a. das in den 11 Zylindern befindliche Material] auf das Konto der [X.] zu übertragen. Wir bitten Sie, nachdem [X.] die Bestätigung dieser Übertra-gung durch – [die [X.] zu 2] erhalten hat, das betreffende Material dem [X.] der [X.]bei der [X.] gutzuschrei-ben." Bei der in diesem Schreiben erwähnten N.
T. C.

(künftig: [X.]) handelte es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in [X.]/[X.], die als rechtsgeschäftliche Vertreterin der [X.] auftrat. 6 7 Die [X.] teilte der [X.] mit Schreiben vom 3. Mai 1994 mit: "– am [X.] erhielt die [X.] die Bestätigung –, dass – [u.a. das in den 11 Zylindern enthaltene Material] auf das [X.] der [X.] übertragen wurde, sowie die Anweisungen der – [[X.] zu 1], [das Kernmaterial] auf dem [X.] der [X.] bei der [X.] gutzuschreiben." Am 12. September 1994 sah sich Herr Si. zu folgender Mitteilung an die [X.] zu 2 veranlasst: 8 "– im April 1994 übertrug die – [[X.] zu 1] das im Betreff genannte Mate-rial auf das [X.] der [X.]. Wir sind darüber informiert, dass Unklar-heit bezüglich des Status des Materials besteht, das bis heute noch nicht übertragen oder bewegt wurde. Um die Position der – [[X.] zu 1] klar-zustellen, ist festzustellen, dass die [X.] Eigentümerin des auf [X.] der [X.] geführten angereicherten Urans ist, so dass wir Sie auffor-dern, voll mit der [X.] und/oder [X.]oder ihrem Vertreter – zusammen-zuarbeiten. –" Die [X.] ihrerseits hatte von der Klägerin im Wege eines [X.] besonderes spaltbares Material erhalten. Zur Erfüllung ihrer Rücklieferungs-9 - 5 - pflicht aus diesem Vertrag wies die [X.] mit Schreiben vom 11. November 1994 die [X.] an, die 11 Zylinder auf das bei der [X.] für die Klägerin geführte [X.] zu übertragen. Die [X.] bestätigte der Klägerin mit Schreiben vom 14. November 1994, dass sie die genannten 11 Zylinder im [X.] der Klägerin halte. Die [X.] fiel im Februar 1995 in Konkurs; über das Vermögen der [X.] wurde im April 1996 das Konkursverfahren eröffnet. In beiden Konkursverfahren werden die Zylinder nicht zur Konkursmasse [X.]t. Die [X.] zu 1 erklärte im März 1995 die Anfechtung der Erklärungen von [X.]. 10 Die Parteien streiten im Rahmen einer von der Klägerin angestrengten Hauptintervention nicht nur um das Eigentumsrecht an den Zylindern; sie sind auch unterschiedlicher Auffassung darüber, ob die geschilderten Transaktionen dem [X.] [X.] (künftig: [X.]) widersprechen. Ferner streiten die Parteien darüber, ob die [X.] von der [X.] zu 1 an die [X.] wirksam war, obwohl die Übergabe an die [X.] abweichend vom Darlehensvertrag gestaltet wurde, ob sich die [X.] zu 1 die entsprechenden Anweisungen von [X.]. nach [X.] [X.] zurechnen lassen muss und ob diese Anweisungen ohne vorherige schriftliche Änderung des Vertrags gültig waren, ob die [X.] zu 1 ihr zuzurechnende Willenserklärungen wirksam angefochten hat und ob die Übereignung der Zylinder von der [X.] zu 1 an die [X.] wegen einer Fernwirkung [X.] Importregelungen für Kernbrennstoffe nichtig war. 11 Das [X.] hat dem Antrag der Klägerin entsprechend festgestellt, der [X.] zu 1 stehe gegen die [X.] zu 2 kein Anspruch auf [X.] - 6 - gabe der Zylinder zu, und hat die [X.] zu 2 zur Herausgabe der Zylinder an die Klägerin verurteilt. Die Klägerin hat diese Entscheidung Ende 2000 voll-streckt und die Zylinder aus der [X.] ausgeführt. Die [X.] zu 1 hat für sich und als Streithelferin für die [X.] zu 2 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat dem [X.] verschiedene, die Auslegung des [X.]es betreffende Fragen zur Vor-abentscheidung vorgelegt, die der Gerichtshof mit Urteil vom 12. September 2006 unter der bis dahin unstreitigen Prämisse, der Austausch von Uran zwi-schen der [X.] zu 1 und der [X.] sei für die [X.] versor-gungsbilanzneutral gewesen, dahin entschieden hat, die Kapitel 6 und 8 des Titels II des [X.]es seien nicht an[X.]dbar. Die [X.] zu 1 hat [X.] die neue Behauptung aufgestellt, Teile des von der [X.] angerei-cherten Materials stammten aus [X.]Die Lieferung dieses Materials an sie sei nach dem [X.] nicht versorgungsbilanzneutral gewesen, weil sie der [X.] vorab nicht in ausreichender Menge Anreicherungsmaterial zur Verfügung gestellt habe. Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit dieses Vortrags als für die An[X.]dung des [X.]es unerheblich dahinstehen lassen und - nach dem Tenor des Berufungsurteils - die "Berufung der [X.] zu 1" zurückgewiesen. Hiergegen [X.]det sich die [X.] zu 1 - zugleich als Streithelferin der [X.] zu 2 - mit der vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision.
Entscheidungsgründe: Die Revision der [X.] zu 1, auch in ihrer Eigenschaft als Streithelfe-rin der [X.] zu 2, hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen 13 - 7 - Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 14 I. Das Berufungsgericht ([X.] 2008, 591 [Leitsatz]) hat im Wesentlichen ausgeführt: [X.] sei zulässig und begründet. Die Klägerin sei nach [X.] Sachrecht, das nach dem Grundsatz der lex rei sitae auf die in der [X.] gelagerten Zylinder An[X.]dung finde, 1994 Ei-gentümerin geworden. Die [X.] zu 1, der das Eigentum nach dem Anrei-cherungsvertrag mit der [X.]

zunächst zugestanden habe, habe sich in dem [X.] vom 7. März 1994 mit der [X.] über den Über-gang des Eigentums geeinigt. Die Übergabe sei dadurch geschehen, dass die [X.] zu 1 ihren mittelbaren Besitz aufgegeben habe, indem sie die [X.] zu 2 angewiesen habe, künftig nur noch für die [X.] zu besitzen, und die [X.] angewiesen habe, nicht mehr ihr, sondern der [X.] und über diese vermit-telt der [X.] Besitz zu mitteln, und indem beide die ihnen erteilten Weisungen befolgt hätten. Die darauf zielenden Erklärungen des Herrn
Si. müsse sich die [X.] zu 1 gegenüber der [X.] nach den Grundsätzen der brasili-anischen Rechtsscheinlehre zurechnen lassen. Eine Anfechtung dieser Erklä-rung sei ins Leere gegangen, weil die [X.] zu 1 über die wirtschaftliche La-ge der [X.] nicht arglistig getäuscht worden sei. Die [X.] habe die Zylinder im November 1994 im eigenen Namen an die Klägerin übereignet. Die Überga-be habe sie durch die von der [X.] ausgeführte Weisung vollzogen, das Be-sitzmittlungsverhältnis zu ihr zu beenden und ein neues Besitzmittlungsverhält-nis zur Klägerin zu begründen. Ob sie dies mit Zustimmung der [X.] getan habe, könne dahinstehen, da die Klägerin gutgläubig Eigentum der [X.] ange-nommen habe. Die Übereignung an die Klägerin sei nicht wegen eines Versto-15 - 8 - ßes gegen - den Import von Uran regelnde - Rechtsvorschriften des [X.] Rechts sittenwidrig und nichtig. Bestimmungen des [X.]es spielten für die Beziehungen der Parteien zueinander keine Rolle, weil die Geschäfte auch nach Maßgabe des neuen Vortrags der [X.] zu 1 für die [X.] versorgungsbilanzneutral gewesen seien. Im Übrigen be-gründe der [X.] kein zivilrechtliches Eigentum der [X.]. [X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 16 A. In der Revisionsinstanz sind - auf die Revision der [X.] zu 1 für sie selbst und als Streithelferin für die [X.] zu 2 - sowohl der gegen die [X.] zu 1 gerichtete Feststellungsantrag als auch der gegen die [X.] zu 2 gerichtete Leistungsantrag angefallen. Das Berufungsgericht hat sowohl über die eigene Berufung der [X.] zu 1 als auch über ihre Berufung als Streit-helferin der [X.] zu 2 entschieden. Dies ergeben Tatbestand und Ent-scheidungsgründe des Berufungsurteils, die zur Auslegung des Tenors heran-zuziehen sind ([X.] 159, 66, 69; 142, 388, 391), und in denen sich das [X.] mit beiden Anträgen befasst hat. Die Rechtshängigkeit des [X.] ist daher nicht, wie dies im Falle eines Übergehens des für die [X.] zu 2 gestellten Berufungsantrags der Fall gewesen wäre, nach Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen (dazu [X.], [X.]. v. 9. November 2006 - [X.], [X.], 431, 432; Urt. v. 16. Februar 2005 - [X.], [X.]-Report 2005, 872, 873 f.). 17 B. Das Berufungsurteil kann aber keinen Bestand haben, weil sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung weder ein Herausgabean-spruch der [X.] zu 1 gegen die [X.] zu 2 verneinen noch die [X.] - 9 - me rechtfertigen lässt, der Klägerin stehe gegen die [X.] zu 2 ein Anspruch auf Herausgabe der Zylinder zu. 19 1. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu Unrecht angenommen, die Klägerin sei Eigentümerin der [X.] geworden und könne deshalb von der [X.] zu 2 nach § 985 BGB Herausgabe der Zylinder verlangen. a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht die Übereignung der [X.] in der [X.] gelagerten Zylinder nach [X.] Sachrecht beurteilt. Die Frage, welches Recht auf einen Sachverhalt mit [X.] an[X.]dbar ist, entscheiden die [X.] Gerichte nach [X.] internationalem Privatrecht. Danach galt auch schon vor Einführung des Artikels 43 EGBGB für alle sachenrechtlichen Tatbestände, insbesondere für die Voraussetzungen einer Übereignung, nach gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen zwingend die lex rei sitae, also das Recht des Lageortes der Sa-che ([X.] 100, 321, 324; 39, 173, 174; [X.], Urt. v. 25. September 1996 - [X.], [X.], 275, 277; v. 9. Mai 1996 - [X.], [X.], 1181, 1182; v. 28. September 1994 - [X.], [X.], 2124, 2126; v. 30. Januar 1980 - [X.], [X.], 410, 411). 20 Der An[X.]dung [X.] Sachrechts steht nicht entgegen, dass sich die Zylinder zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in zwei-ter Instanz aufgrund der von der Klägerin betriebenen Zwangsvollstreckung nicht mehr in der [X.] befanden. Zwar hat die Anknüp-fung des [X.]s an den Lageort der Sache grundsätzlich zur Konsequenz, dass durch das bloße Verbringen der Sache in ein anderes Staatsgebiet für das Rechtswirkungsstatut (nicht für das [X.]) ein Statutenwechsel 21 - 10 - eintritt, ohne dass es grundsätzlich darauf ankommt, aufgrund welcher Umstän-de der Lageort verändert wurde, Artikel 43 Abs. 2 EGBGB ([X.]/[X.], 4. Aufl. Artikel 43 EGBGB Rdn. 125 f.). Anderes gilt aber, [X.]n trotz des [X.] von einer fortbestehenden wesentlich enge-ren Verbindung zum Recht des ursprünglichen Lageorts auszugehen ist, [X.] 46 EGBGB. Das ist hier mit der Folge der An[X.]dung [X.] Rechts der Fall, weil der Ortswechsel innerhalb des anhängigen Rechtsstreits gerade aufgrund eines in erster Instanz nach [X.] [X.] bejahten [X.] und eines unter An[X.]dung [X.] Sachrechts erlangten vorläufig vollstreckbaren Titels bewirkt wurde. b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] zu 1 habe der [X.] im April 1994 Eigentum an den [X.] verschafft. Ungeachtet der Frage, ob die [X.] zu 1 zu die-sem Zeitpunkt selbst Eigentümerin war und ungeachtet der Einwände der Revi-sion gegen das Zustandekommen und die Rechtsbeständigkeit der dinglichen Einigung mangelt es auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.]s jedenfalls an der erforderlichen Übergabe als zweitem Element einer Eigentumsübertragung an die [X.]. 22 aa) Die [X.] zu 1 war im April 1994 mittelbare Besitzerin der [X.]. Für sie übte die [X.] zu 2 den unmittelbaren Besitz aus. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Übergabesurrogat in Form der Abtre-tung des [X.] (§ 931 BGB) ausscheidet, die [X.] zu 2 aber weiterhin unmittelbare Besitzerin der Zylinder blieb, konnte es zu einer Übergabe des Besitzes an die [X.] nach § 929 Satz 1, § 868 BGB nur kom-men, [X.]n die [X.] zu 1 jeden mittelbaren Besitz verlor ([X.] 92, 280, 288; [X.], Urt. v. 8. Juni 1989 - [X.], [X.], 1393, 1395; v. 17. Mai 23 - 11 - 1971 - [X.], [X.], 742, 743; v. 14. Juli 1960 - [X.], [X.], 1035, 1038; v. 21. April 1959 - [X.], [X.], 813, 815; [X.], 23, 25; Soergel/[X.], [X.]. § 929 Rdn. 55 und 59; [X.], WM 1978, 446, 447 ff.). 24 Einen Verlust des mittelbaren Besitzes durch einverständliche Aufhe-bung des [X.] hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Seine An-nahme, die [X.] zu 1 habe ihren mittelbaren Besitz vollständig dadurch verloren, dass die [X.] zu 2 ihren Besitzmittlungswillen änderte und ab dem 29. April 1994 nicht mehr für die [X.] zu 1, sondern für die [X.] besit-zen wollte, hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die [X.] zu 2 habe nach April 1994 nicht mehr für die [X.] zu 1 besitzen wollen, auf das Schreiben vom 20. April 1994 gestützt. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Wortlaut dieses Schreibens den Schluss auf eine Änderung des Besitzmittlungswillens der [X.] zu 2 zulässt. Denn die [X.] zu 2 bestätigt in diesem Schreiben zwar die Verbuchung der Zylinder auf dem [X.] der [X.], also die [X.] zu dieser Tochtergesellschaft. Das [X.] zur [X.] zu 1 war damit aber nicht ohne [X.] beendet, weil die [X.] zu 2, ohne eine Änderung ihres [X.] zur [X.] zu 1 zu erwähnen, gleichzeitig darauf hingewiesen hat, die [X.] zu 1 sei Eigentümerin der Zylinder. 25 Jedenfalls aber hätte das Berufungsgericht bei der Ermittlung der [X.] ab dem 29. April 1994 den Vortrag der [X.] zu 1 nicht [X.] lassen dürfen, das Fortbestehen des Besitzmittlungswillens der [X.] zu 2 zugunsten der [X.] zu 1 sei daraus ersichtlich, dass die [X.] - 12 - klagte zu 2 die Zylinder auch nach April 1994 für die [X.] zu 1 verbucht und ihr die Kosten der Verwahrung in Rechnung gestellt habe. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht ebenso [X.]ig sachgerecht gewürdigt wie das Schreiben von [X.]. vom 12. September 1994 an die [X.] zu 2, in dem die fehlende Übertragung des Materials ausdrücklich beanstandet und deutlich [X.] wird, dass es Unklarheiten über die Eigentumsverhältnisse gebe. Diese von der [X.] zu 1 gegen eine Änderung des Besitzmitt-lungswillens der [X.] zu 2 vorgetragenen Indizien konnte das Berufungs-gericht nicht deshalb unbeachtet lassen, weil sie sich im Wesentlichen auf Um-stände nach Abgabe der Erklärung am 20. April 1994 bezogen. Zwar sind bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung er-kennbar sind ([X.], Urt. v. 24. Juni 1988 - [X.], [X.], 1599, 1600 f.). Das schließt es aber, überträgt man diese Grundsätze auf die nach außen verlautbarte Änderung des Besitzmittlungswillens, nicht aus, aus späteren [X.] Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Ver-ständnis der Beteiligten zu ziehen ([X.].Urt. v. 16. März 2009 - [X.], [X.], 880 [X.]. 16; [X.], Urt. v. 26. November 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 801, 803; v. 16. Oktober 1997 - [X.], [X.], 106, 107; v. 24. Juni 1988 aaO). 27 bb) [X.] der [X.] zu 1 als Streithelferin der [X.] zu 2, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der von ihm angenommenen Übereignung an die [X.] unzureichend aufgeklärt, für [X.] die [X.] zu 2 nach April 1994 Besitz gemittelt habe, ist in dem - den Herausga[X.] betreffenden - Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zu der [X.] zu 2 trotz des von dem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt der [X.] zu 2 vor 28 - 13 - Schluss der mündlichen Verhandlung beim [X.]at eingereichten Schriftsatzes beachtlich. Ein Widerspruch der [X.] zu 2 im Sinne des § 67 letzter Halbs. ZPO liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob der Widerspruch als einseitige Erklärung gegenüber dem Gericht ([X.], [X.] 1987, 308; [X.]/Schütze/ [X.], ZPO 3. Aufl. § 67 Rdn. 16) im [X.] ohnehin nur von einem postulationsfähigen [X.] geltend gemacht werden kann (dagegen [X.], [X.], 44; 1996, 143, 144; wohl auch [X.], [X.], 88, 89). Jedenfalls ergibt der schriftsätzliche Vortrag der [X.] zu 2 in der Sache keinen Widerspruch. Die Äußerung der [X.] zu 2, sie habe - über eine Abtretung des ursprünglich zugunsten der [X.] zu 1 be-gründeten [X.] im Ungewissen - für den wahren Berechtigten besitzen wollen, bestätigt im Gegenteil indirekt die Behauptung der [X.] zu 1, die [X.] zu 2 habe 1994 ihren Besitzmittlungswillen nicht geändert. Denn damit gab die [X.] zu 2 zu erkennen, weiterhin aufgrund des ur-sprünglich mit der [X.] zu 1 bestehenden [X.]ses Besitz gemittelt zu haben. [X.]) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsge-richts ist die Übergabe deshalb als fehlgeschlagen anzusehen. Das Berufungs-gericht wird den revisionsrechtlich als richtig zu unterstellenden Vortrag der [X.] zu 1 prüfen und die gebotenen Feststellungen treffen müssen. In die-sem Zusammenhang wird es sich außerdem damit befassen müssen, welcher Art die - für die Vollendung einer Übergabe nach § 929 Satz 1 BGB durch Über-tragung des mittelbaren Besitzes konstitutiven - [X.]se (§ 868 BGB) in einer Besitzkette von der [X.] zu 2 über die [X.] zur [X.] waren und welcher Rechtsordnung sie unterliegen. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, dass sich dem Schreiben der [X.] vom 3. Mai 1994 nicht entnehmen lässt, ob die [X.] auf die Weisung des [X.]. vom 29 - 14 - 29. April 1994 tatsächlich ein - weiteres - [X.] zur [X.]/[X.] begründete. 30 c) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist schließlich die Auffassung des [X.]s, die Klägerin habe - ebenfalls durch Übergabe nach § 929 Satz 1, § 868 BGB - im November 1994 gutgläubig von der [X.] Eigentum an den [X.]n erworben. Ist - wovon revisionsrechtlich auszugehen ist - die Eigen-tumsübertragung von der [X.] zu 1 auf die [X.] gescheitert, weil die [X.] zu 1 - wie oben ausgeführt - ihren mittelbaren Besitz nicht verloren hat, gilt dies gleichermaßen auch für den nachfolgenden Eigentumserwerb der Klägerin von der [X.]. Auf den guten Glauben der Klägerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 2. Das Berufungsgericht hat sich im Zusammenhang mit dem [X.] nicht damit befasst, ob die [X.] zu 1 aufgrund ihrer schuld-rechtlichen Beziehungen zur [X.] zu 2 Herausgabe der [X.] kann. Es hat - stillschweigend - angenommen, wegen des von ihm bejahten Eigentumserwerbs der Klägerin und des damit begründeten Vindikations-anspruchs sei ein aus den schuldrechtlichen Beziehungen der [X.] fol-gender Herausga[X.] der [X.] zu 1 ohne weiteres entfallen. [X.] hätte das Berufungsgericht aber nur ausgehen dürfen, [X.]n es eine Abtre-tung des [X.] im Zuge einer Übereignung nach §§ 929, 931 BGB oder eine einverständliche Aufhebung des [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt hätte. Beides ist nicht der Fall. 31 Sollte das Berufungsgericht bei seiner erneuten Prüfung zu einer Über-gabe aufgrund einer Änderung des Besitzmittlungswillens der [X.] zu 2 kommen, müsste es sich mit dem Verhältnis von schuldrechtlichem [X.] - 15 - [X.] und Vindikationsanspruch befassen. Die Annahme, der [X.] gehe dem schuldrechtlichen Herausga[X.] vor, bedürfte schon dann eingehender Begründung, [X.]n die schuldrechtlichen Beziehungen der [X.] zueinander nach [X.] Recht zu beurteilen wären (vgl. hierzu [X.] 73, 317, 321 ff., in Abgrenzung zu [X.] 5, 337, 339 f.; [X.] 1925, 472, 473; RGRK/Krohn, [X.]. 1978 § 695 Rdn. 3; [X.]/[X.], [X.]. 2006 § 695 Rdn. 6 mit [X.]. 2005 § 604 Rdn. 5; [X.]/[X.], 5. Aufl. § 695 Rdn. 8 f. mit [X.]/Häublein 5. Aufl. § 604 Rdn. 8). Erst recht gälte dies bei der An-[X.]dung ausländischen ([X.]) Rechts. Das Rangverhältnis eines schuld-rechtlichen [X.] zum Vindikationsanspruch kann beim [X.] Stand des Rechtsstreits allerdings dahinstehen, weil schon die eigentumsrechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts unrichtig ist. 3. Für eine erneute Vorlage an den [X.] besteht derzeit kein Anlass. Dabei kann der [X.]at offen lassen, ob die Verwer-tung des nachgeschobenen Vortrags der [X.] zu 1 zur Herkunft des von der [X.] verarbeiteten Materials im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zur [X.] zu 2 an einem in zweiter Instanz von der [X.] zu 2 erklärten Widerspruch (§ 67 letzter Halbs. ZPO) scheitert. Selbst [X.]n es an einem [X.] fehlt und die Bestimmungen des [X.]es für die Eigentums-lage von Bedeutung sein können, kommt eine Vorlage an den [X.] vor einer Zurückverweisung nach § 563 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Da die tatsächlichen Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs der Klägerin ebenso [X.]ig geklärt sind wie die Herkunft des von der U.

ver-arbeiteten Materials, könnte der [X.] über eine ihm nicht obliegende gutachtliche Beantwortung abstrakter Rechtsfragen hinaus nicht sinnvoll zur Auslegung des [X.]es Stellung nehmen (so auch 33 - 16 - [X.], Urt. v. 21. Februar 2006 - [X.]. [X.]/03, [X.] u.a. gegen Finanzamt [X.], [X.]. 2006, [X.] [X.]. 15; v. 30. September 2003 - [X.]. C-167/01, [X.], [X.]. 2003, [X.] [X.]. 45; vgl. auch [X.], Urt. v. 3. Februar 1994 - I ZR 282/91, [X.], 519, 520 f.). Deshalb sind vor einer Befassung des [X.] zunächst die offenen Vorfragen von dem nationalen Gericht zu klären. I[X.] Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung. Mangels [X.] ist die Sache an das [X.] zurückzuverweisen (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO), damit es - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien und Beweiserhebung - die noch erfor-derlichen Feststellungen treffen kann. 34 - 17 - Dabei wird das Berufungsgericht in dem wiedereröffneten Berufungsver-fahren zu berücksichtigen haben, dass die [X.] zu 1 - soll ihre Rechtsver-teidigung gegen den Feststellungsantrag Erfolg haben - den Rechtsgrund ([X.], Eigentum) eines [X.] gegen die [X.] zu 2 darzule-gen und zu beweisen hat und sich nicht darauf beschränken kann, die [X.] der Klägerin zu bestreiten. 35 [X.]Strohn

[X.]

Reichart Löffler Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.03.2000 - 3 HO 154/96 - [X.], Entscheidung vom 13.06.2007 - 4 U 65/00 -

Meta

II ZR 286/07

22.02.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2010, Az. II ZR 286/07 (REWIS RS 2010, 9169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9169

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